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Urteil

23 K 3101/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0825.23K3101.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 wird aufgehoben, soweit darin die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. August 2006 neu geregelt und vom Kläger entsprechend der Neuregelung im genannten Zeitraum überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 8 v.H., das beklagte Land zu 92 v.H. Die Entscheidung ist für das beklagte Land vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gilt dies hinsichtlich der Kosten lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1930 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Juli 1990 als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Seit seiner Versetzung in den Ruhestand erhielt er Versorgungsbezüge gemäß dem Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. März 1990. 3 Nach den Angaben des Klägers erfuhr er erst im Jahre 2006, dass ihm eventuell eine Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetz (AAÜG) zustehen könnte. Daraufhin stellte er am 29. September 2006 einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die DRV lehnte diesen – auch auf Widerspruch hin – mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 ab, weil gewisse Voraussetzungen der Anerkennung nach dem AAÜG fehlen würden. Kurz darauf stellte die DRV gleichwohl mit Bescheid vom 17. Juli 2007 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG im Hinblick auf die Beschäftigungszeiten des Klägers zwischen dem 1. September 1953 und dem 25. August 1961 als nachgewiesene Zeiten in Bezug auf die "Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen" anerkannt würden. Auf der Grundlage dieses Feststellungsbescheides bewilligte die DRV mit Bescheid vom 27. Juli 2007 eine Regelaltersrente ab dem 1. September 2006 (laufende Zahlung von 810,75 Euro ab 1. August 2007 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 von 8.852,35 Euro). Die Anspruchsvoraussetzungen des Bezuges von Regelaltersrente seien ab dem 26. Januar 1995 erfüllt gewesen. Der beim Bezug von Regelaltersrente ab diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legende Zugangsfaktor von 1,0 (für 17,0245 Entgeltpunkte) werde wegen der späteren Beantragung der Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,005 pro Monat der späteren Antragstellung erhöht, was bei 139 Monaten verspäteter Antragstellung eine Erhöhung des Zugangsfaktors um 0,695 bewirke. Aus den sich daraus ergebenden 28,8565 Entgeltpunkten folge die bewilligte Regelaltersrente des Klägers. 4 Der Kläger übersandte diesen Bewilligungsbescheid unter dem 2. August 2007 an das LBV. Dieses regelte die Versorgung des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 9. August 2007: Zunächst rechnete das LBV die aktuell dem Kläger zufließende Altersrente ab dem 1. September 2007 unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 (also ohne die Erhöhung wegen verspäteter Antragstellung) in Höhe von 447,23 Euro monatlich an. Weiter wies das LBV in diesem Bescheid auf § 55 Abs. 1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hin und stellte eine zu erwartende Rückforderung von Versorgungsbezügen nach vorheriger Anhörung in Aussicht. 5 Nachdem die DRV dem LBV Anfang September 2007 die jeweilige rechnerische Höhe der monatlichen Altersrente des Klägers auf der Basis eines Zugangsfaktors von 1,0 für den Zeitraum von Februar 1995 bis Juli 2007 mitgeteilt hatte, hörte das LBV den Kläger zur Rückforderung einer Überzahlung von insgesamt 66.440,06 Euro für den Zeitraum von Februar 1995 bis Oktober 2007 an. Die Überzahlung ergebe sich aus der Anrechnung der – teilweise wegen unterbliebener Antragstellung nicht gezahlten – Altersrente des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Für die zu treffende Billigkeitsentscheidung werde er um Angabe von zu berücksichtigenden Umständen gebeten. 