Urteil
21 K 5303/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0627.21K5303.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 22. Juli 1914 geborene und am 1. Februar 2006 verstorbene Frau M war seit dem 16. April 1993 in dem von der Klägerin betriebenen Pflegeheim St. U in O untergebracht. 3 Die Klägerin stellte am 2. Mai 2001 einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimpflegeplatz der Frau M. Die beigefügte Erklärung zum Einkommen zur Beantragung von Pflegewohngeld" war unter Beifügung einer notariell beglaubigten Generalvollmacht vom 11. August 1993 vom Sohn der Frau M, Herrn M1, unterschrieben. Dabei wurde auch auszugsweise eine notarielle Urkunde vom 5. September 1994 überreicht. Es handelte sich um einen Vertrag zwischen Frau M und Herrn M1. Hierin wurde folgendes vereinbart: 4 Der Beteiligte zu 2. verpflichtet sich, an die Beteiligte zu 1. bis zu deren Lebensende als dauernde Last einen Betrag in Höhe von 1.600,00 - eintausendsechshundert - Deutsche Mark monatlich zu zahlen." 5 Die weiteren vertraglichen Absprachen waren auf dieser Kopie verdeckt. 6 Daraufhin gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 23. Mai 2001, vom 23. Januar 2002, vom 20. März 2002, vom 23. Oktober 2002, vom 24. März 2003 und vom 22. April 2003 Pflegewohngeld für den Heimpflegeplatz der Frau M in Höhe von insgesamt 3.318,45 Euro. 7 Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 widerrief der Beklagte den Bewilligungsbescheid über Pflegewohngeld vom 22. April 2003 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 und führte aus, dass nach den Urteilen des OVG NRW vom 9. Mai 2003 Pflegewohngeld nur gewährt werden könne, wenn der jeweilige Bewohner unter Berücksichtigung sowohl seines Einkommens als auch seines Vermögens nicht in der Lage sei, die von der Pflegeeinrichtung berechneten Investitionskosten zu tragen. Da Frau M keine Sozialhilfe beziehe und die ungedeckten Heimpflegekosten selbst trage, werde vom Vorhandensein von Vermögen ausgegangen, das auch zur Begleichung der Investitionskosten eingesetzt werden müsse. 8 Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 bat der Beklagte die Klägerin, den Vermögensstand von Frau M ab dem 1. Juni 2003 anzugeben. Herr M1 übersandte daraufhin die Erklärung über die Vermögensverhältnisse" sowie eine vollständige Kopie des notariellen Vertrages vom 5. September 1994. Daraus ergab sich folgender weiterer Passus: 9 Mit rein schuldrechtlicher Wirkung vereinbaren die Erschienenen noch was folgt: 10 Bei einer wesentlichen Veränderung der heutigen Verhältnisse, insbesondere der Bedürftigkeit der Erschienenen zu 1. oder der Leistungsfähigkeit des Erschienenen zu 2., ist jeder derselben berechtigt, die entsprechende Anpassung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gemäß § 323 ZPO zu verlangen." 11 Der Beklagte gab mit Bescheid vom 14. August 2003, bekannt gegeben am 19. August 2003, dem Widerspruch der Klägerin vom 23. Juni 2003 gegen den Widerrufsbescheid vom 26. Mai 2003 statt, weil sich herausgestellt habe, dass Frau M nicht über Vermögen verfüge, das der Gewährung von Pflegewohngeld nach den Bestimmungen des Pflegewohngeldgesetzes entgegenstehe. Pflegewohngeld werde allerdings weiterhin nicht gewährt, da Frau M die Heimkosten aus ihrem Einkommen decken könne. Es habe sich herausgestellt, dass Frau M aus dem notariellen Vertrag einen Anspruch auf Anpassung des monatlichen Unterhaltsbeitrages im Falle wesentlicher Veränderungen der Bedürftigkeit auf der Grundlage des § 323 ZPO verlange könne. Bei rechtzeitiger Kenntnis dieses Umstandes wäre Frau M auf die vorrangige Leistungsverpflichtung ihres Sohnes aus der vertraglichen Vereinbarung hingewiesen und eine Pflegewohngeldleistung versagt worden. Die bereits ergangenen Bewilligungsbescheide würden auf der Grundlage des § 45 SGB X zurückgenommen. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, soweit sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ihr Vertrauen sei daher nicht schutzwürdig. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I müsse jeder, der Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen angeben, die für die Leistungen erheblich seien und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien oder über die im Zusammenhang mit der Leistungserklärungen abzugeben seien, unverzüglich mitteilen. Als Bewohnerin der Einrichtung der Klägerin habe Frau M die Obliegenheit gehabt, der Klägerin alle benötigten Einkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen. Diese Obliegenheit sei durch das bewusste Abdecken eines wesentlichen Vertragsteiles verletzt worden. Dieses Handeln sei der Klägerin als Heimträgerin zuzurechnen. Da diese sich ohne Nachforschungen darauf verlassen habe, dass Frau M vollständige Angaben gemacht habe, habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Die Kopie des bei Antragstellung am 2. Mai 2001 vorgelegten notariellen Vertrages sei ohne weitere Prüfung als unvollständig zu erkennen. Die Klägerin habe demnach bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen müssen, dass nicht der vollständige Vertrag vorgelegt worden sei. Die Klägerin habe deshalb die Pflicht gehabt, die Heimbewohnerin auf diese Obliegenheitsverpflichtung hinzuweisen und vor Antragstellung Einsicht in den vollständigen Vertrag zu nehmen. Dies habe sie unterlassen und damit ihre gesetzlichen Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Die Pflegewohngeldbewilligungsbescheide würden daher aufgehoben und eine Rückforderung in Höhe von 3.318,45 Euro festgesetzt. Diese ergebe sich aus § 50 Abs. 1 und 3 SGB X. 12 Die Klägerin legte am 18. September 2003 Widerspruch ein. Sie führte aus, der Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld sei zwar durch sie gestellt worden, die Erklärung zum Einkommen habe jedoch der Sohn der Heimbewohnerin, Herr M1, ausgefüllt und unterschrieben. Auch die zugehörenden Anlagen habe dieser zur Verfügung gestellt. Die Begründung des Pflegewohngeldantrages beruhe allein auf Angaben der Heimbewohnerin gegenüber der Pflegeeinrichtung. Die Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung bearbeiteten die Vorgänge mit großer Sorgfalt. Ein Sorgfaltsverstoß liege nicht vor. Insbesondere könne das bewusste Abdecken eines wesentlichen Vertragsteiles der Klägerin als Pflegeeinrichtung nicht zugerechnet werden. Nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegeeinrichtungsförderverordnung) in Verbindung mit §§ 60 und 66 ff. SGB I habe der pflegebedürftige Heimbewohner dem Beklagten gegenüber eine Mitwirkungspflicht und sei daher zu entsprechenden Auskünften verpflichtet. Verletze er diese Mitwirkungspflicht, habe er nach § 66 Abs. 1 SGB I die Folgen zu tragen. Die endgültige Prüfung und Genehmigung sei schließlich durch die Sachbearbeiter des Beklagten erfolgt. 13 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 6. September 2006, zurück und führte im wesentlichen aus: Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide beruhe auf § 45 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, da die Heimbewohnerin laut notariellem Vertrag vom 9. August 1994 einen Anspruch auf Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäß § 323 ZPO hatte und somit über ausreichendes Einkommen hätte verfügen können. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Ein Begünstigter könne sich nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig im wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Hier treffe die Klägerin ein derartiger Vorwurf sowohl auf Grund der Verletzung eigener Organisationspflichten als auch auf Grund der Zurechnung der Kenntnisse des Heimbewohners. 14 Die Pflegeeinrichtung treffe zunächst ein Vorwurf auf Grund der Verletzung eigener Organisationspflichten. Die Pflegeeinrichtung sei Begünstigte im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Da es sich bei Pflegewohngeld um die Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen handele, stehe der Anspruch nur der Einrichtung zu. Die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und der detaillierten Fragebögen sei eine besondere Sorgfalt im Hinblick auf die dort aufgelisteten Punkte zu erwarten. Darüber hinaus habe die Klägerin durch die Vielzahl der bearbeiteten Pflegewohngeldfälle erhebliche Erfahrungen, sodass insoweit ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab einschlägig sei. Der Hinweis auf fehlende Überprüfungsmöglichkeiten gehe fehl. Eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Heimbewohner (§ 241 Abs. 2 BGB). Der Heimbewohner schädige die Pflegeeinrichtung durch falsche Angaben, soweit rechtswidrig gewährte Leistungen zurückgefordert würden. Daher bestehe ein Auskunftsanspruch des Heimbewohners aus § 242 BGB. Darüber hinaus handele die Pflegeeinrichtung als Mittler zwischen dem Heimbewohner und dem Leistungsträger und könne daher in Zweifelsfällen den Sozialhilfeträger um Unterstützung auf öffentlich-rechtlicher Basis bitten. Darüber hinaus gehöre die Schaffung und Dokumentation eines transparenten und dauerhaften Überwachungssystems zu den zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzungen bei der Stellung von Pflegewohngeldanträgen. Da dieses Kontrollsystem nicht installiert worden sei, habe die Klägerin grob fahrlässig gehandelt. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit versucht worden sei, die Wahrheitspflicht etwa durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit dem Heimbewohner oder dessen Betreuer oder eingehender Nachfragen hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben zu vereinbaren. Da es sich um Umstände handele, die allein aus der Sphäre der Klägerin stammten, spreche eine Vermutung dafür, dass nicht die notwendige Sorgfalt auf die Ausfüllung des entsprechenden Antrags verwand worden sei. 15 Darüber hinaus müsse sich die Klägerin fremdes Verschulden zurechnen lassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Heimbewohnerin und ihr Betreuer positive Kenntnis von der wahren Vermögenslage gehabt. Diese Kenntnis müsse sich die Klägerin als Pflegeeinrichtung zurechnen lassen. Jedenfalls würde ein möglicher Vertrauensschutz durch bewusst falsche Angaben eines Heimbewohners bzw. dessen Angehörigen oder Betreuers ausgeschlossen. Der Heimbewohner handele bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Pflegewohngeld als Hilfsperson des Pflegeheimes, so dass sein Fehlverhalten der Einrichtung entsprechend § 278 BGB zuzurechnen sei. Der Begünstigte müsse sich ein Verhalten Dritter bei der Frage des Vertrauensschutzes zurechnen lassen, wenn er sich bei der Antragstellung der Hilfe eines Dritten bedient. Es sei offensichtlich unmöglich, ohne Mitwirkung des Heimbewohners einen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld zu stellen. Insoweit sei stets auf dessen Hilfe zurückzugreifen. Da Pflegewohngeld vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners abhängig sei, sei dieser nach § 6 Abs. 3 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung mitwirkungspflichtig, wobei auf die Regelung der §§ 60 und 66 SGB I verwiesen werde. Konsequenzen drohten nicht nur gegenüber dem Heimbewohner, sondern vielmehr auch gegenüber der Pflegeeinrichtung, da es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt mit Doppelbegünstigungswirkung handele. Der Heimbewohner befinde sich insoweit in der Rechtssphäre der Pflegeeinrichtung und seine Pflichtverletzung sei dieser zuzurechnen. Schließlich entfalle der Vertrauensschutz der Pflegeeinrichtung auch deshalb, weil das Pflegewohngeld trotz Leistungserbringung an die Pflegeeinrichtung den Heimbewohner ungerechtfertigt bereichere und der Vertrauensschutz durch die Bösgläubigkeit des Heimbewohners verdrängt werde. Die Pflegewohngeldbewilligungsbescheide beträfen nicht nur den Rechtskreis der Pflegeeinrichtung, sondern auch denjenigen des Heimbewohners. Die Orientierung des Investitionskostenzuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen entlaste den Pflegebedürftigen und mildere dadurch das mit der Pflegebedürftigkeit häufig einhergehende Risiko der Sozialhilfebedürftigkeit. Deswegen habe der Pflegebedürftige ein eigenes Antragsrecht und ebenso das Recht, Widerspruch und Klage zu erheben. Rein tatsächlich komme der Zuschuss dem Heimbewohner insoweit zugute, als er anderenfalls die Kosten aus seinem eigenen Vermögen tragen müsse. Die Pflegeeinrichtung bekomme ihre Investitionen hingegen in jedem Falle erstattet; entweder aus Mitteln des Heimbewohners oder aus Mitteln des Pflegewohngeldes. Die Ausübung des Ermessens sei auch nicht zu beanstanden, da die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes vor allem dann erfolgen solle, wenn dadurch nicht gerechtfertigt öffentliche Ausgaben und Aufwendungen vermieden würden. Zudem sei der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nachzukommen. Der Rückforderungsanspruch beruhe auf § 50 SGB X. 16 Die Klägerin hat am 4. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Die Pflegewohngeldbewilligungsbescheide aus den Jahre 2001 bis 2003 seien rechtmäßig gewesen. Sie seien zutreffend davon ausgegangen, dass der Heimbewohnerin neben ihren sonstigen Einkünften ein Einkommen in Höhe von 1.600,- DM von ihrem Sohn aus der notariellen Urkunde zustünden. Der Beklagte habe den daraus folgenden Pflegewohngeldanspruch zutreffend berechnet. Die später entdeckte zusätzliche Vertragsanpassungsklausel ändere an der Einkommenssituation der Heimbewohnerin nichts. Einkommen seien Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung stünden. Tatsächlich seien aber nur 1.600,- DM monatlich geflossen. Ob tatsächlich aus der Vertragsklausel ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abänderung des monatlichen Unterhaltes bestünde, sei unklar, da dies nicht nur von der Bedürftigkeit der Heimbewohnerin, sondern auch von der Leistungsfähigkeit ihres Sohnes abhänge. Dieser habe mangels eigener Leistungsfähigkeit vielmehr eine Abänderungslage zur Absenkung der monatlichen Zahlung in Betracht gezogen. Ob ein Anpassungsanspruch der Heimbewohnerin tatsächlich bestanden hätte, hätte im Wege einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO gerichtlich geklärt werden müssen. Diese Klärung hätte der Beklagte durch Anspruchsüberleitung auf sich gemäß § 93 SGB XII erreichen können. 