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Urteil

26 K 5262/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0801.26K5262.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der Kläger, von Beruf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten und Pachten, beantragte unter dem 15. Mai 2007, 17. Juli 2007 und 16. Juli 2007 bei dem Beklagten unter Hinweis auf die ihm erteilten Aufträge, für im einzelnen bezeichneten Grundstücke ein Verkehrswertgutachten zu erstellen, die Erteilung einer Auskunft, ob für das jeweils zu bewertende Objekt ein Altlastenverdacht besteht. Nachdem der Beklagte dem Kläger auf die vg. Anfragen jeweils mitgeteilt hatte, dass die angefragten Grundstücke nicht im Kataster der Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen verzeichnet seien, zog er den Kläger mit Kostenbescheiden vom 29. Mai 2007, 19. Juli 2007 und 23. Juli 2007 jeweils zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 30,00 Euro sowie im Bescheid vom 29. Mai 2007 zu einem Auslagenersatz i.H. von 0,60 Euro und im Bescheid vom 23. Juli 2007 zu einem Auslagenersatz i.H. von 1,20 Euro für den Auskünften beigefügte Farbkopien heran. 2 Gegen den Kostenbescheid vom 29. Mai 2007 legte der Kläger ab 8. Juni 2007 und gegen die Kostenbescheide vom 19. Juli 2007 und 23. Juli 2007 am 8. August 2007 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ein früheres Widerspruchsschreiben vom 23. Mai 2007, mit dem er geltend gemacht hatte, dass mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei seien. 3 Die Widersprüche des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für den Erlass der Kostenbescheide des Beklagten seien die Bestimmungen in § 5 UIG NRW sowie der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Danach sei für umfassende schriftliche Auskünfte mit erheblichem Vorbereitungsaufwand eine Gebühr von 0,00 Euro bis 250,00 Euro vorgesehen. Der Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass für die beantragten Auskünfte die Einsichtnahme in mindestens drei Kataster durch Geologen der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich gewesen sei. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe mit Erlass vom 16. November 2005 für den höheren und gehobenen Dienst Stundensätze von 66,00 Euro bzw. 51,00 Euro empfohlen. Der Beklagte habe eine halbe Stunde für eine Fachkraft des höheren oder gehobenen Dienstes angenommen. Dies sei nicht zu beanstanden. 4 Der Kläger hat am 23. November 2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Landes Nordrhein-Westfalen habe die Tarifstelle 15c des Allgemeinen Gebührentarifs neu gefasst. Danach seien mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei. Eine einfachere Auskunft als die, dass keine Eintragung vorliege, sei nicht denkbar. So habe auch der Landrat des S den dort vorliegenden Widersprüchen stattgegeben und die Stadt M erhebe schon von sich aus keine Gebühren. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Bescheide des Beklagten vom 29. Mai 2007, 19. Juli 2007 und 23. Juli 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 23. Oktober 2007 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Für die Erteilung der Auskünfte aus dem Altlasten-Kataster sei die Überprüfung der betreffenden Grundstücke durch Geologen der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich gewesen. Der Zeitaufwand für die Erteilung der Auskunft habe jeweils eine halbe Stunde betragen, da insgesamt drei Kataster zu prüfen gewesen seien. Selbst wenn sich die letztlich erteilte Auskunft auf die Aussage beschränke, dass keine Eintragung im Kataster vorliege, so lasse dies keinen Schluss auf den der Auskunft zu Grunde liegenden Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand zu. 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Die Kostenbescheide des Beklagten vom 29. Mai 207, 19. Juli 2007 und 23. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 14 Die angefochtenen Kostenbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 10 Abs. 3 LBodSchG, 5 UIG NRW sowie Tarifstelle 15c des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV.NRW. S. 262) in der Fassung der 9. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 29. März 2007 (GV.NRW. S. 142). Gemäß § 10 Abs. 3 LBodSchG wird ein Anspruch auf freien Zugang zu den u.a. in den Katastern über altlastverdächtige Flächen und Altlasten enthaltenen bodenbezogenen Daten nach den Vorschriften des UIG NRW gewährt. Gemäß § 5 Abs. 1 UIG NRW werden für die Übermittlung von Informationen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 5 Abs. 2 S. 1 UIG NRW bestimmt ergänzend, dass Gebühren u.a. nicht erhoben werden für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte. Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 UIG NRW, dass die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen sind, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen findet § 5 Abs. 4 UIG NRW das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung. Auf der Grundlage dieser Ermächtigungen ist in Tarifstelle 15c.1.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bestimmt, dass mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei sind, während Tarifstelle 15c.1.1.2 bestimmt, dass für die Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft eine Gebühr zwischen 0,00 und 250,00 Euro zu entrichten ist. 15 Nach der Wertung des Gesetzgebers ist mithin jede nicht "einfache" schriftliche Auskunft gebührenpflichtig. Unter welchen Voraussetzungen nun von einer "einfachen schriftlichen Auskunft" auszugehen ist und wann eine Auskunft umfangreich und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbunden ist, ist vom Gesetzgeber nicht geregelt und kann daher nur unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Gebührentatbestände durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gebührentatbestand auch für eine umfangreiche und mit erheblichem Vorbereitsaufwand verbundene Auskunft ein Gebührenrahmen von 0,00 bis 250,00 Euro vorgesehen ist. Dies kann nur bedeuten, dass eine Auskunft nur dann als "einfach" anzusehen ist, wenn für ihre Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand angefallen ist, d.h. die Auskunft ohne jeglichen Rechercheaufwand möglich war. 16 Vgl. Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2006, § 10 Rdn. 32; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 11, Rdn. 1069; Kugelmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2007, § 10 Anm. 4.2. 17 Dies bedeutet wiederum, dass eine Auskunft jedenfalls dann eine "einfache" ist, wenn die durch sie entstehenden Kosten nicht messbar oder so gering sind, dass sie den Verwaltungsaufwand der Gebührenerhebung nicht lohnen. 18 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2004 11 K 1254/03 , NVwZ 2005, S. 1099 (1100). 19 Damit kommt es aber nicht vorrangig auf den textlichen Umfang einer erteilten Auskunft an, sondern auf den durch das Auskunftsersuchen ausgelösten Verwaltungsaufwand. Dieser besteht zum einen in dem Aufwand für etwaige Recherchen und für für die Erteilung einer Auskunft notwendige Vorgespräche, zum anderen in dem Aufwand für die Absetzung des Antwortschreibens. Mithin ist eine Auskunft auch dann als "umfangreich und mit erheblichem Vorbereitsaufwand verbunden" anzusehen, wenn ihr eigentlicher Text nur knapp ausfällt, dem mitgeteilten Ergebnis jedoch umfangreiche Vorbereitungsarbeiten vorausgegangen sind, wobei nach dem Vorgesagten umfangreich alle Vorarbeiten sind, die die Schwelle der Kostenneutralität jedenfalls mehr als nur geringfügig überschreiten. Damit waren die vorliegend in Rede stehenden Auskünfte solche, die der Tarifstelle 15c.1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unterfallen. 20 Schließlich ist auch die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden, gemäß § 5 Abs. 4 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GebG NRW sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend sind die festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ausgehend von einem auch von dem Kläger nicht angezweifelten tatsächlichen Zeitaufwand von jeweils ½ Stunde mit der Anlehnung seiner Gebührensätze an die durch Runderlass des Innenministeriums für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren empfohlenen Kosten für eine Arbeitsstunde den Anforderungen des § 9 GebG NRW hinreichend Rechnung getragen. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er die Bedeutung der Amtshandlung für den Kläger nicht hinreichend beachtet hätte. 21 Die Erhebung von Auslagen in den Kostenbescheiden vom 29. Mai 2007 und 23. Juli 2007 findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 4 UIG NRW, 10 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 15c.2.4 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. 22 Dass schließlich nach dem Vortrag des Klägers andere Behörden für vergleichbare Auskünfte keine Gebühren und Auslagen erheben, ist rechtlich ohne Bedeutung, da der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht im Verhältnis verschiedener Behörden gilt. Im Verhältnis zum Beklagten ist nur maßgeblich, dass dieser bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat und sie auf alle Auskunftsersuchen gleichmäßig anwendet. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.