Urteil
7 K 3659/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0910.7K3659.06.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1950 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nachdem er die erforderlichen Ausbildungen in Deutschland und Belgien erfolgreich durchlaufen hatte, erteilte ihm der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 10. Juni 1976 die Bestallung als Zahnarzt, von dem Regierungspräsidenten L erhielt er unter dem 21 Juni 1976 die Approbation als Arzt. Im Jahr 1979 wurde er als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg anerkannt. Seit 1976 ist der Kläger, der bis heute in Belgien wohnt, dort ärztlich tätig, zunächst im Krankenhaus, später nach eigenen Angaben in eigener Praxis. 3 Seit dem 0.0.1981 war er in X als Arzt und Zahnarzt niedergelassen. Er war in beiden Bereichen zunächst auch als Kassenarzt tätig. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 17. Mai 1984 (00 Js 000/84) wurde er wegen Abrechnungsbetruges zu einer Strafe von 180 Tagessätzen zu je 2000 DM verurteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, dass er sich gegenüber der AOK X zum Zweck der Schadenswiedergutmachung zur Zahlung von 250.000 DM verpflichtet habe. Die Zulassungen als Kassenarzt bzw. –zahnarzt wurden ihm im Hinblick darauf durch Entscheidungen der Zulassungsausschüsse vom 4. Februar bzw. 4. Juli 1985 entzogen. 4 Mit Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem VG L vom 2. Juni 1989 (I T 00 (I)/88), abgeändert durch Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem OVG NRW vom 31. Oktober 1991 (ZA 0/89), wurde er wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu einem Verweis und einer Geldbuße von 8.000 DM verurteilt. In dem Urteil des Landesberufsgerichts wurde festgestellt, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraums im Jahr 1987 in vier Fällen ärztliche Behandlungen außerhalb seines Fachgebiets durchgeführt habe, was als systematische Überschreitung dieses Gebietes anzusehen sei. Außerdem habe er zwei Operationen im Januar bzw. April 1987 durchgeführt, ohne eine Vereinbarung über von der GOÄ abweichende Honorare zu schließen und ohne eine Rechnung zu erteilen. Die fraglichen Beträge waren jeweils bar kassiert worden. 5 Ein von dem Regierungspräsidenten E unter dem 21. März 1985 eingeleitetes Verfahren zum Widerruf beider Approbationen ruhte zunächst wegen der bezüglich der Kassenzulassung bei den Sozialgerichten anhängigen Verfahren. Im April 1991 wurde es eingestellt, nachdem die Entziehungen der Kassenzulassungen durch Klagerücknahmen bestandskräftig geworden waren. Wesentlich für diese Entscheidung war einmal die vom Kläger bereits unter dem 30. Oktober 1989 gegebene Zusicherung gewesen, seine Praxisführung in X aufgeben, künftig nur noch in Belgien, wo er Mitglied der Ärztekammer sei, praktizieren zu wollen und Behandlungen in X nur noch vereinzelt "zur Gewährleistung der Behandlungskontinuität" seiner Patienten durchzuführen; im Übrigen lägen die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen schon längere Zeit zurück, und bei einem zeitnahen Widerruf der Approbationen wäre im Jahr 1991 bereits an eine Wiedererteilung zu denken gewesen. 