Beschluss
18 L 632/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0509.18L632.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird - einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs - abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der am 15. April 2008 erhobenen Klage (18 K 2886/08) gegen die durch Ziff. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2008 bestätigte Entziehung des Hundes "C" im Wege des Sofortvollzuges und die Rückgängigmachung der Vollziehung anzuordnen sowie auch im Übrigen die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist unbegründet. 6 Die durch Nr. 1. der Ordnungsverfügung in rechtlich letztlich nicht zu beanstandender Weise schriftlich bestätigte Wegnahme des Hundes "C" als "Sonderform der Sicherstellung" (Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, § 12 Anm. 6) begegnet im vorliegenden summarischen Verfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie stellt eine Maßnahme des Verwaltungszwangs dar, die der Antragsgegner im Wege des Sofortvollzuges angewandt hat. Rechtsbehelfe, die sich gegen solche Maßnahmen richten, haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AGVwGO NRW). Das Gericht kann jedoch gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 AGVwGO NRW die aufschiebende Wirkung abweichend vom gesetzlichen Regelfall anordnen. Ein hierauf gerichteter Antrag hat nur Erfolg, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 7 Die Wegnahme des Hundes im Wege der sofortigen Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht vieles, wenn nicht alles für ihre Rechtmäßigkeit. 8 Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann – abweichend von den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW - der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. 9 Der Antragsgegner handelte innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse, als er bei dem am 7. April 2008 durchgeführten Einsatz den Hund wegnahm und dem Tierheim zuführte. Er wäre nämlich im Zeitpunkt des Einschreitens berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt zu erlassen, der grundsätzlich dieser Maßnahme hätte vorausgehen müssen, bei dem Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges aber entbehrlich ist. 10 Zunächst ist erforderlich, dass der Antragsgegner befugt war, die Hundehaltung zu untersagen. Das war der Fall. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG soll u.a. die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies dürfte der Fall sein. 11 Es spricht bei der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragsteller für die Haltung des Hundes "C" einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bedarf, weil "C" zu den gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gehört. Solche sind nach Satz 1 u.a. American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen mit anderen in der Bestimmung genannten Hunden und deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinn sind gemäß Satz 2 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Nach den in den Akten befindlichen Fotos ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei "C" zumindest um einen Hund handelt, bei dem der Phänotyp eines (Staffordshire) Bullterriers nicht zu verkennen ist. Die Annahme, es könne sich um eine offensichtliche Fehleinschätzung handeln, scheidet schon deshalb aus, weil sich die Sachkunde des Tierheimmitarbeiters, der den Hund im Sicherstellungsprotokoll vom 7. April 2008 als Bullterrier eingestuft hat (Bl. 4 d. Beiakte), nicht in Zweifel gezogen wird und auch der Kläger selbst in seiner Antrags- und Klageschrift den Hund ausdrücklich als Bullterrier bezeichnet hat. Angesichts dessen dürfte die nunmehr aufgestellte Behauptung des Prozessbevollmächtigten, "C" sei ein Labrador-Retriever, widerlegt, jedenfalls aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegt sein. 12 Selbst wenn unterstellt würde, dass die Zuordnung zweifelhaft sein könnte, wäre ein dem Antragsteller günstiges Ergebnis nicht gerechtfertigt. Er hätte nämlich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 LHundG NRW nachzuweisen, dass eine Kreuzung (oder Rasse) nach Satz 1 nicht vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die von ihm vorgelegten Abbildungen belegen nicht, dass es sich um einen Labrador-Retriever handelt. Vielmehr stützen die Bilder die Annahme, dass es sich bei "C" um einen Bullterrier, jedenfalls aber eine Bullterrier-Kreuzung handelt (vgl. Palmer, Hunde der Welt, S. 112, 188; Swarowsky, Lexikon der Hunderassen, Tafel 46), zumal auch der Kläger selbst in seiner Antragsschrift von einer entsprechenden Erlaubnispflicht – wenn auch irrigerweise erst ab dem 6. Lebensmonat - ausgegangen ist. 13 Die demnach erforderliche Haltererlaubnis darf dem Antragsteller nach Aktenlage nicht erteilt werden. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller kein besonderes privates Interesse an der weiteren Haltung behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat; auch ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse an der weiteren Haltung durch den Antragsteller bestehen sollte (vgl. § 4 Abs. 2 LHundG NRW). Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 28. April 2008 Bezug genommen. Nach Vorstehendem kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller überdies gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW unzuverlässig ist, weil er entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Fall LHundG NRW dem Antragsgegner weder den Erwerb noch die Haltung des Hundes angezeigt und sich damit ordnungswidrig (§ 20 Abs. 1 Nr. 13 LHundG NRW) verhalten hat. 14 Aus der damit gegebenen Berechtigung des Antragsgegners, die Hundehaltung zu untersagen, folgt zugleich die Berechtigung, anzuordnen, dass der Hund dem Antragsteller entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG). 