Urteil
17 K 3573/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0617.17K3573.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 1.660 m² großen, in der Stadt N Gemarkung G1 gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, Flur 10, Flurstücke 334, 336 (postalisch: T Straße 00). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erhebung von Vorausleistungen auf die straßenbaubeitragsrechtliche Abrechnung von Ausbaumaßnahmen in der T Straße, an die das Grundstück des Klägers unmittelbar angrenzt. Die von der Beklagten als Gemeindestraße mit vorherrschendem Anliegerverkehr eingestufte T Straße verläuft in ost- westlicher Richtung im Ortsteil I und verbindet dort die S Straße/ P Straße mit der S1 Straße bzw. schafft über den im Einmündungsbereich der S1 Straße abzweigenden Stichweg T Straße eine fußläufige Verbindung zur A Straße. Die T Straße wurde in den Jahren 1951 bis 1959 erstmals hergestellt. Ausweislich der Straßenbauakten erhielt die Fahrbahn der T Straße dabei folgenden Aufbau: 1, 4 cm Asphaltfeinbeton (in einem kleinen Teilstück 4 cm stark) 1, 6 cm Teersplitt- bzw. -einstreudecke, Körnung 5/15, 40 kg/m² 8 cm Schotterdecke aus Hochofenschlacke, abgewalzt (im Teilstück zwischen W Straße und Einmündung S1-Straße: 7 cm auf einer Ausgleichspacklage) 20 cm Packlage aus Baggerschlacke, abgewalzt (im Teilstück zwischen T Straße Haus-Nr. 42 und Einmündung S1-Straße: 35 cm) 8 cm Ascheschicht (im Teilstück von T Straße Haus-Nr. 42 bis Einmündung S1-Straße: 10 cm) Nach umfangreichen Beratungen und entgegen der ursprünglichen Ausbauplanung der Verwaltung beschloss die Bezirksvertretung 1 in ihrer Sitzung vom 13. März 2006, im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahme T Straße" den oberen Straßenaufbau bis zu einer Tiefe von 12 cm abzutragen und neu eine 8 cm dicke Asphalttragschicht sowie eine 4 cm dicke Asphaltdeckschicht aufzutragen". Mit dem Ausbau der T Straße wurde am 14. März 2007 begonnen. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 30. Mai 2007. Mit Bescheid vom 30. März 2007 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.342, 57 Euro heran. Für die Ermittlung der Kosten des Ausbaus der Fahrbahn errechnete die Beklagte einen voraussichtlichen Gesamtaufwand von 159.085, 15 Euro. Von dieser Summe waren entsprechend der Einstufung der T Straße als Anliegerstraße 40 % von der Beklagten und 60 % von den Anliegern zu tragen. Von dem sich hieraus ergebenden beitragsfähigen Gesamtaufwand von 95.451, 09 Euro errechnete die Beklagte bei einer Summe von 38.262, 48 Verrechnungseinheiten für das klägerische Grundstück einen voraussichtlichen Beitrag in Höhe von 2.928, 21 Euro, von dem sie einen Anteil von 80 %, d.h. 2.342, 57 Euro, als Vorausleistung festsetzte. Den gegen den Vorausleistungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 zurück. Der Kläger hat am 10. August 2007 die vorliegende Klage erhoben und führt zu ihrer Begründung im wesentlichen aus: Die vorgesehene Auswechselung der Trag- und Deckschicht verbessere die Straße nicht, da sie keine anderen verkehrstechnischen Möglichkeiten als der vorherige Zustand eröffne. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe außerdem entschieden, dass der Austausch nur der Deckschicht keine beitragsfähige Erneuerung sei. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn zusätzlich auch die Asphalttragschicht ausgetauscht werde, sei fraglich. Selbst wenn die Maßnahme grundsätzlich als beitragspflichtige Erneuerung einzuordnen sei, so könnten die Anlieger dennoch nicht mit den Kosten belastet werden. Denn in den benachbarten Q- bzw. S1-Straßen, die zur gleichen Zeit und in gleicher Art und Weise wie die T Straße erstmals hergestellt worden seien, sei in den neunziger Jahren lediglich die Asphaltdeckschicht 4 cm tief abgefräst und neu aufgetragen worden. Diese Straßen seien bis heute in einem tadellosen Zustand. Eine beitragsfreie Instandsetzung hätte daher auch für die T Straße ausgereicht. Aus der Unterlassung dieser an sich gebotenen Unterhaltung bzw. Instandhaltung dürfe die Beklagte aber keinen Vorteil ziehen. Seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag stelle zudem im Verhältnis zu den Anliegern der Q- und S1-Straße eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Durch die