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Urteil

18 K 5835/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0820.18K5835.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger wurde am 00.00.2003 in das Vereinsregister beim Amtsgericht P eingetragen. Er trägt den Namen "E". Nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Nach § 2 der Satzung bezweckt er u.a. die Schuldnerbetreuung und -beratung. 2 Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 setzte der Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass diesem vorgeworfen werde, er betätige sich entgegen dem eingetragenen Zweck wirtschaftlich. In dem Fall müsste ihm gemäß § 43 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein entzogen werden. 3 In seinen Stellungnahmen führte der Kläger im Einzelnen aus, dass er bei wirtschaftlichen Überschuldungen keine konkrete Rechtsberatung vornehme, sondern nur allgemein darlege, wie man Insolvenzen praktisch begegne. Insoweit werde er seiner Satzung und seinen Satzungszielen gerecht. 4 Mit Bescheid vom 6. November 2007 entzog der Beklagte dem Kläger die Rechtsfähigkeit wegen satzungswidriger wirtschaftlicher Betätigung. Dabei wurde auf die werbenden Aktivitäten des Vereins sowie auf die Weiterleitung der Daten der jeweiligen Schuldner an entsprechend tätige Rechtsanwälte und die Notwendigkeit, dass die dann tätigen Personen wiederum fördernde Mitglieder des Vereins werden, abgestellt. 5 Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 12. November 2007 zugestellt. 6 Mit seiner am 12. Dezember 2007 erhobenen Klage bestreitet der Kläger im Einzelnen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und verweist nochmals darauf, dass er in der Gesamtschau lediglich ein kostenloses erstes Beratungsgespräch anbiete. Die weiteren von den jeweiligen beratenden Personen durchgeführten Aktivitäten einschließlich der Beauftragung von Personen, die die Abwicklung der jeweiligen Insolvenzverfahrens durchführten, seien nicht dem Verein zuzurechnen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2007 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 43 Abs. 2 BGB kann einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, weil der Kläger entgegen seinem Satzungszweck, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, in Wirklichkeit eine solche wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Das ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung aller in diesem Zusammenhang relevanten Umstände. 16 Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Umstand, dass nach § 2 der Satzung des Klägers u. a. eine Schuldnerbetreuung und -beratung durchgeführt wird. Damit diese Aufgabe erfüllt werden kann und Personen gefunden werden, die eine solche Beratung in Anspruch nehmen, wird per Internet für solche Beratungen geworben. Wenn auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die von dem Kläger angebotene Hilfe keine Rechtsbesorgung, sondern eine das (Insolvenz-) Verfahren unterstützende und vorbereitende Tätigkeit sei, während die Antragstellung und Durchführung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erfolge, wird in den Werbeschreiben ausdrücklich eine kompetente, schnelle, effiziente, vertrauliche und persönliche Hilfe angeboten. Schon diese Wortwahl suggeriert nach objektiver Betrachtung entgegen dem Hinweis, dass keine Rechtsbesorgung vorgenommen wird, dass dem Betreffenden über allgemeine Fragen der Abwicklung von Insolvenzverfahren hinaus eine auf den Einzelfall zugeschnittene, individuelle Hilfe an die Hand gegeben wird. Dass eine solche individuelle, auf den jeweiligen Einzelfall des potentiellen "Kunden" zugeschnittene Beratung auch tatsächlich stattfindet, ergibt sich exemplarisch aus einem Werbeformular der Diplom-Betriebswirtin U, nach eigenen Angaben Mitglied bei dem Kläger, in dem darauf hingewiesen wird, dass zu dem Informationsgespräch nahezu sämtliche rechtsrelevanten Unterlagen von dem Kunden mitgebracht werden sollen, wie u.a. LohnGehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate, Rechnungen, Auflistungen der Vermögenswerte (vgl. die Einzelheiten in der Beiakte Heft 3). 17 Findet sich dann ein "Kunde", der zu einem solch angebotenen Beratungsgespräch erscheint, wird, wie sich ebenfalls aus einer entsprechenden Unterlage aus der Beiakte Heft 3 ergibt, eine "Vereinbarung eines Auftrages" zwischen dem Kläger und dem "Kunden" geschlossen. Wofür eine solche Vereinbarung dienlich sein soll, wenn nach dem Vortrag des Klägers lediglich eine allgemeine Beratung über eine abstrakte Abwicklung eines Insolvenzverfahren vorgenommen wird, bleibt unerfindlich. Sinn macht eine solche Vereinbarung nur unter dem Gesichtspunkt, dass der potentielle "Kunde" an das "Geschäft" des Klägers herangeführt und über das Lippenbekenntnis hinaus, dass der Kläger keine Rechts- und/oder Steuerberatung übernimmt und die ihm obliegenden Leistungen unentgeltlich erbringt, näher an den Kläger gebunden wird. Der dadurch entstehende Druck wird auch durch Nummer vier der Vereinbarung erhärtet und noch sogar verstärkt, in dem dem " Kunden" mitgeteilt wird, dass ihm durch den Kläger ein erfahrener Rechtsanwalt benannt wird, mit dem er – der Kläger – ständig zusammen arbeite und mit dem der "Kunde" einen diesbezüglichen separaten und entgeltlichen Auftrag mit entsprechender Vergütungsvereinbarung treffen könne. Zwar bleibe es dem "Kunden" unbenommen, einen eigenen und qualifizierten Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Erstellung bzw. Stellung von Unterlagen und Anträgen zu beauftragen. Diese dem "Kunden" dem Wortlaut nach überlassene Wahlfreiheit wird aber in der Weise wieder eingeschränkt, dass der von dem "Kunden" beauftragte Rechtsanwalt seiner Wahl auch über die erforderlichen technischen Voraussetzungen (entsprechende Soft- und Hardware) verfügen müsse, um die von dem Kläger erfassten Daten überhaupt be- und verarbeiten zu können. Mit einer solchen Formulierung wird aber zumindest unterschwellig, wenn nicht sogar offen erkennbar Druck auf den potentiellen "Kunden" ausgeübt, einen von dem Kläger benannten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil ansonsten der von dem "Kunden" getätigte Aufwand, alle seine Unterlagen beigebracht zu haben und erfasst haben zu lassen, ohne abschließendes und greifbares Ergebnis bliebe. 18 Beauftragt der "Kunde" dann einen von dem Kläger benannten Rechtsanwalt, bedient sich dieser zur Verarbeitung aller von dem "Kunden" beigebrachten Unterlagen einer Software, die ihm als sogenannter Franchisenehmer von dem sogenannten Franchisegeber, einer GmbH, zur Verfügung gestellt worden ist und für die er eine Franchisegebühr zu erbringen hat. Gleichzeitig wird der Franchisenehmer förderndes Mitglied bei dem Kläger, so dass auch insofern eine unmittelbare Verquickung zwischen den geschäftlichen Interessen des Franchisenehmers und dem Kläger offenbar wird. Das wird noch verdeutlicht dadurch, dass der Franchisegeber eine GmbH ist, die in einem Teil ihres Namens den Namen des Klägers führt, nämlich "E", wobei zumindest anfangs nach dem vorliegenden Franchisevertrag zwischen dem Franchisegeber und dem Kläger wiederum dadurch eine Verbindung bestand, dass der Geschäftsführer der GmbH und der erste Vorsitzende des Klägers personenidentisch waren. 19 Nach dieser Gesamtschau ist ein einheitliches Beziehungsgeflecht zwischen dem Kläger, dem Franchisenehmer, dem Franchisegeber und wiederum zurück zu dem Kläger gegeben, das erkennbar einzig und allein dem Ziel dient, "Kunden" für die Durchführung von Insolvenzverfahren zu gewinnen, die für diese Tätigkeit "natürlich" Vergütungen zu entrichten haben. Dieses zuvor angesprochene Beziehungsgeflecht kann auch nicht, wie es der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens angibt, abgespalten werden in einen Teil, den nur er – der Kläger – durch eine kostenlose und abstrakte Beratung abdeckt, und in einen weiteren Teil, der kommerziellen Zwecken dient. Denn das Ganze stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, in dem die eine Tätigkeit auf der anderen aufbaut und der im Endergebnis auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet ist, weil es Ziel ist, angesprochene "Kunden" im weiteren Verlauf als – zahlende – Geschäftspartner zu gewinnen. 20 Liegen demnach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 2 BGB für einen Entzug der Rechtsfähigkeit vor, ist damit als Rechtsfolge die Entziehung der Rechtsfähigkeit grundsätzlich vorgezeichnet. Ermessenserwägungen sind nur in atypischen Fällen geboten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1997 – 1 C 18/95 -, NJW 1998, 1166 ff). Umstände, die hier auf das Vorliegen eines atypischen Falles hindeuten, sind jedoch nicht erkennbar. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.