15 Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Die sofortige Anwendung des hier allein in Betracht kommenden Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs durch den Antragsgegner war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr i.S.d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig. Eine solche Gefahr ist gegeben, wenn der Schaden bereits eingetreten ist oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. So ist es hier. Der Schaden in Gestalt eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung war bereits eingetreten, weil der Antragsteller, wie ausgeführt, die Voraussetzungen für eine den gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes entsprechende Haltung des Hundes zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat und im übrigen auch auf absehbare Zeit nicht erfüllen wird, und deshalb nicht berechtigt ist, diese Hunde zu halten. 16 Der sofortige Vollzug der Abgabeverpflichtung des Antragstellers war auch notwendig. Wie sich aus den gesetzlichen Beispielsfällen des § 50 Abs. 2 PolG NRW ergibt, ist die sofortige Anwendung eines Zwangsmittels u.a. dann notwendig, wenn ein gegenüber dem Betroffenen erlassener vorausgehender Verwaltungsakt keinen Erfolg verspricht, zum Beispiel weil jener seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt. In Anbetracht der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten und im wesentlichen in dem angefochtenen Bescheid festgehaltenen Tatsachen und Anhaltspunkte, die teilweise belegen, teilweise den nicht widerlegten Verdacht begründen, dass der Antragsteller seine ihm als Erwerber und Halter eines gefährlichen Hundes obliegenden Pflichten missachtet hat, bestand und besteht weiterhin die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass er dieses Verhalten fortsetzen und demzufolge eine vollziehbare Ordnungsverfügung nicht oder nicht rechtzeitig beachten würde. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht angezeigt, die Abwehr der vorliegenden Gefahr in seinen Willen zu stellen. Ungeachtet dessen folgt die Notwendigkeit auch daraus, dass das Halten eines gefährlichen Hundes ohne die gemäß § 4 LHundG NRW erforderliche Erlaubnis und ohne jegliche behördliche Kontrolle, welche entgegen der vorgeblichen Information des Antragstellers bereits ab der Geburt des Tieres zu ermöglichen ist (Haurand, § 8 Anm. 1), regelmäßig – so auch hier - eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt, die unverzüglich zu unterbinden ist. Nach allem ist unerheblich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Bestätigungsverfügung ordnungsgemäß erfolgt ist. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass sie hier gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO entbehrlich gewesen sein dürfte. 17 Mithin durfte der Antragsgegner die zwangsweise Wegnahme der Hunde im Wege des sofortigen Vollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW vornehmen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs waren erfüllt. Insbesondere steht das angewandte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Unmittelbarer Zwang durfte und musste mangels anderer Alternativen angewandt werden, weil andere Zwangsmittel nicht zum Ziel geführt hätten oder untunlich gewesen wären (§ 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Nur durch die sofortige Wegnahme des Hundes war gewährleistet, dass seine gesetzlich nicht erlaubte und nach Aktenlage nicht erlaubnisfähige Haltung durch den Antragsteller ab sofort unterbleibt. Andere Zwangsmittel hätten den Zweck des Vollzugs nicht effektiv gewährleistet. 18 Spricht danach alles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, geht auch die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus, weil nichts ersichtlich ist, was zu seinen Gunsten das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines den Anforderungen des Landeshundegesetzes entsprechenden Zustands ausnahmsweise entgegen dem gesetzlichen Regelfall überwiegen könnte. Am Vorrang des Schutzes der Allgemeinheit vor unkontrollierter und unerlaubter Haltung gefährlicher Hunde vermag weder der Hinweis auf die Prägung des Hundes durch den Halter während der ersten Lebensmonate noch die für möglich gehaltene Traumatisierung des Hundes durch den Vorbesitzer etwas zu ändern, zumal letzteres dafür spricht, dass eine umgehende staatliche Obhut des Hundes auch aus Tierschutzgesichtspunkten angezeigt ist. 19 Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass eine Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass dies selbst dann der Fall wäre, wenn – wofür allerdings nichts spricht - der Sofortvollzug nicht rechtmäßig erfolgt sein sollte. Da der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung des Hundes nicht erfüllt, darf dieser an ihn nicht zurückgegeben werden, weil in diesem Fall unmittelbar erneut die Voraussetzungen für eine Wegnahme einträten. 20 Auch im übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg. 21 Es kann dahinstehen, ob es der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW getroffenen Anordnung in Nr. 2. der Ordnungsverfügung noch bedurfte, soweit der Antragsgegner die dauerhafte Entziehung des Hundes und seine Abgabe an ein Tierheim angeordnet hat. Denn die als "Sicherstellung" bezeichnete Wegnahme des Hundes und seine Unterbringung im Tierheim im Sofortvollzug sollte ihrer Zweckbestimmung gemäß in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (s.o.) gegenüber dem Antragsteller nicht vorübergehender Natur sein. Aus obigen Ausführungen ergibt sich jedenfalls, dass der Hunde dem Antragsteller nicht zurückgegeben werden darf und ihm mithin auf Dauer entzogen bleiben muss. 22 Die in Nr. 2. zugleich getroffene Anordnung der Freigabe zur Vermittlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem Rechtsgedanken des § 5 Abs.6 LHundG und im übrigen der Wahrung des Tierschutzes. 23 Da der Antragsteller "C" nicht mehr halten darf, ist schließlich nichts ersichtlich, was bezogen auf Nr. 2. der Ordnungsverfügung ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage rechtfertigen könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht aus den Gründen der Antragserwiderung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 24 Wegen der Begründung im übrigen wird auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und die Antragserwiderung Bezug genommen. 25 Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen war, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der demnach zugrunde zu legende gesetzliche Auffangwert ermäßigt sich auf die Hälfte, weil im vorliegenden Verfahren nur vorläufiger Rechtsschutz erzielt werden kann.