6 Die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen zu der Anhörung mit Schreiben vom 28. September 2007 Stellung: Der Kläger sei entreichert; seine Lebensführung sei allein durch die Pensionszahlungen geprägt; eine Altersrente habe er erst ab September 2006 erhalten. Zu Gunsten des Klägers sei der Rechtsgedanke des § 822 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung zu bringen, da er der Rentenversicherung die überzahlten Beträge "unentgeltlich zugewendet" habe. Bereichert sei deshalb die DRV und nicht der Kläger. Der Kläger könne wegen des Antragsprinzips bei der Altersrente die Rente nicht mehr rückwirkend geltend machen; allenfalls habe er einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, weil ihm die Mitteilungen gemäß § 109 SGB VI nicht zugegangen seien. Die Rentenversicherungsnummer sei ihm von der DRV erst im März 2007 mitgeteilt worden. Der Kläger sei bereit, seine eventuellen Ansprüche gegen die DRV an das LBV abzutreten. Bei dieser Sachlage spreche alles für ein Absehen von der Rückforderung. Bei der Billigkeitsentscheidung sei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger im August 1961 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, zunächst als Arbeiter und Angestellter tätig gewesen und dann zum 23. Mai 1967 in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, überhaupt noch irgendwelche Rentenansprüche gegen die Rentenversicherung zu haben. Er habe sich erstmals in den Jahren 2006 und 2007 mit Ansprüchen nach dem AAÜG befasst, die nicht auf der Hand lagen. Dies ergebe sich schon daraus, dass seine Ansprüche nach dem AAÜG von der DRV zunächst im Verwaltungsverfahren abgelehnt worden seien; erst zwei Wochen später sei doch überraschend ein Feststellungsbescheid ergangen. Letztlich liege das Problem im Verwaltungsbereich, was unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung im Verhältnis des Klägers zum LBV zu berücksichtigen sei. 7 Das LBV erließ daraufhin unter dem 23. Oktober 2007 einen Regelungs- und Rückforderungsbescheid: Es regelte die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 1. Februar 1995 dergestalt neu, dass es die teilweise fiktive, teilweise tatsächlich erhaltene Altersrente des Klägers in der Höhe, die sich bei einem Zugangsfaktor von 1,0 ergeben hätte (z. B. 460,79 Euro für den Monat August 2007), auf die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 BeamtVG anrechnete. Zur Begründung führte es aus: Es bestehe die Pflicht des Versorgungsempfängers, sich über etwaige Rentenansprüche zu informieren. Der Kläger habe auch nicht erst am 1. März 2007 von seiner Rentenversicherungsnummer erfahren. Zudem bleibe ihm die Geltendmachung sozialrechtlicher Herstellungsansprüche unbenommen. Durch diese auf die Vergangenheit bezogene Anrechnung sei für den Zeitraum von Februar 1995 bis Oktober 2007 eine Zuvielzahlung von 66.440,06 Euro entstanden, wobei dies für die Monate September und Oktober 2007 jeweils nur einen Betrag von Euro 13,56 ausmache, die aus in geringem Umfang höheren Entgeltpunkten gemäß Schreiben der DRV vom 18. September 2007 folgen würden. Sodann forderte das LBV den überzahlten Betrag gemäß § 52 BeamtVG zurück und trug zur Begründung vor: Wegen des ausdrücklichen Vorbehalts einer Rückforderung bleibe seine Erstattungspflicht bestehen, auch wenn er die Zuvielzahlung verbraucht habe. Es könne auch aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung nicht abgesehen werden, da eine besondere Notlage nicht erkennbar sei. Unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden Pfändungsfreigrenze von 2.141,33 Euro sei eine monatliche Rate von 781,65 Euro angemessen, wobei Steueranteile erstattet würden. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Rückzahlung in der festgelegten Weise nicht zulassen, könne ein anderer Rückzahlungsmodus vereinbart werden. Hierzu könne der Kläger einen angemessenen Vorschlag mit einer Aufstellung seiner monatlichen Einkünfte und Belastungen vorlegen. Zugleich ordnete das LBV gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, soweit damit die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zukunft herabgesetzt würden. Weiterhin rechnete das LBV die Rückforderung mit den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers gemäß § 51 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit §§ 387 ff. BGB in Höhe der angeordneten monatlichen Rate auf. Diesem Regelungs- und Rückforderungsbescheid waren Anlagen beigefügt, denen sich für die Zeit von Februar 1995 bis Oktober 2007 die jeweilige monatliche Überzahlung im Einzelnen entnehmen lässt. 