Gerichtsbescheid
24 K 3265/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0714.24K3265.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 00.00.1956 in H auf Sizilien geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat weder eine abgeschlossene Schul- noch eine Berufsausbildung und reiste 1978 erstmals ins Bundesgebiet ein. Hier verblieb er arbeitend wenige Jahre, ehelichte 1981 in Italien eine Landsmännin; aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die seit der Scheidung der Eheleute im Jahre 1990 mit der Mutter in Italien leben. Der Kläger hielt sich in der Folgezeit neben Aufenthalten im Bundesgebiet auch teilweise über Jahre in Italien auf (September 1982 bis Juli 1984, 1992 bis 1997). Seither lebte er ganz in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem Herbst 1990 unterhielt er eine feste Beziehung zu N1, die eine damals 13 Jahre alte Tochter mitbrachte. 1995 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt. Der Kläger war in den Zeiten hiesigen Aufenthaltes erwerbstätig als Fabrikarbeiter, über Strecken (so etwa von der Einreise 1984 bis 1987) aber auch arbeitslos und Bezieher öffentlicher Hilfen. Seit 1997 war er formell als geringfügig beschäftigter Kellner in der auf Frau N1 angemeldeten Gaststätte beschäftigt. Der Kläger neigt dem Glücksspiel zu, wofür er häufig Geld benötigt, das er sich bei sich bietender Gelegenheit auch in beträchtlicher Höhe von anderen zu "leihen" pflegt. 3 Der Kläger hat sich in den Jahren hiesigen Aufenthaltes mehrfach strafbar gemacht: 4 1988 wurde er wegen der Verabredung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Man hatte sich zu mehreren verabredet, den Croupier eines illegalen Glückspiels im Ruhrgebiet zu überfallen und der vermeintlich mitgeführten Barmittel zu berauben. Der Kläger war dabei treibende Kraft, hatte zuvor 2 abgesägte Schrotflinten beschafft, deren eine auch als Drohmittel zum Einsatz kommen sollte. Das Gericht bescheinigte ihm erhebliche kriminelle Energie. 5 Im Mai 2004 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten wegen 131facher Vergewaltigung und 5fachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der Kläger hatte von 1990 bis zum August 2003 die zu Beginn 13 Jahre alte Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin durch massive und für das Opfer angesichts miterlebter Gewalt gegenüber der eigenen Mutter durchweg glaubhafter Bedrohung, sie und/oder die Mutter zu töten, sich so gefügig gemacht, dass er regelmäßig, ganz nach seinem Belieben und gegen den erkennbaren Widerstand des Opfers den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen konnte. Die Einschüchterung war so "erfolgreich", dass der Kläger das damals 19 Jahre alte Opfer bestimmen konnte, ein Mietshaus auf ihren Namen gegen hohe Kreditaufnahmen zu erwerben; die zur Finanzierung gedachten Mieteinahnamen "lieh" der Kläger des Öfteren bei den Mietern unter Anrechnung auf die dem Opfer dann fehlende Miete; das Opfer hatte bei der strafgerichtlichen Aburteilung mehrere hunderttausend Euro Schulden. Der Kläger bestreitet seine Taten bis heute, wirkte noch in der Hauptverhandlung verbal in Gestalt wüster Beschimpfungen und Bedrohungen für die Zeit wiedererlangter Freiheit so massiv auf sein als Zeugin geladenes Opfer ein, dass diese einen Zusammenbruch erlitt. Das Landgericht bescheinigte dem Kläger, sein Unrechtsbewusstsein sei "nur gering ausgeprägt" und er zeige eine "rechtsfeindliche Gesinnung" (Seite 49 des Urteilsabdrucks). 6 Seit Juni 2005 verbüßt der Kläger die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. 7 Die Beklagte hörte den Kläger dort im Oktober 2007 zu der beabsichtigten Feststellung des Verlustes seiner Freizügigkeit an und holte im März 2008 eine Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ein. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bekundete der Kläger mehrfach seine "Bereitschaft", auf sein Freizügigkeitsrecht "zu verzichten" im Gegenzug zur staatsanwaltlichen Zustimmung zu einer möglichst zeitnahen Überstellung in den Vollzug seines Heimatlandes zum Halbstrafenzeitpunkt im Frühjahr 2009. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies explizit abgelehnt hatte, bestand der Kläger auf dem Erhalt seiner Freizügigkeit. Sein auch nunmehriger Prozessbevollmächtigter bat um Zustellung der deswegen erbetenen Ordnungsverfügung an sich, weil "der Kläger nach wie vor Probleme mit der deutschen Sprache hat und nicht lesen kann" . 8 Mit Ordnungsverfügung vom 4. April 2008 stellte die beklagte Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest, setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von 1 Monat ab Zustellung und drohte ihm für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Ausreise die Abschiebung nach Italien an. In der Begründung maß sie dem Kläger den Schutz als langjährig aufhältigem Unionsbürger zu, sah aber die deshalb erforderlichen zwingenden Gründe als erfüllt an, weil von dem Kläger angesichts seiner Haltung während und vor allem auch seit den Taten eine nicht hinnehmbar hohe individuelle Wiederholungsgefahr ausgehe und er mangels familiärer, wirtschaftlicher oder soziokultureller Bindungen auch nicht in demgegenüber schützenswerter Weise im Bundesgebiet verwurzelt sei. 9 Der Kläger hat am 2. Mai 2008 Klage erhoben und trägt vor, er sei seit 24 Jahren im Bundesgebiet und sei Vater eines 1995 geborenen und hier lebenden deutschen Kindes; ferner lebe seine Schwägerin hier; es fehle an der erforderlichen zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, er habe die ihm zur Last gelegten Taten nicht in der in Anklageschrift und Urteil niedergeschriebenen Form ausgeführt; gegen eine vorzeitige Entlassung aus der Haft hätte er auf sein Freizügigkeitsrecht verzichtet, nun aber wolle er es verteidigen, auch wenn er seine Zukunft eher in Italien sehe; wenn man ihm mit Blick auf seinen Analphabetismus mangelnde soziokulturelle Integration vorwerfe, müsse man bedenken, dass er nur sehr wenige Jahre ein Schule zu besuchen die Gelegenheit hatte. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. April 2008 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt auch unter Verweis auf die Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt vom 27. März 2008, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 7. Mai 2008 angehört worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 18 Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Maßnahmen den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Die beklagte Ausländerbehörde hat zu Recht den Verlust seines Rechtes nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt und dem Kläger die Abschiebung für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Ausreise angedroht. 20 Die Feststellung des Verlustes des Rechtes nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ist rechtmäßig. 21 Jedenfalls mit Blick auf die Dauer seines nicht erkennbar rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mindestens mehr als 10 Jahren ist der Kläger freizügigkeitsberechtigt nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU 22 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) = Art 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 – Zuwanderungsgesetz -, BGBl I S. 1950 -; in der Fassung des Art 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 – BGBl. I S. 1970 23 Die sachliche Zuständigkeit der handelnden Ausländerbehörde ergibt sich 24 mangels weiterhin ausdrücklicher Inbezugnahme des § 71 AufenthG in § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU 25 daraus, dass das FreizügG/EU (nur; etwa in den §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2) diese Funktionsbezeichnung im Zusammenhang mit den dort normierten Aufgaben erwähnt. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beklagten ergibt sich aus § 4 Abs. 1 OBG NW, 26 vgl. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 18. Oktober 2007 – 24 K 635/07 -; Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2008 – 24 K 6097/06 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 7. Juli 2008 – 24 K 2324/08 -, 27 auf den zurückzugreifen die Ausländerbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG deshalb befugt ist, weil es sich beim Ausländerrecht – und mithin auch dem insoweit gleichzustellenden Recht über die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern - um Gefahrenabwehrrecht handelt; 28 Beschluss des Gerichts vom 15. April 1997 - 24 L 2262/97 -; zustimmend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, Beschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -; 29 speziell für die Ausweisung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1998 - 1 C 28.97 -; Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, Heft 5, S. 320; ferner Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Zweiten Senates), Beschluss vom 5. März 2001 - 2 BvR 2450/99 -; NVwZ-Beilage I 7/2001, S. 58. 