Urteil
13 K 1247/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0613.13K1247.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Dezember 1940 geborene Klägerin war seit dem 4. April 1961 Beamtin der Beklagten. Zunächst stand sie als Finanzanwärterin in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, im April 1964 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Probe verliehen und im Dezember 1967 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. Bereits im November 1966 war sie zur Zollinspektorin ernannt worden. Auf Antrag wurde sie mit Ablauf des 20. April 1969 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Aus Anlass ihres Ausscheidens bewilligte ihr die Oberfinanzdirektion E mit Bescheid vom 23. April 1969 eine Abfindung nach § 152 Bundesbeamtengesetz (BBG) a. F. in Höhe von 6.683,40 DM. In dem Bescheid wurde u. a. ausgeführt, durch die Abfindung würden alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten und die Zeit, für die die Abfindung gewährt werde, könne bei einer eventuellen späteren Wiederverwendung als Beamtin nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 3 Mit Inkrafttreten des § 88 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) am 1. Januar 1977 änderte sich die Rechtslage insoweit, als nunmehr eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen konnte mit der Folge, dass die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis versorgungsrechtlich so behandelt werden, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. 4 Die Klägerin wurde auf Antrag am 1. Februar 1983 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Zollinspektorin ernannt. Aus diesem Anlass fand am 1. Februar 1983 beim Hauptzollamt E eine Diensteinführungsverhandlung mit dem seinerzeitigen Vorsteher des Hauptzollamtes, Oberregierungsrat L, statt. Der Klägerin wurde im Februar 1984 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Sie wurde mehrfach befördert, zuletzt im September 2001 zur Zollamtsrätin. Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 trat sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. 5 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 setzte die Oberfinanzdirektion L1 die der Klägerin ab dem 1. Januar 2006 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dabei legte sie einen Ruhegehaltssatz von 47,00 v.H. zugrunde. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch nahm die Oberfinanzdirektion L1 mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 ihren Bescheid vom 14. Oktober 2005 zurück und regelte die Versorgungsbezüge der Klägerin neu. Nunmehr legte sie einen Ruhegehaltssatz von 41,46 v.H. zugrunde und machte deutlich, dass ihr zunächst bei der Berechnung ein Fehler zu Gunsten der Klägerin unterlaufen sei. Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest. 6 Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 (zugestellt am 1. März 2006) wies die Oberfinanzdirektion L1 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 8. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, Zeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden seien, seien von der Ruhegehaltfähigkeit ausgeschlossen. 7 Unter dem 20. März 2006 bat die Klägerin die Oberfinanzdirektion L1 um Mitteilung, ob bei einer Rückzahlung der Abfindung bei Wiedereinstellung im Jahre 1983 die Dienstzeit von 1961 bis 1969 hätte berücksichtigt werden können. Ihr sei von dem seinerzeitigen Personalsachbearbeiter bei der Oberfinanzdirektion E auf entsprechende Nachfrage eine abschlägige Antwort erteilt worden. Die Oberfinanzdirektion L1 bejahte in ihrem Antwortschreiben vom 27. März 2006 die Frage und verwies zugleich darauf, dass für die Rückzahlung eine Ausschlussfrist von zwei Jahren gegolten habe. 8 Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2006, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wenn sie die ihr durch Bescheid vom 23. April 1969 gewährte Abfindung innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist zurückgezahlt hätte. Sie habe sich am 1. Februar 1983 im Rahmen der Diensteinführungsverhandlung bei Herrn L wegen der Möglichkeit einer Rückzahlung der Abfindung erkundigt. Dieser habe ihr gesagt, dass dies nicht möglich sei, was doch auch ausdrücklich aus dem Schreiben der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969 hervorginge. Der damalige Personalsachbearbeiter des Hauptzollamtes, Zolloberamtsrat L2, sei ebenfalls anwesend gewesen. Aufgrund der fehlerhaften Aussage von Herrn L habe sie versäumt, einen entsprechenden Rückzahlungsantrag zu stellen. 9 Mit Bescheid vom 1. August 2006 wies die Oberfinanzdirektion L1 die Schadensersatzforderung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein für den Schadensersatzanspruch erforderliches objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn bzw. der Person, deren er sich mit der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bediene, sei nicht zu erkennen. Bei der Erteilung einer Auskunft auf Bitte der Beamtin müsse die um Auskunft gebetene Person mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn betraut gewesen sein. Hier sei für die Erteilung verbindlicher Auskünfte über Versorgungsansprüche das Versorgungsreferat der damaligen Oberfinanzdirektion E zuständig gewesen. Das Hauptzollamt E habe Anträge in versorgungsrechtlichen Fragen nur entgegengenommen und an das zuständige Versorgungsreferat weitergeleitet. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen, weil der Bescheid vom 23. April 1969 von der damaligen Oberfinanzdirektion E erlassen worden sei. Damit sei es der Klägerin zumutbar gewesen, sich an diese Stelle zu wenden. Der von der Klägerin behauptete Hinweis von Herrn L auf das Schreiben vom 23. April 1969 lasse darauf schließen, dass es sich um eine bloße Meinungsäußerung gehandelt habe und nicht um eine rechtsverbindliche dienstliche Auskunft auf ein ausdrückliches Ersuchen. 10 Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und führte aus: Sie habe seinerzeit Herrn L konkret nach der Möglichkeit der Rückzahlung gefragt. Es sei unerheblich, in welcher Form Herr L geantwortet habe. Es habe sich nicht um eine unverbindliche Meinungsäußerung gehandelt, sondern um eine Antwort in unwirscher Form. Dieses werde dadurch bestärkt, dass Herr L2, dem ebenfalls versorgungsrechtliche Kenntnisse zugebilligt werden müssten, bei diesem Gespräch anwesend gewesen sei. Herr L habe eine objektiv fehlerhafte Antwort gegeben und nicht auf etwaige vorhandene versorgungsrechtliche Unkenntnisse oder eine mangelnde Zuständigkeit verwiesen. Ein etwaiges Auskunftsgesuch an die Oberfinanzdirektion E hätte sie auf dem Dienstweg und damit über den Vorsteher des Hauptzollamtes, Herrn L, stellen müssen. Das sei ihr nicht zumutbar gewesen, zumal keine Veranlassung bestanden habe, an dem Wahrheitsgehalt der Auskunft von Herrn L zu zweifeln. Sie habe in die Person ihres Vorgesetzten, auch aufgrund der damaligen Behördenstruktur und entsprechender Gepflogenheiten in der Zollverwaltung, Vertrauen haben dürfen. Sie habe seinerzeit nicht gewusst, dass die Regelungen über die Rückzahlung von Abfindungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Beamtenbereich gegolten hätten. Daher habe sie sich - wie geschildert - bei Herrn L danach erkundigt. Was die Rückzahlung der Abfindung angehe, hätten ihr seinerzeit die erforderlichen finanziellen Mittel über ihren Ehemann zur Verfügung gestanden. 11 Mit Bescheid vom 12. November 2007 wies die Oberfinanzdirektion L1 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 1. August 2006 als unbegründet zurück und führte aus: Die Verantwortlichkeit des Dienstherrn sei auf die für den Vollzug der jeweiligen Vorschriften zuständigen Bediensteten zu beschränken. Der Beamte, der seinerseits zur Treue gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet sei, müsse die Maßnahmen ergreifen, die seinem Aufklärungsinteresse voraussichtlich am besten gerecht würden, bevor er den Dienstherrn verantwortlich mache. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von damals möglicherweise herrschenden Gepflogenheiten, wonach die Aussage eines Vorstehers nicht hinterfragt worden sei. Es könne damit dahinstehen, ob die Klägerin wirklich allein deshalb auf die Rückzahlung verzichtet habe, weil sie auf die Auskunft ihres Vorstehers vertraut habe. 12 Die Klägerin hat bereits am 25. März 2006 gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2005 Klage erhoben (13 K 1247/06). Sie macht geltend, sie habe in der Zeit vom 4. April 1961 bis 14. April 1964 als Finanzanwärterin an der Zollschule in I1 die Zugangsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst erlangt. Diese Zeit sei als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Außerdem sei den Verwaltungsvorgängen nicht die konkrete Abrechnung der 1969 gezahlten Abfindung zu entnehmen, so dass unklar bleibe, ob durch diese tatsächlich sämtliche Dienst- und Vordienstzeiten erfasst worden seien. 13 Die Klägerin hat des weiteren am 26. November 2007 Klage gegen den Bescheid vom 1. August 2006 erhoben (10 K 5309/07). Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 sind dieses Verfahren und das Verfahren 13 K 1247/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 13 K 1247/06 verbunden worden. 14 Im Bezug auf ihr Schadensersatzbegehren verweist die Klägerin zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Herr L mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in besoldungsmäßiger Hinsicht nicht betraut gewesen sei. Sie habe sich auf dessen Auskunft verlassen. Es hätte im Zweifel Herrn L oblegen, auf die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion E zu verweisen. Auch habe Herr L2 als Personalsachbearbeiter darauf hinweisen müssen, dass die erteilte Auskunft unverbindlich sei und sie sich an die zuständige Oberfinanzdirektion E hätte wenden sollen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 zu verpflichten, ihre Ruhegehaltsbezüge mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die Zeit vom 4. April 1961 bis zum 20. April 1969 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion L1 vom 1. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2007 zu verurteilen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie die ihr im Jahre 1969 gewährte Abfindung fristgemäß zurückgezahlt und wäre der Zeitraum vom 4. April 1961 bis zum 20. April 1969 bei der Festsetzung des Ruhegehaltes berücksichtigt worden, sowie ferner, ihr die sich daraus ergebende Differenz zu den im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 8. Dezember 2005 festgesetzten Ruhegehaltsbezüge rückwirkend zum 1. Januar 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz aus dem sich hieraus ergebenden Differenzbetrag bei Fälligkeit seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie macht geltend: Die Ausbildungszeit der Klägerin als Finanzanwärterin sei von der gewährten Abfindung in vollem Umfang erfasst worden. 21 Was die von der Klägerin dargelegten Äußerungen von Herrn L am 1. Februar 1983 angingen, sei bereits im Tatsächlichen zweifelhaft, ob sie überhaupt gefallen seien. Die von der Klägerin angeführten Umstände würden eher gegen eine verbindliche Auskunft sprechen. Davon abgesehen wäre das Verhalten von Herrn L ihr - der Beklagten - nicht zuzurechnen. Des weiteren sprächen gewichtige Gründe dagegen, dass die Klägerin bei richtiger Auskunft auch tatsächlich von ihrem Recht auf Rückzahlung Gebrauch gemacht hätte. 22 Das Gericht hat zu dem Inhalt des Gesprächs, das am 1. Februar 1983 stattgefunden hat, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Klägerin als Partei und von Herrn L, Herrn L2 sowie des Ehemanns der Klägerin als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2008 verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist zulässig, jedoch hinsichtlich beider Anträge unbegründet. 25 1. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 sind - soweit hier im Streit - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 4. April 1961 bis zum 20. April 1969 bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. 27 Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für Zeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 BeamtVG. 28 Der Klägerin ist für die Zeit vom 4. April 1961 bis 20. April 1969, die sie im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden. Dass die gesamte Zeitspanne (etwas mehr als acht Jahre) von der Abfindung erfasst worden ist, ergibt sich unzweideutig aus den Ausführungen in dem zugrunde liegenden Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969. Danach ist bei der Berechnung der Abfindung eine Dienstzeit von vollen acht Jahren berücksichtigt worden. Ein höherer Betrag hätte der Klägerin erst nach vollendetem neunten Dienstjahr zugestanden, § 152 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. Eine Berücksichtigung auch nur von Teilen der fraglichen Zeit nach § 12 BeamtVG, der die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten regelt, kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin direkt im Anschluss an die allgemeine Schulbildung (Besuch des Gymnasiums) in das Beamtenverhältnis eingetreten ist und damit keine Ausbildungszeiten außerhalb der Beamtenverhältnisses erbracht hat. 29 Zwar kann eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen mit der Folge, dass die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt werden, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden, § 88 Abs. 2 Satz 1 und 5 BeamtVG. Der Antrag auf Rückzahlung ist jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren zu stellen, § 88 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Da die Klägerin aber die im Jahre 1969 erhaltene Abfindung nicht (fristgerecht) zurückgezahlt hat, ist die Zeit vom 4. April 1961 bis 20. April 1968 nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. 30 2. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als hätte sie die ihr im Jahr 1969 gewährte Abfindung fristgerecht zurückgezahlt. 31 Ein Beamter kann gestützt auf das Beamtenverhältnis von seinem Dienstherrn Ersatz eines ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, derer sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, der entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht und die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Eine derartige Fürsorgepflichtverletzung kann beispielsweise unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, dass der Dienstherr seine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herzuleitende Belehrungs- bzw. Beratungspflicht verletzt hat. 32 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, IÖD 2008, 30 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 33 Bittet der Beamte ausdrücklich um eine Auskunft, hat diese vollständig, richtig und unmissverständlich zu sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beamte sich an den Amtsträger wendet, der für die Erteilung der Auskunft zuständig ist, dessen sich der Dienstherr also bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen. 34 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 -- 1 A 1920/06 -, a.a.O; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 23. Mai 2003 - B 5 K 02.940 -, Juris. 