8 Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2007 am 29. Oktober 2007 fristwahrend Widerspruch und stellte beim erkennenden Gericht am 7. November 2007 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (23 L 1859/07), mit dem sein Prozessbevollmächtigter geltend machte: Es liege im Fall des 78-jährigen kranken Klägers eine unbillige Härte vor. Mit lediglich 54 Beitragsmonaten habe er die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Anrechnung von Zeiten aus der DDR treffe ihn höchstens leichte Fahrlässigkeit. Auf einen Hinweis des Berichterstatters in dem genannten Eilverfahren auf die Übergangsvorschrift des Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 hat das LBV die ratenweise Einbehaltung der Rückforderung durch Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers ausgesetzt, woraufhin beide Beteiligten dieses Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008 wies das LBV sodann den Widerspruch gegen den Regelungs- und Rückforderungsbescheid zurück und führte zur Begründung aus: § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sei auf den Kläger auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift anwendbar, weil der Rentenanspruch des Klägers erst ab Februar 1995 bestand und zu diesem Zeitpunkt schon die aktuelle Fassung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gegolten habe. Aus diesem Grunde habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass ein fehlender Rentenantrag keinen Einfluss auf seine Versorgungsbezüge haben würde. Deshalb sei der Rentenanspruch in fiktiver Höhe anzurechnen, unabhängig vom Grund für die verspätete Antragstellung. Das Unterbleiben des Rentenantrags bzw. dessen Verspätung sei nicht dem LBV anzulasten, da jeder Versorgungsempfänger seinen Lebenslauf selbst am besten kenne und sich deshalb auch selbst um mögliche Rentenansprüche kümmern müsse. Etwaige Hinweis- und Beratungspflichten oblägen insofern der Rentenversicherung und nicht dem Dienstherrn. Das Risiko des Bestehens von Rentenansprüchen, von denen der Versorgungsempfänger nichts weiß, sei durch den Gesetzgeber dem Versorgungsempfänger zugewiesen. Deshalb lägen keine Gründe des Vertrauensschutzes vor, die einer rückwirkenden Regelung entgegen stünden. Wegen des gesetzesimmanenten Vorbehalts hafte der Kläger verschärft, weshalb eine mögliche Entreicherung ohne Bedeutung sei. Ein Fehler in der Billigkeitsentscheidung sei nicht zu erkennen, da angesichts der Ratenhöhe das monatliche Einkommen des Klägers im Vergleich zu vorher nur um ca. 300 Euro reduziert sei. Auch wenn nicht vorgetragen sei, dass dies eine unbillige Härte darstelle, reduzierte das LBV die monatlich durch Aufrechnung erfolgende Einbehaltung von 781,65 Euro auf 650 Euro monatlich. 10 Der Kläger hat am 24. April 2008 Klage erhoben, mit der er sein gegen die rückwirkende Anrechnung der Rente ab Februar 1995 sowie gegen die Rückforderung einer Überzahlung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. 11 Ab dem Monat Mai 2008 rechnete das LBV wieder mit den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers auf und zahlte diese dementsprechend nur noch in reduzierter Höhe aus. 12 Am 19. Mai 2008 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Hinblick auf die erfolgende Aufrechnung anhängig gemacht (23 L 811/08). Er hat diesen Antrag nach Hinweisen des Gerichts zu den mangelnden Erfolgsaussichten des Eilantrages zurückgenommen. 13 Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Klagebegehrens im Wesentlichen darauf, dass die Übergangsvorschrift des Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 die Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf seinen Fall ausschließe. Im Einzelnen führt er dazu aus: Dies ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Weiter spreche auch Sinn und Zweck der Norm für ein solches Verständnis, wonach es nicht darauf ankomme, ob der Rentenanspruch schon vor dem 1. Oktober 1994 oder erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Es handele sich um eine Bestandschutzregelung, die das Vertrauen vorhandener Versorgungsempfänger schütze; Versorgungsempfänger, die erst nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes einen Rentenanspruch erworben hätten, seien genau so schutzwürdig wie diejenigen Versorgungsempfänger, deren Rentenanspruch schon zuvor bestanden habe. Beide Personengruppen hätten gleichermaßen folgenträchtige wirtschaftliche Dispositionen im Vertrauen auf das Fortbestehen ihrer Versorgungssituation getroffen. Weiter sei er gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert und hafte nicht verschärft. Zuletzt habe das LBV bei der Rückforderung das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem zu wenig beachtet worden sei, dass ihm überhaupt kein Verschulden im Hinblick auf die Überzahlung vorzuwerfen sei. Er habe in Anbetracht der Tatsache, dass er bei der damaligen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten lediglich mit 54 Pflichtbeitragsmonaten geführt war, überhaupt keine Veranlassung gehabt, sich über das Bestehen einer Rente Gedanken zu machen. Als juristischer Laie müsse er das AAÜG auch nicht kennen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des beklagten Landes vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 aufzuheben. 