30 Zuständig ist danach die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das kann neben der Behörde des Haftortes (Haftortbehörde) auch diejenige sein, in deren Bezirk der Unionsbürger voraussichtlich nach einer Entlassung zurückkehren würde (Rückkehrbehörde). Hier ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten als Haftortbehörde. 31 Die in § 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU vorgeschriebene Anhörung ist durchgeführt und die in § 6 Abs. 8 Satz 2 FreizügG/EU vorgeschriebene Schriftform eingehalten worden. 32 Die materiell-rechtlichen Vorgaben finden sich in § 6 Abs. 1 bis 8 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechtes aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst dabei ausweislich der Legalbeispiele in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nicht nur den Staatsschutz im nationalrechtlichen Sinne. Nach § 6 Abs. 6 FreizügG/EU darf die Maßnahme nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um eine Maßnahme nach Abs. 1 zu treffen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU dürfen dabei nur im BZRG noch nicht getilgte Strafen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss diese Gefährdung tatsächlich vorliegen, schwer und hinreichend wahrscheinlich sein und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. 33 Nach diesen Vorgaben ist – anders als durch den Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im deutschen Polizeirecht – nicht die Gesamtheit aller öffentlichrechtlicher Ge- und Verbotsnormen zum Schutzgut erhoben, sondern die Abwehr auf Gefahren für ein Grundinteresse der Gesellschaft beschränkt. 34 Die so markierte Schwelle für eine behördliche Verlustfeststellung wird für bestimmte Personengruppen weiter angehoben: Gegenüber dem einem Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU) erfolgen; bei Minderjährigen oder mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen müssen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU) gegeben sein. Diese zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU im Einzelnen definiert (Mindestfreiheits- oder Jugendstrafe von 5 Jahren, Staatsschutz oder Terrorismusgefahr). 35 In spezialgesetzlicher Ausprägung des national-verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Beachtung der 36 mit ihrer Ratifikation nach Art 59 Abs. 2 GG in den Rang eines einfachen Bundesgesetzes verbindlichen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -. 37 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 38 vom 4. November 1950; verkündet mit Gesetz vom 7. August 1952 - BGBl II S. 685 -; im Folgenden EMRK 39 sowie der gebotenen Berücksichtigung 40 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 - II. 3. b) bb) (3), 41 der Rechtsprechung des EGMR dazu sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU bei der Entscheidung insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 42 Für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich. 43 Das Gericht hegt auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Befugnis der Ausländerbehörde, trotz des zeitlichen Abstandes bis zum Ablauf (Höchst)Dauer der Strafverbüßung des Klägers schon jetzt über einen etwaigen Verlust seiner Freizügigkeit zu entscheiden. Denn es liegt nicht im öffentlichen Interesse, dem Kläger durch einen möglichst nah an den spätesten Zeitpunkt seiner Freilassung gerückten Beginn des Verwaltungsverfahrens und die sich daran anschließende Ausschöpfung des ihm zustehenden Rechtsweges die Möglichkeit zu eröffnen, etwa doch im Bundesgebiet auf freien Fuß zu gelangen. Zudem entspricht es gängiger Praxis, dass sie Staatsanwaltschaft eine vorzeitige Haftentlassung vom Vorliegen einer vollziehbaren Verfügung als Grundlage aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhängig macht, was zu ermöglichen jedenfalls im fiskalischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. 