Urteil
8 K 1006/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0717.8K1006.06.00
2mal zitiert
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dersel-ben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Kieswäsche für das Veranlagungsjahr 2004. 3 Die Klägerin betreibt im Gebiet I auf etwa 81 ha umfassenden Flächen der Stadt L und der Gemeinde X eine Nassabgrabung zur oberirdischen Gewinnung von Sand und Kies. Dem liegt die mit Planfeststellungsbeschluss des Landrats L1 vom 20. März 2000 erteilte Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung), geändert durch Plangenehmigung vom 8. September 2006, zugrunde. 4 Das Abbaugut wird über Förderbandanlagen zu der auf dem Betriebsgelände errichteten Sand- und Kiesaufbereitungsanlage transportiert und dort im Nasswaschverfahren von anhaftendem Schluff gereinigt. Das für die Kieswäsche benötigte Wasser entnimmt die Klägerin dem durch die Abgrabung entstandenen Gewässer und führt es diesem nach Gebrauch über hintereinander geschaltete Feinsandabscheider wieder zu. Das gebrauchte Waschwasser passiert zwei Absetzbecken, bevor es mittels Überlauf in den Uferbereich des Sees geleitet wird. Dort werden die Feinsandbestandteile des Waschwassers zur Ausformung einer Flachwasserzone mit Kies- und Schlammbänken im Rahmen der aufgegebenen Rekultivierungsmaßnahmen genutzt. Die Wasserentnahme und –wiedereinleitung erfolgt auf der Grundlage der von der Beklagten mit Bescheid vom 7. November 2001 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem hergestellten Abgrabungsgewässer zur Kieswäsche sowie zur Wiedereinleitung des Waschwassers in den Auskiesungssee in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 26. Juni 2002 und des 2. Änderungsbescheides vom 14. März 2006. 5 Mit Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004 setzte das Landesumweltamt NRW als Rechtsvorgänger der Beklagten unter anderem für die Wasserentnahme aus dem Abgrabungsgewässer der Abgrabung I im Veranlagungsjahr 2004 gem. § 6 Abs. 1 WasEG NRW einen Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 110.648,77 Euro fest. Die der Veranlagung zugrunde liegende Entnahmemenge entsprach der von der Klägerin erklärten Menge. Auf Antrag der Klägerin setzte das Landesumweltamt NRW die sofortige Vollziehung des Bescheides im Oktober 2004 für einige Monate aus. 6 Den gegen den Vorauszahlungsbescheid eingelegten Widerspruch wies das Landesumweltamt NRW hinsichtlich des Standorts I mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006 zurück. 7 Die Klägerin hat am 9. März 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Wasserentnahme sei entgeltfrei nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 WHG, da es sich um erlaubnisfreien Eigentümergebrauch handele. Dem stünden weder die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis noch die hierzu ergangenen Nebenbestimmungen entgegen. Trotz Trübung des Waschwassers sei – wie das Gutachten des Instituts für Wasserforschung GmbH vom 22. Dezember 2006 belege – keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft zu besorgen. Ein ökologisches Potential, auf das sich die Kieswäsche nachteilig auswirken könnte, habe das Gewässer nicht; vielmehr entstehe das Gewässer erst durch die Auskiesung. Im Übrigen stelle eine Entgelterhebung jedenfalls im Vergleich zur privilegierten Kühlwassernutzung – eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Kieswäsche dar. 8 Mit Beschluss vom 19. Mai 2006 – 8 L 1796/05 – hat das erkennende Gericht den von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 9 Unter Berücksichtigung des am 10. Juli 2006 ergangenen Festsetzungsbescheides für das Veranlagungsjahr 2004 richtet die Klägerin die zunächst nur gegen den Vorauszahlungsbescheid erhobene Klage nunmehr auch gegen die endgültige, mit Widerspruch angegriffene Festsetzung in Höhe von 119.664,24 Euro. Die dem zugrunde gelegte Entnahmemenge von 2.905.281 m³ entspricht den Angaben der Klägerin in der Folgeerklärung 2004. 10 Die Klägerin beantragt daher nunmehr, 11 festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des ehemaligen Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2004, soweit er sich auf die Abgrabung I bezieht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 rechtswidrig war, den Festsetzungsbescheid des ehemaligen Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie vor: Auf Grund einer zumindest graduell zu besorgenden Verschlechterung des Gewässers seien die Grenzen des Eigentümergebrauchs überschritten. Für die Privilegierung der Kühlwassernutzung in Form der Durchlaufkühlung sei die hierfür benötigte höhere Wassermenge ausschlaggebend. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Kreises L1 sowie auf die Verfahrensakten 8 L 1426/05 und 8 L 1796/05 Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Die Beklagte ist passiv legitimiert, nachdem gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 das Landesumweltamt NRW mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 aufgelöst und gemäß Art. 3 dieses Gesetzes die Beklagte an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG NRW – vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). 19 Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides vom 10. Juli 2006 hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004, der zunächst in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides alleiniger Klagegegenstand war, erledigt. Der Festsetzungsbescheid bestimmt abschließend unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen die Höhe des Wasserentnahmeentgelts für den Veranlagungszeitraum (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WasEG NRW). 