OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 L 695/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0527.26L695.08.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die am 0.0.1957 geborene Antragstellerin war zum 1. August 1973 als Verwaltungspraktikantin in den Dienst der Antragsgegnerin getreten und mit Wirkung vom 1. August 1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtinspektorin zur Anstellung ernannt worden; seit dem 7. September 1984 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Ihre Beförderung in ihr gegenwärtiges Amt (Stadtamtfrau) erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Nach Tätigkeiten in der Schul-, Kultur- und Bauverwaltung wurde sie am 15. Oktober 1998 zur Standesbeamtin bestellt. Seit dem Januar 1999 übt die Antragstellerin neben ihrer Tätigkeit im Standesamt die Funktion der Gleichstellungsbeauftragen aus. Ihre letzte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum August 1998 bis September 2002 endet mit der Endnote 2/3 Punkte (entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen/entspricht den Anforderungen). Danach wurde die Antragstellerin nicht mehr beurteilt. 4 Der am 0.00.1960 geborene Beigeladene war zum 1. November 1982 als Inspektor-Anwärter in den Dienst der Antragstellerin eingetreten. Seine Ernennung zum Stadtinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. Mai 1989; seine Beförderung in sein gegenwärtiges Amt (Stadtamtmann) erfolgte mit am 20. Dezember 2001 ausgehändigter Urkunde. Der Beigeladene war zunächst im Sozialamt und später im Jugendamt der Antragsgegnerin tätig. Seine letzte Beurteilung für Tätigkeiten im Dienste der Antragsgegnerin erfolgte am 26. November 2001 für den Zeitraum Juli 2000 bis November 2001, schließt mit der Endnote 5 Punke (übertrifft die Anforderungen erheblich) und bescheinigt ihm weiteres Entwicklungspotential. 5 Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin befindet sich mit der Geschäftsstelle I einer von mehreren Dienstleistungsstandorten der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) N-aktiv. Die ARGE N-aktiv ist vom Kreis N, der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und der Agentur für Arbeit in Wuppertal auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 44 b SGB II) vom 30. Mai 2005 (nachfolgend ARGE-GV) als öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft (§ 1 Abs. 1 ARGE-GV) gegründet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ARGE-GV ist der ARGE durch die Vertragspartner qualifiziertes und zuverlässiges Personal zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung Personaleinsatz der Vertragspartner des ARGE-GV vom 30. Mai 2005 (nachfolgend ARGE-PE) bringen die Gründungsparteien und die kreisangehörigen Städte ihr Personal in die ARGE ein. Gemäß § 2 Abs. 1 ARGE-PE werden zu besetzende Stellen von der nach § 1 zuständigen Anstellungskörperschaft nach den für sie geltenden Standards und Verfahren ausgeschrieben. § 2 Abs. 3 Satz 1 ARGE-PE bestimmt, das die (Personal-) Auswahlentscheidung von der jeweiligen Anstellungskörperschaft in Abstimmung mit dem Geschäftsführer getroffen wird. 6 Die ARGE N-aktiv und die Antragsgegnerin schlossen am 28. Juni 2005 eine Personalgestellungsvereinbarung (PGV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PGV stellt die Antragsgegnerin der ARGE zum 1. Juli 2005 qualifizierte und zuverlässige Beamte ... gemäß § 123 a BRRG ... zur Verfügung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PGV gelten für die Personalgestellung § 10 ARGE-GV sowie die §§ 1 bis 4 ARGE-PE. 7 Der Beigeladene ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2005 auf der Grundlage von § 123a BRRG mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 und auf unbestimmte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren, an die ARGE N-aktiv zugewiesen. Ausweislich einer ihm durch den Geschäftsführer der ARGE N-aktiv erteilten Beurteilung für seine Tätigkeit dort (vom 21. Mai 2007, die ebenfalls die Endnote 5 Punkte ausweist) hat er die Geschäftsstelle I als deren Leiter eigenverantwortlich aufgebaut. 