Urteil
13 K 2275/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0827.13K2275.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1956 geborene Kläger stand als Technischer Fernmeldeamtsrat im Dienst der Beklagten und wurde zum 1. Januar 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. 3 Mit Bescheid vom 27. März 2007 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und bestimmte einen Ruhegehaltssatz von 62,25%. Hieraus errechnete sich ein erdientes Ruhegehalt von 2.147,00 Euro/Monat. Weiter setzte die Beklagte als Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) den Maximalsatz von 10,80 v.H. fest, da sich der Versorgungsabschlag rein rechnerisch auf 45,61 v.H. belaufen hätte (12,67 Jahre x 3,60 v.H./Jahr). Hieraus errechnete sich ein monatlicher Versorgungsabschlag in Höhe von 231,88 Euro. 4 Mit Schreiben vom 10. April 2007, eingegangen am 11. April 2007, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Anwendung des Versorgungsabschlags auch in den Fällen der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Bundessozialgericht habe bei Arbeitern und Angestellten höchstrichterlich festgestellt, dass die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente rechtswidrig seien, wenn der Antragsteller bei Bewilligung der Rente jünger als 60 Jahre gewesen sei. Die Rentenversicherer müssten die Rente in voller Höhe auszahlen. Solche Abschläge sehe das Gesetz sonst bei Anträgen auf vorgezogene Altersrente vor. Da dieser Vorruhestand freiwillig geschehe, könne diese Regelung bei der krankheitsbedingten Rente nicht angewendet werden. Da arbeitsvertragliche Regelungen unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch immer in Gesetze für Beamte eingearbeitet würden und es im Beamtenversorgungsgesetz eine vergleichbare Regelung gebe, dürfe diese auch nicht für die dauernde Dienstunfähigkeit der Beamten gelten. Entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG gebe es zu dem Bundessozialgerichtsurteil vom 16. Mai 2006, Az.: B 4 RA 22/05 R, vergleichbare Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Da diese Verfahren angenommen worden seien, bestehe die berechtigte Wahrscheinlichkeit, dass die Versorgungsabschlagsregelung bei dauernder Dienstunfähigkeit nicht zulässig sei. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008, zugestellt am 20. Februar 2008, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, das gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG auch in den Fällen der Dienstunfähigkeit geführte Verfahren 2 BvR 797/04 sei im Dezember 2007 beendet worden. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde hinsichtlich der hier relevanten Frage nicht aufrechterhalten habe, sei hierzu auch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen. Sie, die Beklagte, sei an § 14 Abs. 3 BeamtVG gebunden, dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine andere Entscheidung lasse. Entscheidungen des Bundessozialgerichts seien für Fragen zur Beamtenversorgung nicht relevant. 6 Der Kläger hat am 19. März 2008 Klage erhoben. 7 Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 797/04, ihre Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nicht aufrecht erhalten habe, rechtfertige nicht die Folgerung, dass die Bestimmung deshalb verfassungsgemäß sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da der Kläger ohne sachlichen Grund hinsichtlich seiner erdienten Ruhegehaltsbezüge schlechter gestellt werde als vergleichbar privatrechtlich Beschäftigte. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2007 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2008 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge ohne Anwendung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz festzusetzen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, die Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz folge einer völlig anderen Systematik als es bei Rentegewährungen der Fall sei. Insbesondere werde auf den Alimentationsgrundsatz verwiesen. Aufgrund der Regelungen zur Mindestversorgung seien die Berufsgruppen auch nicht vergleichbar. Insofern liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Rentengewährung erfolge aufgrund eigener Beitragsleistungen. Hier sei die Kürzung um 3,6 v.H. pro Jahr bei vorzeitigem Renteneintritt vor einem völlig anderen Hintergrund zu sehen. 13 Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2008 und der Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2008 erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit durch ihre Schriftsätze vom 3. und 17. April 2008 einverstanden erklärt haben. 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Anwendung von § 14 Abs. 3 BeamtVG. 19 Nach § 14 Abs. 3 erster Halbs. BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird (Nr. 1) oder um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird (Nr. 2) oder um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird (Nr. 3). Die Minderung des Ruhegehalts darf nach § 14 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbs. BeamtVG 10,8 v.H. nicht übersteigen. 20 Da der Kläger zum 1. Januar 2007 und damit gut 12 Jahre vor der Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, unterfällt er der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Dies steht zwischen den Beteiligten insoweit auch nicht im Streit. Rechnerische Fehler bei der Ermittlung des Versorgungsabschlags sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht geltend gemacht worden. 21 Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 14 Abs. 3 BeamtVG verfassungswidrig sei, soweit die Vorschrift den Fall der Dienstfähigkeit betrifft. 22 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2006, Az.: 2 BvR 361/03, ZBR 2006, 342, die Regelungen zum Versorgungsabschlag in § 14 Abs. 3 BeamtVG als verfassungsgemäß angesehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 C 12/03 -, ZBR 2004, 253, und vom 25. Januar 2005 - 2 C 48/03 -, ZBR 2006, 166. 24 Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen. 25 Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der sog. Erwerbsminderungsrente kann auf die Beamtenversorgung nicht übertragen werden. Das Bundessozialgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass die entsprechenden Abzüge in unzulässiger Weise das Prinzip der (Vor-)Leistungsbezogenheit der Rente durchbrächen, also die grundsätzliche Abhängigkeit der Rente von den erbrachten Versicherungsleistungen. Demgegenüber ist der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG kein "Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt", da der Beamte bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt hat. 26 So ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12/03 -, a.a.O., S. 254. 27 Dieser Unterschied zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Regelungen zur Beamtenversorgung bildet zugleich den sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung beider Regelungsbereiche, die damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. 28 Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Zurruhesetzung im Fall der Dienstunfähigkeit nicht freiwillig erfolgt, keine abweichende Bewertung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zielsetzung des Versorgungsabschlags in dem bereits genannten Urteil vom 19. Februar 2004 - a.a.O., S. 254 - Folgendes ausgeführt: 29 "Der Versorgungsabschlag ist indessen keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er tritt auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Vielmehr liegt es in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstes herrühren." 30 Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist damit inhaltlich der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Diese aber ist unabhängig von einer etwaigen Dienstunfähigkeit des Betroffenen zu bestimmen und wird hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterschritten. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.