16 Das beklagte Land beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das LBV begründet dies unter Vertiefung des Vorbringens aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen damit, dass die Übergangsvorschrift der Anrechnung fiktiver Rente im Fall des Klägers nicht entgegen stehe. 19 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Klageverfahrens und der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 23 L 1859/07 und 23 L 811/08 sowie die beigezogene Versorgungsakte des LBV Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. 22 Der angegriffene Regelungs- und Rückforderungsbescheid des LBV vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2008 ist rechtmäßig, soweit darin die Altersrente des Klägers in der dort näher bezeichneten Höhe ab dem 1. September 2006 auf die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angerechnet und ein entsprechend überzahlter Teil der Versorgungsbezüge zurückgefordert wird; im Übrigen sind die genannten Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das LBV durfte in diesem Einzelfall die dem Kläger ab dem 1. Februar 1995 zustehende, jedoch von ihm für den Zeitraum bis zum 31. August 2006 nicht beantragte und deshalb nicht erhaltene gesetzliche Altersrente nicht nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf seine Versorgungsbezüge anrechnen und dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht zurückfordern. 23 Zunächst ist die Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers in den angegriffenen Bescheiden unter Anrechnung der Regelaltersrente erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er diese Rente aufgrund seines Antrags tatsächlich erhalten hat – also ab dem 1. September 2006 – rechtmäßig. Für die Zeit davor – vom 1. Februar 1995 bis zum 31. August 2006 – ist die Anrechnung nicht erhaltener (und damit fiktiver) Altersrente rechtswidrig. Sie wird insbesondere nicht von § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG getragen. 24 Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Höchstgrenze gezahlt. Satz 2 führt auf, was Renten im Sinne von Satz 1 sind, und nennt insbesondere Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (Nr. 1). Wird eine Rente im Sinne von Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre (Satz 3). 25 Es steht außer Streit – und ist auch aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaft –, dass die Altersrente des Klägers eine gesetzliche Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist. Diese ist, soweit sie der Kläger tatsächlich erhalten hat, ohne weiteres mit dem den Höchstbetrag gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG übersteigenden Betrag auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnen. Diese Anrechnung sowie das entsprechende Zahlen- und Rechenwerk wird auch vom Kläger nicht für falsch gehalten, auch wenn sein Prozessbevollmächtigter den Klageantrag – wohl aus anwaltlicher Vorsicht – nicht entsprechend beschränkt hat. Insoweit wird auf die Berechnungen in den Anlagen zum Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Oktober 2007 verwiesen. Die volle Anrechnung der Altersrente ab dem 1. September 2006, dem Zeitpunkt ab dem die DRV ihm die Rente – teilweise im Wege der Nachzahlung – bewilligt und gezahlt hat, ist damit rechtmäßig erfolgt. 26 Diese Neuregelung setzte keine Änderung – also eine teilweise Rücknahme – des Versorgungsbescheides vom 1. Dezember 2003 voraus, da im Hinblick auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Ruhensregelungen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG bei anderweitigem Einkommen, unter dem Versorgungsbezüge stehen, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 29. Oktober 1992 – 2 C 19/90 –, ZBR 1993, 182 f. m. w. N., 28 die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit diesem Bescheid im Hinblick auf die Möglichkeit späterer Ruhensregelungen keine endgültige Regelung darstellt. Vorläufige bzw. unter Vorbehalt stehende Regelungen unterliegen bei einer Änderung nicht den in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) enthaltenen Anforderungen. 