8 Infolge einer Stellenneubewertung ist die vormals nach A11 BBesO bewertete Stelle des Leiters der Geschäftsstelle I der ARGE N-aktiv nunmehr nach A12 BBesO bewertet. 9 Wegen dieser Höherbewertung schrieb die Antragsgegnerin die Stelle aus. Der Inhalt der Ausschreibung (Stellenanforderungsprofil) wurde ihr durch den Geschäftsführer der ARGE N-aktiv vorgegeben. Unter "Fachliche Anforderungen und Kenntnisse sind:" werden sechs Gliederungspunkte aufgeführt. Gliederungspunkt 2 lautet: "Grundkenntnisse der Produkte und Programme der Arbeitsgemeinschaft, sowie des Instrumentariums nach dem SGB II und Bereitschaft zur Fortbildung auf diesem Gebiet". Gliederungspunkt 5 lautet: "Fundierte Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes und Bereitschaft zur Fortbildung auf diesem Gebiet". 10 Auf die Stelle bewarben sich der Beigeladene, die Antragstellerin und die Vorsitzende des Personalrates. Am 15. April 2008 fanden unter Leitung des Geschäftsführers der ARGE N-aktiv und einer weiteren Mitarbeiterin der ARGE und unter Teilnahme jeweils eines Mitgliedes des Personalrates und der Personalabteilung der Antragsgegnerin Gespräche mit den Bewerbern statt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin teilte dem Personalrat, der der Beförderung des Beigeladenen bereits im Januar zugestimmt hatte, zur Kenntnis mit, dass der Beigeladene nach dem Ergebnis der Gespräche "aufgrund seiner Fachkenntnisse und der Erfahrung, die er in dem Aufgabengebiet sammeln konnte, am besten für die Tätigkeit geeignet ist" und ihm am 28. April 2008 die Urkunde ausgehändigt werden solle. 11 Am 28. April 2008 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 12 Sie trägt vor, das Auswahlverfahren leide an Fehlern zu ihrem Nachteil. Es seien keine aktuellen Beurteilungen der Bewerber eingeholt worden. Ferner habe die (stellvertretende) Gleichstellungsbeauftragte an den Auswahlgesprächen nicht teilgenommen. Die Abwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten sei potentiell kausal. Bei angenommener gleicher Eignung und Befähigung sei Frauen auf Grund des Frauenförderungskonzepts der Vorrang einzuräumen, denn diese seien in nach A12 BBesO dotierten Ämtern der Antragsgegnerin unterrepräsentiert. Daher hätte die Beauftragte bei hypothetischer Gleichrangigkeit der Bewerber auf eine andere Entscheidung hinwirken können. Das ursprüngliche Anforderungsprofil, in dem besondere Fachkenntnisse bzw. Erfahrungswerte nicht verlangt worden seien (die gewünschte Fortbildungsbereitschaft habe sie geäußert), sei im Verlauf des Verfahrens unzulässigerweise geändert worden, wie die Begründung der Auswahlentscheidung gegenüber dem Personalrat belege. 13 Die Antragstellerin beantragt, 14 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Geschäftsstellenleiters der ARGE N-aktiv für die Geschäftsstelle I nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über Ihre Bewerbung auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag zurückzuweisen. 17 Sie trägt vor, der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragen sei der Termin 15. April 2008 bekannt gewesen; diese habe jedoch wegen eines überschneidenden Termins nicht teilnehmen können. Der Geschäftsführer der ARGE N-aktiv habe nach einem vorgefertigten Fragebogen an alle Bewerber gleichermaßen Fragen gerichtet. Der Beigeladene sei einvernehmlich als der geeignete Bewerber erkannt worden. Der Geschäftsführer der ARGE N aktiv habe ausdrücklich erklärt, dass die Antragstellerin als Geschäftsstellenleiterin nicht in Frage komme. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 19 Er trägt vor, vor Beginn der Auswahlgesprächs sei eine Zeit lang auf die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte gewartet worden, woraus er schließe, dass diese auch zu dem Gespräch geladen worden sei. Er sei der Antragstellerin in allen Bereichen überlegen. Der Geschäftsführer der ARGE N-aktiv unterstütze allein die Besetzung der Stelle mit ihm; hieran sei die Antragsgegnerin gebunden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. 