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Urteil

25 K 4565/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0620.25K4565.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück in X, Mstraße 97 (G1, G2) eine internationale Spedition. Diese Firma hat auf dem Grundstück umfangreiche Um- und Neubaumaßnahmen durchgeführt. 3 Mit Bauantrag vom 15. Juni 2004 beantragte die Klägerin für vorbezeichnetes Baugrundstück die Baugenehmigung zum Neubau einer Stückgutumschlaghalle mit Büro und KFZ-Stellplätzen, wobei ausweislich des Bauantragsformulars das Vorhaben zu den Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW zählt. Das zugehörige Brandschutzkonzept gemäß § 9 BauPrüfVO des Brandschutzingenieurs L datiert vom 8. Juli 2004 (vgl. im Einzelnen Beiakte Heft 3 Seite 297 folgende). 4 Der um Stellungnahme zum Bauantrag ersuchte Brandschutzingenieur des Kreises W Herr H äußerte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2004 an den Beklagten u.a. wie folgt: 5 "Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen erhebliche Bedenken, für die geplante Baumaßnahme eine Genehmigung zu erteilen. Wenn auch der Erweiterungsbaukörper brandschutztechnisch wirksam (Brandwand mit T 90-Abschlüssen) vom Bestandsgebäude abgetrennt wird, so liegen doch Berührungspunkte zwischen den beiden Objekten dergestalt vor, dass Verbindungsöffnungen in v. g. Brandwand als Fluchttüren aus dem Bestand in die neue Halle dienen und die Treppe im Treppenraum des Bestandsgebäudes zur Erschließung der Obergeschosse im neuen Bürotrakt genutzt werden soll, wobei, wie bei diversen Ortsbesichtigungen festgestellt wurde, zum einen eine jederzeitige ungehinderte Nutzbarkeit dieser Treppe nicht gesichert ist und zum anderen in den Bestandsgebäuden erhebliche brandschutztechnische Mängel vorliegen (siehe Niederschrift vom 17.7.03 über die Brandschauen vom 4.7.03 und 14.7.03, dortigen Vermerk vom 15.7.2003 sowie dortige Ordnungsverfügung 00361/0302 vom 31.7.2003). Von der Fertigung einer brandschutztechnischen Stellungnahme zu dem geplanten Erweiterungsbauvorhaben wird hier zunächst Abstand genommen, da die zwingend notwendige Mängelbeseitigung in den Bestandsgebäuden zuerst abgeschlossen sein muss ....." 6 Ausweislich der Stellungnahme des Brandschutzingenieurs des Kreises W H waren demnach brandschutztechnisch relevante Berührungspunkte zwischen einem mangelhaften Bestand und dem Erweiterungsbaukörper zu verzeichnen. 7 Daraufhin wurde durch das Sachverständigen-Büro I und S das Brandschutzkonzept vom 30. November 2004 – sog. Ertüchtigungskonzept – vorgelegt, in dem die für die Bestandsgebäude zu verzeichnenden Brandschutzmängel sowie Möglichkeiten zu deren Beseitigung erarbeitet wurden (vgl. Beiakte Heft 3 Seite 336 folgende); in diesem Ertüchtigungskonzept werden zur Mängelbeseitigung sowie zum Erzielen einer Genehmigungsfähigkeit eine Vielzahl von Maßnahmen erarbeitet. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. Januar 2005 führt der Brandschutzingenieur H aus, es liege jedoch eine Baubeschreibung mit einer konkreten Aussage über die letztendlich zur Durchführung kommenden Maßnahmen-Alternativen nicht vor; dies sei jedoch unverzichtbar, um eine Genehmigungsfähigkeit für den Erweiterungsbaukörper zu erzielen und um einer weiteren Nutzung des Bestandsgebäudes aus brandschutztechnischer Sicht zustimmen zu können. 8 Durch das Sachverständigen-Büro I und S wurde sodann das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 vorgelegt (vgl. Beiakte Heft 2 Seite 142 folgende); dieses Brandschutzkonzept bezieht sich auf den Gebäudebereich des Baubestandes und der Erweiterungsanbauten, es legt als Bauvorhaben zugrunde die Beurteilung des vorhandenen Gebäudebestandes unter Berücksichtigung der vorhandenen Konstruktion und Nutzung sowie des angebundenen geplanten Erweiterungsbaus. Die Begutachtung vom 4. Mai 2005 enthält unter Ziffer 5 das Brandschutzkonzept; wegen der Einzelheiten wird auf die Ziffern 5.1 bis 5.13.3 Bezug genommen. Ziffer 5.9.6 "Aufschaltung" lautet: 9 "Eine Aufschaltung der Brandmeldeanlage ist über die Übertragungseinrichtung (Hauptmelder) auf die Meldestelle der Feuerwehr erforderlich. Auf die Brandmeldezentrale sind aufzuschalten: 1. automatische Melder, 2. nicht automatische Melder, 3. selbsttätige Feuerlöschanlage." 