29 Die Anrechnung der fiktiven Altersrente für die Zeit vom 1. Februar 1995 (dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen dieser Rente wegen des Erreichens des 65. Lebensjahrs durch den Kläger am 27. Januar 1995 vorlagen) bis zum 31. August 2006 ist jedoch rechtswidrig. Sie entspricht zwar in der vom LBV vorgenommenen Weise § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung. Jedoch ist diese Vorschrift auf den Fall des Klägers nach der einschlägigen Übergangsregelung nicht anwendbar. 30 § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der geltenden Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1993 (BeamtVGÄndG 1993) in das BeamtVG eingefügt und trat am 1. Oktober 1994 in Kraft. Die in Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 niedergelegte Übergangsregelung lautet: 31 "Artikel 1 (...) Nr. 16 Buchstabe a (...) dieses Gesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung. (...)" 32 Diese Übergangsvorschrift bewirkt, dass im Fall des Klägers, der seit August 1990 Versorgungsbezüge erhält, eine Anrechnung der fiktiven Rente ab Februar 1995 unzulässig ist. Das Gericht ist – jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des für einen bestimmten Zeitraum nicht gestellten und nicht nachholbaren Rentenantrags – in der Konstellation, dass der Versorgungsbezug schon vor dem 1. Oktober 1994 bestand, die Voraussetzungen für den Bezug der Rente mit Ausnahme des Antrags jedoch erst nach dem Stichtag eintraten, der Auffassung, dass die Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung ausgeschlossen ist. 33 Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsvorschrift, dem die Entstehungsgeschichte des BeamtVGÄndG 1993, die Absicht des historischen Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht entgegenstehen. Die Auffassung des beklagten Landes, welches eine aus Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleitete einschränkende Auslegung der Übergangsvorschrift befürwortet und sich auf 34 Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 55 Erl. 5 e, Ziff. 4.2, dort am Ende, 35 beruft, vermag nicht zu überzeugen. 36 Der unmissverständliche Wortlaut, der dafür spricht, jeden Ruhestandsbeamten, der schon vor dem 1. Oktober 1994 Versorgungsbezüge erhalten hat, von der Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der Fassung des BeamtVGÄndG 1993 auszunehmen, wird durch die Entstehungsgeschichte und die Absicht des historischen Gesetzgebers bestätigt. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, 37 vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 21. Oktober 1993, BTDr. 12/5919; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 12/5919 – vom 17. Mai 1994, BTDr. 12/7547, 38 findet sich zur Übergangsregelung (Art. 12 des Entwurfs) lediglich die Aussage, es handele sich um eine "Klarstellung, dass die Änderungen in § 55 Abs. 1 BeamtVG/§ 55a Abs. 1 SVG nicht für Versorgungsfälle gelten, die bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes entstehen", 39 vgl. Entwurf der Bundesregierung, a. a. O., Begründung zu Art. 12, S. 24. 40 Dies spricht für das oben dargestellte Verständnis, welches der Verwaltungspraxis des LBV entgegensteht. Ein objektiver Sinn und Zweck des Art. 11 BeamtVGÄndG 1993, der im Sinne des LBV eine einschränkende Auslegung der Übergangsvorschrift gebieten würde, ist nicht feststellbar. Es ist vielmehr erkennbar, dass der Gesetzgeber sich für eine klare und einfache Lösung als Übergangsregelung entschieden hat, die dem Bestands- und Vertrauensschutz vorhandener Versorgungsempfänger in jeder Hinsicht Vorrang vor dem haushälterischen Interesse der Versorgungsverwaltung einräumt. Die auf die Kommentierung von Schmalhofer, 41 in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., vgl. oben, 42 gestützten Erwägungen des LBV, welche im Einzelnen nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens fragen und dies insbesondere bei einem nach dem Inkrafttreten des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der Fassung des BeamtVGÄndG 1993 erfolgten Verzicht auf einen Rentenanspruch sowie in der vorliegenden Fallkonstellation verneinen, mögen rechtspolitisch und in Bezug auf den Gedanken des Vertrauensschutzes vertretbar sein. Der Gesetzgeber hat sich mit Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 jedoch für eine eindeutige Lösung dahingehend entschieden, dass die vorhandenen Versorgungsempfänger von der – von manchem Versorgungsempfänger als unbillig hart empfundenen – Anrechnung fiktiver Rente gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG verschont bleiben, unabhängig davon, wann das Verhalten (oder Unterlassen) erfolgt, an welches diese Vorschrift anknüpft. 