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Urteil

6 K 4929/07.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0710.6K4929.07A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhe-bung des Bescheides vom 30. August 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Äthiopien vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhe-bung des Bescheides vom 30. August 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Äthiopien vorliegen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand: Der nach seinen Angaben am 00.0.1990 geborene Kläger reiste ohne eigene Papiere mit Hilfe eines Schleusers in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 16. Oktober 2006 die Gewährung politischen Asyls. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er am 18. Oktober 2006 an, dass er ein Jahr vor seiner Ausreise bei seinem Onkel gelebt habe. Seine Mutter sei bei seiner Geburt gestorben und sein Vater sei am 30. Oktober 2005 von Soldaten abgeholt worden und bis heute sei sein Aufenthaltsort ihm nicht bekannt. Sein Vater sei Mitglied der Kinijit gewesen. 2 Tage nach der Verhaftung seines Vaters habe es Unruhen gegeben, an denen er auch mitgewirkt habe. Er habe Steine geworfen und Reifen angezündet. Die Sicherheitskräfte hätten versucht, die Demonstration gewaltsam aufzulösen. Er sei geflohen. Am nächsten Tag habe sein Onkel ihn abgeholt und zu sich gebracht und er habe sich dann bei seinem Onkel aufgehalten. Die Haushälterin habe ihm erzählt, dass die Sicherheitskräfte die Wohnung konfisziert hätten. Für den Kläger wurde am 13. März 2007 das Jugendamt des Kreises I nach § 1791 b Abs. 2 BGB zum Vormund bestellt. Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2007 abgelehnt. Der Kläger hat am 6. November 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er mit Schreiben vom 10. Januar 2008 vorgetragen, dass er in Addis Abeba zusammen mit seinem Vater gelebt habe. Er habe die C High School besucht und sein Vater und er seien von einer Haushälterin versorgt worden. Der Kläger habe mitbekommen, dass der Vater der CUD nahegestanden habe. Nachdem der Vater verhaftet worden sei, sei es bei Demonstrationen zu massiven Übergriffen gekommen. Als Teilnehmer an der Demonstration laufe der Kläger Gefahr, ebenfalls inhaftiert und verhaftet zu werden. Der Kläger hat eine Stellungnahme des Therapiezentrums für Folteropfer vom 26. Februar 2008 vorgelegt. Darüber hinaus hat er eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes O vom 3. Juni 2008 vorgelegt. Danach besteht bei ihm in diagnostischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie E führt in seiner Stellungnahme an das Gesundheitsamt O vom 3. Juni 2008 aus, dass aufgrund des psychiatrischen Zustandsbildes des Klienten von einer Rückführung ins Heimatland abgesehen werden sollte. Bei einer Rückführung ins Heimatland bestehe eine erhebliche Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandsbildes. Im Heimatland müsse eine fachärztliche kinder und jugendpsychiatrische Behandlung sowie auch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung gewährleistet sein. Der Klient sei aufgrund seiner erheblichen Ängste und seines erheblichen Misstrauens und seines Unsicherheitserlebens auch auf eine sichere Umgebung angewiesen, um in seinem weiteren Entwicklungsprozess nicht weiter geschädigt zu werden. Er müsse auch in einer begleitenden Jugendeinrichtung untergebracht werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2007 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz in der Person des Klägers bezogen auf Äthiopien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 14. Januar 2008 abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die Klage im übrigen ist zulässig. Der Kläger muss die Zustellung des Bescheides vom 30. August 2007 unter der Anschrift "Am I1 2A, X" nicht gegen sich gelten lassen. Denn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylVfG liegen hier nicht vor. Die Zustellung des Bescheides beruht nicht auf einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Klägers oder einer Pflichtverletzung. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits unter Vormundschaft, so dass das zuständige Jugendamt die Meldung unterlassen hat und nicht der Kläger. Auf solche Fälle ist § 10 AsylVfG nicht anzuwenden, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 – 25 K 6796/04.A -, juris. Zudem war dem Bundesamt aufgrund der Mitteilung der Bezirksregierung vom 15. Mai 2007 bekannt, dass eine Umverteilung nach O stattgefunden hatte und eine Zuweisungsentscheidung an das Jugendamt in I ergangen war. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die Klage begründet. Nach dieser Vorschrift (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers bezogen auf sein Heimatland Äthiopien aufgrund der besonderen Umstände seines Falles vor. Der Kläger ist als alleinstehender Jugendlicher in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat glaubhaft angegeben, dass seine Mutter bei der Geburt verstorben sei und sein Vater nach der Inhaftierung verschwunden ist und er keine Angehörige mehr in Äthiopien hat. Damit ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger über keine finanziellen Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt in Äthiopien zu sichern. Eine staatliche Unterstützung oder staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht, so Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2007, IV.2. Der Kläger, der noch nicht über eine abgeschossene Schul- oder Berufsausbildung verfügt, ist auch nicht in der Lage, sich in Äthiopien eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dazu kommt, dass der Kläger sich in einer psychisch sehr labilen Verfassung befindet. Nach seiner Einreise nach Deutschland ist er durch das Jugendamt betreut worden und hat zum 1. März 2007 einen Platz in einer Jugendeinrichtung in O erhalten und wurde durch eine daraufhin geänderte Zuweisungsentscheidung der Stadt O zugewiesen. Aufgrund einer Initiative des Sozialberaters vom Migrationsdienst O wird er seit dem 29. Oktober 2007 im Therapiezentrum für Folteropfer der Caritas in L betreut und hat wöchentliche Therapiegespräche. Ungeachtet der Einordnung der psychischen Probleme des Klägers als Posttraumatische Belastungsstörung oder als sonstige psychische Problematik, ist davon auszugehen, dass der alleinstehende, noch jugendlich wirkende Kläger, wenn er aus dem in Deutschland entstandenen sozialen Umfeld und der Betreuung durch Psychologen herausgerissen wird, einen Zusammenbruch erleiden wird. Er lebt derzeit nicht allein, sondern in einer betreuten Wohngruppe. Im Falle des Abbruchs des stabilisierenden Umfeldes durch Betreuer und Psychologen in Deutschland und dem von den behandelnden Ärzten prognostizierten Zusammenbruch bei einer Unterbrechung der Behandlung, wird ihm keine Hilfe in Äthiopien geleistet werden können, da Äthiopien zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und die medizinische Versorgung nur unzureichend ist, bzw. falls sie vorhanden ist, für einen mittellosen Rückkehrer nicht zu finanzieren ist, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2007, IV.1: "Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung übernommen werden. .. Allerdings kommen in den Genuss derartiger Freibehandlungsscheine nur die Ärmsten der Armen. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, fallen üblicherweise nicht in diese Kategorie." Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger eine fachärztliche kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, da diese – falls überhaupt vorhanden – für den mittellosen Kläger nicht finanzierbar ist. Zudem besteht das Behandlungserfordernis nach Auskunft von Dr. E unmittelbar. Es ist nicht ersichtlich, wie eine umgehende Weiterbehandlung in Äthiopien gewährleistet werden könnte. Damit besteht für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass es bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Krankheitssymptome und zu einer Lebensgefahr kommen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hingewiesen.