Verbindung mit der Kanalerneuerung seien außerdem Kosten erspart worden, die in die Kalkulation des Ausbauaufwandes der Fahrbahn mit einfließen müssten. Seine Heranziehung zu einem Beitrag sei schließlich deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Straßenausbaumaßnahme der Beseitigung konstruktiver Mängel am Abwasserkanal und der Fahrbahnneigung gedient habe. Wegen dieser Mängel sei es im Jahr 2002 zu einer Überschwemmung seines Hauses gekommen. Er habe damals im Vertrauen auf eine kooperative, insbesondere bürgerfreundliche Behandlung auf die Erhebung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte verzichtet. Im übrigen sei der Vorausleistungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er sich fehlerhaft nur gegen ihn richte, obwohl das Grundstück gleichzeitig im Miteigentum seiner Ehefrau stehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die übliche Nutzungsdauer der T Straße sei nach 48 bis 56 Jahren seit der ersten Herstellung abgelaufen. Die Fahrbahn sei ausweislich der vorgelegten Lichtbildaufnahmen auch verschlissen gewesen. Der Austausch der alten Verschleißschicht" durch eine neue Verschleißschicht als reine Unterhaltungsmaßnahme hätte als Ausbaumaßnahme nicht ausgereicht. Es liege außerdem eine Verbesserung vor. Der zweischichtige Aufbau weise die für eine Verbesserung der Anlage erforderliche Selbständigkeit auf. Es seien höherwertige Materialien eingebaut worden. Die Verstärkung der Deckschicht und der Einbau der Tragschicht führten insgesamt zu einer höheren Belastbarkeit und wesentlich geringeren Reparaturanfälligkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1, Beiakten Hefte 2 bis 14 zu 17 K 2450/07 sowie Beiakten Hefte 2, 3 zu 17 K 2491/07) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2007 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung der Stadt N über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen vom 9. Februar 1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Januar 2002 (im folgenden: SBS). Gemäß § 8 Abs. 8 KAG i.V.m. § 7 Abs. 1 SBS können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen in angemessener Höhe verlangt werden, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht vorliegen und mit der Durchführung der Maßnahme begonnen, diese aber noch nicht beendet worden ist. Bei der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde liegenden Ausbaumaßnahme handelt es sich um eine solche künftig beitragsfähige Maßnahme nach § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 SBS. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 SBS erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 SBS sind dabei gemäß § 1 Abs. 2 SBS auch Abschnitte oder Teile von Straßen, Wegen und Plätzen. Diese Voraussetzungen liegen für den Ausbau der Fahrbahn vor. Dabei ist zunächst die Anlage durch das Bauprogramm der Beklagten, das sich bei verständiger Würdigung des Baubeschlusses der Bezirksvertretung 1 in Verbindung mit den der Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen und Ausbauplänen auf die T Straße in ihrer Erstreckung von S Straße bis Einmündung der S1-Straße bezieht, unter Zugrundelegung des nach § 1 Abs. 2 SBS spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen weiten Anlagebegriffs hinreichend und zulässig begrenzt, vgl. zur Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Anlagebegrenzung beim spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen weiten Anlagebegriff und deren Schranken: Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03-, juris; Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99, NVwZ-RR 2002, 870. Die Anlage wird durch die Straßeneinmündungen der S- und der S1-Straße als selbständig befahrbarer Teil des Straßennetzes nach örtlich erkennbaren Merkmalen hinreichend abgegrenzt. Keinen Bedenken begegnet insoweit die Nichteinbeziehung der in gleicher Höhe abzweigenden Stichstraße T Straße. Diese ist nach den vorstehenden Maßstäben ihrerseits zulässig durch den Kreuzungsbereich der S1- Straße bzw. die Einmündung in die A Straße nach örtlich erkennbaren Merkmalen abgegrenzt. Ihre beitragsrechtliche Selbständigkeit folgt aber auch aus ihrer im Verhältnis zur gesamten T Straße nicht unerheblichen Länge von ca. 150 Metern, der in Richtung A Straße fehlenden Einsehbarkeit und ihres von der übrigen T Straße deutlich abweichenden geringeren Ausbauzustandes. Die Fahrbahn der Anlage T Straße ist durch den abgerechneten Ausbau i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 SBS beitragsfähig verbessert worden. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption u.a. hinsichtlich der Art der Befestigung gegenüber ihrem Zustand nach der erstmaligen (oder einer etwaigen weiteren) Herstellung vorteilhaft verändert wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88-, NWBVl. 1991, 346, m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rn 69 m.w.N.. Der Verkehr muss auf der neu gestalteten Anlage infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden können als vorher, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01-, NWVBl. 2004, 106; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 69. Eine solche Verbesserung kann in der besseren Ausgestaltung der Straßenfläche insgesamt, aber auch nur einzelner Teileinrichtungen, wie vorliegend der Fahrbahn, bestehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85- m.w.N., KStZ 1988, 151. Durch den Einbau einer 8 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm dicken Asphaltdeckschicht nach entsprechender Auskofferung des vorhandenen Oberbaus ist die Befestigung der Fahrbahn der T Straße gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand vorteilhaft verändert worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der bituminöse, d.h. gebundene Oberbau der T Straße erstmals eine den heutigen technischen Anforderungen genügende Stärke erhalten hat. Denn die T Straße wurde ausweislich der Straßenausbauakten mit einer bituminösen Fahrbahndecke von insgesamt nur 3 cm bzw. in einem kleinen Teilstück von 5, 6 cm hergestellt (1, 6 cm Teersplittdecke und 1, 4 cm bzw. 4 cm Asphaltfeinbetondecke). Eine so geringe bituminöse Überdeckung genügt heutigen technischen Anforderungen nicht. Ausweislich der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FSGV) erstellten Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01), die nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW geeignete Maßstäbe für die Beurteilung der bau- und verkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen enthalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85-, OVGE 38, 272; Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88, NWVBl. 1991, 346; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 122, ist selbst bei Straßen der geringsten Verkehrsbelastung eine Aufbaustärke der bituminösen Asphaltschicht von mindestens 10 cm erforderlich. Die RStO 01 sehen für die T Straße, die - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - aufgrund ihrer Verkehrsfunktion als Gemeindestraße mit überwiegendem Anliegerverkehr der Bauklasse V zuzuordnen ist, sogar eine gebundene Überdeckung von 12 cm Stärke bestehend aus 8 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht vor. Dem genügt der von der Beklagten abgerechnete Ausbau erstmals. Der Einbau einer zweischichtigen bituminösen Fahrbahndecke bei gleichzeitiger Verstärkung ihrer Gesamtdicke auf mehr als das Doppelte führt zu einer erheblich größeren Belastbarkeit und wesentlich geringeren Reparaturanfälligkeit der neuen Fahrbahndecke bei gleichzeitig größerer Ebenflächigkeit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 1990 - 2 A 723/87 -, NWVBl. 1991, 19 ff. m.w.Nw.. Dies bewirkt zugleich auch eine Verbesserung des Verkehrsablaufs, der auf der neuen Fahrbahndecke zügiger und reibungsloser sowie durch die geringere Reparaturanfälligkeit auch ungehinderter abgewickelt werden kann. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es sich bei der Maßnahme lediglich um eine beitragsfreie Instandsetzung handele. In Abgrenzung zu beitragsfreien Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. KAG liegt eine beitragsfähige Verbesserung - ebenso wie eine Erneuerung - vor, wenn sich die Ausbaumaßnahme auf solche Teile der Anlage erstreckt, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt, weil nur der Aufwand für eine Ausbaumaßnahme größeren Umfangs und größerer Intensität durch Beiträge finanziert werden soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 15 A 1185/00-, www.nrwe.de; Beschluss vom 3. März 2000 - 15 A 