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Beschluss

13 L 528/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann vor Klageerhebung ergehen, solange das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. • Bei Beförderungsentscheidungen ist das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 7, 25 LBG zu beachten; der Beamte hat Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung. • Bei im Wesentlichen gleichlautenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind ältere Beurteilungen nur ergänzend und mit gesteigerter Begründungspflicht heranzuziehen; Abwägungen über Einzelfeststellungen müssen substantiiert dargestellt werden. • Liegt die Gefahr, dass durch sofortige Besetzung einer Stelle das geltend gemachte Recht endgültig vereitelt wird, kann die Besetzung durch einstweilige Anordnung untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Besetzungsstopp wegen beförderungsrechtlicher Verfahrensmängel • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann vor Klageerhebung ergehen, solange das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. • Bei Beförderungsentscheidungen ist das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 7, 25 LBG zu beachten; der Beamte hat Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung. • Bei im Wesentlichen gleichlautenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind ältere Beurteilungen nur ergänzend und mit gesteigerter Begründungspflicht heranzuziehen; Abwägungen über Einzelfeststellungen müssen substantiiert dargestellt werden. • Liegt die Gefahr, dass durch sofortige Besetzung einer Stelle das geltend gemachte Recht endgültig vereitelt wird, kann die Besetzung durch einstweilige Anordnung untersagt werden. Die Antragstellerin bewarb sich um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle (A13) in der Rentenbestandssachbearbeitung. Die Antragsgegnerin traf eine Auswahl zugunsten des Beigeladenen; der Personalrat stimmte dem Vorschlag zu. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnung gegen die Besetzung, da die Auswahl fehlerhaft sei. Hauptstreitpunkte waren die Auswertung aktueller dienstlicher Beurteilungen, die Gewichtung älterer Beurteilungen und die Berücksichtigung des Auswahlgesprächs. Die Antragsgegnerin begründete die Auswahl insbesondere mit koordinierenden Tätigkeiten des Beigeladenen und dem Gesprächsbild. Die Antragstellerin rügte mangelnde inhaltliche Ausschöpfung und unzureichende Begründung für die Herabstufung ihrer Einzelfeststellungen. • Zulässigkeit: Ein Rechtsschutzinteresse liegt vor, weil eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO auch vor Klageerhebung ergehen kann, solange das Verwaltungsverfahren noch nicht bestandskräftig ist (§§ 74,58 VwGO Frist). • Anordnungsgrund: Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Stelle rasch zu besetzen; durch Ernennung des Beigeladenen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht endgültig vereitelt. • Anordnungsanspruch: Beamte haben keinen Anspruch auf Übertragung, wohl aber auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; bei Beförderungen sind Bestenauslesegrundsätze (Art.33 Abs.2 GG, §§7,25 LBG) zu beachten. • Anforderungen an die Entscheidungsbegründung: Bei in wesentlichen Teilen gleichlautenden aktuellen Beurteilungen ist die inhaltliche Ausschöpfung der Einzelfeststellungen erforderlich; erhebliche oder naheliegende Unterschiede dürfen nicht ohne nachvollziehbare Substantiierung unbeachtet bleiben. • Fehlerbefund konkret: Die Behörde hat nicht dargelegt, weshalb sie dem Einzelmerkmal 2.4.2 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten) keinen Wert beigemessen hat, obwohl die Antragstellerin hier besser bewertet war; ebenso fehlte eine ausreichende Begründung für die geringe Gewichtung der Einzelmerkmale 2.2.2 und 2.5.1, die für das Stellenprofil wichtig sind. • Fehler bei Einbeziehung älterer Beurteilungen: Die Behörde berücksichtigte ältere Beurteilungen, ohne die fehlende Beurteilungslücke des Beigeladenen (kein Beurteilungszeitraum 2005–2006) und die daraus folgenden Einschränkungen des Vergleichs zu erläutern; die gesteigerte Begründungspflicht bei Rückgriff auf ältere Beurteilungen wurde nicht erfüllt. • Kausalität: Die dargestellten Rechtsfehler sind geeignet, eine bei erneuter, rechtmäßiger Bewertung mögliche Entscheidung zugunsten der Antragstellerin herbeizuführen; deshalb ist ein vorläufiger Besetzungsstopp gerechtfertigt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung hatte Erfolg. Dem Antragsgegnerin wurde untersagt, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die Kammer stellte fest, dass die Auswahlentscheidung materiell-rechtliche Mängel aufweist, weil zentrale Einzelfeststellungen nicht hinreichend inhaltlich ausgeschöpft und ältere Beurteilungen ohne ausreichende Begründung herangezogen wurden. Wegen der konkreten Besetzungsabsicht bestand die Gefahr, dass das geltend gemachte Recht der Antragstellerin durch vorläufige Ernennung endgültig vereitelt würde. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.