44 Diese Anforderungen hat die beklagte Ausländerbehörde hier eingehalten. Sie hat insbesondere beachtet, dass der Kläger in den letzten 10 Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, so dass die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU nur aus den in Satz 3 näher beschriebenen zwingenden Gründen erfolgen darf. 45 Mit dieser Anhebung der Eingriffsschwelle 46 durch Art 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 – BGBl. I S. 1970. 47 hat der nationale Gesetzgeber die nach Art 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EU umgesetzt und die erforderliche Verengung auf "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden" in nach Ansicht des Gerichts ordnungsgemäßer Wahrnehmung der ihm dadurch überlassenen Definitionsmacht vorgenommen. 48 Zwar ist einzuräumen, dass Art 28 der Richtlinie 2004/38/EU in Abs. 2 neben der öffentlichen Sicherheit auch die öffentliche Ordnung als Schutzgut und tauglichen Ausweisungsanlass erwähnt, sich in Absatz 3 aber auf die öffentliche Sicherheit beschränkt, die europarechtlich grundsätzlich nicht alle öffentlichrechtlichen Ge- und Verbote, sondern nur den Staatsschutz als Schutzgut umfasst; jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Richtliniengeber über die dem Art 28 zu entnehmende Steigerung der Anforderungen an das Gewicht der Ausweisungsgründe von Absatz zu Absatz (Abs. 1: alle Gründe, Abs. 2: schwerwiegende Gründe, Abs. 3: zwingende Gründe) hinaus im Absatz 3 auch bewusst eine so drastische Verengung der tauglichen Schutzgüter erzwingen wollte. 49 Mithin setzt die Verlustfeststellung voraus, dass von dem Kläger auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine individuelle Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines Grundinteresses der Gesellschaft ausgeht und zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für den Verlust sprechen. 50 Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit als Anlass der Maßnahme sieht das Gesetz in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU als erfüllt, wenn gegen den Unionsbürger eine Mindestfreiheits- oder Jugendstrafe von 5 Jahren verhängt worden ist. Das ist bei dem Kläger gegeben. Dabei hegt das Gericht – jenseits der Frage, inwieweit es an die in einem rechtskräftigen Urteil getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen gebunden wäre – keine Zweifel, dass der Kläger die Taten durchaus in der im Urteil niedergeschriebenen Form ausgeführt hat. Denn abgesehen davon, dass diese Feststellungen dort über die Seiten 32 bis 40 des Urteilsabdrucks eingehend erhoben, methodisch gesichert und plausibel begründet worden sind, böte das wenn auch beharrliche, so doch schlichte und völlig unsubstanziierte Leugnen des Klägers keinen Anlass zu Zweifeln. 51 Daneben muss sich in den der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung in einem Grundinteresse der Gesellschaft befürchten lässt. Dies sieht das Gericht bei Beachtung dieser Grundsätze mit der beklagten Ausländerbehörde als gegeben an. Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass das Interesse der Gesellschaft daran, Kinder vor sexuellen Handlungen und minderjährige Mädchen vor Vergewaltigungen zu schützen, eines ihrer Grundinteressen ist. Des Weiteren gilt auch bei Delikten der hier vorliegenden Art das gefahrenabwehrrechtliche Prinzip, dass die Anforderungen an die individuelle Wiederholungsgefahr umgekehrt proportional zur Bedeutung des Schutzgutes und hier deshalb sehr niedrig anzusetzen sind. Die so zu markierende Gefahrenschwelle übersteigt der Kläger bei Weitem: Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nach einschlägiger fachgerichtlicher Erkenntnis über eine rechtsfeindliche Gesinnung verfügt und ihm Gewaltanwendung sowie der Umgang mit Waffen "nicht wesensfremd" (Seite 39/40 des Urteils des Landgerichts Wuppertal) ist. Des Weiteren ist bedeutsam, dass die zuletzt abgeurteilten Taten vor dem Hintergrund des Selbstverständnisses des Klägers als "Mann" zu sehen, also Ausdruck einer tief verwurzelten Haltung bei ihm sind (Seite 6 des Urteils des Landgerichts Wuppertal). Auf dieser Linie liegt es zum Beispiel, dass er die Anwendung von erheblicher körperlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen für ein geeignetes Mittel hält, den ihm seinem Selbstbild entsprechenden "Respekt" zu erwirken (Seite 7 der zeugenschaftlichen Vernehmung der Mutter des Opfers und damaligen Lebensgefährtin des Klägers vom 15. Januar 2004). Um sich sein Opfer von Anfang an gefügig zu machen und ihm jede Entschlusskraft zu aktivem Widerstand oder auch nur der Inanspruchnahme von Hilfe durch Offenbarung der Übergriffe des Klägers zu nehmen, setzte er schon dem damals 13 Jahre alten Mädchen gegenüber Drohungen mit dem Tode der Mutter oder des Opfers selbst ein, die für das Opfer aus der Erfahrung der Gewaltbereitschaft des Klägers am eigenen sowie dem Leib der Mutter völlig glaubhaft und entsprechend wirksam waren (Seite 14 des Urteils des Landgerichts Wuppertal). So gelang es ihm, "in den Folgejahren ein immer dichter werdendes, von zunehmender Einschüchterung und Drohung gekennzeichnetes Überwachungs- und Abhängigkeitsverhältnis" zu schaffen, das dem Opfer "fast jede Möglichkeit zu selbstbestimmtem Handeln nahm" (Seite 21 des Urteils des Landgerichts Wuppertal). Dies bot ihm auch die Basis, sein Opfer nicht nur sexuell, sondern auch als Strohmann für den Erwerb eines Mietshauses auszubeuten. An der hinter diesen Verhaltensweisen liegenden Grundeinstellung des Klägers zur Rechtsordnung und den Rechten seiner Mitmenschen hat sich offenbar bis heute nichts geändert. Dies liegt allem Anschein nach nicht zuletzt daran, dass der Kläger selbst für eine diesbezügliche Änderung angesichts des beharrlichen Bestreitens der Taten keinen Anlass sieht und sich auch nicht etwa durch die Teilnahme an irgendwelchen therapeutischen Versuchen zur Aufarbeitung eines anderen belehren lassen will. Wenn dies vielleicht auch an den möglicherweise mangels hinreichender schulischer Förderung weniger ausgeprägten intellektuellen Fähigkeiten des Klägers liegen mag, änderte diese Erklärung nichts an dem Problem. Der Kläger könnte auch schwerlich mit Aussicht auf Erfolg einwenden, es habe sich um eine "Beziehungstat" in dem Sinne gehandelt, dass er sich nur zu seiner Stieftochter so hingezogen gefühlt habe. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts war auch das Verhältnis zu der damals noch in Kleinkindalter stehenden leiblichen Tochter von sexuell gefärbten Verhaltensweisen geprägt, die dem Kind solche Angst machten, dass es auch an den Wochenenden lieber bei der Tagesmutter als mit dem Kläger in einer Wohnung sein wollte (Seite 4 des Urteils des Landgerichts Wuppertal). Auf den ihm angemessen erscheinenden morgendlichen Begrüßungszärtlichkeiten hat der Kläger trotz erkennbaren Widerstandes des sich schon fast ekelnden Kindes bestanden (Seite 7 der zeugenschaftlichen Vernehmung der Mutter des Opfers und damaligen Lebensgefährtin des Klägers vom 15. Januar 2004). Hinzukommt, dass der Kläger nach seinem Verhalten noch in der Hauptverhandlung zu schließen, gegen sein Opfer statt Mitgefühls offenbar sogar Hass- und Rachegelüste hegt, wenn er es im Gerichtssaal in einen Zusammenbruch treibt und ihm die Verfolgung bis in ferne Erdteile androht (Seite 49 des Urteils des Landgerichts Wuppertal). Deshalb erscheint es dem Gericht völlig einleuchtend, wenn die Leiterin der Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme von Ende März 2008 Feststellungen über den Kläger trifft wie: "Das gesamte Familienleben war gekennzeichnet von seiner Brutalität und Einschüchterung" , (401) "legalprognostisch erscheint diese in seiner Persönlichkeit verankerte Haltung äußerst bedenklich" (403), weshalb er "hochgradig anfällig für vergleichbare Übergriffigkeiten" (403) sei. Nach alledem ist ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger keine Gelegenheit dafür zu belassen. 52 Die seitens des Klägers angeführten Beispiele der obergerichtlichen Rechtsprechung aus dem Strafvollstreckungsrecht sind 53 ungeachtet dessen, ob sie innerhalb ihres Geltungsbereiches inhaltlich unangefochten sind, und ob man sich ihnen anschließen wollte, 54 für den hiesigen ausländerrechtlichen Zusammenhang zwar nicht völlig belanglos, aber auch keineswegs uneingeschränkt übertragbar; 55 vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 18 B 1434/06 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 18. April 2007 – 24 K 6076/06 -. 