6 In X war der Kläger auch – in unterschiedlicher Funktion, in den letzten Jahren nach eigener Einschätzung als Belegarzt - in der G-Klinik ärztlich tätig, einer Privatkrankenanstalt. In einem im Januar 1994 verwandten Briefkopf der Klinik war er noch als einer der ärztlichen Direktoren der Klinik aufgeführt. Gegenüber der Ärztekammer Nordrhein hatte er im Dezember 1993 keine eigene Niederlassung angezeigt. Bei der Zahnärztekammer wurde er noch im März 1994 als niedergelassener Zahnarzt mit Praxis in der Nstraße in X geführt. Diese Praxis gab er zum Ende des Jahres 1994 auf. Die G-Klinik war zunächst im Oktober 1986 als "Privatklinik für plastische Chirurgie" genehmigt worden. In einem neuen, nach Umzug der Klinik und Änderung der Trägerschaft unter dem 14. Januar 1994 erteilten Erlaubnisschein (in der Fassung der Änderungsverfügung vom 18.April 1994) war unter anderem eine Auflage enthalten, wonach der Kläger in der Klinik lediglich als Arzt, jedoch keinesfalls in einer leitenden Funktion tätig sein durfte. Begründet wurde das in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. August 1994 mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Klägers. Die gegen diese Nebenbestimmung gerichtete Klage der Klinik blieb erfolglos. Das VG Düsseldorf führte in seinem klageabweisenden Urteil vom 18. Mai 1999 (3 K 11990/94) aus, bereits bei Erlass der Nebenbestimmung seien die Bedenken zu Recht geäußert worden wegen des Abrechnungsverhaltens des Klägers, wie es durch den Strafbefehl und das Urteil des Landesberufsgerichts geahndet worden sei. Diese Bedenken seien in der Folgezeit nicht zerstreut worden. Vielmehr sei gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft X erneut wegen Abrechnungsbetruges (00a Js 0/96) und Steuerhinterziehung (00a Js 0/96) ermittelt worden. Zwar seien beide Verfahren eingestellt worden, das Verfahren 00a Js 0/96 aber nur gegen Zahlung einer Geldbuße von (auf die Steuerschuld zu zahlenden) 250.000 DM, welche der Kläger nur mit erheblicher Verzögerung tatsächlich gezahlt habe. Weiter wurden in dem Urteil Ausführungen dazu gemacht, dass der Kläger tatsächlich auch nach Erteilung der neuen Genehmigung beherrschenden Einfluss in der Klinik ausübte und dass erhebliche Verstöße gegen die Konzession vorgekommen seien. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 14. Juni 2000 (4 A 3444/99) zurückgewiesen. 7 Die J Versicherung teilte der Beklagten unter dem 5. August 1999 mit, sie könne eine Forderung gegen den Kläger nicht realisieren. Dieser habe, wie bereits zwei Mal in früheren Jahren, am 27. April 1999 die eidesstattliche Versicherung geleistet. Das entsprechende Vermögensverzeichnis, in welchem der Kläger bezüglich vorhandenen Vermögens auf seinen Wohnsitz in Belgien verwies, war beigefügt. Eine Anwaltskanzlei, welche Gläubiger des Klägers vertrat, teilte mit, der Kläger sei nach Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers "seit Jahrzehnten" unpfändbar. 8 Nach Einleitung des Verfahrens zwecks Anordnung des Ruhens der Approbationen unter dem 10. Januar 2000 ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 9. August 2000 mitteilen, er werde die ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit in X aufgeben und nur noch übergangsweise die Übernahme durch seine Nachfolger begleiten. Der Kläger selbst schrieb an die Beklagte, die Übergabe der aus dem Betrieb der – inzwischen in Konkurs gefallenen – Klinik ausgegliederten Praxisräume werde noch im August 2000 abgeschlossen sein. 9 Mit Verfügung vom 10. August 2000 ordnete die Beklagte das Ruhen der ärztlichen und der zahnärztlichen Approbation des Klägers an. Diese Entscheidung begründete sie mit einer Vielzahl von Vorwürfen, etwa mit schwer wiegenden Kunstfehlern, die der Kläger an der Patientin M begangen habe und die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens seien, zwei weiteren Ermittlungsverfahren wegen des