21 II. 22 Der Antrag hat keinen Erfolg. 23 Die Kammer erachtet den Antrag als statthaft, obwohl die zu besetzende Stelle keine Stelle "der Antragsgegnerin" ist. Die Antragsgegnerin ist insbesondere nicht Gründungsvertragspartei der ARGE N-aktiv. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 ARGE-PE trifft jedoch die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung in Abstimmung mit dem Geschäftsführer. Aus dem Recht, die Auswahlentscheidung zu treffen, folgt gem. 2 Abs. 1 ARGE-PV die Pflicht der Antragsgegnerin, das für sie geltende Verfahrensrecht, aus dem zugleich der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers um die Stelle resultiert, in dem gebotenen Umfang zu beachten. 24 Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 25 Die von der Antragstellerin behaupteten Fehler des Verfahrens wären, falls sie vorliegen, unerheblich, weil die Antragstellerin schon das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Sie hätte in ein Auswahlverfahren im engeren Sinne, also ein Verfahren zur Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern, nach Lage der Akten überhaupt nicht einbezogen werden müssen. Nach dem der Kammer bekannten Akteninhalt hat das Auswahlgespräch am 15. April 2008 nicht der Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern, sondern vorrangig der Bestätigung der sich aus anderweitigen Erkenntnisquellen ergebenden Tatsachen hinsichtlich der Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Anforderungsprofils gedient. Insbesondere die spezifischen Fragen zu den Punkten Kundenorientierung, Fachkompetenz und Weiterentwicklung ARGE´n sind erkennbar auf die in der Ausschreibung geforderten fachlichen Anforderungen und Kenntnisse (Gliederungspunkte 2, Grundkenntnisse... und 5, Fundierte Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes...) gerichtet. 26 Die in der Ausschreibung geforderten fachlichen Anforderungen und Kenntnisse erfüllt die Antragstellerin nicht. In der Ausschreibung werden unter "Fachliche Anforderungen und Kenntnisse" fundierte (Hervorhebung durch die Kammer) Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes und Bereitschaft zur Fortbildung auf diesem Gebiet verlangt. Über die danach ausdrücklich erforderlichen fundierten Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes verfügt aus dem Bewerberkreis auf Grund dienstlicher Tätigkeit bei der ARGE N-aktiv allein der Beigeladene. Fundierte Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes konnte die Antragstellerin mit den von ihr dienstlich ausgeübten Tätigkeiten nicht erlangen; die von ihr behaupteten Grundkenntnisse (wovon?) reichen insoweit nicht aus. Sie hat auch nicht behauptet, sich diese Kenntnisse außerdienstlich in einem dem Beigeladenen auch nur annähernd vergleichbaren Umfang angeeignet zu haben, weshalb dahin stehen kann, ob eine vergleichbare Wissenstiefe ohne praktische Ausübung einer Tätigkeit in einer ARGE überhaupt erlangt werden kann. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit auch nur Grundkenntnisse der Produkte und Programme der Arbeitsgemeinschaft sowie des Instrumentariums nach dem SGB II erworben haben könnte. Auch insoweit hat die Antragstellerin keine außerdienstliche Aneignung derartigen Wissens behauptet und würden auch diese Kenntnisse nicht gleichwertig sein gegenüber denjenigen, die der Beigeladene in den letzten mehr als zweieinhalb Jahren dienstlicher Tätigkeit in der ARGE erlangt hat. 27 Die von der Antragsteller bekundete Fortbildungsbereitschaft muss nach dem klaren Wortlaut der Stellenausschreibung ("und", nicht "oder") jeweils kumulativ neben die geforderten Kenntnisse treten und ersetzt diese nicht. 28 Das in der Ausschreibung geforderte, von ihr nicht erfüllte Anforderungsprofil ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner Zeit geändert worden. Die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in seinem Schreiben an den Personalrat als Grund für die Auswahl des Beigeladenen erwähnten Faktoren "Fachkenntnisse und der Erfahrung, die er in dem Aufgabengebiet sammeln konnte", sind solche, die sich ohne weiteres unter die oben erwähnten Anforderungen der Stellenausschreibung subsumieren lassen. 