20 Der Klägerin steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Insoweit genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. 21 Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 – II A 588/74 -, OVGE MüLü 32, 257 – 264. 22 Ein solches Interesse ergibt sich hier zum einen daraus, dass die Gründe, welche die Klägerin für die materielle Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides zur Folge haben. 23 Vgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdn. 147; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdn. 32 m.w.N. 24 Zum anderen ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin auch wegen der Besorgnis, unter Berücksichtigung der zeitweisen Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides von der Beklagten wegen Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden, anzuerkennen. 25 Die in der Umstellung des Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (Klageantrag zu 1.) und der Einbeziehung des Festsetzungsbescheides in dieses Verfahren (Klageantrag zu 2.) liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). 26 Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. 27 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1969 – VIII C 36.69 , BVerwGE 32, 243, 247; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 79 Rdn. 3 a m.w.N. 28 Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist bereits durch die auf den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid ergangene Entscheidung des Landesumweltamtes NRW vom 28. November 2005 Genüge getan, da der Festsetzungsbescheid keinen neuen Gegen-stand regelt, sondern lediglich die Entgelthöhe für das streitige Veranlagungsjahr endgültig bestimmt. 29 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 30 Sowohl der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 als auch der Festsetzungsbescheid vom 10. Juli 2006 sind rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2004 war § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW. Nach § 6 Abs. 1 WasEG NRW sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten. Die Entgeltpflicht besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. 32 Die Abgabetatbestände und -sätze im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind zunächst nicht – wie die Klägerin beanstandet – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, unanwendbar. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 m.w.N. 34 Die Staffelung der Abgabesätze, die vorgesehenen Freistellungen von der Abgabe und die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. 35 Nach der Gesetzesbegründung ist es primäres Ziel der hier streitigen Abgabe, den wirtschaftlichen Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Wasserentnahme erzielen, abzuschöpfen. Daneben soll mit der Einführung einer Abgabe für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewusstsein für einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang geschaffen werden. 36 Vgl. Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 – Wasserentnahmeentgeltgesetz (S. 29). 37 Die in § 1 Abs. 2 WasEG NRW festgelegten Ausnahmen von der Entgeltpflicht berücksichtigen in Anerkennung der vorbeschriebenen Zielsetzung im Wesentlichen zum einen solche Sachverhalte, in denen der Vorteil nicht als Sondervorteil zufließt, sondern vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8 Alt. 2, Nr. 9, Nr. 10 WasEG NRW). Entgeltfrei sollen außerdem erlaubnisfreie Benutzungen sein, weil sie entweder der Wahrnehmung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben dienen oder im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW) und insoweit wasserwirtschaftlich unbedeutende Nutzungen darstellen, die keiner regulierenden Steuerung bedürfen. Schließlich sind solche Nutzungen freigestellt, für die sich ein entsprechender Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt (Bagatellgrenze, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 WasEG NRW, auch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG NRW). Die sonstigen Freistellungen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 7, 8 Alt. 1 WasEG NRW) und Ermäßigungen (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG NRW) stellen bewusste Subventionsentscheidungen des Gesetzgebers dar. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Sachbezogene Gründe stehen dem Gesetzgeber dabei in sehr weitem Umfang zu Gebote. 38 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 8 L 1661/05 – unter Verweis auf die Gesetzesbegründung der in § 1 Abs. 2 WasEG NRW erfolgten Freistellungen von der Entgeltpflicht: Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 – Wasserentnahmeentgeltgesetz (S. 29) sowie ferner Anhang 1 zu Drucksache 13/4890 des Landtags Nordrhein-Westfalen, Änderungsanträge der SPD- Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Grüne. 39 Dass die vom Gesetzgeber getroffenen Subventionsentscheidungen willkürlich erfolgt sind, ist nicht ersichtlich. Den Freistellungen wie auch den verminderten Entgeltsätzen nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG NRW liegen ausweislich der Gesetzesbegründung sachliche und nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Für die Privilegierung der Durchlaufkühlung führt der Gesetzgeber die zur Zweckerreichung benötigte größere Wassermenge an. 40 Vgl. Anhang 1 zu Drucksache 13/4890 des Landtags Nordrhein-Westfalen, Änderungsanträge der SPD- Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Grüne. 