Todes eines früheren Patienten namens A und einer Steuerstraftat sowie im einzelnen dargelegten Vorfällen im Zusammenhang mit der Führung der Gklinik, die der Kläger entgegen der entsprechenden Auflage in der Genehmigung wahrgenommen habe, und der Behandlung und Betreuung der Patienten dort sowie der Nichteinhaltung der Konzession im übrigen; in diesem Zusammenhang wurde das Urteil des VG Düsseldorf vom 18. Mai 1999 (3 K 11990/94) herangezogen; auch die der Verurteilung durch die Berufsgerichtsbarkeit zu Grunde liegenden Vorgänge wurden berücksichtigt. 10 Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2001 ergangenen Beschluss des VG Düsseldorf (3 L 186/01) zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb gleichfalls erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001, 13 B 380/01). Über die in der Hauptsache erhobene Klage (26 K 8357/00) wurde vor Erledigung der Ruhensanordnung nicht entschieden. 11 An die J1 Krankenversicherung in N1 schrieb der Kläger am 2. Oktober 2000, in Deutschland habe er auf Grund seiner belgischen Approbation gearbeitet. Diese ruhe nicht. Seine Arbeit mit deutschen und belgischen Patienten gehe unverändert weiter. 12 Mit Urteil des LG X vom 23. Dezember 2003 (00 Kls 00/02 II) wurde der Kläger u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in einem und Körperverletzung in zehn Fällen verurteilt. 13 Der Verurteilung lag zum einen der Fall F zu Grunde. Diese Patientin war am 00.0.2000 in den Räumen der G-Klinik von dem Kläger unter Vollnarkose operiert worden mit dem Ziel des Einsetzens so genannter Disc-Implantate im Oberkiefer. Während der Operation war es zu einem Fehler bei der von einem Anästhesisten durchgeführten Narkose gekommen. Die Beatmungsluft war der Patientin teilweise über die Speiseröhre in den Magen geleitet worden. Der Anästhesist teilte dem Kläger etwa um 16.50 Uhr mit, dass er der Patientin nicht mehr helfen könne und über die Notrufzentrale in X die Verlegung der Patientin veranlassen wolle. Der Kläger war damit nicht einverstanden; beide Ärzte versuchten zunächst, die Verlegung der Klägerin in ein Krankenhaus in C zu organisieren. Erst als das fehlgeschlagen war, wurde um 17.34 über die Xer Notrufzentrale ein Notarzteinsatz veranlasst, in dessen Folge die Patientin in ein Xer Krankenhaus gebracht wurde. Dort wurde noch am Abend eine Notoperation durchgeführt, bei der u.a. der über seine gesamte Breite offen liegende Magen der Patientin vernäht wurde. Das Verhalten des Klägers wurde als eine durch Unterlassen begangene gefährliche Körperverletzung in der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung bewertet. Frau F wurde nach weiterer intensivmedizinischer Betreuung am 4. September in ein anderes Krankenhaus in der Nähe ihrer Heimatstadt in Süddeutschland verlegt und musste nach der Entlassung in umfangreichen Rehabilitationsmaßnahmen Bewegungsabläufe wie Laufen und Schreiben mühsam wieder erlernen. Bis zum Ergehen des Strafurteils hatte sie Schwierigkeiten mit längerem Schreiben oder damit, eine längere Rede zu halten, was in ihrem Beruf als Bundestagsabgeordnete nötig gewesen wäre. Mit täglichen Verrichtungen wie dem Anziehen hatte sie weiterhin Schwierigkeiten. 