56 Denn vorliegend geht es nicht um einen Ausgleich des berechtigten Sicherheitsinteresses der Gesellschaft mit dem grundrechtlich geschützten Interesse des Betroffenen an seiner körperlichen Bewegungsfreiheit, sondern "nur" um die Frage, ob der Betroffene die Freiheit (auch) im Bundesgebiet soll wahrnehmen dürfen. 57 Die im Falle des Verlustes der Freizügigkeit über Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehenden Grundrechte finden ihre gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, fallen also nicht (zusätzlich) hier in die Waagschale. 58 Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos, dass die Rechtsordnung dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren von einem zu den Grundinteressen der Gesellschaft zählenden Schutzgut bei der Frage, ob deswegen das Recht des Betroffenen auf Einreise und Aufenthalt für das Bundesgebiet entzogen werden soll, ein deutlich höheres Gewicht beimisst, als bei der Frage, ob dem Betroffenen deswegen die schärfste Sanktion des nationalen Rechtes, der Verbleib im Strafvollzug zugemutet werden kann. Wenn mithin der dem nationalen Gesetzgeber obliegende Schutz der Grundinteressen der hiesigen Gesellschaft i n s t r u m e n t e l l mit einem deutlich weniger in die Rechte des Betroffenen einschneidenden Mittel bewirkt werden kann, darf das nationale Recht auch die Anforderungen an diesen Schutz entsprechend absenken bzw. die Anforderungen an die Abwehr der fraglichen Gefahr entsprechend erhöhen; dies um so mehr, wenn gleichzeitig die tangierten Rechte des Betroffnen auf rechtlich unterschiedlichen Ebenen rangieren, wie dies im Verhältnis von Art 2 Abs. 2 Satz 2 G und § 2 Abs. 1 FreizügG/EU der Fall ist. Verkürzt also: Je weniger bedeutsam das tangierte subjektive Recht des Betroffenen und je weniger tief greifend der staatliche Eingriff, desto geringer dürfen auch die Anforderungen an die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sein. Anders herum: Bei einer als gleich hoch angenommenen individuellen Wiederholungsgefahr des Betroffenen hinsichtlich des gleich bedeutsamen Rechtsgutes darf das Recht ihn möglicherweise nicht länger dem tief in seine fundamentale körperliche Bewegungsfreiheit eingreifenden Strafvollzug aussetzen, durchaus aber an der weiteren Wahrnehmung dieser Freiheit im Bundesgebiet durch den Entzug seines Rechtes auf Einreise und Aufenthalt als Unionsbürger hindern. Nochmals gewendet: Während es für eine Strafvollstreckungskammer darum geht, ob sich das Tor der Justizvollzugsanstalt vor dem Betroffenen trotz der ihm noch innewohnenden individuellen Wiederholungsgefahr schon öffnen soll, geht es hier darum, ob sich der Schlagbaum an der Grenze des Bundesgebietes hinter dem Betroffenen wegen eben dieser individuellen Wiederholungsgefahr schließen soll. 59 Die mit einer Abschiebung des Betroffenen einhergehende bloß räumliche Verschiebung der von ihm ausgehenden individuellen Wiederholungsgefahr kann dem nicht entgegengehalten werden, weil sie kompensiert wird durch die dann greifenden Befugnisse des Abschiebungszielstaates, kraft seines nationalen Rechtes und nach dortiger Abwägung verhältnismäßig erscheinende Maßnahmen zu ergreifen. 60 Hinzukommt, dass der vorliegende mit dem Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe 61 in dessen Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 1 Ws 230/07 -, Strafverteidiger 2008, S. 314 62 nicht vergleichbar ist, wenn dem Verurteilten dortigen ausdrücklich eine günstige Prognose gestellt werden kann, der über günstige Entlassbedingungen sowie ihn aufnehmende Frau und Kinder verfügt. In dem Beispielsfall des Oberlandesgerichts Celle 63 Beschluss vom 11. Februar 2008 – 1 Ws 64/08 -, Strafverteidiger 2008, S. 315 64 ging es um die Bewertung der Weigerung des Verurteilten, dem Sachverständigen auch Fragen zu beantworten, die gegen einen nahen Verwandten in dessen noch nicht abgeschlossenem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG hätten verwandt werden können, was eine erkennbar völlig anders gelagerte Konstellation ist. 65 Die beklagte Ausländerbehörde hat ferner die Vorgaben des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU beachtet