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Urteil

5 K 2746/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Dauerschuldvertrag mit einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung kann nach § 60 VwVfG (entsprechend) gekündigt werden, wenn sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Die Einführung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr begründet eine solche wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage, sofern dadurch die frühere Grundlage für den Gebührenverzicht entfallen ist. • Ein Gebührenverzicht ist nur zulässig, wenn der Abgabenschuldner dem Abgabenhaushalt eine adäquate, spezielle Gegenleistung erbringt; fehlt diese, ist dem Behördenträger eine Vertragsfortführung nicht zuzumuten. • Eine Vertragsanpassung kann unzumutbar sein, wenn der berechtigte Vertragspartner keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, die grobe Äquivalenzstörung zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Kündigung öffentlich-rechtlicher Entwässerungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage • Ein öffentlich-rechtlicher Dauerschuldvertrag mit einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung kann nach § 60 VwVfG (entsprechend) gekündigt werden, wenn sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Die Einführung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr begründet eine solche wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage, sofern dadurch die frühere Grundlage für den Gebührenverzicht entfallen ist. • Ein Gebührenverzicht ist nur zulässig, wenn der Abgabenschuldner dem Abgabenhaushalt eine adäquate, spezielle Gegenleistung erbringt; fehlt diese, ist dem Behördenträger eine Vertragsfortführung nicht zuzumuten. • Eine Vertragsanpassung kann unzumutbar sein, wenn der berechtigte Vertragspartner keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, die grobe Äquivalenzstörung zu beseitigen. Der Kläger ist Straßenbaulastträger für zwei Landesstraßen, der Beklagte die Stadt E. 1961 (später erweitert) schlossen die Vorläufer der Parteien einen Kanalvertrag, der dem Beklagten die Nutzung von Straßenflächen zum Bau und Betrieb eines Kanals gestattete und im Gegenzug in § 11 eine unentgeltliche Aufnahme des Straßen-Niederschlagswassers regelte. Ab 1976 führte die Stadt gesonderte Niederschlagswassergebühren ein; ab 2002/2005 wurde die Gebührensatzung weiter reformiert, sodass auch nichtstädtische Straßenflächen gebührenpflichtig wurden. Der Beklagte kündigte daraufhin den Vertrag zum 1.1.2007 mit der Begründung, die gebührenrechtliche Lage habe sich wesentlich geändert und eine Vertragsfortführung sei unzumutbar. Der Kläger begehrte gerichtlich die Feststellung, die Unentgeltlichkeitsvereinbarung und der Vertrag bestünden fort. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. • Klage und Feststellungsbegehren sind grundsätzlich zulässig als öffentlich-rechtliche Feststellungsklage (§ 43 VwGO), da es um das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dauerschuldverhältnisses geht und der Kläger ein berechtigtes Interesse hat. • Die Kammer kann offenlassen, ob der Vertrag von Anfang an wegen eines Gebührenerlasses rechtswidrig war; selbst bei Wirksamkeit ist die Kündigung wirksam. • Grundlage des Kündigungsrechts ist § 60 VwVfG (entsprechend): Bei wesentlich geänderten Verhältnissen kann eine Partei Anpassung oder, wenn dies unzumutbar ist, Kündigung verlangen (clausula rebus sic stantibus). • Bei Vertragsschluss war mangels gesonderter Niederschlagswassergebühr für die betreffenden Straßen keine Gebührenpflicht gegeben; die Unentgeltlichkeitsvereinbarung beruhte damit auf der gemeinsamen Geschäftsgrundlage, dass keine Gebühren anfielen. • Die Einführung der Trenngebühr zum 1.1.1976 (und spätere Satzungsänderungen) hat erstmals auch nichtstädtische Straßenflächen gebührenpflichtig gemacht; diese Änderung war gesetzlich geboten, weil der frühere Frischwassermaßstab den Anforderungen des KAG nicht entsprach. • Ein Gebührenverzicht ist nur zulässig, wenn der Abgabenschuldner dem Abgabenhaushalt eine äquivalente und spezielle Gegenleistung bietet; die Gestattung zur Kanalnutzung war zwar eine besondere Gegenleistung, stellte aber wirtschaftlich keine adäquate Gegenleistung dar. • Die vom Beklagten vorgelegte Bewertung (Einmalabfindung ca. 106.342 Euro, Jahreswert ca. 5.300 Euro gegenüber Jahresgebühren ca. 36.984 Euro in 2006) zeigt ein grobes Missverhältnis zugunsten der Stadt; damit liegt eine gravierende Äquivalenzstörung vor, die die Geschäftsgrundlage zerstört. • Eine Vertragsanpassung war dem Beklagten nicht zumutbar, weil der Kläger keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt hat, die grobe Äquivalenzstörung umfassend auszugleichen; das vom Kläger angebotene Modell deckte nicht die Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung. • Mangels Zumutbarkeit der Anpassung war die Kündigung (§ 60 VwVfG entsprechend) gerechtfertigt; die Klage ist deshalb unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; der Beklagte durfte den Kanalvertrag wirksam kündigen, weil sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse durch die Einführung gesonderter Niederschlagswassergebühren wesentlich geändert haben. Die Unentgeltlichkeitsvereinbarung stellte nach der Gesetzesänderung keine adäquate Gegenleistung mehr dar, sodass eine Fortführung des Vertrages dem Beklagten unzumutbar war. Eine Vertragsanpassung war nicht zumutbar, weil der Kläger sich nicht ausreichend kooperationsbereit zeigte und sein Angebot keine umfassende Kostenbeteiligung sicherstellte. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.