35 Lässt sich nicht aufklären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorliegen, geht das, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, zu Lasten des Beamten, der einen Leistungsanspruch geltend macht. Dieser trägt die materielle Beweislast. 36 Bundesverwaltungsgericht, etwa Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, Juris. 37 Dieses vorausgesetzt steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. 38 Einerseits kann das Gericht nicht feststellen, dass Herr L der Klägerin seinerzeit, wie von ihr behauptet, gesagt hat, dass das Schreiben der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969 weiterhin Gültigkeit habe. Nur mit einer solchen Äußerung könnte die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt haben. Ein nicht weiter spezifizierter Verweis auf das genannte Schreiben ohne ausdrücklichen Hinweis auf dessen Weitergeltung würde insoweit nicht genügen, weil dann keine unzutreffende Auskunft zur im Jahre 1983 geltenden Rechtslage vorgelegen hätte. 39 Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin aufgrund dieser kurzen, nicht weiter erläuterten Aussage von Herrn L davon Abstand genommen, die ihr gewährte Abfindung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis im Jahre 1983 zurückzuzahlen. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob die von der Klägerin behauptete Äußerung von Herrn L zutrifft. In dem Schreiben der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969 war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch die Abfindung alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten würden und die Zeit, für die die Abfindung gewährt werde, bei einer eventuellen späteren Wiederverwendung als Beamtin nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könne. 40 Aufgrund der Aussage und der Darlegungen der Klägerin vermag das Gericht nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass Herr L sich seinerzeit wie behauptet geäußert hat. 41 Es entspricht in der Regel nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich jemand an die genauen Einzelheiten eines Gesprächs erinnert, das er vor mehr als zwei Jahrzehnten geführt hat. Seit dem Gespräch zwischen Herrn L und der Klägerin am 1. Februar 1983 sind mittlerweile sogar mehr als 25 Jahre vergangen. Hinzu kommt, dass sich Herr L seinerzeit nach der Darstellung der Klägerin zum fraglichen Thema nur sozusagen lapidar mit einem kurzen Satz geäußert hat, so dass es auf dessen genauen Inhalt ankommt. Dagegen ist letztlich nicht ausschlaggebend, welchen Sinn die Klägerin der Aussage von Herrn L beigemessen hat. Der Sachverhalt wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn die Klägerin oder Herr L den Inhalt des Gesprächs bald darauf schriftlich festgehalten hätten. Das war aber nicht der Fall. 42 Dass das Erinnerungsvermögen der Klägerin - in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung - eingeschränkt ist, ergibt sich auch aus Folgendem: 43 Zum einen hat sich die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Zurruhesetzung erstmals in ihrem Schreiben vom 20. März 2006 zu der Frage einer Rückzahlung der Abfindung bei Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis im Jahre 1983 geäußert. Dabei hat sie ausgeführt, dass ihr vom seinerzeitigen Personalsachbearbeiter der Oberfinanzdirektion L auf eine entsprechende Nachfrage eine abschlägige Antwort erteilt worden sei. Erst in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006, mit dem sie ihren Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, hat sie auf die angeblichen Äußerungen von Herrn L in dem Gespräch am 1. Februar 1983 hingewiesen. Darauf angesprochen hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, an das Gespräch bei der Oberfinanzdirektion E könne sie sich nicht ganz genau erinnern. Sie könne nicht mehr sagen, warum sie das Gespräch mit Herrn L nicht sofort erwähnt habe. 44 Des weiteren hatte die Klägerin zunächst, insbesondere in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006, angegeben, Herr L2 sei bei dem Gespräch ebenfalls anwesend gewesen, und des weiteren ausgeführt, dieser hätte die nicht zutreffende Aussage des Herrn L richtig stellen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat sie das aber dahin eingeschränkt, dass Herr L2 nur zeitweise an dem Gespräch teilgenommen habe und sie nicht mehr genau wisse, wann er dabei gewesen sei. 45 Insgesamt sprechen diese Umstände dafür, dass das Erinnerungsvermögen der Klägerin hinsichtlich des zeitlich weit zurückliegenden Gesprächs vom 1. Februar 1983 unsicher ist und die Klägerin sich möglicherweise im Nachhinein an einen Hergang zu erinnern glaubt, der nicht dem tatsächlich Geschehenen entspricht. Dass hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Aussage von Herrn L in bezug auf eine etwaige Rückzahlung der Abfindung etwas anders gelten würde, ist nicht erkennbar. 