und die Dauer des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt. 66 Insoweit fällt zunächst ins Auge, welches Gewicht der Kläger selbst seinem Freizügigkeitsrecht beimisst, wenn er einräumt, seine Zukunft in Italien zu sehen, sein Freizügigkeitsrecht aber als geeignetes Pfand betrachtet, um mit der Staatsanwaltschaft einen Deal über die Bedingungen seiner Verbüßung im Bundesgebiet auszuhandeln. Aber auch jenseits dessen kommt dem Recht des Klägers hier kaum Gewicht zu: Er hat es trotz vieljährigen Aufenthaltes nicht vermocht, sich eine halbwegs gesicherte Existenz auf rein legaler Basis aufzubauen; sein Lebensunterhalt ist in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung eher formell durch eine tatsächlich kaum ausgeübte, zudem nur geringfügige Beschäftigung als Kellner in der Gaststätte seiner Lebensgefährtin nicht einmal zur Gänze gedeckt gewesen; um seine wahren Ansprüche an einen ihm angemessen erscheinenden Lebensstandard decken und seine Wünsche finanzieren zu können, hat der Kläger stets – und mit Blick auf die Verurteilung aus dem Jahre 1988 oder die Andeutungen im letzten Urteil hinsichtlich der "Leihe" von bis zu 150.000 Euro von den Mietern seines Vergewaltigungsopfers auch völlig bedenkenlos - auf die Finanzkraft anderer zurückgegriffen. Sein Mangel an sozialer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zeigt sich nicht nur in den jedenfalls seitens seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten befürchteten Defiziten hinsichtlich der Lektüre deutscher Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen, sondern auch in der Unzeitgemäßheit seines Selbstbildes als "Mann", das als eine Ursache hinter seinen Taten steht und mit dem Ausfall einer angemessenen Schulbildung in Sizilien vor 40 Jahren allein ebenso wenig erklärt werden kann wie etwaige Defizite beim Sprechen der deutschen Sprache. Auf dieser Linie sieht das Gericht auch den nach hiesigem Verständnis befremdlichen Umgang des Klägers mit seinem Freizügigkeitsrecht. Eine Entfremdung von den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland empfindet der selbst dort seine Zukunft sehende Kläger offenbar nicht, und sie wäre auch nicht auszumachen, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger in all den Jahren des Aufenthalts im Bundesgebiet auch immer wieder für Jahre in Italien gelebt hat. Zudem hat er nach Lage der Akten im Bundesgebiet sich jedenfalls auch viel im Kreise von Landsleuten bewegt, und es hat des Öfteren Besuche von Teilen der Familie aus Italien gegeben. Dass sich der Kläger auf Schutz durch Art. 6 GG berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist er der Vater eines nichtehelichen deutschen Kindes, jedoch lehnen dies und dessen Mutter jeden Kontakt zum Kläger strikt ab. Dass seine Schwägerin in Deutschland lebt, ist jenseits des Schutzbereiches. 67 Schließlich kann auch sein Alter den Kläger nicht vor dem Verlust der Freizügigkeit im Bundesgebiet bewahren; es kann ihm durchaus zugemutet werden, in Italien wieder Fuß zu fassen. Dass sein Gesundheitszustand dabei irgendwelche Rücksichten erforderte, ist nicht ersichtlich. 68 Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass auch deren Aufhebung nicht erfolgen konnte; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 69 Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht; § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Diese Ausreisepflicht ist vollziehbar, weil die sie auslösende Maßnahme von der Behörde für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der sie auslösenden Maßnahme entspricht der Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. 70 Bei der Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU beachtet und dem Kläger die vorgesehene Mindestfrist von einem Monat Zeit für eine freiwillige Ausreise belassen. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 72 Mit Blick auf das soweit ersichtlich obergerichtlich noch nicht behandelte Problem hinreichender Umsetzung des Art 28 der Richtlinie 2004/38/EU durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU hält das Gericht die Voraussetzungen der §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt und lässt die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zu.