43 Entsprechend dem Ergebnis in Bezug auf die in den angegriffenen Bescheiden enthaltene Neuregelung ist auch die dort geregelte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge rechtswidrig, soweit Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. August 2006 zurückgefordert werden. In Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. September 2006 ist die Rückforderung rechtmäßig. 44 Die Rückforderung von Versorgungsbezügen bemisst sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 45 Nach diesen Vorschriften ist die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 31. August 2006 rechtswidrig, weil eine Überzahlung als erste Voraussetzung einer Rückforderung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG nicht vorliegt. Der Kläger hat die Versorgungsbezüge zu Recht ohne Anrechnung der fiktiven Altersrente erhalten. 46 In Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Oktober 2007 ist die Rückforderung hingegen zu Recht erfolgt. 47 Es liegt eine Zuvielzahlung im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB vor, da bei der nach § 55 Abs. 1 BeamtVG gebotenen Anrechnung der Altersrente des Klägers ab dem 1. September 2006 die Versorgungsbezüge in entsprechend geringerer Höhe zu zahlen waren. 48 Der Kläger kann sich nicht auf einen Fortfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn im Hinblick auf den bereits angesprochenen gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Ruhensregelungen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG scheidet dies aus Rechtsgründen aus. Gegenüber dem Rückforderungsbegehren des beklagten Landes haftet der Kläger deshalb gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft. 49 Vgl. BVerwG, a. a. O. 50 Das LBV hat auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Dabei gilt, dass die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Dabei ist allerdings nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8 Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, NVwZ-RR 1999, 387, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 27.98 –, BVerwGE 109, 357. 52 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des LBV ermessensfehlerfrei ergangen. Schon die Festsetzung einer monatlichen Rückzahlungsrate von 781,65 Euro im Bescheid vom 23. Oktober 2007 ist bei den dort zugrunde gelegten und vom Kläger nicht in Frage gestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht zu beanstanden. Im Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008 hat das LBV die monatliche Rückzahlungsrate – ohne dass dies geboten wäre – im Ermessenswege zudem noch auf 650 Euro herabgesetzt. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch insoweit nichts vorgetragen, dass der Kläger durch diese ratenweise Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Dadurch dass die Rückforderung zum überwiegenden Teil aufgehoben wird, wird nicht zugleich die Billigkeitsentscheidung und insbesondere die Rückzahlungsratenhöhe rechtswidrig. Durch diesen Umstand reduziert sich bei gleichbleibender Rate lediglich die Zahl der Monate bis zu einer Tilgung des Erstattungsanspruchs. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten konnten nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vollständig dem beklagten Land auferlegt werden, da das Unterliegen des Klägers sich betragsmäßig auf gut 8 % (5559,22 Euro von 66.440,06 Euro) beläuft und dies kein Unterliegen nur "zu einem geringen Teil" im Sinne der Vorschrift darstellt, insbesondere da die Mehrforderung einen Gebührensprung auslöst. 54 Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit zugunsten des Klägers beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709 ZPO. § 708 Nr. 11 ZPO ist zugunsten des Klägers nicht anwendbar, weil zwar nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Kosten in Betracht kommt, die Kosten des Verfahrens sich jedoch wegen des nachstehend festgesetzten Streitwerts bei überschlägiger Berechnung auf einen Betrag von fast 5000 Euro belaufen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kosten zugunsten des beklagten Landes ohne Sicherheitsleistung mit Abwendungsbefugnis für den Kläger folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da das beklagte Land nur Kosten unter der Grenze von 1500 Euro vollstrecken kann.