Beschluss
31 K 3114/08.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0529.31K3114.08O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die durch Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28. März 2008 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 10 % der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers nach § 63 Abs. 1 LDG NRW ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28. März 2008 (vgl. § 63 Abs. 2 LDG NRW) bestehen. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LDG NRW sind nicht gegeben. 3 Gegen den Antragsteller ist durch Vermerk vom 19. Februar 2008 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dieser am 16. Januar 2008 die nachfolgend aufgeführten E-Mails antisemitischen, holocaustverherrlichenden Inhalts verfasst und an seinen Kollegen L1 gesandt hat: 4 - "Ich habe vor, meine Heizungsanlage umzubauen: jeden Tag einen J... - umweltfreundlich und vor allem: eine erneuerbare Energie, weil die wachsen ja nach. Der Führer wäre stolz auf mich!!!" 5 - "Aber am besten gefällt mir mein J....ofen, hehehehe...So wie damals und richtig umweltfreundlich. Einer muß den Müll entsorgen." 6 - "Genau, das ist der Punkt...Und durch die hohen Temperaturen rückstandsfrei. Noch nichtmal Asche...Daher auch der Ausspruch: kannste verbrennen..." 7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass er Verfasser dieser E-Mails ist. In der Zeit vom 15. Januar 2008, 13.49 Uhr und 16. Januar 2008, 10.57 Uhr sind 12 wechselseitige E-Mails zwischen dem Antragsteller und L1 dokumentiert. Sie enthalten abgesehen von den antisemitischen, holocaustverherrlichenden und nazistischen Äußerungen, die eher beiläufig eingeflochten sind, ausschließlich Informationen privater Natur und haben korrespondierenden Charakter, wie z. B. der Austausch über Computerschutzprogramme um 7.06 Uhr und 7.19 Uhr am 16. Januar 2008. Dass derartige Mails von einem Dritten verfasst worden sind, ist bei realitätsnaher Betrachtung ausgeschlossen. Das Eindringen eines Dritten in den Dienstcomputer des Antragstellers wäre diesem im übrigen bis zum 28. Januar 2008 - dem Tag seiner Freistellung vom Dienst -, nicht verborgen geblieben, so dass eine entsprechende Information des Dienstvorgesetzten durch den Antragsteller nahezu zwangsläufig gewesen wäre. Daß dies unterblieben ist, belegt ebenfalls die Urheberschaft des Antragstellers. 8 Allerdings kann im Rahmen dieses summarischen Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Verfehlung des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 21 d A 4021/03.O -) mit der Höchstmaßnahme zu ahnden sein wird mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LDG NRW nicht gegeben sind. Für Verfehlungen der in Rede stehenden Art gibt es in disziplinarer Hinsicht keine Regelmaßnahme. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei das Disziplinarmaß sich zwischen einer Gehaltskürzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1997 - D 17 S 24/96 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2007 - 80 D 6.05 -) und der Höchstmaßnahme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 -, der Beamte war vorbelastet) bewegt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann im gegenwärtigen Zeitpunkt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller werde aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein, nicht festgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen des sich im Anfangsstadium befindlichen Ermittlungsverfahrens Erkenntnisse, die eine Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Antragsteller gestatten (§ 13 Abs. 2 LDG NRW, vgl. hierzu: BverwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -), bislang nicht gewonnen worden sind. Bei Verfehlungen der hier in Rede stehenden Art sind aber gerade Erkenntnisse über das Persönlichkeitsbild von erheblicher Bedeutung, weil sie einen Schluss darauf zulassen können, auf welcher inneren Haltung Äußerungen, wie sie der Antragsteller von sich gegeben hat, beruhen. 9 Ob die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW zu rechtfertigen ist, kann offen bleiben, weil der Oberbürgermeister sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht auf diese Alternative gestützt hat. Dem Gericht ist es verwehrt, die Ermessensentscheidung des Oberbürgermeisters durch eigene Erwägungen zu ersetzen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 4 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO.