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Beschluss

1 L 1272/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0815.1L1272.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. August 2008 wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner unter Vorwegnahme der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin am 28. August 2008 den Plenarsaal des Rathauses für eine Veranstaltung zum Thema „Hartz IV in E - Anforderungen an Politik und Verwaltung" zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Er ist im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zu fordernde Antragsbefugnis gebietet hier, dass das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist, vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 m.w.N.; OVG NRW Beschl. v. 21. Mai 2002 - 15 B 238/02. Danach ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit inne wohnt und auch zugunsten von Fraktionen gem. § 56 Gemeindeordnung NRW -GO- gilt, vgl. so für Ratsmitglieder OVG NRW, Beschl. v. 2. April 2008 - 15 B 499/08 m.w.N., durch die Weigerung des Antragsgegners, den Plenarsaal der Stadt E am 28. August 2008 an die Antragstellerin zu vergeben, -träfe ihre Rechtsauffassung zu- rechtswidrig nicht beachtet wurde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die mit ihm verfolgte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-). I. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn eine Regelung „um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint" (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die beiden benannten Beispiele des Anordnungsgrundes belegen, dass mit den generalklauselartig umschriebenen „anderen Gründen" nur solche gemeint sind, deren Gewicht „wesentlich" ist oder gar der Anwendung von Gewalt gleich kommt. Nicht ausreichend ist, dass jene Rechtsbeschränkung droht, die regelmäßig aus den dem Klageverfahren strukturell immanenten Verzögerungen folgt, also allein darin liegt, dass ein schon jetzt fälliges Recht erst später verwirklicht werden kann. Nachteile in diesem Sinne hat die Antragstellerin nicht benannt. Dabei gelten für einen Kommunalverfassungsstreit, wie er hier vorliegt, besondere Anforderungen. Denn bei einem Kommunalverfassungsstreit ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über subjektive Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen von Organen oder Organteilen zu entscheiden, die der Antragstellerin zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt sind. Vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit des Innenrechtsträgers insoweit OVG NRW, Beschl v. 27. September 2002 - 15 B 855/02; OVG NRW, Urt. v. 10. September 1982 - 15 A 1223/80; OVG NRW, Urt.v. 27. Juli 1990 - 15 A 709/88; zur Rechtsweggarantie: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 59.84. Gemessen daran hat die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abgestellt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheine. Dem Klärungsinteresse werde in der Regel ausreichend durch eine Entscheidung des Kompetenzstreits im nachfolgenden Klageverfahren gedient, auch wenn es in der Zwischenzeit möglicherweise zu Kompetenzüberschreitungen komme. Entscheidend sei neben der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde vor allem der Rang des Rechtssatzes, dessen Verletzung durch die einstweilige Anordnung abgewendet werden solle, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 15 B 855/02, vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92, vom 12. Juni 2006 - 15 B 2283/92, vom 27. April 1989 - 15 B 1412/89, vom 29. November 1988 - 15 B 3259/88, jew. m.w.N. Dieser Rechtsprechung, die das Oberverwaltungsgericht bislang -wenn auch unter Verlagerung des Prüfungsschwerpunktes in den Anordnungsanspruch- nicht aufgegeben hat, vgl. den Anordnungsgrund nicht problematisierend etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 15 B 499/08, vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08. folgt die Kammer grundsätzlich. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass angesichts des Kommunalverfassungsstreits als intrasubjektivem Prozess zwischen verschiedenen Kompetenzträgern derselben juristischen Person das Interesse des klagenden Organs oder Organteils für das Gewicht des verteidigten Belangs bestimmend sein dürfte, so dass im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung nicht das objektive Funktionsinteresse der Kommune am Erlass der einstweiligen Anordnung im Vordergrund steht, sondern allein die objektiven (auch unter dem Funktionsvorbehalt der Gesamtkörperschaft stehenden) Interessen der einzelnen Organe oder Organteile sowie deren Mitglieder für die Abwägung maßgeblich sind, ähnl. auf eine unzumutbare Belastung des Fraktionsmitglieds abstellend, OVG NRW, Beschl. v. 21. November 1988 - 15 B 2380/88; vgl. auch -zT zu weit- Bracher, Zum einstweiligen Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Organstreit, NWVBl. 1994, 409, 412. Hierauf abzustellen, legt bereits der Wortlaut des § 123 Abs. 1 VwGO nahe. Denn er stellt in Satz 1 auf die Vereitelung „eines Rechts des Antragstellers"; in Satz 2 auf das „Rechtsverhältnis" ab. Ist im Organstreitverfahren anstelle des subjektiven Rechts die wehrfähige Kompetenz bestimmend, liegt es nahe, die Eilbedürftigkeit ihres Schutzes aus dem Blickwinkel des Kompetenzträgers zu sehen. Das entspricht auch dem Sinn des Organstreits. Zwar sind die den Organen oder Organteilen zustehenden Kompetenzen allein zur Mitwirkung an der Erledigung der Aufgaben der Körperschaft selbst verliehen, so dass die Befugnisse primär die Wahrnehmung des Interesses der organisatorischen Einheit sichern, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 15 B 855/02, vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92, vom 12. Juni 2006 - 15 B 2283/92, vom 27. April 1989 - 15 B 1412/89, vom 29. November 1988 - 15 B 3259/88. Darin erschöpft sich jedoch ihr Zweck nicht. Denn die Organmitglieder und die einzelnen Organe stehen zugleich auf „kleinster Ebene" in der Funktionskörperschaft für die Bürgerschaft der Kommune selbst. Sie repräsentieren gleichsam abgeleitet aus ihrem Auftrag die „Verbandsmitglieder" in dem kommunalen Willensbildungsprozess und tragen durch ihre Mitwirkung zu einer erhöhten Legitimation der Ratsentscheidung als Verwaltungsentscheidung bei. Die den Organmitgliedern zustehenden Mitwirkungsrechte dienen daher auch der Wahrung der geschützten Interessen der repräsentierten Allgemeinheit oder bestimmter Bevölkerungsgruppen am Willensbildungsprozess. Diese Interessen mögen auch dem Funktionsinteresse der Körperschaft zugeordnet sein (vgl. § 40 Abs. 1, 2 GO NRW), gehen jedoch darin nicht gänzlich auf. Aus den kommunalen Rechtssätzen, die die Organ(teil-)stellung normieren (etwa §§ 42, 43, 56 GO NRW) und die um den Willen der Gewähr der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die innere Struktur der öffentlichen Verwaltung existieren, folgt vielmehr unmittelbar, dass den von den Adressaten dieser Rechtssätze wahrzunehmenden Kompetenzen -ungeachtet der Zuordnung zur Gesamtkörperschaft und der unzweifelhaft fehlenden Subjektivierung- zugleich eigenständige und rechtserhebliche Interessen von Verbandsmitgliedern entsprechen. Diese Interessen spiegeln sich in der Entscheidung für eine bestimmte Partei oder Gruppierung im Rahmen der Kommunalwahl und in der Zusammensetzung der Körperschaft wider. Denn durch die in der Gemeindeordnung verkörperten Mitwirkungsrechte der Organe räumt der Gesetzgeber -auch im Interesse des aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgenden Minderheitenschutzes- mittelbar der Allgemeinheit eine gesteigerte und normativ abgesicherte Mitwirkung an der Verwaltungsentscheidung ein. Für die Verwirklichung dieser Interessen haben die Kompetenzen der einzelnen Organe insoweit einen über das alleinige Funktionsinteresse der Körperschaft „hinausschießenden" Anteil. Daher bestehen Mitwirkungsrechte von Organen oder Organteilen nicht nur um des bloßen problemlosen „Funktionierens" willen, sondern auch um der Verwirklichung der indirekten Mitwirkung der Allgemeinheit an staatlichen Entscheidungen. Das Funktionsinteresse der Körperschaft ist daher nur Folge rechtlicher Regelungen, die der Allgemeinheit über die einzelnen Organe bzw. Organteile eine gesteigerte Mitwirkung an der Verwaltungsentscheidung ermöglichen, so dass deren Interessen bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht außer Betracht bleiben können. Es kommt bei der notwendigen Interessenabwägung somit nicht entscheidend auf das Interesse der Körperschaft an der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Organe und Organteile an. Maßgeblich ist vielmehr, welche Bedeutung diese -verobjektivierten- Mitwirkungsrechte für die Wahrnehmung der Aufgaben haben, die den Organen und Organteilen als Repräsentanten ihrer Verbandsmitglieder, d.h. der Bürgerschaft der Kommune, eingeräumt sind. Das Gewicht der einzustellenden Interessen bemisst sich danach nicht allein an der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde unter Berücksichtigung des Rangs des Rechtssatzes für die Kommune, dessen Verletzung durch die einstweilige Anordnung abgewendet werden soll, sondern auch nach der regelmäßig größeren Bedeutung des Rangs dieses Rechtssatzes für die Antragstellerin unter Beachtung der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Wahrnehmung der Aufgaben die ihr objektiv anvertraut sind. Entscheidend ist dabei, ob eine erhebliche Verletzung von Innenrechtspositionen -hier der Fraktion- vorliegt. Denn ebenso wie die in der Verzögerung der etwaigen Rechtsverwirklichung liegende Beeinträchtigung für sich noch keine dem Klageverfahren vorgreifende einstweilige Anordnung rechtfertigt, gilt dies auch für den Organstreit, vgl. std. Rspr. der Verwaltungsgerichts, OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 m.w.N.; zuletzt VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Mai 2008 - 1 L 626/08 m.w.N. Einen Grund, der gemessen an diesen Maßstäben den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nicht plausibel gemacht, dass sie in ihrer Stellung als Trägerin körperschaftsinterner Rechte mit einer den Anordnungsgrund tragenden Intensität betroffen wird, wenn ihr der Plenarsaal der Stadt E am 28. August 2008 vorenthalten würde. Allerdings hat im körperschaftsinternen Bereich die Einhaltung des dem allgemeinen Gleichheitssatz immanenten Willkürverbotes, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips dort ebenso gilt, hohen Stellenwert. Indes ist das Gewicht einer etwaigen Verletzung dieses Rechtssatzes nach dem Maß der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fraktion zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist es kein „wesentlicher", auch nicht übergangsweise hinnehmbarer, Nachteil, zunächst die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn es geht nicht darum, ob die Antragstellerin überhaupt die von ihr geplante Informationsveranstaltung oder vergleichbare in der Zukunft durchführen kann, was ihr der Antragsgegner nicht bestreitet. Umstritten ist lediglich, ob die Veranstaltung im Plenarsaal stattfinden kann oder an anderen Stellen durchgeführt werden muss. Die Antragstellerin hat weder glaubhaft dargetan, sie könne nicht in andere Räume ausweichen noch, dass die Veranstaltung und ihre sich darin verkörpernde politische Arbeit mit dem Ratssaal als Tagungsort stünde oder fiele. Beides ist auch objektiv nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner sich bereit erklärt hat, der Antragstellerin alternativ einen Raum in einer städtischen Schule -ggf. kostenfrei nach Maßgabe des § 3 Abs. 8, 9 der Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Stadt E vom 13. Dezember 2001- zur Verfügung zu stellen (vgl. Antragserwiderung vom 11. August 2008, S. 6). Es überzeugt nicht, wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass die ganztägige, an einem Donnerstag (28. August 2008) geplante Veranstaltung, den Schulbetrieb empfindlich stören würde. Hat der Antragsgegner für diesen Tag eine Räumlichkeit in einer städtischen Schule angeboten, kann davon ausgegangen werden, dass er einen etwaigen Publikumsandrang oder ähnliches bei seinem Vorschlag bedacht hat. Es ist aber auch weder dargelegt noch ersichtlich, warum eine Veranstaltung zu einem Sachthema mit Experten und Betroffenen in einer städtischen Schule den Schulbetrieb empfindlich stören würde. Schließlich ist nicht erkennbar, warum sich die Antragstellerin auf eine Störung des Schulbetriebes überhaupt rechtserheblich soll berufen können. Nach alledem lägen die Nachteile der Antragstellerin allein darin, in der Übergangszeit bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren auf alternative Standorte ausweichen zu müssen. Sie rechtfertigen daher keine einstweilige Anordnung, selbst wenn ihr -was in einem Klageverfahren zu klären wäre- ein Anspruch in dem behaupteten Sinne zustünde. Dies gilt umso mehr, als das Anliegen der Antragstellerin auf die vollständige Vorwegnahme der Hauptsache zielt, was sie in ihrem Antrag selbst zum Ausdruck bringt. Denn die begehrte Überlassung der Räumlichkeit nähme eine zusprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren in vollem Umfange vorweg und stellte die Antragstellerin gleich einem Obsiegen in der Hauptsache. Die zeitlich gebundene Verwaltungsentscheidung kann mit Ablauf des 28. August 2008 faktisch und auch rechtlich nicht mehr in einem späteren Hauptsachverfahren rückgängig gemacht werden. Damit überschreitet das Antragsziel die dem Gericht im Rahmen der „einstweiligen" Anordnungen grundsätzlich zugewiesene Regelungsmacht. Zwar ist auch in diesen Fällen der Erlass einer Anordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtsprechung stellt aber sowohl an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes wie des Anordnungsanspruches gesteigerte Anforderungen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Anordnung schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin bei einer hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren irreversibel schwer und unzumutbar belasten würde, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76; BVerfG, Beschl. v. 19. Oktober 1987 - 2 BvR 947/87. Dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte. Denn der Antragsgegner hat der Fraktion nicht die Veranstaltung verboten, sondern lediglich -wie ausgeführt- ihr die Benutzung einer bestimmten Räumlichkeit, nämlich des begehrten Plenarsaales, versagt. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender schwerer und unzumutbarer Nachteil ist insbesondere nicht darin auszumachen, dass die Verlegung der Veranstaltung an einen anderen Ort (etwa in ein städtisches Schulgebäude) eine Einbuße der mit ihr bezweckten Wirkung unter dem Gesichtspunkt einer „besonderen Ausstrahlung des Plenarsaales" nach sich zöge. Warum die geplante Veranstaltung zwingend im Plenarsaal stattfinden müsse, erschließt sich nicht von selbst und ist von der Antragstellerin auch nicht dargetan. Es ist vielmehr hinnehmbar, die Veranstaltung an einem anderen Ort durchzuführen. Verweist sie insoweit zur Begründung des Anordnungsanspruches auf eine Entscheidung des VG Bremen (Beschl. v. 16. März 2007 - 2 V 370/07), überzeugt dies nicht, denn die Entscheidung betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es um eine Wählervereinigung, die anlässlich bevorstehender Bürgerschaftswahlen eine politische Veranstaltung im Rathaus plante. Nicht ging es um in einem Kommunalverfassungsstreit zu klärende innerorganschaftliche Rechte. Auch dürfte bei einer Wahlkampfveranstaltung einer politischen Partei der „besondere Effekt der Örtlichkeit" eine ungleich größere Gewichtigkeit haben als hier, wo die Behandlung eines Sachthemas mit Experten und Betroffenen im Vordergrund steht. Soweit sich die Antragstellerin der Sache nach weiter darauf beruft, dass sie unzumutbar und nicht revisibel in ihrem Recht auf Öffentlichkeitsarbeit eingeschränkt werde, finde die Veranstaltung nicht im begehrten Plenarsaal statt, kann darin ebenso kein schwerer und unerträglicher Nachteil für die Fraktion gesehen werden, der es gestatte, die Hauptsache vorwegzunehmen. Es ist bereits aus Rechtsgründen fragwürdig, ob sich die Antragstellerin wegen des eher auf körperschaftsinterne Zwecke begrenzten Sinns der Fraktionsarbeit auf ein solches Recht berufen kann, vgl. näher OVG NRW, Beschl. v. 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da selbst ein schützenswertes Interesse der Fraktion an der gleichberechtigt neben anderen Fraktionen erfolgenden Darstellung ihrer Arbeit gegenüber der Öffentlichkeit jedenfalls ein zeitungebundenes Recht wäre, das keine unverrückbaren Nachteile leidet, wenn die Hauptsache abgewartet wird. Wie dargelegt, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Veranstaltung nicht am selben Tag an einem adäquaten anderen Ort abgehalten werden könne oder, dass sie unwiederbringlich ihre Wirkung verlöre, wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt stattfände. Vor diesem Hintergrund wäre eine substantiierte Darlegung erforderlich, warum der Antragstellerin dennoch ohne Überlassung des Plenarsaales die Durchführung der Veranstaltung schlechthin unmöglich sein soll, woran sie es hat fehlen lassen. Schließlich fehlt es für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache an einem hohen Grad einer Obsiegenswahrscheinlichkeit der Antragstellerin in der Hauptsache selbst, vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 14. Denn es spricht auch vieles gegen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (dazu II.) II. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Plenarsaal der Stadt E für Veranstaltungen vergeben wird, richtet sich in erster Linie nach den vom Antragsgegner oder vom Rat getroffenen Regeln und, sofern diese fehlen, nach allgemeinen Grundsätzen. Eine Benutzungsordnung für die Nutzung des Plenarsaales besteht nicht. Ebenfalls ist keine Festlegung einer ausdrücklichen oder konkludenten Zweckbestimmung im Sinne der Eröffnung einer allgemeinen, öffentlichen Nutzung für jegliche Veranstaltungen (Widmung als öffentliche Einrichtung) erfolgt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. August 2008 lässt sich eine solche Zweckbestimmung insbesondere nicht aus der in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bestimmten regelmäßigen Öffentlichkeit der im Plenarsaal stattfindenden Ratssitzungen herleiten. Denn die Zugänglichkeit einer Ratssitzung für die Öffentlichkeit ist Ausfluss der demokratischen Kontrolle des Rates durch die Bürgerschaft, ändert aber nichts daran, dass der Plenarsaal den Einwohnern im Übrigen nicht zur Verfügung steht. Die Antragstellerin kann sich für die begehrte Überlassung des Plenarsaales schließlich nicht auf § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW berufen. Danach ist die Kommune verpflichtet, den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für ihre Geschäftsführung zu gewähren. Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin vorgenommene extensive Auslegung der Norm zutrifft, die Kommune müsse den Fraktionen nicht nur Fraktionsräume, vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 26. April 1990 - 15 A 864/88 (noch zur Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 7 Satz 6 GO), sondern für (öffentliche) Veranstaltungen auch weitere „ausreichende Räumlichkeiten" zur Verfügung stellen, sonst würde ihr das Recht solche Tagungen durchzuführen abgesprochen, vgl. dazu unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen kritisch OVG NRW, Beschl. v. 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92. Eine Entscheidung kann offen bleiben, denn aus der Vorschrift lässt sich weder ein Anspruch auf eine bestimmte Räumlichkeit -hier den Plenarsaal- ableiten noch hat der Antragsgegner der Antragstellerin das Recht abgesprochen, die Veranstaltung überhaupt durchzuführen. Im Übrigen ist es der Antragstellerin unbenommen, aus den ihr zur Verfügung gestellten sachlichen Mitteln entsprechende Räumlichkeiten von Dritten anderweitig anzumieten, sofern sie nicht auf die von dem Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 11. August 2008 in Aussicht gestellte alternative Räumlichkeit in einer städtischen Schule ausweichen mag. Dass ihr die Anmietung von Räumlichkeiten Dritter für die Veranstaltung aus den ihr im Rahmen der Geschäftsführung überlassenen Mittel finanziell nicht möglich wäre, hat sie nicht dargetan. Ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin kann sich daher allenfalls als Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- und des ihm immanenten Willkürverbotes ergeben, das -wie dargelegt- auch bei innerorganschaftlichen Streitigkeiten gilt. Der dort normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln, vgl. Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 4ff. m.w.N. auf die std. Rspr. des BVerfG. Voraussetzung für die Feststellung von Ungleichbehandlungen ist zunächst eine hinreichend manifestierte Verwaltungspraxis, die sich zu einem Vergleich mit dem zu beurteilenden Sachverhalt eignet. Differenzierungen sind dabei nicht ausgeschlossen, wenn sie in der tatsächlichen Verschiedenheit der Lebenssachverhalte ihren Grund haben, deren Berücksichtigung aber für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise notwendig oder zumindest sachlich vertretbar erscheint, vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 26, 33, 35 m.w.N. Daran gemessen spricht vieles dafür, dass der Antragstellerin zu Recht die Benutzung des Plenarsaals für ihre Veranstaltung zum Thema „Hartz IV in E - Anforderungen an Politik und Verwaltung" verweigert wurde. Es fehlt an einer plausiblen Darlegung, dass der Antragsgegner gleichartige mit Öffentlichkeitsbezug stattfindende Veranstaltungen anderer Fraktionen in ständiger Praxis im Plenarsaal zuließe. Soweit die Antragstellerin sich in ihrer Antragsschrift auf eine Veranstaltung der Stadt (Büro für regionale und europäische Zusammenarbeit, November 2006) sowie drei Veranstaltungen privater Ausrichter (Eer S-Turnier GmbH, Januar 2007; Stadtsportbund E e.V., Juni 2007; F E e.V., Juli 2007) beruft, sind die benannten Fälle vom Sachverhalt her bereits nicht vergleichbar. Sie begründen keine für die Antragstellerin maßgebliche bindende Verwaltungspraxis des Antragsgegners, da es sich nicht um Veranstaltungen von Fraktionen oder politischen Parteien handelt. Die von der Antragstellerin weiter benannte Veranstaltung der Ratsfraktion Bündnis90/Die Grünen -wohl- am 6. Oktober 2004 diente ersichtlich nicht der Öffentlichkeitsarbeit. Denn