17 Auch wenn man die Rechtswidrigkeit der Pflegewohngeldbewilligungsbescheide unterstelle, scheitere eine Rücknahme für die Vergangenheit am Vertrauensschutz der Klägerin. Sie treffe kein Organisationsverschulden. Bei Anlegung solch hoher Maßstäbe würden die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Pflegeeinrichtung weit überspannt. Eine Nachforschungspflicht könne aus § 60 Abs. 1 SGB I nicht abgeleitet werden. Der Untersuchungsgrundsatz der Bewilligungsbehörde würde damit unterlaufen und könnte vollständig auf den Antragsteller einer Sozialleistung abgewälzt werden. Wenn der Beklagte das Nichtnachforschen nach dem vollständigen Inhalt der Urkunde als grob fahrlässig bewerten wollte, folge hieraus, dass die Mitarbeiter des Beklagten ebenso grob fahrlässig ihre Untersuchungspflicht verletzt hätten. Denn für diese hätte ebenso klar erkennbar sein müssen, dass von Seiten des Herrn M1 nur ein Teil der Urkunde vorgelegt worden sei. Soweit der Beklagte die Klägerin auf einen vertraglichen Auskunftsanspruch gegen ihre Heimbewohner aus § 242 BGB verweise, sei dieser Anspruch in der Praxis nur über ein gerichtliches Verfahren möglich. Insofern sei es für die Pflegeeinrichtung im Zweifel nicht zu beurteilen, ob die Angaben der Heimbewohner der Mitwirkungspflicht genügten oder nicht. Dem gegenüber habe der Beklagte unmittelbare Sanktionsmöglichkeiten nach §§ 60 ff. SGB I, um die Mitwirkungspflichten der Heimbewohner durchzusetzen. Diese Aufgabe könne er nicht auf die Klägerin abwälzen. Eine Zurechnung der Kenntnis bzw. der Bösgläubigkeit der Heimbewohner auf die Klägerin sei jedenfalls nicht zulässig. Es werde bestritten, dass der Sohn der Heimbewohnerin, Herr M1, bei seinen Angaben selbst grob fahrlässig und gar bösgläubig gehandelt habe, da es sich ihm nicht aufdrängen musste, dass der Rest der Vertragsurkunde über eine Grundstücksübertragung für die Bewilligung des Pflegewohngeldes relevant sein könnte und er insofern allenfalls leicht fahrlässig gehandelt habe. Eine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB sei nicht möglich, da der Heimbewohner nicht Hilfsperson des Pflegeheims sei, sondern vielmehr umgekehrt das Pflegeheim Hilfsperson des Heimbewohners sei. Schließlich sei der pflegebedürftige Heimbewohner der eigentlich Begünstigte. Es stelle sich deshalb die Frage, von wem ggfls. zu Unrecht geleistetes Pflegewohngeld nach § 50 SGB X zurückzufordern sei. Wenn ein Bewohner durch falsche Angaben eine Sozialleistung widerrechtlich erhalte, so liege es auf der Hand, dass unabhängig von einem Vertrauensschutz der Pflegeeinrichtung und unabhängig von Zurechnungsfragen der Bewilligungsbescheid keinen Bestand haben und zurückgenommen werden könne. Mit der Frage, gegen wen sich der Erstattungsanspruch richten müsse, setze sich der Bescheid nicht auseinander. Zwar sei die Pflegeeinrichtung Adressat des begünstigenden Bewilligungsbescheides und Auszahlungsempfänger, die Leistung betreffe aber eigentlich den pflegebedürftigen Heimbewohner. Der Heimbewohner ist damit vorrangig Begünstigter, sodass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, ob der Heimbewohner oder die Pflegeeinrichtung für die Rückforderung in Anspruch zu nehmen sei. Innerhalb dieser Ermessensentscheidung wäre zu berücksichtigen, auf wessen Verschulden die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuführen seien. Eine Regressmöglichkeit gegen den Heimbewohner sei für die Pflegeeinrichtung nur schwer oder gar nicht durchzusetzen und das ihnen so auferlegte Prozessrisiko nicht zuzumuten, während die Pflegewohngeldbewilligungsbehörde kraft ihrer hoheitlichen Befugnisse und der Möglichkeit der Anspruchsüberleitung gegen Angehörige des Heimbewohners den Erstattungsanspruch leichter durchsetzen könne. Diese Erwägungen führten dazu, dass nur eine Inanspruchnahme des Heimbewohners für Erstattungsansprüche ermessensfehlerfrei sei. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Bescheid vom 14. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er führt ergänzend aus: Zu Einkommen und Vermögen gehörten auch Rechte und Forderungen in Form von Ansprüchen gegenüber Dritten. Die Heimbewohnerin sei deshalb gehalten, vorrangig zur Behebung ihrer Bedürftigkeit von der für diesen Zweck vorgesehenen Anpassungsklausel in dem notariellen Vertrag vom 5. September 1994 Gebrauch zu machen. Durch eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge wäre der Anspruch auf Sozialhilfe und mithin auch auf Pflegewohngeldleistungen hinfällig. Es sei unerheblich, ob dieser Anspruch unmittelbar durchsetzbar sei, insbesondere ob es sich hierbei um bereite Mittel" handele. Hinsichtlich der Frage unrichtiger oder unvollständiger Angaben sei darauf hinzuweisen, dass die Pflegeeinrichtung alleinige Anspruchsinhaberin und Begünstigte des Pflegewohngeldes sei. Falsche Angaben fielen in den Verantwortungsbereich des Heimbewohners. Die Bewilligungsbescheide könnten gegenüber dem Heimbewohner nicht zurückgenommen werden. Dieses hätte zur Konsequenz, dass rechtswidrig auf Grund unwahrer Auskünfte zur Verfügung gestellter Pflegewohngeldleistungen von den Beteiligten ohne Folgen in Anspruch genommen werden könnten. Dieses Ergebnis sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und benachteilige diejenigen, die sich um Gesetzestreue bemühten. Die Klägerin als durch die falschen Angaben Begünstigte müsse sich das Verhalten Dritter in gleicher Weise zurechnen lassen, wie sich der Begünstigte nach allgemeinen Grundsätzen das Verhalten eines Vertreters zurechnen lassen müsse. 23 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ergehen (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 27 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 28 Der Bescheid des Beklagten vom Bescheid vom 14. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss die Klägerin die Rückforderung überzahlten Pflegewohngeldes in Höhe von 3.318,45 Euro hinnehmen. 29 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 45 SGB X. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/07 -, juris und NRWE. 31 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor. Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den von Frau M innegehaltenen Pflegeplatz im Altenheim St. U in O war rechtswidrig. 32 Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. 33 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld waren nicht gegeben, weil die Heimbewohnerin gegen ihren Sohn einen vertraglichen Anspruch auf Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäß § 323 ZPO hatte und somit über ausreichendes Einkommen hätte verfügen können. Der Anspruch der Klägerin als Einrichtungsträger auf Gewährung von Pflegewohngeld wäre demnach ausgeschlossen gewesen. 34 Soweit die Klägerin vorträgt, der Sohn der Heimbewohnerin sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die monatlichen Zahlungen zu erhöhen, sondern habe vielmehr eine Abänderungsklage zur Senkung seiner monatlichen Zahlungen in Betracht gezogen, ändert dies nichts. Es ist weder näher dargelegt, dass der Sohn der Heimbewohnerin finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, die monatliche Unterstützung zu erhöhen, noch ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Sohn der Pflegebedürftigen tatsächlich eine derartige Abänderungsklage durchgeführt hätte. Dies spricht gegen das Vorbringen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit. Unabhängig davon hat er sich vertraglich verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung der heutigen Verhältnisse, insbesondere der Bedürftigkeit der Erschienenen zu 1." sich einer (gerichtlichen) Anpassung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gemäß § 323 ZPO zu unterwerfen. Daran muss er sich festhalten lassen. Des weiteren dürfte der Vortrag fehlender finanzieller Mittel auch deshalb nicht durchgreifen, weil der Sohn der Heimbewohnerin mit dem notariellen Vertrag vom 5. September 1994 den Grundbesitz K-Allee 44 in O übertragen bekommen hat. Nicht zuletzt kann weder die Heimbewohnerin noch ihr Sohn als Betreuer darauf verweisen, die erforderlichen Mittel hätten nicht unmittelbar zur Verfügung gestanden. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, schließt die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein aus, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, und Urteil vom 28. März 2008 - 21 K 2301/07 -, jeweils juris und NRWE. 36 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Bei den Pflegewohngeldbewilligungsbescheiden des Beklagten vom 23. Mai 2006 und vom 19. Dezember 2006 handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, da sie Geldleistungen gewähren. Die Klägerin ist auch Begünstigte" im Sinne der Rücknahmevorschriften, da ihr der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss gemäß § 12 PfG NRW gewährt worden ist. 37 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. 2004, 273. 