14 Weiter ging es um den bereits erwähnten Fall M. Frau M nahm nach erfolglosen Behandlungen bei verschiedenen Zahnärzten im Februar 1997 Kontakt zu dem Kläger auf. Dieser stellte ihr in Aussicht, er könne ihr binnen kurzer Zeit durch Einsetzen von Disc-Implantaten Ober- und Unterkiefer durch festen Zahnersatz sanieren und dabei auch vorhandene Entzündungsherde im Bereich der betroffenen Zähne sanieren. Die Operation wurde am 0.0.1997 durchgeführt, ohne dass die Patientin im gebotenen Umfang über alternative Behandlungen, den Umfang der im Kieferbereich erforderlichen Veränderungen und die Risiken informiert worden und auf die besonderen Risiken etwa des Rauchens nach der Operation hingewiesen worden war. Das Landgericht unterstellte, dass die Befestigung der Implantate noch den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Nachdem im Oberkiefer der Patientin ein Loch zu dem Implantat verblieben war und mehrere Nachsorgetermine keinen Erfolg brachten, wurde am 00.0.1997 – wiederum ohne die erforderliche Aufklärung – eine weitere Operation durchgeführt, obwohl sich im Bereich des Lochs eine Entzündung gebildet hatte. Dabei wurde u.a. ohne Einwilligung der Patientin, die unter einer Nickelallergie leidet, eine Metallschraube verwandt, die das Landgericht allerdings nicht als nickelhaltig ansah. Das Loch konnte mit der Operation letztlich nicht geschlossen werden, vielmehr stellten sich in der Folge starke Wundschmerzen ein, die die Patientin später als die schlimmsten bezeichnete, die sie je erlebt habe. Am 00.0.1997 entfernte der Kläger die Schraube aus der inzwischen eitrigen Wunde. Nachdem sich das Loch wieder geöffnet hatte, vereinbarte Frau M mit dem Kläger einen weiteren Operationstermin für den 00.0.1997, da sie davon ausging, dass sie kaum einen anderen Arzt finden werde, der sich mit der vom Kläger angewandten Methode auskannte. Vor der Operation unterzeichnete sie nach Einleitung der Narkose und nach der Aussage eines Zeugen "nicht mehr ganz klar" auf einem Blankoformular eine Einverständniserklärung, die der Kläger später ergänzte. Über den Umfang der Operation, bei der u.a. eine Knochentransplantation vorgenommen werden sollte, war sie nicht vollständig aufgeklärt. Die Operationsmethode war nach der vom Gericht mit Hilfe von Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung "von vornherein zum Scheitern verurteilt". Bei der Operation erlitt die Patientin außerdem durch Elektroden an beiden Wadenbeinen Verbrennungen in der Größe von 5 DM-Stücken, die ihr ebenfalls starke Schmerzen bereiteten. Nachdem Frau M die weitere Behandlung durch den Kläger abgebrochen hatte, begab sie sich in die Universitätszahnklinik in N2. Dort wurde in einer ersten Notfallmaßnahme "das nekrotisierte, weiche und übel riechende Gewebe" ausgeräumt und das Loch wieder freigelegt. In der Universitätsklinik, wo sie zunächst stationär verblieb, wurde ein Plan für die weitere, auf mehrere Zeitabschnitte angelegte Behandlung ausgearbeitet, der allerdings bis zum Urteil nicht umgesetzt worden war. Zwischen der Patientin und dem Kläger war ein zivilrechtlicher Schadenseratz- und Schmerzensgeldprozess anhängig. In ihrer Berufstätigkeit als Hotelmanagerin und in ihrem Privatleben war die Patientin, die seit der letzten Operation die von dem Kläger eingesetzte provisorische Prothese trug, in der Folge durch die erlittene körperliche Beeinträchtigung stark beeinträchtigt. Das Gericht berücksichtigte auch, inwieweit eine mögliche Mitverursachung durch Rauchen oder Kaffeetrinken der Klägerin gegeben war. Die Operationen vom 0.0., 00.0. und 00.0.1997 wurden vom Gericht als bedingt vorsätzliche Körperverletzungen angesehen. Die Einwilligung der Patientin sei in allen drei Fällen nicht wirksam erteilt worden; in den ersten beiden Fällen sei sie über Umfang, Art und besondere Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden, im dritten Fall habe sich ihre Einwilligung nicht auf die tatsächlich durchgeführte, grob kunstwidrige Behandlung erstreckt. 