Beschluss
35 K 4711/06.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0507.35K4711.06O.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers, die mit Verfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 angeordnete vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die nach § 32 LDG NRW zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe - wie hier beim Antragsteller - voraussichtlich eine Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erfolgen wird. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden bei einem Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Nach § 63 Abs. 1 kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht der Hauptsache beantragen. Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 LDG NRW). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 liegen nicht vor. Zu Recht hat der Antragsgegner die vorläufige Dienstenthebung auf die Erwägung gestützt, dass der Antragsteller voraussichtlich wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden wird. Die Entlassung des Antragstellers ist hinreichend wahrscheinlich. Ihm fällt nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand ein Dienstvergehen zur Last, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Er ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten aus § 57 Satz 3 LBG i.V.m. § 83 Abs. 2 LDG NRW schuldhaft verletzt zu haben. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit mehrere Straftaten begangen. Am 1. Januar 2004 machte sich der Antragsteller einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 31. August 2004 hielt er sich zur Tatzeit mit einem Bekannten in einer Gaststätte auf. Ohne rechtfertigenden und erkennbaren Grund nahm er plötzlich ein Pilsglas und schlug dieses einem Gast, der sich mit seinem Bekannten unterhalten hatte, in das Gesicht, so dass dieser erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt, die eine längere ärztliche Behandlung erforderlich machten. Diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er hat nämlich in der Hauptverhandlung am 28. Januar 2005 erklärt, er sei geständig im Sinne der Anklage. Daraufhin wurde das Strafverfahren unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 Euro sowie der Zahlung eines Schmerzensgelds an den Geschädigten in Höhe von 1.500,00 Euro und Erstattung der materiellen Schäden gemäß § 153 a Abs. 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts N vom 28. Januar 2005 vorläufig und durch Beschluss vom 24. April 2006 endgültig eingestellt. Am 23. September 2006 machte sich der Antragsteller darüber hinaus der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen sowie des Hausfriedensbruchs schuldig. Er wurde deshalb durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts E1 vom 20. September 2007 kostenpflichtig verwarnt; die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro blieb vorbehalten. Das Urteil beruht auf folgender Feststellung: Am 23. September 2006 hielt sich der Antragsteller als Gast in eines Diskothek in E1 auf. Infolge seines Verhaltens wurde er nach einem Vorkommnis von einer hierzu berechtigten Person sowie der Betriebsleiterin aufgefordert, die Geschäftsräume zu verlassen. Der Antragsteller weigerte sich und schlug und trat im Verlaufe des sich anschließenden Streits auf die Person ein, ohne dass die gezielt gesetzten Tritte diese trafen. Durch die Faustschläge in Richtung Kopf, welche die Person abwehren konnte, erlitt diese Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen am linken Daumengelenk. Die Verletzung bedingte eine Behandlung im Krankenhaus. Der Antragsteller schlug ebenfalls auf eine weitere Person ein, die als Türsteher die Auseinandersetzung schlichten wollte. Da der Türsteher sich rechtzeitig ducken konnte, wurde er nicht getroffen. Ohne rechtfertigenden Grund titulierte der Antragsteller die beiden Personen als "Spinner" und "Wichser". Die dem Antragsteller entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 o/oo. Diese tatsächlichen Feststellungen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im vorliegenden Disziplinarverfahren bindend. Ob darüber hinaus der Antragsteller – wie der Antragsgegner annimmt – eine weitere Straftat begangen hat, als er am 26. Dezember 2005 in alkoholisiertem Zustand seine ehemalige Lebensgefährtin geschlagen und getreten hat, mag auf sich beruhen. Bereits die im Januar 2004 und im September 2006 begangenen Straftaten rechtfertigen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, die vorläufige Dienstenthebung. Die Regelung des § 14 Abs. 1 LDG NRW steht einer Berücksichtigung der vom Antragsteller begangenen Straftaten nicht entgegen. Diese Vorschrift findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, weil das Maßnahmeverbot des § 14 LDG NRW bei der Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens nicht anwendbar ist. vgl. zu § 14 DO NW: BVerwG , Urteil vom 22. Juni 1982 – 2 C 77/81 Die beiden Straftaten begründen den hinreichenden Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Taten stellen ein Verstoß gegen Strafgesetzte und damit ein Verhalten dar, das nach den Umständen des Einzelfalls im besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen ( §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG). Zwar ist außerhalb des Dienstes ein solches Verhalten nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wozu das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat: "Das Verhalten ist 'geeignet', Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen." Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 114 -, NJW 2001, 3565-3568. Diese vom Bundesverwaltungsgericht geforderte enge Verbindung zu den spezifischen polizeilichen Aufgaben ist gegeben. Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, die körperliche Integrität von Bürgern zu schützen. Begeht ein mit solchen Befugnissen betrauter Beamter selbst eine Körperverletzung, so handelt er in grober Weise diesem Auftrag zuwider. Es spricht viel dafür, dass das dem Beamten vorgeworfene Verhalten zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geführt hat. Bei Schlägereien im Kneipenmilieu ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung kein Verständnis dafür aufbringt, wenn gerade ein Polizeibeamter, der in Stressbewältigung und Deeskalationsroutinen geschult sein sollte, im privaten Bereich so "ausrastet", dass er sich zu unkontrollierten Gewalttätigkeiten hinreißen lässt. Gerade weil die Polizei häufig von Betroffenen zur Schlichtung von Streitigkeiten mit Gewaltanwendungen gerufen wird, ist der eintretende Ansehens- und Vertrauensverlust im Falle des Bekanntwerdens einer Verfehlung eines Polizeibeamten in diesem Bereich besonderes bedeutsam. Das Dienstvergehen des Antragstellers hätte bei einem Beamten auf Lebenszeit auch mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist von Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Das Disziplinarverfahren dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt wird. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und ist er dadurch für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, ist das Beamtenverhältnis zu lösen; der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Ist er hingegen für den öffentlichen Dienst noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen seines Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen treuen Pflichterfüllung anhalten sollen. Nach diesen Grundsätzen erscheint die Kürzung der Dienstbezüge als mindeste Disziplinarmaßnahme angemessen. Angesichts der wiederholten Begehung von Gewaltdelikten, die einen Hang des Antragstellers zu Gewalttaten belegen, der auch durch eine Strafandrohung nicht gezügelt werden kann, wäre die Verhängung einer Geldbuße als mildere Maßnahme nicht ausreichend und daher ungeeignet, um den Antragsteller zur zukünftigen Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Bestehen nach den vorstehenden Erwägungen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, weil das Dienstvergehen des Antragstellers mindestens die Kürzung seiner Dienstbezüge rechtfertigen würde, kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Antragstellers – wie der Antragsgegner meint – sogar dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.