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Urteil

25 K 3326/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0731.25K3326.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin und stellt im Satzungsgebiet des Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf. 3 Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 03.04.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu Vergnügungssteuer für die Monate April bis Dezember 2006 in Höhe von 46.761,46 Euro heran. Die Klägerin hat insoweit am 5. Mai 2008 Klage erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 3326/08). 4 Durch Vergnügungssteueranmeldung für das 1. Quartal 2008 (Januar bis März) vom 23.04.2008 erfolgte die Veranlagung der Klägerin in Höhe von 17.287,25 Euro. Die Klägerin hat insoweit am 23. Mai 2008 Klage erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 3829/08). 5 Durch Beschluss vom 4. Juni 2008 sind die Verfahren 25 K 3326/08 und 25 K 3829/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden; sie werden unter dem Aktenzeichen 25 K 3326/08 fortgeführt. 6 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, die Vergnügungssteuer werde auf Grundlage einer rechtswidrigen Satzung erhoben, und zählt in ihren Augen maßgebliche Rechtsverstöße der Satzung im einzelnen auf. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 03.04.2008 und 23.04.2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 wobei er im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Satzung verweist. 12 Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 3. und 23.04.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Die Vergnügungssteuerbescheide finden die Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 (Vergnügungssteuersatzung). Durch Urteil vom 31. März 2008 in dem Verfahren 25 K 4661/07 hat die Kammer mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Regelungen dieser Vergnügungssteuersatzung sowohl formell wie materiell für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer eine wirksame Rechtsgrundlage bilden; auf die Urteilsgründe dieses den Beteiligten bekannten Urteils wird verwiesen. 19 Die Rechtsprechung der Kammer wird insoweit durch das OVG NRW geteilt; das OVG NRW hat durch Urteil vom 6. März 2007 – 14 A 608/05 – eine Vergnügungssteuersatzung mit entsprechender Regelungen, allerdings einem Steuersatz von 13 %, ebenfalls als rechtmäßig erachtet. Hieran ist festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2008 9 B 30.07 – die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2007 14 A 608/05 – zurückgewiesen. 20 Schließlich lag eine Vergnügungssteuersatzung mit dem Steuersatz von 12 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse dem klageabweisenden Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2006 – 2 LB 15/04 – zugrunde. Durch Beschluss vom 28. August 2007 9 B 17/07 – hat das Bundesverwaltungsgericht gegen das zugrunde liegende Urteil die Revision nicht zugelassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. November 2007 – 1 BvR 2783/07 – nicht zur Entscheidung angenommen. 21 Mit weiterem Beschluss vom 8. Juli 2008 – 9 B 45.07 – bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsgültigkeit entsprechender Regelungen. 22 Aus Vorstehendem ergibt sich, dass mithin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts Regelungen, wie in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N getroffen, als rechtswirksam ansieht. 23 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass durch Urteil vom 31. März 2008 – 25 K 4661/07 - umfangreiche Ausführungen dazu gemacht worden sind, dass der Rat der Stadt N den Steuersatz von 14 % bzw. 15 % zutreffend ermittelt hat. Diese Ausführungen finden in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2008 keine Berücksichtigung. Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N spricht zudem, dass das OVG NRW durch Beschluss vom 28. April 2008 – 14 B 1238/07 – ausgeführt hat, bei summarischer Überprüfung sei nicht zu klären, in welchem Umfang Erwägungen des Satzungsgebers bei Erlass einer Steuersatzung einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind. Dies lässt offen, ob das OVG NRW Überlegungen des Satzungsgebers und wenn ja, in welchem Umfang, fordert. In diesem Beschluss vom 28. April 2008 hat das OVG NRW des weiteren einen Steuersatz von 15 % bestätigt. 24 Die von der Klägerin als Anlage zur Klagebegründung eingereichte Berechnung zeigt darüberhinaus, dass die Anzahl der Geldspielgeräte von dem Jahr 2006 auf 2007 von 20 auf 24 erhöht worden ist; die Anzahl 24 GSG ist im Jahr 2008 beibehalten worden. Dies spricht gegen fehlende Tragbarkeit wie auch der ermittelte durchschnittliche Steuersatz von 256,92 Euro pauschal bzw. 229,74 Euro pauschal pro Gerät/Monat, der hinter den für zulässig gehaltenen Pauschalen nach dem Stückzahlmaßstab zurückbleibt. 25 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.