die Ratsfraktion bat um die Überlassung des Plenarsaales für das Prozedere der Ausschussbesetzung der Fraktion nach der Kommunalwahl und damit für einen fraktionsinternen Zweck (Anlage 2 zur Antragserwiderung vom 11. August 2008). Mit der begehrten Veranstaltung der Antragstellerin ist daher nach den im Eilverfahren vorliegenden Unterlagen sachlich vergleichbar lediglich eine vom Antragsgegner im Plenarsaal zugelassene -wohl öffentliche- Veranstaltung der CDU- Ratsfraktion am 12. Oktober 2006 zum neuen Schulgesetz (sowie eine vom Antragsgegner im Jahre 2000 aufgrund bevorstehender Landtagswahlen indes abgelehnte Anfrage der FDP-Ratsfraktion zu einem öffentlichen Expertengespräch über die Reform des Parteiwesens im Plenarsaal). Dieser Fall, oder bei Hinzurechnung der Veranstaltung der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, diese beiden Fälle in einem Zeitraum von nicht weniger als etwa vier Jahren, begründen noch keine gleichförmige Übung des Antragsgegners bei der Vergabe des Ratsaales im Sinne der Antragstellerin. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung (dort Seite 4) deutlich macht, dass er jedenfalls seit dem Jahre 2004 stets dem Grundsatz der restriktiven Vergabe des Ratsaales folge, wonach es im Vorfeld einer anstehenden Wahl keine Vergabe u.a. des Plenarsaales an Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerber um das Amt des Oberbürgermeisters gebe (vgl. Anlage 9 zur Antragserwiderung: Verfügung zur Nutzung städtischer Räume vom 15. Juli 2004 anlässlich der Kommunalwahl im September 2004). Von dieser Praxis ist der Antragsgegner bislang -entgegen der Ansicht der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2008- nicht abgerückt. Insbesondere hat er seine Vergabepraxis nicht nach Vorliegen des Antrages der Antragstellerin auf Überlassung des Plenarsaales geändert, sondern an ihr festgehalten. Einer fortlaufenden expliziten Aktualisierung dieses Willens bedarf es nicht. Auch hat der Antragsgegner mit Blick auf die bevorstehende Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt E am 31. August 2008 den Ratsfraktionen der SPD und des Bündnis 90/Die Grünen auf Anfrage noch im Juli 2008 mitgeteilt, dass er vor Wahlen aus Gründen der Neutralität an der restriktiven Praxis festhalte (vgl. Anlage 10 der Antragserwiderung). Der Grundsatz, die Vergabe des Plenarsaales in Wahlkampfzeiten restriktiv zu handhaben, ist schließlich sachlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist lediglich, dass der Antragsgegner alle Fraktionen gleichförmig bei der Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten berücksichtigt oder eben nicht berücksichtigt. Es steht insoweit in seinem Ermessen, ob es eine weite oder enge Vergabepraxis für den -wie ausgeführt- nicht für eine öffentliche Nutzung gewidmeten Plenarsaal gibt. Die Begründung des Antragsgegners für diese Handhabung, es solle die Neutralität der Verwaltung vor Wahlkämpfen gewahrt bleiben, ist auch nicht sachfremd, sondern lediglich Ausdruck, die von der Rechtsordnung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gezogenen Grenzen zu respektieren. Nichts anderes folgt aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. April 1990 - 15 A 460/88). Denn die Ausführungen des Gerichts beziehen sich erkennbar auf einen nicht vergleichbaren Fall, nämlich der Klärung der (verneinten) Frage, ob es eine Befugnis des damaligen Gemeindedirektors zur Wahrung eines parteipolitischen und weltanschaulich neutralen Erscheinungsbildes eines Geschäftszimmers einer Fraktion gebe. Ging es dort um Maßnahmen in den ausdrücklich der Fraktionsarbeit gewidmeten Geschäftsräumen einer Fraktion selbst, geht es hier um eine öffentliche Veranstaltung in einem von mehreren Organen und Organteilen genutzten und vornehmlich der Vertretungskörperschaft insgesamt vorbehaltenen Plenarsaal. Nach alledem ist es sachgerecht und einer einheitlichen -wenn auch restriktiven- Ausübung der Verwaltungspraxis gerade unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten entsprechend, wenn der Antragsgegner unter Anwendung seiner 2004 begründeten Vorgehensweise auch eine Veranstaltung der Antragstellerin im Plenarsaal wenige Tage vor der Wahl des Oberbürgermeisters nicht zulässt, sondern sie auf die Möglichkeit einer -ggf. kostenfreien- Inanspruchnahme einer geeigneten Räumlichkeit in einer städtischen Schule verweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327ff.) und berücksichtigt, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.