29 Gegen das unveränderte, von der Antragstellerin nicht erfüllte Anforderungsprofil, für das im übrigen nicht die Antragsgegnerin, sondern der Geschäftsführer der ARGE N-aktiv verantwortlich ist, ist nichts einzuwenden. Es liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. 30 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juni 2004, - 6 A 309/02 -, Juris. 31 Dies gilt auch für die Vergabe von Beförderungsdienstposten. Ein erforderlicher Sachbezug ist hinsichtlich der oben erwähnten Anforderungen gegeben. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiterer Erörterung, dass es sachgerecht ist, mit der Leitung einer örtlichen Niederlassung einer nach § 44 b Abs. 2 SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaft nur eine Person zu beauftragen, die das Geschäft und die vielfältigen, von einer ARGE "unter einem Dach angebotenen Produkte" des Arbeitsmarktrechts und des Sozialhilferechts aus eigener Tätigkeit kennt. Dass nach dem nicht zu beanstandenden Anforderungsprofil andere als bei der ARGE bereits beschäftigte Beamte der Antragsgegnerin schon "nach Aktenlage" auf Grund der Nichterfüllung des Anforderungsprofils aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in die Auswahl "im engeren Sinne" gelangen können, weil diese anders als in einer ARGE auf dienstlichem Wege Kenntnisse über der Kommunalverwaltung zuständigkeitsfremde Produkte der Arbeitsmarktverwaltung nicht erlangen können, hinderte die Antragsgegnerin nicht daran, zur Abrundung des sich aus den Akten ergebenden Eindrucks Gespräche mit den Bewerbern zu führen. 32 Dass die Antragsgegnerin keine Dokumentation des Auswahlgesprächs vorgelegt hat, ist unschädlich. Denn vorliegend geht es nicht um die Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerben (eine solche Auswahl muss allerdings gerichtsverwertbar dokumentiert sein), sondern um die Erfüllung des Anforderungsprofils. Die wesentlichen Tatsachen hierzu ergeben sich aber bereits aus anderweitig dokumentierten Tatsachen, insbesondere den Personalakten der Bewerber. 33 Ungeachtet dessen hat der Antrag auch deshalb keinen Erfolg, weil auch bei Nachholung der von der Antragstellerin gerügten Verfahrensmängel ein Erfolg der Antragstellerin im Sinne eines Erlangens der ausgeschriebenen Stelle ausgeschlossen ist. 34 Die Antragsgegnerin kann über die streitige Stelle nicht allein, sondern nur in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der ARGE verfügen. Nach dem erkennbaren Willen und der Interessenlage der Vertragsparteien geht die Kammer davon aus, dass dem Geschäftsführer der ARGE mit der Formulierung "in Abstimmung mit" letztlich vorbehalten bleibt, ihm vorgeschlagene Bewerber aus sachlichen Gründen abzulehnen. Selbst wenn sich die Antragsgegnerin entscheiden würde, die Zuweisung des Beigeladenen zu beenden und statt seiner die Antragstellerin zur Zuweisung an die ARGE N-aktiv für die (dann überhaupt erst freie) Stelle des Leiters der Geschäftsstelle I vorzuschlagen, würde die Antragstellerin die Stelle nicht erhalten, weil der Geschäftsführer der ARGE allein die Bewerbung des Beigeladenen unterstützt und sich ausdrücklich gegen die Antragstellerin als Geschäftsstellenleiterin ausgesprochen hat. Daran würde sich nichts ändern, auch wenn das Verfahren nach aktueller Beurteilung aller Bewerber und unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen erneut durchgeführt würde. Auf die Meinungsbildung des Geschäftsführers der ARGE N-aktiv hat die Antragsgegnerin nach der gegenwärtigen Vertragslage keinen Einfluss. Die Meinungsbildung des Geschäftsführers der ARGE N-aktiv ist nach Aktenlage auch nicht von etwaigen Fehlern des Auswahlverfahrens beeinflusst worden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 36 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt.