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Urteil

23 K 196/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Neufestsetzung von Versorgungsbezügen ist zulässig, wenn bei ursprünglicher Festsetzung relevante Rentenleistungen nicht angezeigt wurden und dadurch ruhegehaltsfähige Zeiten zu hoch berücksichtigt wurden. • Bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten hat die Behörde ihr Ermessen nach §12 Abs.1 BeamtVG unter Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (BeamtVGVwV) auszuüben; Ziel ist ein Versorgungsausgleich gegenüber "Nur-Beamten". • Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach §52 Abs.2 BeamtVG in Verbindung mit den Bereicherungsregeln des BGB; Offensichtlichkeit des Rechtsmangelns und grobe Fahrlässigkeit des Bereicherten rechtfertigen Rücknahme und Rückforderung. • Vertrauensschutz nach VwVfG NRW ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die offensichtlich vorhandene Rechtslage infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. • Bei der Rückforderung ist Billigkeit zu prüfen; Ratenzahlung kann die Billigkeitsentscheidung der Behörde ausreichend berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Neubemessung von Versorgungsbezügen und Rückforderung wegen nicht angezeigter Rentenleistungen • Die Neufestsetzung von Versorgungsbezügen ist zulässig, wenn bei ursprünglicher Festsetzung relevante Rentenleistungen nicht angezeigt wurden und dadurch ruhegehaltsfähige Zeiten zu hoch berücksichtigt wurden. • Bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten hat die Behörde ihr Ermessen nach §12 Abs.1 BeamtVG unter Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (BeamtVGVwV) auszuüben; Ziel ist ein Versorgungsausgleich gegenüber "Nur-Beamten". • Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach §52 Abs.2 BeamtVG in Verbindung mit den Bereicherungsregeln des BGB; Offensichtlichkeit des Rechtsmangelns und grobe Fahrlässigkeit des Bereicherten rechtfertigen Rücknahme und Rückforderung. • Vertrauensschutz nach VwVfG NRW ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die offensichtlich vorhandene Rechtslage infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. • Bei der Rückforderung ist Billigkeit zu prüfen; Ratenzahlung kann die Billigkeitsentscheidung der Behörde ausreichend berücksichtigen. Der Kläger, langjähriger Beamter im polizeiärztlichen Dienst, erhielt ab 1.1.2001 Versorgungsbezüge, die ursprünglich auf einem Ruhegehaltssatz von 70% beruhen sollten. Später stellte sich heraus, dass der Kläger seit 1.8.1999 eine Altersrente aus der Ärzteversorgung (ÄVWL) bezog, die er gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nicht angezeigt hatte. Aufgrund der Rentenzahlung und unter Anwendung verwaltungsinterner Vergleichsberechnungen berücksichtigte das LBV Vordienstzeiten nur eingeschränkt und setzte das Ruhegehalt neu mit 62% fest. Gleichzeitig forderte das LBV zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in fünfstelliger Höhe zurück. Der Kläger rügte insbesondere die Anwendbarkeit der BeamtVGVwV und berief sich auf Vertrauensschutz; er begehrt Aufhebung der Regelungs- und Rückforderungsbescheide. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig (§113 VwGO). • Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid war rechtswidrig, weil der Kläger wegen Unterlassung der Anzeige der ÄVWL-Rente die ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten ohne Anwendung des §12 Abs.1 BeamtVG zu hoch anrechnete. • Das LBV durfte im Übrigen sein Ermessen nach §12 Abs.1 BeamtVG unter Beachtung der Tz.11.0.5 und Tz.12.0.2 BeamtVGVwV ausüben; diese Vorschriften lenken das Ermessen und sind bei der Prüfung der Anrechnung von Vordienstzeiten heranzuziehen. • Leistung der ÄVWL sind "andere Versorgungsleistungen" im Sinne der BeamtVGVwV und sind bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, auch wenn sie teilweise aus freiberuflichen Beiträgen stammen; insoweit hat das LBV die freiwilligen Beitragsanteile korrekt ausgeklammert. • Vertrauensschutz gemäß §48 Abs.2 VwVfG NRW wird verneint: Der Kläger handelte grob fahrlässig, weil er trotz ausdrücklichem Hinweis im Bescheid und erkennbarer Umstände den Rentenbezug nicht angezeigt hat. • Die Frist zur Rücknahme nach §48 Abs.4 VwVfG NRW wurde eingehalten, da das LBV erst nach Übersendung der Unterlagen durch die ÄVWL im Dezember 2005 vollständig informiert war. • Die Rückforderung ist nach §52 Abs.2 BeamtVG mit den Bereicherungsregeln des BGB zulässig; der Kläger ist um die festgestellte Summe zu Unrecht bereichert und eine Entreicherung greift nicht wegen verschärfter Haftung nach §52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. §§818 Abs.4,819 Abs.1 BGB. • Billigkeitsgründe rechtfertigen die Rückforderung nicht vollständig zu verhindern; die angebotene Kombination aus Einmalzahlung und Raten ist ausreichend und entspricht den Anforderungen an eine billige Lösung. Die Klage wird abgewiesen; die Regelungs- und Rückforderungsbescheide des LBV vom 31.03.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006 sind rechtmäßig. Das LBV durfte die Versorgungsbezüge aufgrund nicht angezeigter Rentenzahlungen der ÄVWL neu berechnen und Vordienstzeiten einschränken, weil die ursprüngliche Festsetzung infolge fehlender Anzeige rechtswidrig war. Der Kläger hat die Anzeige- und Sorgfaltspflichten verletzt und konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; daher ist die Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 25.831,79 Euro gerechtfertigt. Die Behörde hat zugleich Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt, indem sie eine teilweise Einmalzahlung und Ratenzahlungen vorgesehen hat; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.