10 Unter Ziffer 5.11 "Abnahme und Überwachung technischer Anlagen" heißt es u.a.: 11 "Das Gesamtobjekt unterliegt hinsichtlich der Art und Nutzung unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen (TPrüfVO). Demzufolge ist vor der Erstinbetriebnahme ..... eine Überprüfung der sicherheitsrelevanten Maßnahmen durch staatlich anerkannte Sachverständige ..... nach den Vorgaben der Technischen Prüfverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durchzuführen: Prüfung technischer Anlagen gemäß TPrüfVO – Prüfung vor der Erstinbetriebnahme – 1. Prüfungen durch staatlich anerkannte Sachverständige: 1.6 Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen." 12 Mit Bauschein vom 16. Dezember 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung Nr. 00000/04 zur Errichtung einer Stückgutumschlaghalle mit Büro und KFZ-Stellplätzen; die Baugenehmigung enthält u.a. unter Ziffer 8 die Auflage: 13 "Wegen der besonderen Anforderungen (Sonderbauten) an das Vorhaben wurde von dem staatlich anerkannten Sachverständigen L bzw. von dem Sachverständigen-Büro I und S unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle des Kreises W je ein Brandschutzkonzept erstellt und vorgelegt. Das Brandschutzkonzept vom 8.7.2004 bzw. das Brandschutzkonzept vom 4.5.2005 sind Bestandteil der Baugenehmigung, die darin gestellten Anforderungen und Maßnahmen sind zu beachten." 14 Beide Brandschutzkonzepte vom 8. Juli 2004 und 4. Mai 2005 sind als zugehörig zur Baugenehmigung 000/04 unter dem Datum ebenfalls vom 16. Dezember 2005 grün abgestempelt. 15 Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 bezog sich das Sachverständigen-Büro I und S auf die telefonische Abstimmung mit dem Beklagten bezüglich der Baugenehmigung vom 16. Dezember 2005 und teilte mit, durch das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005, aufgestellt durch das staatlich anerkannte Sachverständigen-Büro I und S werde das Brandschutzkonzept vom 8. Juli 2004, aufgestellt durch den anerkannten Sachverständigen L, vollständig und in Gänze ersetzt. Demzufolge sei das Brandschutzkonzept in der Neufassung mit Datum vom 4. Mai 2005 alleiniger Bestandteil der Baugenehmigung. 16 Bei einer am 13. Juni 2006 vorgenommenen Ortsbesichtigung traf der Beklagte die Feststellung, dass die mit Baugenehmigung vom 16. Dezember 2005 genehmigte Stückgutumschlaghalle mit Büro und KFZ-Stellplätzen abweichend von der Baugenehmigung Nr. 000/04 errichtet werde. Daraufhin stellte die Klägerin den Bauantrag vom 21. Juni 2006 als Nachtrag zum Bauantrag vom 15. Juni 2004 mit dem Vorhaben Änderung des Bürogebäudes. 17 Der Prüfbericht Nr. 1 über die Ausführung des baulichen Brandschutzes der Sachverständigen I und S vom 25. September 2006 führt aus, dass bauliche Mängel festgestellt wurden und dass noch Unterlagen zur Prüfung vorzulegen seien; die Prüfung werde fortgesetzt. 18 Mit Bauschein vom 18. Oktober 2006 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung Nr. 000/06 betreffend Legalisierung der abweichend von der am 16. Dezember 2005, AZ. 000/04, erteilten Baugenehmigung ausgeführten Gebäude und Geländehöhen. Vor Genehmigungserteilung wurde durch das Sachverständigen-Büro I und S der 1. Nachtrag zum Brandschutzkonzept vom 4. Juli 2006 (vgl. Beiakte Heft 2 Seite 197 folgende) vorgelegt. Die Baugenehmigung Nr. 000/06 vom 18. Oktober 2006 enthält u.a. die Auflage Nr. 7: 19 "Wegen der besonderen Anforderungen (Sonderbauten) an das Vorhaben wurde von dem Sachverständigen-Büro I und S unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle des Kreises W ein Brandschutzkonzept erstellt und vorgelegt. Das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 sowie der 1. Nachtrag zum Brandschutzkonzept vom 4. Juli 2006 sind Bestandteil der Baugenehmigung, die darin gestellten Anforderungen und Maßnahmen sind zu beachten." 20 Das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 und der 1. Nachtrag zum Brandschutzkonzept vom 4. Juli 2006 sind als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 000/06 ebenfalls unter dem Datum vom 18. Oktober 2006 grün abgestempelt. 21 Mit Nachricht vom 29. Mai 2007 wandte sich die Klägerin an den Brandschutzingenieur des Kreises W Herrn H1 mit dem Vorbringen, vor vielen Jahren sei die Vereinbarung getroffen worden, dass auf eine Aufschaltung der Brandmeldeanlage bzw. der Sprinkleranlage verzichtet werde und im Gegenzug eine Kompensationsmaßnahme vereinbart wurde. Diese damals abgestimmte Kompensationsmaßnahme habe darin bestanden, dass an 365 Tagen/24 Stunden ständig anwesendes Wachpersonal im Gelände sei, welches im Alarmfall einen Alarm auslösen könne. Da die ständig besetzte Stelle eine sinnvolle und bewährte Einrichtung sei, sei ca. im Jahre 1997 die Aufschaltung außer Betrieb gesetzt worden. Im September 2006 sei die Erweiterungshalle fertig gestellt worden. Es werde die Zustimmung erbeten, dass nach dem alten Verfahren auch für den Anbau verfahren werden könne, wonach weiterhin als Kompensationsanlage für die Aufschaltung die ständig bewachte Stelle trete. 22 Am 11. Juni 2007 fand ein Besprechungstermin zur Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Kreisleitstelle der Feuerwehr statt; der Brandschutzingenieur des Kreises W H1 erklärte in diesem Termin, dass auf die Aufschaltung der Brandmeldeanlage aus Gründen des vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutzes nicht verzichtet werden könne. Am 24. Juli 2007 erfolgte ein Ortstermin auf dem Grundstück der Klägerin. Während dieser Ortsbesichtigung wurde u.a. Folgendes festgestellt: 23 "2. Die im Brandschutzkonzept der SV I und S geforderten nicht automatischen Melder (Druckknopfmelder) sind nicht vorhanden. 24 3. ... Dass das Betriebsgelände 24 Stunden durch zwei Personen mit brandschutztechnischer Ausbildung überwacht wird. Die Dame an der Telefonzentrale wurde gebeten, diesen Wachdienst über die brandschutztechnische Überprüfung zu informieren. Keiner der anwesenden Betriebsangehörigen konnte Auskunft über die Erreichbarkeit des Wachdienstes geben. 25 4. ... Keiner der Mitarbeiter war in der Lage, den Standort der Brandmeldeanlage zu benennen. Erforderliche Hinweisschilder auf eine Brandmeldeanlage fehlten ebenfalls. 26 5. Ein Generalschlüssel war ebenfalls nicht vorhanden, sodass im Einsatzfall auch kein Zugang für die Feuerwehr in alle Räume der Firma möglich ist. 27 8. Weiterhin wurde festgestellt, dass die in der Brandschau vom 4.7. und 14.7.2003 festgestellten Mängel trotz Ordnungsverfügung vom 31.7.2003 nicht behoben sind." 28 Das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 25. Juli 2007 des Landrats des Kreises W über die Ortsbesichtigung enthält den Passus, dass durch die fehlende Aufschaltung der Brandmeldeanlage des Objekts auf die Leitstelle der Feuerwehr, der damit verbundenen späteren Brandmeldung, durch das Vorfinden eines eventuellen Vollbrandes, der fehlenden Feuerwehrpläne zur Orientierung der Einsatzkräfte und der fehlenden Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr das Schutzziel des § 17 Abs. 1 BauO NRW, nämlich die Durchführung wirksamer Löschmaßnahmen, nicht mehr erreicht sei. Es bestehe für die Einsatzkräfte der Feuerwehr X im Einsatzfall eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. 29 Bei einer weiteren durch den Beklagten vorgenommenen Ortsbesichtigung am 30. Juli 2007 wurden ausweislich des Vermerks vom gleichen Tage eine Vielzahl brandschutztechnischer Mängel festgestellt, insbesondere, dass eine funktionstüchtige Brandmeldeanlage nicht vorhanden ist und es bezüglich des eingerichteten Wachdienstes an organisatorischen Abläufen mangelt. 30 Mit Schreiben vom 15. August 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, von dem Erlass einer Ordnungsverfügung zur Nutzungsuntersatzung der Stückgutumschlaghalle werde Abstand genommen, wenn bis zum 28. August 2007 ein genehmigungsfähiger Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Nutzung vorliege. Sollte die Gestattung der vorzeitigen Nutzung wegen erheblicher Mängel bezüglich der brandschutztechnischen Ertüchtigung kurzfristig nicht möglich sein, werde die illegal aufgenommene Nutzung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt werden. Die von der Klägerin kurzfristig zu treffenden Maßnahmen werden im Folgenden in diesem Schreiben aufgeführt. Ferner sollten innerhalb von 8 Wochen die fehlenden Prüfbescheinigungen der Sachverständigen bzw. Sachkundigen gemäß TPrüfVO über die Funktionsfähigkeit der vorhandenen anlagetechnischen Brandschutzeinrichtungen vorgelegt werden. 