612/00-, KStZ 2002, 58; Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15 A 4680/97-; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 94 m.w.N.. Die vorliegende Ausbaumaßnahme erstreckt sich auf einen solchen selbständigen Teil der Straße. Die Beklagte hat den vorhandenen Oberbau der T Straße 12 cm tief ausgekoffert. Sie hat die ursprüngliche bituminöse Fahrbahndecke vollständig beseitigt und darüber hinaus auch noch Teile der darunter anstehenden ungebundenen Schotterschicht aus Hochofenschlacke abgetragen, um an ihrer Stelle eine neue verstärkte, zweischichtige bituminöse Fahrbahndecke einzubauen. Die Arbeiten haben sich damit nicht lediglich auf die oberste, starker Abnutzung unterliegende unselbständige Verschleißschicht der Fahrbahn bezogen, vgl. zur Unselbständigkeit der Verschleißschicht: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 15 A 1185/00-, a.a.O.; Urteil vom 3. März 2000 - 15 A 612/00, a.a.O.; Urteil vom 29. März 1990 - 2 A 723/87-, NWVBl. 1991, 19. Vielmehr wurde die gebundene Fahrbahndecke in ihrem gesamten Aufbau überarbeitet. Der gebundenen Fahrbahndecke kommt im Fahrbahnaufbau gegenüber den weiteren Schichten des Oberbaus eine eigenständige Funktion zu; sie verfügt bei herkömmlicher Betrachtungsweise über eine gewisse Selbständigkeit. Denn sie nimmt unmittelbar die Lasten des ruhenden und fließenden Verkehrs auf, während der darunter anstehende weitere Oberbau aus Trag- bzw. Frostschutzschichten der Verteilung dieser Lasten sowie der Verhinderung von Verformungen insbesondere in Frost- und Tauperioden dient. Die Bezeichnung der Ausbauarbeiten im Ausbaubeschluss der Bezirksvertretung 1 vom 13. März 2006 als Instandsetzungsmaßnahme" führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Entstehung der Beitragspflicht ist ausschließlich an die Verwirklichung des gesetzlichen Beitragstatbestandes geknüpft, mithin nur davon abhängig, ob die beschlossene Ausbaumaßnahme inhaltlich die Voraussetzungen einer Erneuerung bzw. Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG erfüllt. Dass eine ca. 70 m lange, bereits 2004 überarbeitete Teilstrecke der Fahrbahn von Hausgrundstück Nr. 50 bis zur Einmündung der S1-Straße nicht Gegenstand der abgerechneten Ausbaumaßnahme war, ist beitragsrechtlich unbeachtlich. Dieses Teilstück stellt im Vergleich zur ausgebauten Fahrbahnlänge von ca. 600 m einen derart untergeordneten Teil der Anlage dar, dass dies der Annahme einer Verbesserung der Anlage in ihrer Gesamtheit nicht entgegensteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93-, NWVBl. 1996, 144 m.w.N.. Die Beklagte hat auch nicht ihr Ausbauermessen in beitragsausschließender Weise überschritten. Ein Ermessensfehler, der die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme von Anfang an entfallen lässt, liegt erst dann vor, wenn die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme offensichtlich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, m.w.N., NWVBl. 1991, 346; Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01-, NWVBl. 2003, 58; Urteil vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04-, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 123 ff.. Dafür, dass der auf den Einbau einer neuen Fahrbahndecke beschränkte Ausbau offensichtlich ungeeignet ist, den Verkehrsablauf auf der T Straße durch eine höhere Belastbarkeit und geringere Reparaturanfälligkeit zu verbessern, ist nichts ersichtlich. Zwar erreicht der frostsichere Fahrbahnoberbau nach der Ausbaumaßnahme nicht die Vorgaben der Tabelle 6 RStO 01 zur Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus und entspricht der in der Straße verbliebene Teil des alten Oberbaus, so wie er sich aus den Straßenausbauakten ergibt, nicht den Vorgaben der Tafel 1, Zeile 3, Bauklasse V RStO 01 (15 cm Schottertragschicht auf 23 cm Frostschutzschicht). Diese Abweichung allein begründet jedoch keine offensichtliche Ungeeignetheit der Ausbaumaßnahme. Die in der Richtlinie enthaltenen Angaben stellen keine starren Maßstäbe dar, sondern geben im Allgemeinen nur gewisse Bandbreiten an. Entspricht eine Baumaßnahme im wesentlichen den in ihr enthaltenen Vorgaben, so kann daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Anlage verkehrs- bzw. bautechnischen Anforderungen gerecht wird. Weicht die Ausbaumaßnahme dagegen von den in den Empfehlungen vorgesehenen Werten ab, folgt daraus noch nicht, dass die Anlage den jeweiligen verkehrstechnischen oder bautechnischen Anforderungen nicht entspricht; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85-, OVGE 38, 272; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 122 m.w.N.. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Empfehlungen ausnahmsweise verbindliche Grenzwerte festlegen, deren Unterschreitung ausdrücklich ausgeschlossen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85-, KStZ 1988, 151. Die in der RStO 01 enthaltenen Vorgaben zur Mindestdicke des frostsicheren Straßenoberbaus bzw. zu Anordnung und Stärke der einzelnen Schichten des Oberbaus sind jedoch nicht als derart verbindliche Grenzen bzw. Werte ausgestaltet. Die Vorgaben zur Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus werden durch die Berücksichtigungsfähigkeit individueller frostbezogener örtlicher Gegebenheiten (Tabelle 7) sowie sonstiger Besonderheiten des kommunalen Straßenbaus (Ziffer 3.4) relativiert, mit der Folge, dass sich Mehr- oder Minderdicken ergeben können. Gleiches gilt ausweislich der textlichen Erläuterungen insbesondere des Abschnitts 3.3. Danach sind bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten Abweichungen von den in den Tafeln 1 bis 4 enthaltenen Vorgaben zum vertikalen Aufbau der einzelnen Bauweisen möglich. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche technische Ungeeignetheit der Ausbaumaßnahme vor. Ganz im Gegenteil hat die Anlage mit ihrem von den heutigen technischen Regelwerken abweichenden Zustand eine Nutzungszeit von ungefähr 50 Jahren und damit fast das Doppelte der für Gemeindestraßen auch bei geringer Belastung anzusetzenden gewöhnlichen Lebensdauer von ca. 25 Jahren erreicht, vgl. zur gewöhnlichen Lebensdauer von Gemeindestraßen: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -; Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04-, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 49. Von Bedeutung ist insoweit auch die nach Anzahl und Gewicht der Fahrzeuge nur geringe Verkehrsbelastung und damit geringe technische Beanspruchung der als Gemeindestraße mit überwiegendem Anliegerverkehr einzuordnenden T Straße. Nicht in Widerspruch hierzu steht die im Verfahren der Baubeschlussfassung von der Beklagten geäußerte Auffassung, dass der vorhandene Unterbau der Straße zum Aufbringen der geplanten neuen Fahrbahndecke ungeeignet sei. Diese Einschätzung beruht ausweislich der in den Straßenakten enthaltenen zahlreichen Stellungnahmen der Fachverwaltung nicht auf der Annahme einer materialbezogenen fehlenden Eignung des vorhandenen Oberbaus aus Hochofen- bzw. Baggerschlacke zum Frostschutz, sondern allein auf der Abweichung des alten Aufbaus von den Vorgaben der RStO 01 zur Mindeststärke des frostsicheren Oberbaus, die mangels konkreter anderer Anhaltspunkte vorliegend jedoch nicht auf die Ungeeignetheit schließen lässt. Schließlich geht auch der Kläger selbst ersichtlich nicht von einer Ungeeignetheit des in der Straße verbliebenen alten Oberbaus aus, wenn er sich mit dem Einwand gegen die Ausbaumaßnahme richtet, dass selbst der auf die Fahrbahndecke beschränkte Ausbau noch zu aufwendig gewesen sei und eine Instandsetzung allein der obersten Deckschicht ausgereicht hätte. Der wirtschaftliche Vorteil der Grundstückseigentümer liegt in der durch den Ausbau der Fahrbahn deutlich verbesserten Erreichbarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Steigerung des Gebrauchswerts der erschlossenen Grundstücke. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Im Hinblick auf die Q- bzw. S1-Straße fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Entscheidung zum Ausbau der T Straße wurde mehr als zehn Jahre später als in den Nachbarstraßen und damit nach Ablauf einer deutlich längeren Nutzungsdauer getroffen. Die Beklagte verfügte außerdem aufgrund neuer Systeme zur Straßenzustandserfassung sowie der in der T Straße durchgeführten Kernbohrungen über umfangreichere Erkenntnisse zum vorhandenen Straßenzustand als in den Nachbarstraßen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 21. April 1975 - II A 1112/73- darauf verweist, dass die nunmehr abgerechnete Ausbaumaßnahme bei einer den