38 Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist in diesen Fällen das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn - wie hier - der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat. 39 Der Vertrauensschutz der Klägerin ist allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies ist hier hinsichtlich der Angaben in der Erklärung über die Vermögensverhältnisse der Hilfesuchenden" der Fall. Diese Erklärung enthält objektiv unvollständige Angaben zum Vermögen der Heimbewohnerin, denn es wurde in den Angaben zum Einkommen der Heimbewohnerin nur die dauernde Last durch den Sohn in Höhe von 1.600 DM angegeben und dementsprechend nur eine unvollständige, weil abgedeckte Kopie des notariellen Vertrages vom 5. September 1994 vorgelegt. Es hätte aber neben der Verpflichtung zur Zahlung einer dauernden Last in Höhe von 1.600 DM monatlich auch die Möglichkeit einer Abänderungsklage im Falle der Bedürftigkeit der Heimbewohnerin angegeben und eine vollständige Kopie des notariellen Vertrages vorgelegt werden müssen. Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Heimbewohnerin waren damit in wesentlicher Beziehung unrichtig, denn es ist offensichtlich, dass eine geldwerte Forderung die Entscheidung über die Bewilligung von Pflegewohngeld maßgeblich beeinflusst. 40 Der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Das Gericht lässt dabei dahin stehen, ob die Klägerin (bzw. ihre Mitarbeiter) im vorliegenden Einzelfall selbst grob fahrlässig gehandelt hat, denn sie muss sich unrichtige Angaben des Heimbewohners (bzw. seiner Angehörigen oder seines Betreuers) nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. 41 Die Klägerin hat den Antrag auf Pflegewohngeld vom 2. Mai 2001 mit der (unvollständigen) Erklärung zu Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin bei dem Beklagten eingereicht. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und der detaillierten Fragebögen ist hierbei eine besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Angaben zu Einkommen und Vermögen zu erwarten. Allerdings dürfen die hieran zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden, da der Einrichtungsträger regelmäßig keine eigenen Erkenntnisse über Einkommen und Vermögen des Heimbewohners hat, sondern auf dessen Angaben angewiesen ist. Dies zu Grunde gelegt dürfte die Klägerin im vorliegenden Fall die erforderliche Sorgfalt verletzt haben, denn die Kopie des vorgelegten notariellen Vertrages ist ohne weitere Prüfung als unvollständig zu erkennen. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wohl erkennen können, dass nicht der vollständige Vertrag vorgelegt wurde. Sie hätten deshalb wohl die Pflicht gehabt, die Heimbewohnerin (bzw. deren Sohn und Betreuer) auf ihre Obliegenheitsverpflichtung hinweisen und vor Antragstellung Einsicht in den vollständigen Vertrag nehmen müssen. Dies kann jedoch dahin stehen. 42 Denn die Klägerin als Begünstigte muss sich unrichtige Angaben des Heimbewohners (bzw. seiner Angehörigen oder seines Betreuers) nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. 43 Für die Zurechnung des Verhaltens Dritter gilt, dass sich der Begünstigte nach allgemeinen Grundsätzen das Verhalten eines Vertreters zurechnen lassen muss. 44 Vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 418/65 -, BSGE 28, 258; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - VI C 103.67 -, BVerwGE 32, 228; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 4/02 -, NVwZ-RR 2003, 125; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 48 Rdnr. 160 i.V.m. Rdnr. 156; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 48 Rdnr. 114 m.w.N.; Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 48 Rdnr. 101. 45 Der Heimbewohner (und seine Angehörigen oder ein Betreuer) fallen nach der Systematik des Landespflegegesetzes in die Sphäre des Heimträgers. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Heimträger ist Begünstiger des Pflegewohngeldes und grundsätzlich antragsberechtigt. 46 Vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (SGV.NRW. 820). 47 Stellt der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 PflFEinrVO (Pflegewohngeld) erhalten würden, keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt (§ 6 Abs. 2 PflFEinrVO). 48 Fällt damit der Nutzen des Pflegewohngeldes in die Sphäre des Heimträgers, so ist die Verpflichtung, die erforderlichen Informationen und Handlungen zu erbringen, ebenso der Sphäre des Heimträgers zuzuordnen. Dieser bedient sich dabei aber der Mitwirkung des Heimbewohners. 49 Vgl. bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2007 - 21 K 4749/05 -. 50 Eine Zurechnung entfällt auch nicht deswegen, weil der Betreuer der Heimbewohnerin nicht als Vertreter der Klägerin als Heimträgerin, sondern aufgrund eines eigenständigen Antragsrechts die Gewährung von Pflegewohngeld beantragt hätte. 