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Urteil

17 K 419/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0513.17K419.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist die Rücknahme eines Bescheides, mit dem die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb der ortsfesten Abfallentsorgungsanlage I1-T übertragen hat. Der Kommunalverband S (KVS, jetzt: Regionalverband S - RVS) beabsichtigte, im Auftrag des Kreises X als abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft eine Zentraldeponie auf dem Gebiet der Gemeinden I1 und T zu errichten und zu betreiben. Das Recht zur Nutzung des für die Deponie vorgesehenen Geländes war im Jahre 1976 dem Rechtsvorgänger des KVS, dem Siedlungsverband S1 (SVS1), vom Eigentümer eingeräumt worden. Seit dem 1. Januar 1977 betrieb der SVS1 dort die Abfallbeseitigung als öffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung „Abfallbeseitigungsbetriebe S". Mit Beschluss vom 18. Dezember 1980 stellte die beklagte Bezirksregierung auf Antrag des KVS dessen Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage in I1-T fest. Im Jahre 1981 wurden die Abfallbeseitigungsbetriebe S in die Klägerin umgewandelt, deren alleiniger Gesellschafter der KVS war. Mit Vertrag vom 4. November 1983 / 28. Dezember 1983 regelten der KVS und die Klägerin die Einzelheiten des der Klägerin im Rahmen ihrer Gründung überlassenen Besitz- und Nutzungsrechts am Deponiegrundstück. Im Rahmen einer Überprüfung des Betriebs u.a. der Zentraldeponie I1-T (ZI1T) stellte die Beklagte in einem an den KVS gerichteten Schreiben vom 4. Februar 1987 klar, dass Vertragspartner der beseitigungspflichtigen Körperschaften und Inhaber der Genehmigungen nach wie vor der KVS sei und Anträge auf Änderung der bestehenden Anlagen nur durch den KVS als Inhaber der Zulassung gestellt werden könnten. Die Klägerin könne nur dann rechtsverbindlich Anträge stellen, wenn ihr seitens des KVS eine Vollmacht erteilt würde. Daraufhin übersandte die Klägerin eine entsprechende Vollmacht des KVS vom 15. Mai 1987 mit folgendem Inhalt: „Hiermit wird die AGS Abfallbeseitigungs-Gesellschaft S mbH (...) bevollmächtigt, für den Kommunalverband S in eigenem Namen in den in der Anlage bezeichneten abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren Anträge zu stellen. Ferner wird die AGS bevollmächtigt, den KVS in allen künftigen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zu vertreten, in denen der KVS Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses ist." Im Jahre 2002 gründete die Klägerin im Wege der Ausgliederung zur Neugründung die AGS Service GmbH, die AGS Vertrieb GmbH und die AGS Entsorgung GmbH, an denen die Klägerin jeweils 100% der Geschäftsanteile hielt. Die AGS Entsorgung GmbH übernahm die bisher von der Klägerin betriebenen Deponien nach Maßgabe mit der Klägerin abgeschlossener Pacht- und Nutzverträge und setzte den Deponiebetrieb fort. Die Umstrukturierung teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 mit und bat um Bestätigung, dass die AGS Entsorgung GmbH als Rechtsnachfolgerin der AGS ab Wirksamwerden der Ausgliederung Inhaberin aller der AGS erteilten öffentlich-rechtlichen Planfeststellungen, Genehmigungen und Erlaubnisse sei. Mit Bescheid vom 21. Juli 2003, berichtigt unter dem 10. Februar 2004, übertrug die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 1980 „antragsgemäß vom bisherigen Beschlussinhaber - Abfallentsorgungsgesellschaft S mbH - auf die Firma AGS Entsorgung GmbH" mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten nebst den im einzelnen benannten Änderungen. Im Zuge einer weiteren Umgliederung der Klägerin wurde die ehemalige AGS Entsorgung GmbH wieder auf die Klägerin verschmolzen. Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2006 den an die AGS Entsorgung GmbH gerichteten Bescheid vom 21. Juli 2003 in der berichtigten Fassung vom 10. Februar 2004 zurück. Dagegen legte die Klägerin mit folgender Begründung Widerspruch ein: Die Rücknahme sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sich die zurückgenommenen Übertragungsbescheide erledigt hätten. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten habe dem Übertragungsbescheid mangels Inhaberschaft der Klägerin am Planfeststellungsbeschluss von vorneherein das Regelungsobjekt gefehlt. Eine Erledigung sei auch deswegen eingetreten, weil die AGS Entsorgung GmbH auf die Klägerin verschmolzen worden sei. Dadurch seien alle bei der AGS Entsorgung GmbH befindlichen Rechte und Pflichten auf die Klägerin übergegangen. Wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Übertragungsbescheides nicht Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses gewesen sei, liege kein Regelungsbedürfnis für dessen Rücknahme vor, weil der RVS nach wie vor Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses sei. Wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Übertragungsbescheides Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses gewesen sei, sei der Planfeststellungsbeschluss auf die AGS Entsorgung GmbH übertragen und durch die Verschmelzung wieder auf die Klägerin übergegangen. Weiterhin sei der Rücknahmebescheid rechtswidrig, weil die Klägerin seit ihrer Gründung Deponiebetreiberin der ZDI1 und damit auch Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses sei. Deponiebetreiber sei, wer sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Verfügungsgewalt über die Deponie habe, also die Deponie nach den eigenen Entscheidungen und Weisungen sowie in eigener Verantwortung betreibe bzw. betreiben lasse. Vom Begriff des Deponiebetreibers werde der Begriff des Inhabers der Deponie umfasst. Vom Träger des Vorhabens sei nur insoweit die Rede, als noch kein „Betrieb" im eigentlichen Wortsinne vorliege. Der Sache nach sei nichts anderes gemeint als der zukünftige Deponiebetreiber. Daneben kenne das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz keine davon generell zu trennende andere Person, die nach dem bundesgesetzlichen Deponierecht Verpflichteter sein könne. Die Legaldefinition des Deponiebetreibers in § 2 Nr. 12 DepV, die die rechtliche oder die tatsächliche Verfügungsgewalt genügen lasse, sei insofern rechtswidrig und damit unwirksam und nichtig, als sie ein Auseinanderfallen von Deponiebetreibereigenschaft und Zulassungsinhaberschaft ermögliche. Den Begriff des „Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses" gebe es im maßgeblichen Anlagenzulassungsrecht der §§ 31 ff. KrW/AbfG nicht. In Ansehung einer Deponie könnten allein diejenigen Personen, die als Vorhabenträger und/oder Deponieinhaber bzw. Deponiebetreiber qualifiziert werden, als nach dem abfallrechtlichen Anlagenzulassungsrecht Verpflichtete angesehen werden. Der RVS habe keinerlei Möglichkeit zur tatsächlichen Einflussnahme auf den Deponiebetrieb. Er habe sich vielmehr vollständig jeglichen rechtlichen Einflusses auf die Deponiebewirtschaftung der AGS entäußert. Außerdem habe eine partielle auf das Unternehmen der Abfallbeseitigungsbetriebe S bezogene Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden, im Zuge derer alle in Bezug genommenen Vermögensgegenstände und Verpflichtungen des damaligen KVS bzw. der Abfallbeseitigungsbetriebe S auf die Klägerin übergegangen seien; dazu gehörten auch bestehende öffentlich- rechtliche Rechtsverhältnisse. Auch die Beklagte selbst habe die Klägerin als Deponiebetreiberin und gleichzeitig als Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses angesehen. Die unter dem 15. Mai 1987 erteilte Vollmacht des damaligen KVS sei bedeutungslos, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren Deponiebetreiberin und damit auch Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses gewesen sei. Zwar sei zunächst der damalige KVS Deponiebetreiber gewesen. Mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Klägerin und mit Übergang sämtlicher auf die Deponie bezogenen Rechte und Pflichten sei die Klägerin jedoch neuer Deponiebetreiber geworden. Mit der Deponiebetreibereigenschaft habe sie auch die Zulassungsinhaberschaft erworben. Die Deponiezulassung sei eine (anlagenbezogene) Sachkonzession, die bei einem Betreiberwechsel uneingeschränkt übertragbar sei. Ginge die Deponiezulassung nicht auf den neuen Deponiebetreiber über, könne es für den Übergangszeitraum bis zur Zulassung bzw. Genehmigung des Betreiberwechsels Vollzugsprobleme geben. Der Wechsel des Deponiebetreibers sei nicht genehmigungsbedürftig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 zurück. Sie stellt sich auf folgenden Standpunkt: Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 1980 sei nie vom KVS auf die Klägerin übertragen worden, so dass es rechtlich nicht möglich sei, diesen Planfeststellungsbeschluss sowie weitere Genehmigungen, Erlaubnisse etc. auf die AGS Entsorgung GmbH zu übertragen. Die Klägerin sei immer als Bevollmächtigte des KVS/RVS aufgetreten. Die für eine Rücknahme sprechenden Gründe überwögen. Es sei die mit der Position der Inhaberschaft des Planfeststellungsbeschlusses verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Der Deponieinhaber stehe der Genehmigungsbehörde als alleiniger Adressat der deponierechtlichen Verpflichtungen gegenüber. Die Behörde müsse sich darauf verlassen können, dass es sich dabei um dieselbe natürliche oder juristische Person handele, der sie nach Prüfung der persönlichen und finanziellen Voraussetzungen die staatliche Erlaubnis erteilt habe. Die von der Klägerin zu erwartenden Nachteile wögen weniger schwer als die für die öffentliche Hand zu befürchtenden Schäden. Das anerkennungswürdige Interesse an der Rücknahme des Übertragungsbescheids sei darin zu sehen, dass der fehlerhafte, aber dadurch nicht nichtige Bescheid aus der Welt geschaffen werden solle. Die Verschmelzung der AGS Entsorgung GmbH auf die Klägerin ändere nichts an der von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 21. Juli 2003. Der Begriff des Deponiebetreibers sei in § 2 Nr. 12 DepV zum ersten Mal definiert. Der Zulassungsinhaber habe die rechtliche Verfügungsgewalt, während der mit dem Betrieb Beauftragte die tatsächliche Verfügungsgewalt habe. Ein Auseinanderfallen dieser Positionen sei denkbar. Ein bundesgesetzlicher Deponiebetreiberbegriff existiere nicht. Im Sinne der Vorschriften der §§ 1 und 2 DepV sei der Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber, da er die rechtliche Verfügungsgewalt innehabe. Zivilrechtliche Vereinbarungen änderten daran nichts. Die Klägerin habe nach der Umwandlung eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, die nicht mehr mit derjenigen des KVS identisch gewesen sei. Die Klägerin sei immer im eigenen Namen als Vertreterin des KVS aufgetreten. Bescheide seien nur gegenüber dem KVS wirksam geworden. Die Deponiezulassung sei eine personenbezogene Genehmigung. Das ergebe sich neben der Anforderung von persönlichen Zulassungsvoraussetzungen - insbesondere der finanziellen Leistungsfähigkeit - vor allem aus der Verantwortung, die mit der Erteilung der Konzession gegenüber der Allgemeinheit verbunden sei. Die Deponiezulassung sei deshalb nur durch eine neue Genehmigung der Behörde übertragbar. Die Klägerin hat am 2. Februar 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin Betreiberin der Zentraldeponie I1-T gemäß den §§ 31 ff. KrW-/AbfG ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Übertragungsbescheides vom 21. Juli 2003 in der berichtigten Fassung vom 10. Februar 2004 ist § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Übertragungsbescheid vom 21. Juli 2003 in der berichtigten Fassung vom 10. Februar 2004 ist rechtswidrig. Ein materieller, die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG rechtfertigender Fehler liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1969 - III C 153.67 -, BVerwGE 31, 222. Der Entscheidung der Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss vom bisherigen Beschlussinhaber - AGS GmbH - auf die Firma AGS Entsorgung GmbH zu übertragen, lag die Annahme zugrunde, die Klägerin sei Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Das ist unzutreffend. Die Übertragung ist mithin rechtswidrig. Beschlussinhaber in dem von der Beklagten verstandenen Sinne war und ist der KVS/RVS. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Begriff „Beschlussinhaber" weder im speziellen Anlagenzulassungsrecht noch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz verwendet wird; der Antragsteller im Planfeststellungsverfahren und Adressat des Planfeststellungsbeschlusses wird als „Träger des Vorhabens" bezeichnet. Der Inhalt der im Übertragungsbescheid vom 21. Juli 2003/10. Februar 2004 getroffenen Regelung ist gleichwohl eindeutig. Bei der gebotenen Auslegung des Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont an, d.h. darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung usw. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umständen nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften. Nach der klaren Formulierung des Bescheides ist Gegenstand der Übertragung der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 1980 zur Errichtung und zum Betrieb der ortsfesten Abfallentsorgungsanlage I1-T mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Dem entspricht der vorangegangene Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2002. Darin zeigte sie „den mit Wirksamwerden der Ausgliederung am 23. September 2002 eingetretenen Betreiberwechsel" und Übergang der „öffentlich- rechtlichen Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse etc. für die bisher von AGS betriebenen Anlagen auf die AGS Entsorgung GmbH" an und fügte die Bitte um Bestätigung bei, „dass die AGS Entsorgung GmbH als Rechtsnachfolgerin der Klägerin (...) Inhaberin aller der AGS erteilten öffentlich-rechtlichen Planfeststellungen, Genehmigungen und Erlaubnisse" sei. Aus Sicht der Klägerin sollte damit der zivilrechtliche Betreiberwechsel öffentlich-rechtlich nachvollzogen werden. Wenn die Beklagte mit ihrem Bescheid die Rechtsstellung aus der Planfeststellung übertragen wollte, dann ist Beschlussinhaber im Sinne des Übertragungsbescheides der Inhaber dieser Rechtsstellung, also der Träger der Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung. Ob die mit dem zurückgenommenen Bescheid übertragene Rechtsstellung die des Vorhabenträgers, des Deponieinhabers oder des Deponiebetreibers ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerin ist nie Trägerin der Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss geworden. Die Rechtsstellung aus der abfallrechtlichen Zulassung ist weder unmittelbar noch mittelbar auf die Klägerin übergegangen. Träger der Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss war unstreitig zunächst der KVS. Die Beklagte hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1980 auf Antrag des KVS dessen Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage in I1-T festgestellt. Als Antragsteller ist der KVS Träger des Vorhabens im Sinne der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (vgl. § 73 VwVfG NRW). Die Planfeststellung hat gestaltende Wirkung, d.h. sie begründet konstitutiv die Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung unter Einschluss von Verboten und Geboten für den Träger des Vorhabens und die Betroffenen im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW). Für den Träger des Vorhabens bewirkt die Planfeststellung in positiver Hinsicht, dass mit ihr die öffentlich-rechtlichen Rechte begründet, geändert oder aufgehoben werden und die Planfeststellung alleinige und ausreichende Rechtsgrundlage für die daraus folgenden faktischen Handlungen und ihre öffentlich-rechtliche Zulässigkeit ist. Die negative Gestaltungswirkung zu Lasten des Vorhabenträgers besteht darin, dass er an den festgestellten Plan nebst dazugehörigen Planunterlagen sowie die zusätzlichen Schutzanordnungen gebunden ist, vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rz. 27 f. Die Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten setzt zum einen voraus, dass die öffentlich-rechtliche Position einer Rechtsnachfolge überhaupt zugänglich ist (Nachfolgefähigkeit), und zum anderen, dass es eine Rechtsnorm gibt, die die Rechtsnachfolge, also den Eintritt des Nachfolgers in die Rechts- und Pflichtensphäre des Vorgängers anordnet (Nachfolgetatbestand). Der Nachfolgetatbestand kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben. Vgl. zur Rechtsnachfolge in eine Abgrabungsgenehmigung OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995 - 11 A 5922/94 -, NVwZ-RR 1997, 70; Peine, Die Rechtsnachfolge in öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten - OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 70, JuS 1997, 984 ff; Schink, Grenzen der Störerhaftung bei der Sanierung von Altlasten, VerwArch 82, 357 (384). Ein solcher Nachfolgetatbestand liegt hier nicht vor. Aus der Qualifizierung der abfallrechtlichen Zulassung einer Deponie als Sachkonzession lässt sich eine Rechtsnachfolge der Klägerin in die Planfeststellung nicht herleiten. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Zulassung nach § 31 KrW-/AbfG sei nicht personen-, sondern primär anlagenbezogen. Die personenbezogenen Zulassungsvoraussetzungen in § 32 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KrW-/AbfG stellten einen Fremdkörper im anlagenbezogenen Zulassungsrecht dar. Vgl. von Lersner, in: Von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 32 Rz. 23, § 31 Rz. 15; Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rz. 58, 70; Spoerr, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 31 Rz. 167; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 32 Rz. 29; Ebling, in: Fluck, KrW-/Abf-/BodSchR, § 32 Rz. 46; Kutscheidt, Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen - ein Schnellschuss des Gesetzgebers, NVwZ 1994, 209. Das hat nach dieser Auffassung zur Folge, dass die aus der Zulassungsentscheidung folgenden Rechte ohne erneute behördliche Mitwirkung auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden können. Nach anderer Meinung handelt es sich bei der abfallrechtlichen Planfeststellung um eine Personalkonzession. Danach muss ein Wechsel des Deponiebetreibers nach Erteilung der Planfeststellung bzw. der Plangenehmigung zu einer Änderungszulassung führen. Vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rz. 22. Die Sachbezogenheit der Zulassungsentscheidung sagt jedoch nur etwas über die Nachfolgefähigkeit der Planfeststellung aus, beantwortet aber nicht die Frage nach dem Rechtsgrund des Übergangs öffentlich-rechtlicher Pflichten, vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rz. 194, und erst recht nicht, in welchem Umfang eine Rechtsposition von einer Rechtsnachfolge erfasst ist. Ob es sich bei der abfallrechtlichen Zulassung nach § 31 KrW-/AbfG um eine Sach- oder eine Personalkonzession handelt, kann daher dahinstehen. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 1980 als in Frage kommendem Tatbestand der Rechtsnachfolge ist nicht erfolgt. Soweit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Gründung sämtliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung übertragen wurden, betrifft dies die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht aber Rechtspositionen. Ein willentlicher Übertragungsakt liegt auch nicht in dem zwischen der Klägerin und dem KVS geschlossenen Vertrag vom 28. Dezember 1983/4. November 1983, in dem der Klägerin die volle Verfügungsgewalt über die im einzelnen bezeichneten Grundstücke übertragen wurde. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, dass der dem KVS erteilte Planfeststellungsbeschluss bzw. die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf die Klägerin übergehen sollen. Der Klägerin wird gemäß § 2 vertraglich ein Nutzungsrecht am näher bezeichneten Grundbesitz sowie der Besitz daran überlassen. Ferner darf die Gesellschaft alle aufstehenden Gebäude/Einrichtungen nutzen sowie neue Gebäude und Anlagen errichten. Eine Übertragung der Rechtsstellung aus der Genehmigung ist nicht enthalten. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang der Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung lässt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Im Gegenteil zeigen die Regelungen in § 6 und in § 7 Abs. 1, wonach die Grundstücke nach dem jeweiligen Planfeststellungsbeschluss zu rekultivieren sind und die Abdeckung der Deponie entsprechend den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses herzustellen ist, dass die Klägerin mit Hilfe dieser vertraglichen Bestimmungen mittelbar an den Planfeststellungsbeschluss gebunden werden sollte. Insbesondere der Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, wonach der Verband von Haftungsansprüchen Dritter, die sich aus der Anlage und dem Betrieb der Deponie ergeben, einschließlich der Verkehrssicherungspflicht, durch die Gesellschaft freigestellt wird, liegt offensichtlich die Vorstellung der Vertragsparteien zugrunde, dass der KVS im Außenverhältnis - also auch der Behörde gegenüber - (weiter) rechtlich verantwortlich ist. Diese vertraglichen Regelungen wären überflüssig, wären der Klägerin die Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss rechtsgeschäftlich übertragen worden. Denn dann wäre die Klägerin unmittelbar mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen an den festgestellten Plan gebunden. Auch der Bestimmung, nach der die Klägerin die für die Errichtung von Deponien erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf ihre Kosten einholt (§ 4 Abs. 3), hätte es nicht bedurft, weil sie als Zulassungsinhaberin dafür ohnehin zuständig gewesen wäre. Die Klägerin ist nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dadurch als Rechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 1980 eingetreten, dass die als Eigenbetrieb des KVW betriebenen Abfallbeseitigungsbetriebe S ohne Liquidation nach § 58 UmwG in der Fassung vom 6. November 1969 in die Klägerin umgewandelt wurden und dadurch dieses Sondervermögen des KVS (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW) auf die Klägerin überging. Ein Übergang der Rechtsstellung aus der Planfeststellung auf diesem Wege setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung des Eigenbetriebs in eine Kapitalgesellschaft die Abfallbeseitigungsbetriebe S Träger der Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss waren. Das ist aber nicht der Fall. Die Planfeststellung mag unmittelbar den damals von den Abfallbeseitigungsbetrieben S geführten Deponiebetrieb berührt haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelte (vgl. § 114 Abs. 1 GO NRW). Inhaber der Rechte und Pflichten, die den Eigenbetrieb betreffen, ist nicht das wirtschaftliche Unternehmen, sondern sein Träger (Gemeinde, Gemeindeverband). Gesamtrechtsnachfolgerin des KVS ist die Klägerin nicht. Selbst dann, wenn man eine wie auch immer geartete Zuordnung der Rechtsstellung aus der Planfeststellung zum Vermögen des Eigenbetriebs für möglich hielte, liegt ein Übergang dieser Rechtsstellung auf die Klägerin nicht vor. Denn dann müsste sie in das der Umwandlungserklärung beizufügende Vermögensverzeichnis aufgenommen worden sein (§§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 4 UmwG a.F.). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Vielmehr zeigt der weitere Verlauf gerade, dass ein solcher Übergang nicht stattgefunden hat: Weder wären die oben genannten vertraglichen Regelungen, mit denen die Klägerin an den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses gebunden wurde, erforderlich gewesen, noch hätte die Klägerin eine Vollmacht des KVS vorlegen müssen. Ebenso wenig ist ein Übergang der Rechtsposition aus der Planfeststellung auf die Klägerin kraft Gesetzes dadurch erfolgt, dass ihr im Rahmen ihrer Gründung oder aufgrund des Vertrages mit dem KVS vom 28. Dezember 1983/4. November 1983 das Nutzungsrecht an dem Deponiegrundstück überlassen wurde. Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz oder sonstige Regeln des öffentlichen oder zivilen Rechts enthalten keine ausdrückliche Bestimmung, nach der - etwa zugunsten einer Kontinuität in der Ausnutzung der mit der Deponiezulassung erlangten wirtschaftlichen Vorteile - eine Rechtsnachfolge in die Planfeststellung auch dann vorliegt, wenn ein Wechsel in der zivilrechtlichen Verfügungsmacht über die Deponie erfolgt ist. Eine derartige Anbindung des durch staatliche Verleihung entstehenden öffentlich-rechtlichen Rechts zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie an das private Nutzungsrecht ist positiv-rechtlich nicht geregelt. Auch die Besitzüberlassung als solche vermag die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie nicht zu vermitteln. Dazu hat das OVG NRW in seinem die Rechtsnachfolge in eine Abgrabungsgenehmigung betreffenden Urteil vom 7. November 1995, a.a.O., ausgeführt: „Besitz ist nach Maßgabe von § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft. Der Besitz als alleinige Rechtsposition verschafft nach § 859 BGB lediglich die Befugnis zur Abwehr verbotener Eigenmacht, nach § 861 BGB den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und nach § 862 BGB auf Beseitigung einer Besitzstörung. Eine darüber hinaus gehende Anbindung von Rechten an den Besitz als Ausgangsposition sieht die Rechtsordnung nicht vor. Namentlich kennt sie keine enge Verknüpfung zwischen Besitz und mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechten, wie sie § 96 BGB für das Grundeigentum wiederspiegelt. Es gibt auch keine mit § 946 BGB vergleichbare Regelung, wonach der Besitz und eine mit ihm verbundene Rechtsposition ihr rechtliches Schicksal teilen." Für den Besitz an einem Deponiegrundstück kann nichts anderes gelten. Aus der Möglichkeit, sich bei der Führung der Deponie der Hilfe eines Dritten im Sinne von § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG zu bedienen, folgt, dass das Kreislaufwirtschafts- /Abfallgesetz und anderes einschlägiges Fachrecht auch konkludent keine Rechtsnachfolge der Art kennen, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte des Deponiegrundstücks automatisch Rechtsträger der Planfeststellung wird. Hat der Dritte nach den Weisungen der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu handeln, dann hat dieser zwar kraft seiner zivilrechtlichen Beauftragung die tatsächliche Verfügungsmacht über die Deponie inne und den Besitz an der Anlage. Rechtlich verantwortlich in dem Sinne, dass sich an ihn die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten richten, ist der mit dem Betrieb Beauftragte jedoch nicht. Pflichtiger hinsichtlich der Nachsorge und der Rekultivierung der Anlage - und Betreiber - bleibt in einem solchen Falle die entsorgungspflichtige Körperschaft. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 10 S 240/86 -, NVwZ 1988, 562 (563); Beckmann, Abfallrechtliche Aspekte bei der Gründung einer Entsorgungsgesellschaft, DVBl 1993, 9 (13 f.). Das zeigt, dass privates Nutzungsrecht bzw. Besitz einerseits und die sich aus der Planfeststellung ergebende öffentlich-rechtliche Befugnis eine Deponie zu errichten und zu betreiben andererseits nicht in einer Person zusammentreffen brauchen. Auch die in § 2 Nr. 12 DepV enthaltene Definition des Deponiebetreibers geht von der Möglichkeit eines Auseinanderfallens von tatsächlicher und rechtlicher Verfügungsgewalt aus. Welche konkrete Rechtsstellung damit jeweils verbunden ist (Deponiebetreiber, Zulassungsinhaber, mit dem Betrieb Beauftragter), kann hier dahinstehen. Die Rechtsstellung aus der Planfeststellung ist auch nicht in sonstiger Weise vgl. Peine, a.a.O. , bzw. mittelbar vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 2005 - 3 S 538/05 -, juris, durch einen Wechsel in der Trägerschaft der Anlage auf die Klägerin übergegangen. Die abfallrechtliche Planfeststellung ist nicht ausschließlich sachbezogen. Bei sogenannten dinglichen oder sachbezogenen Genehmigungen, die sich auf den öffentlich-rechtlichen Zustand eines Gegenstandes beziehen, vgl. zur Definition: P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., Rz. 192 f., erfolgt die Rechtsnachfolge in die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten aus einer solchen Genehmigung mittelbar durch Übertragung des Gegenstandes, ohne dass es einer besonderen Übertragungshandlung bedarf. Eine solche dingliche Wirkung wird etwa bei Baugenehmigungen bejaht, sofern Inhaber der Baugenehmigung und Bauherr identisch sind. Der Übergang der Baugenehmigung ergibt sich mittelbar als Folge des Erwerbs der Verfügungsbefugnis über das Baugrundstück, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. März 1995, - 3 S 1106/94 -, NVwZ-RR 1995, 562. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen können, weil es sich bei der wasserrechtlichen Genehmigung um eine objektbezogene Regelung handele, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 2005 - 3 S 538/05 -, juris. Weder mit einer Baugenehmigung noch mit einer wasserrechtlichen Genehmigung ist die abfallrechtliche Zulassung einer Deponie aber vergleichbar. Selbst wenn mit der wohl überwiegenden Meinung davon auszugehen sein sollte, dass es sich bei der abfallrechtlichen Planfeststellung um eine (überwiegend) anlagenbezogene Regelung handelt, kommt es für die Frage der Genehmigungsfähigkeit - anders als bei den vorgenannten Genehmigungen - auf die Person des Antragstellers und Vorhabenträgers an. So hat der Träger des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 DepV mit dem Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig ist. Die Zulassung der Deponie setzt darüber hinaus gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben. Weiter müssen diese Personen oder das sonstige Personal die erforderliche Sach- und Fachkunde besitzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Verantwortliche Person im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG kann - abgesehen vom Betriebsleiter oder dem Aufsichtsbefugten - auch der Träger des Vorhabens und Inhaber der Deponie sein, vgl. Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rz. 68; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 32 Rz. 32; Ebling, in: Fluck, KrW-/Abf-/BodSchR, § 32 Rz. 44; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rz. 24. Die Planfeststellung einer Deponie hängt damit von höchstpersönlichen Merkmalen wie der Zuverlässigkeit einschließlich der erforderlichen Sach- und Fachkunde sowie von der finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Die Planfeststellung richtet sich zudem an eine bestimmte Person, nämlich an den Antragsteller als Träger des Vorhabens, und vermittelt ihm ein subjektiv- öffentliches Recht. Auch wenn die Anlagenbezogenheit der Zulassungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG im Vordergrund stehen mag, so wird die Planfeststellung doch nicht der Deponie, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt. Dementsprechend hat die Beklagte den Plan des KVS zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage in I1-T festgestellt und in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 1980 unter V. 10. Ausführungen zur Zuverlässigkeit des KVS als Antragsteller und Betreiber gemacht. Bei der abfallrechtlichen Planfeststellung handelt es sich daher nicht um einen dinglichen Verwaltungsakt, denn er betrifft nicht ausschließlich die öffentlich- rechtliche Eigenschaft der Deponie. Ebenso für die Abgrabungsgenehmigung: OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995 - 11 A 5922/94 -, a.a.O.; für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung: BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - Au S 05.2021 -, UPR 2006, 361; BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 26 CS 96.1371. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung im Falle eines Wechsels der Trägerschaft einer zugelassenen Anlage ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergehen. Ungeachtet dessen ist auch zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt die volle, also tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Deponie übertragen wurde. Eine Eigentumsübertragung ist nicht erfolgt; eine Anbindung der Zulassung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht das KrW-/AbfG auch nicht vor. Aber auch ein über die tatsächliche Verfügungsgewalt hinausgehender Übergang der rechtlichen Verfügungsmacht über die Deponie ist nicht ersichtlich. Nach dem Vertrag haftet für Ansprüche Dritter, die sich aus der Anlage und dem Betrieb der Deponie ergeben, einschließlich der Verkehrssicherungspflichten, weiterhin der KVS. Er trägt jedenfalls insoweit die rechtliche Verantwortung und wird lediglich im Innenverhältnis mit der Klägerin von diesen Ansprüchen freigestellt. Fehlt es schon an einem Übergang der Anlage, kommt ein mittelbarer Übergang der Rechtsstellung aus der Zulassung der Anlage von vorneherein nicht in Betracht. Das kann letztlich aber dahinstehen, weil es jedenfalls am ausschließlich dinglichen Charakter der abfallrechtlichen Anlagenzulassung fehlt. Mit der Einstufung der abfallrechtlichen Planfeststellung oder -genehmigung als Sachkonzession steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch. Auch diejenige Auffassung in der Literatur, die die Zulassung einer Deponie in erster Linie als Anlagengenehmigung qualifiziert, die nicht an die Person des Genehmigungsadressaten gebunden ist, und daraus folgert, dass die Deponie auch bei einem Träger- oder Betreiberwechsel zugelassen bleibt, vgl. von Lersner, in: Von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 32 Rz. 23, § 31 Rz. 15; Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rz. 58, 70; Spoerr, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 31 Rz. 167; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 32 Rz. 29; Ebling, in: Fluck, KrW-/Abf-/BodSchR, § 32 Rz. 46; Kutscheidt, Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen - ein Schnellschuss des Gesetzgebers, NVwZ 1994, 209, leitet die Rechtsnachfolge in die Planfeststellung nicht aus deren Sachbezogenheit ab, sondern verlangt eine - gesonderte - Übertragung der Rechte aus der Zulassung auf einen Rechtsnachfolger. Vgl. von Lersner, a.a.O., § 31 Rz. 15; Hellmann-Sieg, § 32 Rz. 70; Paetow, § 32 Rz. 33. Eine Übertragung der Realkonzession mit dem Eigentum oder der Sachherrschaft an der Deponie „kraft Gesetzes" hält nur T1, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 31 Rz. 167 für möglich, allerdings ohne dies zu begründen. Gesetzlich vorgesehen ist eine solche Anbindung der Planfeststellung an das Eigentum oder den Besitz an der Abfallbeseitigungsanlage nicht. Ob die rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung vom KVS/RVS auf die Klägerin mit oder ohne Mitwirkung der Behörde möglich wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall kommt es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides nur darauf an, ob die Beklagte bei Erlass des Übertragungsbescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausging, als sie die Klägerin für die Inhaberin der Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung hielt. Diese Frage ist zu bejahen. Ob die Klägerin Zulassungsinhaberin werden kann, ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin in bisherigen Verwaltungsverfahren von der Beklagten als Deponiebetreiberin und Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses behandelt wurde. Insbesondere führt dies nicht zu einem Übergang der Rechtsstellung aus der Planfeststellung. Eine Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten kann, wie dargelegt, nur rechtsgeschäftlich oder aufgrund eines Gesetzes oder eines Verwaltungsaktes erfolgen. Die Inhaber- und Betreibereigenschaft kann allein aus dem geltenden Recht abgeleitet werden. Ungeachtet dessen kann die Klägerin aus der Tatsache, dass sie Änderungsanträge im eigenen Namen gestellt hat und Bescheide an sie gerichtet waren, auch nichts herleiten. Dazu war sie vom KVS bevollmächtigt. Wirksam wurden die Bescheide nur gegenüber dem KVS. Die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme des rechtswidrigen Übertragungsbescheides liegen vor. Dass die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss „vom bisherigen Beschlussinhaber AGS GmbH auf die AGS Entsorgung GmbH" von vorneherein ins Leere ging, weil die AGS GmbH nie die Rechtsstellung aus der Planfeststellung inne hatte, steht der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Selbst wenn der Übertragungsbescheid wegen dieses Fehlers nichtig wäre - was mangels Offensichtlichkeit des Fehlers nicht der Fall ist - kann er zurückgenommen werden, weil auch nichtige Verwaltungsakte jedenfalls einen Rechtsschein erzeugen. Ermessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung für die Rücknahme des rechtswidrigen Übertragungsbescheides sind nicht ersichtlich. Sie hat die für und gegen die Aufhebung des Bescheides sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände den Vorrang gegeben. Das ist nicht zu beanstanden, zumal das Vertrauen der Klägerin am Bestand der Übertragung nicht schutzwürdig ist: Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 4. Februar 1987 an den KVS und der infolgedessen der Klägerin vom KVS erteilten Vollmacht war der Klägerin bekannt, dass aus Sicht der Beklagten weiterhin der KVS Inhaber der Zulassung war und die Klägerin nur als Bevollmächtigte rechtsverbindlich Anträge stellen konnte. Wenn die Beklagte dann im jetzt zurückgenommenen Übertragungsbescheid die AGS GmbH als „bisherigen Beschlussinhaber" bezeichnet hat, konnte die Klägerin diesen Fehler ohne Mühe erkennen (§ 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Im übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Klägerin darauf vertraut hat, dass sie Inhaberin der Rechtsstellung aus der Planfeststellung geworden ist. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Betreibereigenschaft der Klägerin festzustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente, unselbstständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind, wie bestimmte rechtserhebliche Eigenschaften im weiteren Sinne einer Person oder eines Betriebes. Die Betreibereigenschaft ist, selbst wenn man die Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde legt, allenfalls tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassungsinhaberschaft, die die Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung begründet. Als Tatbestandsmerkmal, von dessen Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen Klägerin und Beklagter abhängig sind, bildet die Betreibereigenschaft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unmittelbare Rechte und Pflichten löst diese Eigenschaft nicht aus. Im übrigen fehlt es der Klägerin am Feststellungsinteresse. Denn ihr eigentliches Ziel, Inhaberin der Planfeststellung zu werden, kann die Klägerin auf der Grundlage der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung mit der Feststellung der Betreibereigenschaft nicht erreichen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.