31 Mit Datum vom 30. August 2007 zeigte die Klägerin an, dass das genehmigte Vorhaben am 30. August 2007 ordnungsgemäß fertig gestellt, sicher benutzbar ist und eine Woche nach dieser Anzeige benutzt werden solle. 32 Mit Schreiben vom 30. September 2007 erwiderte der Beklagte, er werte die Anzeige über die abschließende Fertigstellung vom 30. August 2007 gleichzeitig als Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Nutzung. Wegen der fehlenden Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen (§ 82 Abs. 4 BauO NRW) sei beabsichtigt, den Antrag zurückzuweisen und die Nutzung der Lagerhalle per Ordnungsverfügung unter Fristsetzung zu untersagen. 33 Mit Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 – adressiert an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin – ordnete der Beklagte an, die illegal aufgenommene Nutzung in der neu errichteten Lagerhalle auf dem Grundstück X, Mstraße 97, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen (Nutzungsuntersagung). Für den Fall, dass die Firma J GmbH dieser Verfügung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, wurde zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte der Beklagte aus, gemäß § 82 Abs. 4 BauO NRW seien der Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hätten, dass die bauliche Anlage entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet worden sei. Dies betreffe den Standsicherheitsnachweis und den Nachweis über Schall- und Wärmeschutz. Diese Bescheinigungen lägen nicht vor. Darüber hinaus müssten gemäß § 2 Abs. 1 TPrüfVO die geforderten Brandschutzmaßnahmen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit in dem Fall der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen geprüft werden. Hier mangele es insbesondere an den Prüfbescheinigungen durch staatlich anerkannte Sachverständige über 1. elektrische Anlage, 2. Sicherheitsbeleuchtung und stromversorgung, 3. Brandmeldeanlage/Alarmierungs-anlage, 4. Rauchabzugsanlagen und 5. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlage. Ferner sei es insbesondere unter Beachtung des vorbeugenden Brandschutzes geboten, dass eine funktionsfähige Brandmeldeanlage hergestellt werde; dies habe auch im Brandschutzkonzept Eingang gefunden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Überwachung des Gebäudes durch Sicherheitsleute keine ausreichende Kompensation der Brandmeldeanlage darstelle. Infolgedessen könne kein sofortiger Einsatz der Feuerwehr und die rechtzeitige Evakuierung der Mitarbeiter gewährleistet werden. Ein Alarmschlagen bei einem Wachmann sei nicht in gleicher Zeit durchzuführen wie die Aktivierung einer auf die Feuerwehrleitstelle aufgeschalteten Brandmeldeanlage. Ein Bereitstellen von Wachmännern könne keine Kompensation zur Brandmeldeanlage darstellen. Die Ordnungsverfügung wurde am 10. September 2007 zugestellt. 34 Die Klägerin hat am 10. Oktober 2007 Klage erhoben. 35 Nach Klageerhebung nahm der staatlich anerkannte Sachverständige T/TÜV Rheinland hinsichtlich des Bauvorhabens der Klägerin mit Prüfdatum vom 26. Mai 2008 eine Erstprüfung/Abnahmeprüfung auf der Prüfgrundlage BauO NRW/TPrüfVO vor; die technischen Anlagen und Einrichtungen sowie deren brandschutztechnische Maßnahmen wurden auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft. Ausweislich des Berichts über die Prüfung der Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung vom 10. Juni 2008 wurde als Ergebnis der Prüfung festgehalten, dass die Prüfung sicherheitstechnische wesentliche Mängel ergab. Diese wesentlichen Mängel sind unter Ziffer 4 des Prüfberichts aufgezählt; dazu zählt u.a., dass die laut Brandschutzkonzept bauordnungsrechtlich geforderte Aufschaltung der BMA auf die hilfeleistende Stelle (Feuerwehr) nicht realisiert sei. Als Beurteilung der Prüfung ergibt sich ausweislich des Prüfberichts vom 10. Juni 2008, dass wesentliche Mängel bestehen, welche die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen oder Einrichtungen sowie die dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen beeinträchtigen. Der Betrieb der Anlagen ist nur zulässig, wenn die Mängel unverzüglich beseitigt werden. 36 Auf den Antrag der Klägerin vom 19. Mai 2008 wurde die Bauzustandsbesichtigung der abschließenden Fertigstellung am 27. Mai 2008 vorgenommen. Es wurden die in dem Bescheid betreffend die Bauzustandsbesichtigung vom 6. Juni 2008 im Einzelnen aufgeführten Beanstandungen festgestellt; die vorzeitige Benutzung der baulichen Anlage wurde durch den Beklagten demzufolge nicht gestattet. 37 Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 begründet und trägt vor, es seien keine Mängel gegeben, die der vorläufigen Nutzung der baulichen Anlage entgegen stünden. Die Klägerin setzt sich im Einzelnen mit den vier als wesentlich bezeichneten Mängeln des Berichts des TÜV Rheinland über die Prüfung der Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung auseinander. Dabei werde die Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Feuerwehr nicht erfolgen. Diese Maßnahme werde substituiert durch eine ständig besetzte Stelle. Dies sei im Einzelnen mit dem Beklagten bereits erörtert und besprochen worden. 38 Die Klägerin beantragt, 39 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. September 2007 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, die vorläufige Nutzung im Sinne des § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW für den Neubau einer Lagerhalle mit Büros, Aufenthalts- und Umkleideräume sowie einer Kantine auf dem Grundstück Mstraße 97 in X zu gestatten, 40 hilfsweise, 41 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin über ihren Antrag auf vorläufige Nutzungsgestattung des Neubaus einer Lagerhalle mit Büros, Aufenthalts- und Umkleideräume sowie einer Kantine auf dem Grundstück Mstraße 97 in X nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 42 Der Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen, 44 wobei er sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen stützt. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe: 47 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 48 Die Klage ist mit allen Klageanträgen zulässig; dies gilt hinsichtlich der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 auch insoweit, als sie an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet ist. Der Verwaltungsakt richtet sich erkennbar gegen die Klägerin als Inhaltsadressatin; die Prozessbevollmächtigten sind im Anschriftenfeld als Bekanntgabeadressaten aufgeführt, weil die Übermittlung der Ordnungsverfügung an den Bevollmächtigten zu erfolgen hat (vgl. § 7 LZG). Der Verwaltungsakt richtet sich auch dann an den Mandanten, wenn im Anschriftenfeld der ihn vertretende Rechtsanwalt aufgeführt ist, aber aus der Verfügung im Übrigen deutlich wird, dass lediglich die Zustellung an den Anwalt geht; 49 vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2000 – 2 M 218/00 . 50 Dass nicht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern die Klägerin von den Regelungen der Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 betroffen sein sollen, ergibt sich deutlich aus dem Gesamtinhalt sowie der Anordnung des Bescheides, nämlich Nutzungsuntersagung der von der Klägerin aufgenommenen Nutzung in der neu errichteten Lagerhalle; ferner wird das Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Firma J GmbH der Verfügung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt. 51 Die mit dem Klageantrag zu 1. gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. September 2007 gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 52 Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. September 2007, mit der der Klägerin aufgegeben worden ist, die illegal aufgenommene Nutzung in der neu errichteten Lagerhalle binnen eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen (Nutzungsuntersagung), bildet § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW; der Beklagte hat den Verwaltungsakt gleichermaßen auf diese Norm gestützt. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ferner haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei einem Dauerverwaltungsakt wie der Nutzungsuntersagungsverfügung ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, denn der Beklagte hat die Rechtmäßigkeit seiner Ordnungsverfügung bzw. das Vorliegen von deren Voraussetzungen unter Kontrolle zu halten. 