Nachbarstraßen entsprechenden Instandsetzung auch der T Straße in den 90er Jahren vermieden worden wäre, ist dies für die Beitragsfähigkeit der Verbesserung der Fahrbahndecke unbeachtlich. Da die Verbesserung anders als die Erneuerung - nur letztere ist aber Gegenstand der vom Kläger angeführten Entscheidung - auf die Schaffung eines gegenüber dem ursprünglichen Zustand (verkehrstechnisch) besseren Zustandes gerichtet ist, kommt es darauf, ob die Gemeinde in der Vergangenheit zur Erhaltung des ursprünglichen Zustandes dienende Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme an der Straße unterlassen hat, nicht an. Die Fahrbahn der T Straße ist durch die abgerechnete Maßnahme auch beitragsfähig nachmalig hergestellt, d.h. erneuert, worden. Die Verschlissenheit der Fahrbahn ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Lichtbildern vom Straßenzustand der T Straße vor der Ausbaumaßnahme. Das erkennende Gericht hat angesichts einer tatsächlichen Nutzungsdauer der T Straße von fast 50 Jahren seit ihrer ersten Herstellung auch keinen Zweifel, dass die übliche Nutzungsdauer dieser Anliegerstraße längst abgelaufen war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -; Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04-, juris: regelmäßige Lebensdauer auch gering belasteter Gemeindestraßen von 25 bis 27 Jahren; jedenfalls nach 40 Jahre deutlich abgelaufene Nutzungsdauer: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02-, juris. Ob die Erneuerungsbedürftigkeit - wie der Kläger meint - auf eine gebotene, aber unterlassene Instandhaltung in der Vergangenheit zurückzuführen ist, kann dahin stehen, da wegen des zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit eine angeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine eigenständige Bedeutung mehr hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96- m.w.N.; Urteil vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99-, OVGE MüLü 47, 151; Urteil vom 21. April 1975 - II A 1112/73-. Der von der Beklagten in die Abrechnung eingestellte Ausbauaufwand unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger beanstandet, dass bei der Aufwandsermittlung für die Fahrbahn kein Abzug für die im Rahmen der vorgezogenen Kanalbaumaßnahme zwischen T Straße Haus-Nr. 40 (Garage) und Einmündung der Q Straße ersparten Kosten der Schließung der Fahrbahndecke vorgenommen worden sei, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides. Zwar kommt eine solche Minderung des Aufwandes in Betracht, wenn eine Straßenausbaumaßnahme mit einer Kanalbaumaßnahme in der Weise verbunden ist, dass nach den Arbeiten an den Versorgungsleitungen die Straße in ihrem früheren Zustand nicht wiederhergestellt, sondern - wie vorliegend - sogleich der Neuausbau begonnen wird, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 280. Die Beklagte durfte diese - ohnehin nur fiktiv zu errechnende - Aufwandsminderung im Rahmen der vorliegenden Vorausleistungserhebung jedoch unberücksichtigt lassen. Denn die Beklagte hat die Vorausleistungserhebung auf einen Anteil von nur 80 % des tatsächlich ermittelten Aufwandes beschränkt, so dass der Vorausleistungsbetrag der Höhe nach, selbst bei einer späteren Aufwandsminderung in der endgültigen Abrechnung, in jedem Fall hinter dem endgültigen Straßenbaubeitrag zurückbleibt. Denn die Kanalarbeiten beschränkten sich auf ein nur ca. 40 m langes Teilstück der Straße. Bei einer Gesamtausbaulänge von ca. 600 m wirkt sich die in der endgültigen Abrechnung vorzunehmende Aufwandsminderung nur auf den anteilig auf 40 m entfallenden Aufwand, mithin auf maximal 6, 6 % des Gesamtaufwandes mindernd aus. Die von der Beklagten vorgenommene Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Eckgrundstück T Straße/ P Straße, Flurstück 404, zutreffend mit seinem nicht auf die Straßenfläche der P Straße entfallenden Grundstücksteil (1009, 20 Verrechnungseinheiten) in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen worden. Durchgreifende Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf das Flurstück 651, Ecke W Straße/T Straße. Die Nichteinbeziehung dieses Grundstücks in die Verteilfläche führt jedenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Vorausleistungserhebung. Denn auch insoweit bleibt der auf 80 % des