41 Daher ist es letztlich nicht zu beanstanden, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW für Wasserentnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen und bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird, ein ermäßigter Entgeltsatz gilt, während für Wasser, das für die Kieswäsche benutzt wird, auch dann der volle Entgeltsatz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW zu zahlen ist, wenn es nach der Benutzung wieder dem Gewässer zugeführt wird. 42 Dem Wasserentnahmeentgeltgesetz ist auch keine allgemeine Regel zu entnehmen, dass Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser wieder dem Gewässer oder sonst im Wesentlichen unverändert dem Gewässerhaushalt zugeführt wird, gegenüber Nutzungen privilegiert werden, bei denen dies nicht geschieht. Vielmehr sind einzelne Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser demselben (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW), einem anderen Gewässer (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 WasEG NRW) oder in sonstiger Weise im Wesentlichen unverändert wieder dem Gewässerhaushalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 11 WasEG NRW) zugeführt wird, von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts vollständig befreit, während für die Nutzung von Wasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW ein ermäßigter Entgeltsatz gilt und für alle weiteren Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser weitgehend unverändert dem Gewässer oder dem Gewässerhaushalt wieder zugeführt wird, das volle Wasserentnahmeentgelt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW zu entrichten ist. Daneben enthält § 1 Abs. 2 WasEG NRW eine Vielzahl von Befreiungstatbeständen, in denen das entnommene Wasser aufgrund der jeweiligen Nutzungsart nicht wieder dem Gewässer zugeführt werden kann oder die Rückführung nicht Voraussetzung für eine Befreiung ist. 43 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2008 – 15 K 2164/06 –, Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen: www.nrwe.de. 44 Für eine Überschreitung des dem Gesetzgeber vorbehaltenen weiten Gestaltungsspielraums bei Subventionsentscheidungen durch die in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG NRW getroffenen Regelungen ist nach alledem nichts ersichtlich, so dass von einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt auszugehen ist. 45 Die Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW. Sie entnimmt aus dem am Nassabgrabungsstandort I entstandenen oberirdischen Gewässer Wasser und nutzt es zur Kieswäsche. 46 Vgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von Nassauskiesungen entstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. (2007), § 31 Rn 18 m.w.N. 47 Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Lichte der auf der Grundlage von Bundesrecht geregelten wasserrechtlichen Benutzungstatbestände des § 3 WHG mit der Folge, dass unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 WHG Gewässerausbaumaßnahmen keine wasserrechtliche Benutzung darstellen und den Entgelttatbestand schon nicht verwirklichen können, ist nicht angezeigt. 48 Der Umstand, dass die Zahlungspflicht der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WasEG NRW aufgeführten Entgelttatbestände durch ihre wortgleiche Formulierung an die wasserrechtlichen Benutzungstatbestände im Wasserhaushaltsgesetz (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG) anknüpft, gibt für eine Auslegung im Lichte des Bundesrechts nichts her. Insoweit fehlt es in § 1 Abs. 1 WasEG NRW schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Wasserhaushaltsgesetz. Darüber hinaus setzt das Entstehen der Entgeltpflicht gem. § 1 Abs. 1 WasEG NRW nicht nur voraus, dass eine Benutzung im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorschrift vorliegt, sondern auch, dass das entnommene Wasser nach der Entnahme genutzt wird ("sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird"). Schließlich haben die jeweiligen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz einerseits und im Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW andererseits auch eine unterschiedliche Zielrichtung. Während § 3 WHG allein die Frage betrifft, ob eine wasserrechtliche Benutzung vorliegt und den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen definiert, 49 vgl. zur Auslegung von § 3 WHG: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 – 752 = NUR 2007, 611 – 614, 50 zielt § 1 Abs. 1 WasEG NRW darauf, den Sondervorteil, also den wirtschaftlichen Vorteil, der dem Einzelnen gerade durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Entnahme zufließt, abzuschöpfen. 51 Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 8 K 674/07 –; Urteil vom 13. März 2008 – 8 K 3982/06 u.a. –, Juris. 52 Die Voraussetzungen für die von der Klägerin angeführte Entgeltbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegen nicht vor. 53 Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. 