51 So aber wohl Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 4/02 -, NVwZ-RR 2003, 125 (zu § 13 Abs. 4 Niedersächsisches Pflegegesetz a.F.). 52 Denn nach der vorstehend dargestellten Systematik des nordrhein-westfälischen Landespflegegesetzes und der Rechtsprechung des OVG NRW seit seinem Urteil vom 9. Mai 2003 (16 A 2789/02) ist der Heimträger Begünstiger des Pflegewohngeldes und daher grundsätzlich antragsberechtigt. Der Heimbewohner besitzt ein subsidiäres Antragsrecht. Nimmt also der Heimträger das auch im Interesse des Heimbewohners liegende Antragsrecht wahr, so ist er auf dessen Mitwirkung angewiesen. Es erscheint dann aber auch angebracht, den Heimbewohner (bzw. seine Angehörigen oder seinen Betreuer) als Dritten anzusehen, dessen Verhalten sich der Heimträger als Begünstigter nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. 53 Darüber hinaus sind nach § 6 Abs. 3 PflFEinrVO die Pflegebedürftigen gegenüber der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und § 66 f. SGB I gelten entsprechend. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gilt Folgendes: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen [...]. Nach § 66 Abs. 1 SGB I gilt, dass wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 54 Hieraus folgt zunächst, dass der pflegebedürftige Heimbewohner (bzw. seine Angehörigen oder ein Betreuer) gegenüber der zuständigen Behörde zur Mitwirkung verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass er gegenüber der zuständigen Behörde alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Gewährung von Pflegewohngeld erheblich sind. 55 Aus einer Gesamtschau dieser Regelungen ergibt sich des weiteren, dass diese Verpflichtung unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der Einrichtungsträger gemäß § 6 Abs. 1 PflFEinrVO den Antrag auf Pflegewohngeld selbst stellt oder ob dies gemäß § 6 Abs. 2 PflFEinrVO durch den pflegebedürftigen Heimbewohner (bzw. seine Angehörigen oder einen Betreuer) geschieht. Es ist also mit anderen Worten ohne Bedeutung, ob der pflegebedürftige Heimbewohner (bzw. seine Angehörigen oder ein Betreuer) die notwendigen Angaben gegenüber dem Heimträger macht, der diese dann mit dem Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld an die zuständige Behörde weiterleitet, oder ob der Heimbewohner (bzw. seine Angehörigen oder ein Betreuer) diese Angaben unmittelbar gegenüber der Behörde abgibt. Denn es ist offensichtlich, dass ein Heimträger regelmäßig keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Heimbewohners machen kann, sondern auf dessen Angaben bzw. die Angaben der Angehörigen oder des Betreuers angewiesen ist. 56 Die nachteilige Wirkung der Bewilligungsrücknahme bzw. der daraus resultierenden Leistungseinstellung beschränkt sich für den Einrichtungsträger darauf, dass er darauf verwiesen wird, den auf die investiven Kosten entfallenden Teil des (im Ausgangspunkt) vom Heimbewohner zu bestreitenden Heim- und Pflegeentgelts nunmehr diesem in Rechnung zu stellen. Die Heimaufnahmeverträge sehen die Einstandspflicht der Bewohner für diese Kosten regelmäßig vor (vgl. auch die §§ 5 Abs. 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Heimgesetzes). 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. 2004, 273; Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. 58 Darüber hinaus verbleiben trotz rechtlicher Reglementierung der Kostenpflicht des Heimbewohners gegenüber dem Heimträger bei der Durchführung des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Heim und dem Bewohner gewisse Gestaltungsspielräume. So kann" das Heim dem Bewohner den Investitionskostenanteil nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnen", wenn und soweit die Kosten durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt werden. Die Berechnung dieser Kosten folgt danach nur mittelbar aus der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung des Pflegewohngeldes. Denn es bedarf eines zusätzlichen Umsetzungs- oder Willensakts des Einrichtungsträgers, ob und inwieweit er - auch unter Berücksichtigung der mit dem Pflegebedürftigen getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen - die Investitionskosten in Rechnung stellt. In diese Entscheidung können vielfältige Aspekte einfließen, etwa ein Verschulden des Trägers bei verspäteter oder sonst unzureichender Antragstellung oder eine Obliegenheitsverletzung des Bewohners bei unvollständiger oder unterlassener Vorlage der benötigten Einkommens- und Vermögensnachweise. Die Versagung der öffentlichen Förderung stellt mithin nur eine, wenn auch bedeutsame Vorfrage für die gesonderte Berechnung des zivilrechtlich geschuldeten Investitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen dar. 59 OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. 