Urteil
4 K 3941/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausnahme von Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans kann grundsätzlich versagt werden, wenn durch die Ausnahme ein Regel-Ausnahme-Verhältnis aufgeweicht und die gewünschte Steuerungswirkung des Bebauungsplans gefährdet würde.
• Die Behörde hat bei der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB einen weiten Entscheidungsspielraum; zur Begründung ihrer Entscheidung dürfen sachgerechte Gesichtspunkte wie Vermeidungsinteresse an Spielhallenkonzentrationen herangezogen werden.
• Eine bereits vorhandene Vergnügungsnutzung gleicher Kategorie rechtfertigt nicht automatisch die Zulassung einer abweichenden Nutzung (z. B. Spielhallen), wenn sich aus Lage, Betriebszeiten oder Typus der Nutzung unterschiedliche Auswirkungen auf die Umgebung ergeben.
Entscheidungsgründe
Versagung der Ausnahme für Spielhallen in Kerngebiet zulässig • Eine Ausnahme von Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans kann grundsätzlich versagt werden, wenn durch die Ausnahme ein Regel-Ausnahme-Verhältnis aufgeweicht und die gewünschte Steuerungswirkung des Bebauungsplans gefährdet würde. • Die Behörde hat bei der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB einen weiten Entscheidungsspielraum; zur Begründung ihrer Entscheidung dürfen sachgerechte Gesichtspunkte wie Vermeidungsinteresse an Spielhallenkonzentrationen herangezogen werden. • Eine bereits vorhandene Vergnügungsnutzung gleicher Kategorie rechtfertigt nicht automatisch die Zulassung einer abweichenden Nutzung (z. B. Spielhallen), wenn sich aus Lage, Betriebszeiten oder Typus der Nutzung unterschiedliche Auswirkungen auf die Umgebung ergeben. Der Kläger begehrte die Nutzungsänderung von Erd- und Kellergeschoss eines Gebäudes in der P Straße zur Einrichtung von zwei Spielhallen. Das Gebäude liegt in einem qualifizierten Bebauungsplan, der Kerngebiet festsetzt und Spielhallen nur ausnahmsweise zulässt. Der Kläger stellte eine Voranfrage; die Stadt lehnte mit Bescheid ab und begründete dies mit dem Vermeidungsinteresse der P Straße gegen eine erstmalige Ansiedlung von Spielhallen und möglichen negativen Folgen. Der Kläger klagte und machte geltend, in den Räumen bestehe bereits ein Tanzlokal der gleichen Vergnügungskategorie, sodass kein Präzedenzfall vorliege. Das Gericht hat vor Ort begleitet und den Sachverhalt aufgeklärt. • Die Klage ist unbegründet; das Vorhaben ist nach §§ 71 Abs.1, 75 Abs.1 Satz1 BauO NRW planungsrechtlich unzulässig, weil es Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt. • Rechtsgrundlage der Ermessensentscheidung ist § 31 Abs.1 BauGB; die Behörde ist nicht an ein festes Entscheidungsprogramm gebunden, muss aber das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Bebauungsplans wahren. • Die Begründung des Bebauungsplans nennt sachgerechte, aber nicht bindende Gesichtspunkte (u.a. Spielhallenkonzentration, Verdrängung von Versorgern, trading-down-Effekt, Niveauverlust), die die Behörde bei der Ermessensausübung berücksichtigen darf. • Die Ablehnung der Ausnahme war nicht ermessensfehlerhaft: Die behördliche Bestandsaufnahme ergab in dem relevanten Straßengeviert kaum vorhandene Vergnügungsstätten oder Spielhallen, sodass die erstmalige Zulassung an dieser Stelle einen Präzedenzfall schaffen und Nachfolgewünsche auslösen würde. • Die unterschiedliche Behandlung des bereits vorhandenen Tanzlokals und der beantragten Spielhallen ist sachlich gerechtfertigt: Tanzlokal und Spielhallen unterscheiden sich in Betriebszeiten und typischen Auswirkungen auf die Umgebung, sodass eine Gleichbehandlung nicht zwingend geboten ist. • Die Behörde durfte präventiv handeln und eine Zulassung bereits dann versagen, wenn zu erwarten ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nachfolgende Ansiedlungen folgen würden. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung zu zwei Spielhallen, da das Vorhaben gegen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans verstößt und die Behörde die Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB rechtsfehlerfrei versagen durfte. Die Behörde durfte die Vermeidung einer erstmaligen Ansiedlung von Spielhallen in dem Straßengeviert zum Schutz des Straßencharakters und zur Verhinderung folgender Nachfolgenutzungen heranziehen. Die unterschiedliche Behandlung des bestehenden Tanzlokals gegenüber den beantragten Spielhallen ist aufgrund abweichender Betriebszeiten und typischer Auswirkungen auf die Umgebung sachlich begründet. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.