Urteil
6 K 1839/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0515.6K1839.06A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1971 geborene Kläger reiste nach seinen Angaben am 15. Juni 2004 mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum der Deutschen Botschaft in Addis Abeba in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu seinen Asylgründen gab er an, dass er am 24. April 2003 verhaftet worden sei. Er habe damals in der Region H gearbeitet. Ihm sei vorgeworfen worden, in illegaler Weise Gelder vom Büro an die B1 weiter geleitet und beim Bau der Schulen und des Klinikgebäudes schlechte Arbeit geleistet zu haben. In der Haft sei er auch vom Roten Kreuz besucht worden, was er mit einer Bescheinigung des Roten Kreuzes belegte. Schließlich sei er wegen mangelhafter Beweisunterlagen der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen worden. Er habe nach diesen Problemen wegen seiner Tätigkeit in H im Ethiopan Social Rehabilitaion and Development Fund die Nase voll von den ganzen Schwierigkeiten gehabt und gekündigt. Am 3. April 2004 sei er nach B2 gefahren, um dort für den Bau einer Schule und auch einiger anderer Häuser ein Angebot abzugeben. Während er sich in B2 aufgehalten habe, sei sein Haus in Addis Abeba durchsucht worden. Das habe er von seiner Frau in einem Telefonat erfahren. Schließlich habe er mit einem Verwandten, der bei der äthiopischen Einwanderungsbehörde gearbeitet habe, Kontakt aufgenommen und ihm die Situation geschildert. Dieser sei Abteilungsleiter der Pass- und Visumsabteilung bei der Einwanderungsbehörde. Er habe ihm nicht nur den Pass, sondern auch das Ausreisevisum besorgt. Außerdem habe er ihm auch bei der Ausreise über den Flughafen in Addis Abeba geholfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 als Asylberechtigten an. Nachdem die Beklagte vom Auswärtigen Amt erfahren hatte, dass die Ehefrau des Klägers einen Visumsantrag gestellt hatte und die Botschaft der Meinung war, dass kein politischer Hintergrund für den Asylantrag vorliege, wurde das Rücknahmeverfahren eingeleitet. Die Deutsche Botschaft vertrat in einer E- Mail vom 6. Juni 2005 an das Auswärtige Amt die Auffassung, dass der Kläger offiziell aus Äthiopien nach Deutschland zu einem Besuchsaufenthalt zu einer Frau C in Hamburg ausgereist sei. Dies sei als politisch Verfolgter nicht möglich gewesen, da auch in Äthiopien seit langem Ein- und Ausreisen elektronisch erfasst würden und falls er von der Regierung politisch verfolgt worden wäre, wäre ihm die Ausreise somit nicht möglich gewesen. Außerdem sei im nachhinein durch einen Mitarbeiter der Botschaft Akteneinsicht in eine seiner Polizeiakten vorgenommen worden. Dort sei eindeutig kein Nachweis bzw. keine Verfälschung seiner Polizeiakte erkennbar, die darauf hindeuten könne, dass ein Wirtschaftsdelikt aus politischem Hintergrund vorgeschoben worden sei. Vielmehr sei es eindeutig erwiesen, dass der Kläger unter anderem bei verschiedenen geplanten Bauvorhaben Gelder unterschlagen haben müsse. Dies habe auch die Ehefrau im Interview in der Botschaft so angegeben, wodurch das Misstrauen geweckt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme der Asylanerkennung an. Zur Begründung führte sie an, Recherchen hätten ergeben, dass der Kläger ausschließlich wegen wirtschaftlicher Delikte inhaftiert gewesen sei. Die Angaben, dass er aus politischen Gründen in Haft gewesen sei, seien unrichtig. Daher beruhe die Anerkennung auf unrichtigen Angaben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2005 erklärte der Kläger, dass die Einsichtnahme eines Mitarbeiters der Deutschen Botschaft in Addis Abeba in seine Polizeiakten von vornherein nur ein begrenzt taugliches Beweiserhebungsverfahren sei. Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2005 führte der Kläger an, dass die Ehefrau des Klägers der Darstellung des Interviewverlaufs durch die Auslandsvertretung ganz entschieden widerspreche. Insbesondere habe sie in keiner Weise angegeben, der Kläger habe als Auftragsvermittler im Baugewerbe im Zusammenhang mit verschiedenen Bauvorhaben große Summen Geldes unterschlagen und deswegen werde sie nun von den Geschädigten in Anspruch genommen, die früher ihrem Ehegatten im Nacken gesessen hätten. Sie stelle den Interviewverlauf so dar, dass sie nach dem Motiv der Nichtrückkehr des Klägers nach Äthiopien und auf den Hinweis auf dessen Inhaftierung hin, in recht rüder Weise nach deren Hintergrund befragt worden sei. Als sie angegeben habe, diesen nicht zu kennen, sei einfach die Unterstellung ins Spiel gebracht worden, der Kläger sei wegen Eigentumsdelikten in Haft gewesen. Außerdem habe die Ehefrau des Klägers auf die Frage nach dem Grund der Inhaftierung ihres Mannes deswegen ausweichend geantwortet, weil das Interview in Gegenwart einer Vielzahl von Personen insbesondere von anderen Besuchern der Botschaft geführt worden sei. Sie habe befürchtet, dass sich darunter auch Mitarbeiter des äthiopischen Inlandsgeheimdienstes befunden hätten. Dem Schreiben war ein handschriftlicher Brief der Ehefrau des Klägers beigefügt. Mit Bescheid vom 2. März 2006 wurde die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Äthiopien vorliegen, ebenfalls zurückgenommen. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass anlässlich eines Visumsantrags der Ehefrau des Klägers herausgekommen sei, dass der Kläger ausschließlich wegen wirtschaftlicher Delikte inhaftiert worden sei. Die Akteneinsicht in die äthiopischen Polizeiakten hätten keine Hinweise erbracht, dass ein Wirtschaftsdelikt aus politischem Hintergrund vorgeschoben worden sei. Der Kläger sei nicht aus politischen Gründen in Haft gewesen. Der Kläger hat am 16. März 2006 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen bezogen. Außerdem hatte er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. März 2007 (1 K 112/06.A) hingewiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf ihren Bescheid Bezug. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 10. Januar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 zur Entscheidung übertragen worden. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 3. April 2008 die Unterlagen aus dem Visumsantrag der Ehefrau des Klägers übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz. Abzustellen ist demnach auf § 73 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder in Folge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Entgegen der im angefochtenen Bescheid der Beklagten vertretenden Auffassung, hat der Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht auf Grund unrichtiger Angaben zuerkannt erhalten. Dabei trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Asylanerkennung vorliegen, so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2007 - A 11 K 300/07 -, juris und VG Münster, Urteil vom 9. März 2007 -1 K 112/06.A -. Hier hat die Beklagte sich darauf berufen, dass anlässlich eines Visumsantrags der Ehefrau des Klägers und eine Einsichtnahme eines Mitarbeiters der Deutschen Botschaft von Addis Abeba in die Polizeiakten des Ausländers ergeben habe, dass der Kläger ausschließlich wegen wirtschaftlicher Delikte inhaftiert sei. Die Akteneinsicht in die äthiopischen Polizeiakten hätten keine Hinweise erbracht, dass ein Wirtschaftsdelikt aus politischem Hintergrund vorgeschoben worden sei. Die Angaben des Klägers aus politischen Gründen in Haft gewesen zu sein, seien daher unrichtig. Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Neue Unterlagen oder neue Umstände sind nicht bewertet worden. Der Kläger hat bereits bei seiner Asylantragstellung Angaben über seine Inhaftierung und Entlassung gemacht und Unterlagen dazu vorgelegt. Dabei hat er u.a. das Entlassungsschreiben der Gefängnisverwaltung vom 16. September 2003 und ein Schreiben des Bundespolizeikommissariats vom 19. Juli 2004 vorgelegt, wonach er als Mitarbeiter des Ethiopan Social Rehabilitation and Development Fund in H beschuldigt worden sei und weitere Untersuchungen angestellt werden sollten. Die Umstände seiner Einreise mit Visum waren der Beklagten bei der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls bekannt. Die nunmehr vertretene Auffassung der Beklagten, dass der Kläger ausschließlich wegen wirtschaftlicher Delikte inhaftiert worden sei, stellt hier lediglich eine andere Bewertung des gleichen Sachverhaltes dar. Auch wenn Zweifel daran bestehen mögen, ob der Kläger aus politischen Gründen inhaftiert worden ist oder nicht und ob die Asylanerkennung zu Recht erfolgt ist, steht nicht fest, dass der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist nur eine Vermutung, die durch neue Beweismittel nicht belegt sind. Es kann auch nicht aufgrund des von der deutschen Botschaft in Addis Abeba gefertigten, handschriftlichen Gesprächsvermerks über die Angaben der Ehefrau im Interview in der Botschaft festgestellt, werden, dass der Kläger unrichtige Angaben in seinem Asylverfahren gemacht hat. Es handelt sich dabei um einen von der Ehefrau des Klägers nicht autorisierten Gesprächsvermerk. Missverständnisse können deshalb nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon geht daraus auch nicht hervor, dass sie angegeben haben soll, dass ihr Ehemann als Auftragsvermittler im Baugewerbe viel Geld im Voraus erhalten habe, die Aufträge jedoch nie ausgeführt habe und die Gläubiger jetzt das Geld zurückforderten. Vielmehr lässt sich dem Vermerk entnehmen, dass sie angab, der Ehemann sei aus politischen Gründen weg". Außerdem befindet sich ein Vermerk auf dem Protokoll auf Möglichkeit das Interview später ohne Publikum fortzuführen, hingewiesen". Aus dem Protokoll ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Kläger allein aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen hat. Die Ehefrau des Klägers hat sich zudem sehr vage gegenüber der Mitarbeiterin der Visumsabteilung eingelassen. Die Ehefrau des Klägers hat schriftlich angeführt, dass sie angegeben habe, dass sie nicht wisse, weshalb ihr Mann inhaftiert worden sei, weil andere wartende Personen das Gespräch belauscht hätten. Außerdem gab die Ehefrau an, dass die Mitarbeiterin der Visumsabteilung zu ihr gesagt habe, dass ihr Ehemann Diebstahl/Untreue begangen haben soll und deshalb weggegangen sei. Daraufhin habe sie gesagt, er sei gebildet und habe ein Diplom, warum sollte er Diebstahl/Untreue begehen, er habe seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bestritten. Wie das Gespräch tatsächlich verlaufen ist und wer welche Angaben gemacht hat, lässt sich im Nachhinein nicht aufklären. Letztlich mögen zwar durch die Angaben der Ehefrau Zweifel an dem Asylvorbringen des Klägers aufgekommen sein, die die Beklagte veranlasst haben, den gleichen Sachverhalt anders zu bewerten. Die andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes reicht jedoch für eine Rücknahme der Asylanerkennung nicht aus. Dabei kann eine Rücknahme grundsätzlich nicht - wie hier - auf Bekundungen Dritter gestützt werden, die Einsicht in Polizeiakten des Klägers genommen haben wollen. Es ist schon nicht konkret vorgetragen und belegt, in welche Polizeiakten durch wen, zu welchem Zeitpunkt Einsicht genommen worden ist. Es mag sein, dass in Polizeiakten Einsicht genommen worden ist, aber es ist nicht nachvollziehbar, ob sie das gegen den Kläger gerichtete Verfahren betrafen, auf das er sich in seinem Asylverfahren berufen hat oder vielleicht auf ein anderes Ermittlungsverfahren. Auf Bekundungen vom Hörensagen" kann die Rücknahme jedenfalls nicht gestützt werden. Vor diesem Hintergrund steht nicht fest, dass die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter auf Grund unrichtiger Angaben erfolgt ist. Der Aufhebungsbescheid lässt sich auch nicht als Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufrecht erhalten. Unabhängig von der behördlichen Begründung ist das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Rücknahmebescheid sich als Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz aufrecht erhalten lässt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1998, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 108, 30). Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b Asylverfahrensgesetz gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.