54 Das Entnehmen von Brauchwasser aus dem vorhandenen Abgrabungsgewässer und das nach Durchführung der Kieswäsche erfolgende Wiedereinleiten des mit tonigen und schluffigen Feinstanteilen versetzten Waschwassers in das Entnahmegewässer stellt schon keine vom Eigentümergebrauch erfasste Gewässerbenutzung im Sinne von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3 WHG dar. Der hier in Rede stehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird durch § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG aus dem Begriff der Benutzung herausgenommen. Die Vorschrift definiert den Begriff der Benutzung negativ dahin, dass Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, gerade keine wasserrechtliche Benutzung darstellen. 55 Vgl. ergänzend zur Auslegung und zum Verständnis von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 – 752 = NUR 2007, 611 – 614. 56 Bei der Nassauskiesung, d.h. der Herstellung eines Gewässers durch Freilegung von Grundwasser bei der Kiesgewinnung, handelt es sich unzweifelhaft um einen Gewässerausbau i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob mit der Kiesgewinnung die Herstellung eines oberirdischen Gewässers um seiner selbst oder seiner späteren Nutzung willen bezweckt wird oder ob das Entstehen des Gewässers nur eine zwangsläufige, im Interesse der Umgestaltung der Oberfläche planmäßig herbeigeführte Folge ist, 57 vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. (2007), § 31 Rn. 18. 58 Diesem Gewässerausbau dient die Kieswäsche. 59 Der Begriff des Dienens erfordert im hier maßgeblichen Zusammenhang, dass die Maßnahme den Ausbau bestimmungsgemäß ermöglichen muss, d.h. sie muss objektiv geeignet sein, dem Gewässerausbau zu dienen. Einem Benutzungstatbestand kommt dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf Dauer erforderliche, aber auch nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfällt. Eine isoliert als Benutzung zu qualifizierende Maßnahme dient daher dann dem Ausbau eines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die Verwirklichung des Nutzungstatbestandes nicht erreichen oder aufrecht erhalten lässt. Erfasst werden hiervon einerseits solche Maßnahmen, die noch nach dem Abschluss der Bauarbeiten dem Zweck des Gewässers dienen und dauerhaft einen neuen Zustand schaffen. Erfasst sind jedoch auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderlich sind. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 – 752 = NUR 2007, 611 – 614. 61 Dem wasserrechtlichen Benutzungstatbestand des Entnehmens von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG) zum Zwecke der Kieswäsche kommt danach Ausbaucharakter zu. Denn die Kieswäsche ist untrennbarer Bestandteil des gesamten Nassabgrabungsvorhabens. Sie ist unbedingt erforderlich zur Aufbereitung des Abbaugutes und für das konkrete planfestgestellte Vorhaben unverzichtbar. Ohne die Kieswäsche ließe sich die Nassabgrabung und damit der Gewässerausbau nicht wie genehmigt verwirklichen. Insofern teilt der nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderliche Vorgang der Kieswäsche bereits die Natur des wasserrechtlichen Vorhabens als Gewässerausbaumaßnahme. 62 Darüber hinaus dient die Kieswäsche auch längerfristig dem Gewässerausbau, indem das wiedereingeleitete, mit Sand- und Kiessedimenten versetzte Waschwasser bestimmungsgemäß im Rahmen der mit Planfeststellungsbeschluss aufgegebenen Rekultivierungsmaßnahmen zur Ausformung einer Flachwasserzone mit Kies- und Schlammbänken beiträgt. 63 Unterfällt die Wasserentnahme und –wiedereinleitung zum Zwecke der Kieswäsche schon mangels Gewässerbenutzung i.S.v. §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3 WHG nicht dem Eigentümergebrauch, kommt es auf dessen Reichweite im Hinblick auf die Gewässergüte, 64 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2006 – 8 L 1796/05 –, 65 nicht mehr an. 66 Unabhängig davon sprechen – ohne dass es hierauf nach der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer entscheidungserheblich ankommt – gewichtige Gründe auch dafür, dass die Wasserentnahme auch nicht dem von § 24 Abs. 1 WHG gemeinten Eigenbedarf unterfällt. Bei systematischer und teleologischer Auslegung ist dem Eigentümer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nur das gestattet, was die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet und für den Schutzzweck des § 2 Abs. 1 WHG, der Gewässerbenutzungen angesichts der erheblichen Bedeutung der Reinheit des Wassers für die Allgemeinheit grundsätzlich unter Erlaubnis- bzw. Bewilligungsvorbehalt stellt, nicht relevant ist. 67 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2008 – 15 K 2164/06 –; VG Köln, Urteil vom 3. Juni 2008 – 14 K 1009/06 –, beide eingestellt in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen: www.nrwe.de. 68 In der hier vorliegenden Größenordnung des für die Kieswäsche benötigten Wassers von fast 3.000.000 m³ im Jahr ist die Erheblichkeitsschwelle – auch ohne Festlegung einer bestimmten Mengengrenze – jedenfalls überschritten. 69 Sonstige Gründe, die der materiellen Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungserhebung entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Höhe der Vorauszahlung wurde von der Klägerin nicht beanstandet. 70 Die sodann mit Bescheid vom 10. Juli 2006 erfolgte Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung beruht auf § 4 WasEG NRW. 71 Für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides entsprechend. Die Höhe des letztlich festgesetzten Wasserentnahmeentgeltes bemisst sich nach den von der Klägerin selbst angegebenen Entnahmemengen in der Folgeerklärung 2004 (Beiakte Heft 17 Bl. 25) und wurde auch nicht von ihr angegriffen. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 73 Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).