53 Der Beklagte hat ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 diese alternativ begründet. Die Ordnungsverfügung ist zum einen darauf gestützt, dass gemäß § 2 Abs. 1 TPrüfVO die geforderten Brandschutzmaßnahmen von staatlich anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit in dem Fall der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen geprüft werden müssten und es an verschiedenen Prüfbescheinigungen fehle. Ein Verstoß gegen diese Norm lag sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 wie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. 54 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 TPrüfVO müssen die technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Anhangs von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme. Der Anhang zu den §§ 1 und 2 verlangt Prüfungen durch staatlich anerkannte Sachverständige vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung für Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen (Ziffer 1.6). Die TPrüfVO gilt für die Prüfung dieser technischen Anlagen und Einrichtungen in dem Betrieb der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 TPrüfVO. 55 Die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage einer derartigen Prüfbescheinigung vor erster Inbetriebnahme der Lagerhalle ergibt sich desgleichen aus den Auflagen, die der Baugenehmigung Nr. 000/04 vom 16. Dezember 2005 bzw. der Baugenehmigung Nr. 000/06 vom 18. Oktober 2006 beigefügt waren. Zwar enthält die der Klägerin mit Bauschein vom 16. Dezember 2005 erteilte Baugenehmigung Nr. 000/04 unter Ziffer 8 die Auflage, dass beide Brandschutzkonzepte vom 8.7.2004 bzw. 4.5.2005 Bestandteil der Baugenehmigung seien. Die Beteiligten sind in der Folgezeit aber davon ausgegangen, dass das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005, aufgestellt durch das staatlich anerkannte Sachverständigen-Büro I und S, das Brandschutzkonzept vom 8. Juli 2004, aufgestellt durch den anerkannten Sachverständigen L, vollständig und in Gänze ersetzt. Dies ergibt sich aus einer telefonischen Abstimmung mit dem Beklagten sowie dem Schreiben des Sachverständigen-Büros I und S vom 30. Januar 2006, wonach das Brandschutzkonzept in der Neufassung mit Datum vom 4. Mai 2005 als alleiniger Bestandteil der Baugenehmigung gelte. Die Baugenehmigung Nr. 000/06 vom 18. Oktober 2006 betreffend Legalisierung der abweichend von der am 16. Dezember 2005 erteilten Baugenehmigung ausgeführten Gebäude- und Geländehöhen enthält als Auflage Nr. 7, dass das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 sowie der erste Nachtrag zum Brandschutzkonzept vom 4. Juli 2006 Bestandteil der Baugenehmigung sind. Das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 ist als zugehörig zur Baugenehmigung grün abgestempelt worden. Spätestens mit Erteilung der Baugenehmigung vom 18. Oktober 2006 ist klar gestellt, dass das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 für das Bauvorhaben der Klägerin Geltung beansprucht. 56 In den den Baugenehmigungen vom 16. Dezember 2005 bzw. 18. Oktober 2006 beigefügten Auflagen Ziffer 8 bzw. Ziffer 7 heißt es, das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 sei Bestandteil der Baugenehmigung; die darin gestellten Anforderungen und Maßnahmen seien zu beachten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt hat. In dem Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 ist insbesondere unter Ziffer 5 eingehend ausgeführt, welche Maßnahmen brandschutztechnisch für erforderlich gehalten werden und umzusetzen sind. Es war nicht geboten, dies alles nochmals in der Baugenehmigung als Text aufzunehmen. Ziffer 5.11 des Brandschutzkonzeptes vom 4. Mai 2005 enthält als Auflage, dass vor der Erstinbetriebnahme eine Überprüfung der Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen durch staatlich anerkannte Sachverständige durchzuführen ist. Diese Auflage ist bestandskräftig geworden. 