46 Die Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach hatte ihm die Klägerin seinerzeit nach dem Gespräch am 1. Februar 1983 gesagt, nach Aussage ihres Gesprächspartners bestehe keine Möglichkeit einer Rückzahlung der Abfindung. Damit hat er die Darstellung der Klägerin bestätigt, dass diese Herrn L in diesem Sinne verstanden hat. Über den genauen Wortlaut der Aussage von Herrn L konnte der Ehemann der Klägerin aber nichts sagen. 47 Auch die Aussagen der Zeugen L und L2 führen zu keinem anderen Ergebnis. Beide haben bekundet, dass sie sich an das Gespräch vom 1. Februar 1983 nicht mehr erinnern. Immerhin hat Herr L angegeben, wenn ihm eine Frage nach der Rückzahlung einer Abfindung gestellt worden wäre, hätte er vermutlich auf die Oberfinanzdirektion verwiesen. Das spricht eher dagegen, dass er der Klägerin seinerzeit zu verstehen gegeben hat, dass eine Rückzahlung der Abfindung mit den damit verbundenen für die Klägerin günstigen versorgungsrechtlichen Folgen nicht möglich sei. 48 Nach alledem gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte, aufgrund deren das Gericht zu der Überzeugung gelangen kann, dass Herr L sich seinerzeit - wie von der Klägerin behauptet - zu der Möglichkeit einer Rückzahlung der Abfindung geäußert hat. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin. 49 Andererseits stünde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aber auch dann nicht zu, wenn Herr L ihr seinerzeit gesagt hätte, dass das Schreiben der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969 weiter Gültigkeit habe und damit eine Rückzahlung der Abfindung keine Auswirkungen für die Versorgungsansprüche habe. 50 Herr L war als Vorsteher des Hauptzollamtes E nicht der für die Erteilung der Auskunft zuständige Amtsträger, dessen sich die Beklagte bedient hat, um insoweit ihrer Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen. Demnach könnte eine von ihm gegebene unrichtige Auskunft nicht der Beklagten zugerechnet werden. Für versorgungsrechtliche Angelegenheiten war vielmehr - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - seinerzeit die Oberfinanzdirektion E zuständig. Dementsprechend hatte diese Behörde auch den in Rede stehenden Bescheid vom 23. April 1969 verfasst. Etwas anderes gilt nicht im Hinblick darauf, dass Herr L die Klägerin - folgt man ihren Angaben - nicht auf die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion E verwiesen hat. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bestand für sie kein hinreichender Anlass, auf die Richtigkeit der von ihr behaupteten Auskunft von Herrn L zu vertrauen und nicht bei der zuständigen Stelle nachzufragen. 51 Aus dem in § 79 Satz 1 BBG erwähnten Dienst- und Treueverhältnis, das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht, ergeben sich nicht nur Pflichten des Dienstherrn (wie etwa seine Fürsorgepflicht), sondern auch Pflichten, die den Beamten treffen. Die Klägerin war Verwaltungsbeamtin des gehobenen Dienstes und mit dem Ablauf von Verwaltungsverfahren, der Stellung von Anträgen und der Anwendung von Rechtsvorschriften generell vertraut, 52 vgl. zu den Pflichten eines Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 131/05 -, IÖD 2007, 88, 53 so dass an ihr Verhalten im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Zudem musste der Klägerin schon aufgrund des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 23. April 1969 klar sein, dass allein diese Behörde für versorgungsrechtliche Angelegenheiten und damit für die von der Klägerin gewünschte Auskunft zuständig war. 54 Vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin nicht ohne weiteres mit der von ihr behaupteten Auskunft von Herrn L begnügen dürfen. Das gilt so mehr, als Herr L - folgt man der Darstellung der Klägerin - bei seiner Antwort kurz angebunden war und zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich mit dem Thema, wenn überhaupt, jedenfalls nicht näher auseinandergesetzt hatte. Angesichts der großen Tragweite, die die von der Klägerin erwähnte Auskunft für sie hatte, hätte es ihr oblegen, sich mit der Aussage von Herrn L nicht zufrieden zu geben und bei der zuständigen Oberfinanzdirektion E zu erkundigen und möglichst, um späteren Beweisschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, auf eine schriftliche Antwort zu drängen. 55 Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich damals nicht getraut habe, die Aussage von Herrn L in Zweifel zu ziehen. Denn wie bereits angesprochen, war es rechtlich geboten und im übrigen auch sachlich naheliegend, die gewünschte Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen, nachdem der für diesen Sachbereich nicht zuständige Vorsteher des Hauptzollamtes sich - folgt man der Darstellung der Klägerin - zu dieser Frage nur kurz und möglicherweise ohne weiter darüber nachzudenken, geäußert hatte. Dass der Klägerin daraus irgendwelche dienstrechtlichen Nachteile entstanden wären, ist nicht erkennbar. 56 Da es für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch an der Erweislichkeit ihres Tatsachenvortrags und - diese unterstellt - auch an einer Pflichtverletzung eines für die Auskunft zuständigen Amtsträgers der Beklagten fehlt, kann dahinstehen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 59