Beschluss
13 L 926/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein teilweise zurückgenommener Eilantrag ist als teilweise Antragsrücknahme zu werten und insoweit einzustellen (§92 Abs.3 VwGO).
• Bei Beförderungsentscheidungen ist der Dienstherr verpflichtet, bei Gleichbewertung in dienstlichen Beurteilungen eine inhaltliche Ausschöpfung vorzunehmen, um mögliche Qualifikationsvorsprünge zu ermitteln (Art.33 Abs.2 GG, §§7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG).
• Eine Überqualifikation darf keine unzulässigen vergleichenden Wertungen enthalten; konkrete Vergleiche mit Mitbewerbern gehören nicht in die dienstliche Beurteilung.
• Wenn die Auswahlentscheidung im Wesentlichen auf rechtswidrigen oder unzureichend begründeten Feststellungen beruht, besteht ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Nichtbesetzung der Stelle (§123 VwGO i.V.m. §920 ZPO).
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung • Ein teilweise zurückgenommener Eilantrag ist als teilweise Antragsrücknahme zu werten und insoweit einzustellen (§92 Abs.3 VwGO). • Bei Beförderungsentscheidungen ist der Dienstherr verpflichtet, bei Gleichbewertung in dienstlichen Beurteilungen eine inhaltliche Ausschöpfung vorzunehmen, um mögliche Qualifikationsvorsprünge zu ermitteln (Art.33 Abs.2 GG, §§7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG). • Eine Überqualifikation darf keine unzulässigen vergleichenden Wertungen enthalten; konkrete Vergleiche mit Mitbewerbern gehören nicht in die dienstliche Beurteilung. • Wenn die Auswahlentscheidung im Wesentlichen auf rechtswidrigen oder unzureichend begründeten Feststellungen beruht, besteht ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Nichtbesetzung der Stelle (§123 VwGO i.V.m. §920 ZPO). Der Antragsteller bewarb sich um eine Beförderungsstelle (Oberamtsanwalt A13) bei der Staatsanwaltschaft L1; gleichzeitig war eine weitere Stelle bei Staatsanwaltschaft E2 Gegenstand des Verfahrens. Der Antragsgegner beabsichtigte, die L1-Stelle mit dem Beigeladenen zu 1 zu besetzen. Dienstliche Beurteilungen für beide Bewerber lagen vor und beurteilten beide in Leistung und Befähigung gleich. Der Antragsgegner stützte seine Auswahl auf eine Überqualifikation des Beigeladenen zu 1, die besondere Tätigkeiten und eine herausragende Eignung hervorhob. Der Antragsteller nahm den Teil seines Antrags zur E2-Stelle zurück und begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Freihaltung der L1-Stelle bis zur klärenden Entscheidung. • Verfahrenseinstellung erfolgte bezüglich der zurückgenommenen E2-Stelle gemäß §92 Abs.3 VwGO. • Eilrechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und besonderen Eilbedarfs voraus; hier bestand die konkrete Gefahr, dass die L1-Stelle durch Einsetzung des Mitbewerbers endgültig vergeben würde. • Materiell besteht kein Anspruch auf Beförderung, wohl aber ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn (Art.33 Abs.2 GG; §§7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG). • Bei gleicher Gesamtnote in dienstlichen Beurteilungen muss der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen und prüfen, ob einzelne Einzelfeststellungen einen Leistungsvorsprung begründen. • Dienstliche Beurteilungen dürfen keine unzulässigen vergleichenden Wertungen gegenüber Mitbewerbern enthalten; konkrete Vergleichsentscheidungen sind der Auswahlentscheidung vorbehalten und nicht Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung. • Die vom Antragsgegner herangezogene Formulierung in der Überqualifikation des Beigeladenen zu 1 ist teilweise rechtswidrig und inhaltlich nicht ausreichend, weil sie keine Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen enthält und nicht darlegt, warum die Leistungen anderer Bewerber dem Beigeladenen nicht gleichstehen. • Da die Auswahlentscheidung maßgeblich auf den rechtswidrigen bzw. nicht substantiierten Teilen der Überqualifikation beruhte, ist sie rechtsfehlerhaft und rechtfertigt die einstweilige Anordnung, die Stelle bis zur Neuentscheidung nicht mit dem Beigeladenen zu 1 zu besetzen. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als der Antragsteller seinen Antrag zur Stelle bei Staatsanwaltschaft E2 zurückgenommen hat. Für die L1-Stelle wurde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle mit dem Beigeladenen zu 1 zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden ist. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist wegen unzureichender und zum Teil rechtswidriger Begründung der Überqualifikation rechtsfehlerhaft. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die einstweilige Anordnung dient der Sicherung des Rechts des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung und verhindert eine sofortige Vollziehung, die sein Recht endgültig vereitelt hätte.