57 Die Klägerin ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen; bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag keine Überprüfung der Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen vor, die eine Erstinbetriebnahme bzw. Nutzungsaufnahme der Halle ermöglicht hätte. Am 26. Mai 2008 wurden die technischen Anlagen und Einrichtungen der Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung sowie deren brandschutztechnische Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft. Bei der Art der Prüfung handelte es sich um eine Erstprüfung bzw. Abnahmeprüfung. Ausweislich des Prüfberichtes vom 10. Juni 2008 erstellt durch den Sachverständigen T/TÜV Rheinland ergab die Prüfung sicherheitstechnisch wesentliche Mängel. Unter Ziffer 4.1 des Prüfberichts sind vier wesentliche Mängel aufgezählt; unter Ziffer 4.2 folgen weitere Mängel und Beanstandungen. Als Beurteilung ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 10. Juni 2008, dass wesentliche Mängel bestehen, welche die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen oder Einrichtungen sowie die dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen beeinträchtigen. Ein Prüfbericht, der die brandschutztechnische Mängelfreiheit bescheinigt, liegt somit nicht vor. 58 Für eine vergleichbare Fallgestaltung hat das OVG NRW durch Beschluss vom 6. Juli 2006 – 10 B 695/06 – entschieden, dass allein ein Verstoß gegen die Bestimmung über die Verpflichtung zur Vorlage von Bescheinigungen die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften tatsachlich genügt. Dem Beschluss des OVG NRW lag ein Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW zugrunde. Nach dieser Bestimmung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren spätestens bei Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW einzureichen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Das OVG NRW hat ausgeführt, der Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW komme für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften besondere Bedeutung zu; es handele sich insoweit um einen Ersatz der präventiven Prüfung des baulichen Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde könne wegen des nicht von der Hand zu weisenden Gefährdungspotentials bis zur Vorlage der Unterlagen die erforderlichen bauaufsichtlichen Maßnahmen, etwa durch Stilllegung der Baustelle, ergreifen. Diese Erwägungen gelten vorstehend entsprechend, denn auch durch die gemäß TPrüfVO geforderten Prüfungen der Brandschutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme soll gewährleistet werden, dass eine ordnungsgemäße Bauausführung sichergestellt ist und Gefahren für Leben oder Gesundheit der Bewohner, Benutzer und Besucher der baulichen Anlagen ausgeschlossen sind. Der Beklagte war mithin allein wegen des Rechtsverstoßes der Nichtvorlage eines Prüfberichts ohne Beanstandungen vor der ersten Inbetriebnahme berechtigt, die erforderliche Maßnahme der Nutzungsuntersagung zu treffen. Einer Prüfung, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich genügt, bedurfte es nicht. 59 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. September 2007 ist des Weiteren alternativ damit begründet worden, dass eine funktionsfähige Brandmeldeanlage nicht hergestellt worden sei. Diese Erwägungen, die die Nutzungsuntersagung rechtfertigen, sind ebenfalls rechtmäßig, da die Klägerin damit eine der Baugenehmigung beigefügte Auflage nicht erfüllt hat. Ziffer 5.9.6 des Brandschutzkonzepts vom 4. Mai 2005 enthält als Bestandteil der Baugenehmigung die Auflage, dass eine Aufschaltung der Brandmeldeanlage über die Übertragungseinrichtung (Hauptmelder) auf die Meldestelle der Feuerwehr erforderlich ist. Diese Auflage ist bestandskräftig geworden. Aus dem Prüfbericht des Sachverständigen T/TÜV Rheinland vom 10. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass diese Auflage nicht erfüllt ist, wenn es unter Ziffer 4.1.2 heißt, dass die laut Brandschutzkonzept bauordnungsrechtlich geforderte Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die hilfeleistende Stelle (Feuerwehr) nicht realisiert sei. 60 Zwar hat die Klägerin beantragt, auf die Aufschaltung der Brandmeldeanlage zu verzichten und eine Kompensationsmaßnahme mit ständig anwesendem Wachpersonal im Gelände zu vereinbaren. Die Auflage zur Baugenehmigung ist jedoch bestandkräftig geworden und der Beklagte hat bislang keine Entscheidung getroffen, die dem Begehren der Klägerin entspräche und eine Änderung des bestandskräftigen Brandschutzkonzeptes bedeutete. Unter diesen Umständen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 die Nutzungsuntersagung damit begründet, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Überwachung des Gebäudes durch Sicherheitsleute keine ausreichende Kompensation der Brandmeldeanlage darstelle. Ein Alarmschlagen bei einem Wachmann sei nicht in gleicher Zeit durchzuführen wie die Aktivierung einer auf die Feuerwehrleitstelle aufgeschalteten Brandmeldeanlage. 