60 Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, eine Regressmöglichkeit gegen den Heimbewohner sei für sie als Heimträger nur schwer und oft nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar, ergibt sich nichts anderes. Es bleibt der zivilrechtlichen Gestaltung der Heimverträge vorbehalten, im Rahmen rechtlich zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten einen Rückgriff des Heimträgers gegen den Heimbewohner oder dessen Erben im Falle einer Rückforderung zu viel gewährten Pflegewohngeldes auf Grund unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sicherzustellen. 61 Nicht zuletzt ist im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Pflegewohngeldbewilligungsbehörde nach dem (auch insoweit wenig praxistauglichen) Landespflegegesetz im Gegensatz zu §§ 90 ff. BSHG bzw. §§ 93 ff. SGB XII keine Möglichkeit der Anspruchsüberleitung gegen Angehörige des Heimbewohners hat, um damit einen Erstattungsanspruch leichter durchsetzen zu können. 62 Nach diesen Grundsätzen muss sich die Klägerin das Verhalten der Heimbewohnerin und hier insbesondere das Verhalten des Sohnes und Betreuers der Heimbewohnerin in der Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse" im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurechnen lassen. Der Sohn und Betreuer der Heimbewohnerin hat diese Erklärung nicht vollständig abgegeben. Er hätte neben der Verpflichtung zur Zahlung einer dauernden Last in Höhe von 1.600 DM monatlich auch die Möglichkeit einer Abänderungsklage im Falle der Bedürftigkeit seiner Mutter angeben müssen. Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Frau M waren damit in wesentlicher Beziehung unrichtig, denn es ist offensichtlich, dass eine geldwerte Forderung die Entscheidung über die Bewilligung von Pflegewohngeld maßgeblich beeinflusst. Nicht zuletzt besteht auch kein Zweifel, dass die Angaben jedenfalls grob fahrlässig nicht vollständig erfolgt sind, denn auf der Kopie des notariellen Vertrages war der entscheidende Passus über die Möglichkeit einer Abänderungsklage (ebenso wie die Übertragung des Grundbesitzes) verdeckt. Es liegt nahe, dass derjenige, der den Vertrag vorgelegt hat, vermeiden wollte, dass die Möglichkeit der Anpassung der Höhe der dauernden Last der Pflegewohngeldbehörde bekannt wird. Das Handeln des Sohnes und Betreuers der Heimbewohnerin hat damit seine Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 -, BVerwGE 92, 81. 64 Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen und den Umständen des Falles ohne weiteres zu bejahen. 65 Soweit die Klägerseite - nicht ganz zu Unrecht - darauf hinweist, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Pflegewohngeldbehörde sich mit der Vorlage eines offensichtlich teilweise abgedeckten Vertrages zufrieden gegeben und ohne die nach § 20 SGB X gebotene weitere Aufklärung von Amtes wegen Pflegewohngeld bewilligt hat, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Es besteht bei unrichtigen Angaben des Begünstigten, auf denen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, auch dann kein Recht des Begünstigten auf Vertrauensschutz, wenn die Behörde für diese Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft. 66 Eine solche Mitverantwortung der Behörde kann allenfalls im Einzelfall dazu führen, dass die Rücknahme des Verwaltungsakts entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als eine unzulässige Rechtsausübung bewertet wird, wofür hier allerdings kein Anlass besteht. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 12 A 10893/91 -, NJW 1992, 1781. 68 Die Erstattungspflicht folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld zuständigen Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, gerichtskostenfrei. 70 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, und vom 28. März 2008 - 21 K 2301/07 -, jeweils juris und NRWE. 71 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für gegeben erachtet. Die Frage der Zurechnung der Angaben eines Heimbewohners bzw. dessen Angehörigen oder seines Betreuers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber der durch den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss begünstigten Heimträger ist bislang für das Land Nordrhein-Westfalen - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich entscheiden worden. Die hier in Rede stehende Rechtsfrage stellt sich allerdings in zahlreichen Verfahren dieser Art und besitzt deshalb grundsätzliche Bedeutung. 72