Aufwandes beschränkte Vorausleistungsbescheid der Höhe nach hinter dem endgültigen Straßenbaubeitrag zurück. Das ausweislich des Bebauungsplans S2 vom 22. Mai 1963 nicht bebaubare Flurstück 651 wäre - selbst unter Außerachtlassung der in der Endabrechnung noch anzuwendenden Tiefenbegrenzungsregelung, § 4 Abs. 7 SBS - gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 SBS maximal mit 537, 3 m² (1.791 m² x 0, 3) in die Gesamtmenge der Verrechnungseinheiten einzubeziehen. Durch die Erhöhung der Verrechnungseinheiten auf 38.799, 78 würde sich der Beitragssatz je Verrechnungseinheit bei gleichzeitiger Berücksichtigung der oben dargelegten maximalen Aufwandsreduzierung von 6, 6 % wegen ersparter Aufwendungen für den Kanalausbau auf 2, 2977274 Euro je Verrechnungseinheit und damit lediglich um 7, 9 % reduzieren. Das Gericht weist daher nur klarstellend darauf hin, dass die Einbeziehungsbedürftigkeit des Flurstücks 651 im endgültigen Abrechnungsverfahren davon abhängt, ob ihm durch die Ausbaumaßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls, dass dem Grundstück ein eigenständiger Nutzungs- oder Gebrauchswert zukommt, der durch die konkrete Ausbaumaßnahme eine Steigerung erfahren hat. Das Flurstück 651 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans S2 vom 22. Mai 1963 weder baulich noch gewerblich nutzbar. Es liegt innerhalb der Grenze der Verbandsgrünfläche nach § 16 Verbandsordnung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlebezirk, die nach der textlichen Begründung des Bebauungsplans für die Erholung der Bevölkerung vorgesehen ist. Ein relevanter Nutzungs- bzw. Gebrauchswert käme dem Grundstück allenfalls dann zu, wenn es ungeachtet seiner Aufnahme ins Verbandsverzeichnis zugleich land- oder forstwirtschaftlich nutzbar wäre, vgl. Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rn 126 ff.. Dies lässt sich jedoch anhand der dem Gericht vorliegenden Planausschnitte sowie der zugehörigen Zeichenerklärung wegen der fehlenden Eindeutigkeit der farblichen und zeichnerischen Festsetzungen in diesen Kopien nicht eindeutig feststellen. Der Kläger kann der Beitragserhebung schließlich nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Ausbaumaßnahme der Beseitigung konstruktiver Mängel gedient habe. Dies trifft nur für den im Jahre 2004 zwischen Hausgrundstück Nr. 50 bis Einmündung der S1-Straße erfolgten Teilausbau der Straße zu. Die Kosten des damaligen Ausbaus, der tatsächlich der Beseitigung konstruktiver Mängel der Fahrbahnneigung bzw. des Kanals gedient hat, sind jedoch nicht in den beitragsfähigen Aufwand der nunmehr abgerechneten Baumaßnahme an der Fahrbahn der T Straße in ihrer Erstreckung von S Straße bis Haus-Nr. 50 eingeflossen. Ob im Hinblick auf den durch die konstruktiven Mängel im Jahr 2002 eingetretenen Schadensfall des Klägers ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht käme, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, da ein möglicher Billigkeitserlass die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides nicht berührt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99-, ZMR 2002, 478 Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 500 m.w.N.. Bei der Beitragsheranziehung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG einerseits und dem Beitragserlass aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 AO andererseits handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren. Eine vom Abgabepflichtigen begehrte Billigkeitsentscheidung kann nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden. Dass der Kläger nur zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks ist, ist unerheblich. Seine Ehefrau ist ebenfalls beitragspflichtig, § 8 Abs. 2 S. 2 KAG. Die Eheleute haften in diesem Fall als Gesamtschuldner, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO, mit der Folge, dass die Gemeinde berechtigt ist, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen durch einen Beitragsbescheid in Anspruch zu nehmen, der ihr für die Heranziehung geeignet erscheint, § 421 BGB, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 207 ff. m.w.N.. Die sonstigen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung gemäß § 8 Abs. 8 KAG liegen ebenfalls vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.