61 Die Erwägungen des Beklagten sind bereits in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Bei den Ortsterminen am 24. Juli 2007 und 30. Juli 2007 wurden eine Vielzahl brandschutztechnischer Mängel festgestellt, die die Wirksamkeit eines einzurichtenden Wachdienstes grundlegend in Frage stellen. 62 Darüber hinaus teilt die Kammer die Auffassung der Rechtsprechung, dass die von der Klägerin angebotene Lösung der ständigen Anwesenheit von Sachpersonal und der Weitermeldung eines Alarms der Brandmeldeanlage nicht geeignet ist, einen der unmittelbaren Aufschaltung äquivalenten Ersatz zu bieten. Eine Zwischenschaltung über einen Wachdienst bedeutet nicht gleichermaßen effektiven Brandschutz, weil nur die von dem Beklagten durch die Auflage zur Baugenehmigung geforderte Aufschaltlösung eine unmittelbare Information der Feuerwehr ohne menschliche Fehlerquellen sicherstellt, 63 vgl. zum Vorstehenden VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2007 – 11 K 6477/06 ; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 24. August 2004 – 2 A 49/03 ; VG Lüneburg, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 2 A 76/01 ; Bayrischer VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2005 26 CF 04.2839 . 64 Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der durch den Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 aufgegebenen Nutzungsuntersagung bestehen nicht. Wie das OVG NRW in seinem Beschluss vom 8. Mai 2007 10 B 2555/06 – betont hat, darf bei Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage die Brandsicherheit sogar für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt werden. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit grundsätzlich zurücktreten. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die der ständigen Rechtsprechung des 10. Senats des OVG NRW zugrunde liegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und dass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, nur einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist, 65 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001, BRS 64 Nr. 201. 66 Im Übrigen geht die Forderung der Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Meldestelle der Feuerwehr auf ein von der Klägerin selbst eingereichtes Brandschutzkonzept vom 4. Mai 2005 und eine ihr antragsgemäß erteilte Baugenehmigung zurück. 67 Die in der Ordnungsverfügung vom 7. September 2007 enthaltene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 68 Die Klage ist des Weiteren mit dem Klageantrag zu 2. und dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 82 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW dürfen bauliche Anlage erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind. Auf den Antrag der Klägerin vom 19. Mai 2008 wurde die Bauzustandsbesichtigung der abschließenden Fertigstellung am 27. Mai 2008 vorgenommen, wobei die in dem Bescheid betreffend die Bauzustandsbesichtigung vom 6. Juni 2008 im Einzelnen aufgeführten Beanstandungen festgestellt wurden; die vorzeitige Benutzung der baulichen Anlage wurde durch den Beklagten demzufolge nicht gestattet. Gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag gestatten, dass die Anlage ganz oder teilweise schon früher genutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt, da ausweislich des Berichts über die Prüfung der Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung vom 10. Juni 2008 sicherheitstechnisch wesentliche Mängel bestehen, welche die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen oder Einrichtungen sowie die dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen beeinträchtigen; m. a. W. bestehen wegen der öffentlichen Sicherheit Bedenken. 69 Die Klage war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.