15 Im dritten Fall der Frau T ging es um eine Brustoperation. Frau T, die im April/Mai 2001 zu dem Kläger Kontakt aufnahm, wollte ihre nach einer Abmagerungskur hängenden Brüste von dem Kläger behandeln lassen. Dieser riet ihr zu einer Eigenfetteinspritzung, einer von der Schulmedizin für fehlerhaft gehaltenen Behandlungsmethode, ohne die Patientin auf die besonderen Risiken und die eingeschränkten Möglichkeiten dieser Operation hinzuweisen. Bei umfassender Aufklärung hätte sich die Patientin zu der dann durchgeführten Operation nicht entschlossen. Die Operation am 9. Juli 2001 führte der Kläger dann zusammen mit dem unmittelbar zuvor hinzugekommenen belgischen Arzt Q durch, den der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts nur hinzugezogen hatte, um für den Fall, dass es Probleme wegen des Ruhens seiner Approbation geben solle, "vorschieben" zu können (1100o) und dessen Anwesenheit Frau T wegen ihrer Narkose gar nicht bemerkt hatte. Q, der die deutsche Sprache nicht spricht, unterzeichnete eine in deutsch gehaltene eidesstattliche Versicherung, wonach er allein Frau T operiert hatte. Die Patientin hatte mit ihren Wunden auch nachdem die Fäden gezogen waren, erhebliche Schwierigkeiten. In der Brust bildeten sich nacheinander zwei mit Flüssigkeit gefüllte Blasen, die offenbar auch entzündet waren. Der Kläger verschrieb nach telefonischer Beratung ein Antibiotikum und Salben, saugte auch die sich bildende Flüssigkeit mit einer Spritze ab. An beiden Stellen blieben Vernarbungen und Verkapselungen zurück; das mit der Operation typischerweise verbundene Risiko hatte sich bei der Patientin verwirklicht. Nachdem diese den Eindruck gewonnen hatte, die Operation habe ihr letztlich keine positive Veränderung gebracht, ließ sie sich im Januar 2002 noch einmal von dem Kläger beraten. Dieser teilte ihr jetzt mit, Fetteinspritzungen müssten, um erfolgreich zu sein, in vielen Fällen wiederholt werden. Als die Patientin das ablehnte, empfahl er ihr eine Bruststraffung, die er für 18.000 DM durchführen wolle. Auch nachdem der Preis auf 15.000 DM heruntergehandelt war, war Frau T, die ihre Ersparnisse bereits für die erste Operation ausgegeben hatte, damit nicht einverstanden. Sie hatte gehofft, der Kläger werde die Operation auch ohne Nachzahlung zu dem von ihr gewünschten Erfolg führen. Die Nachuntersuchung durch einen anderen Arzt im März 2002 war wegen starker Schmerzen kaum möglich. Der jetzt konsultierte Arzt stellte ein abklingendes Infektgeschehen sowie tastbare schmerzhafte Knoten in der rechten Brust und verhärtete Drüsenkörper in beiden Brüsten fest, außerdem einen welligen Oberschenkel an der Stelle, wo Fett entnommen worden war. Die Patientin war über das Operationsergebnis unglücklich, auch ihre Beziehung ging nach ihrer Überzeugung letztlich wegen ihrer psychischen Belastung in Folge der Operation – in die Brüche. Sowohl die Operation selbst als auch die Nachbehandlung durch Absaugen von Flüssigkeit wurden vom Landgericht jeweils als Körperverletzung beurteilt; die Klägerin habe in eine grob kunstwidrige Operation, wie sie an ihr durchgeführt wurde, nicht eingewilligt, auch die Nachbehandlung sei nicht durch ihre Einwilligung gedeckt gewesen. Zum einen sei sie nicht aufgeklärt worden, dass sich hier das typische Operationsrisiko realisiert habe, zum anderen hätte sie sich an einen anderen Arzt gewandt, wenn sie über das Ruhen der Approbation des Klägers informiert worden wäre. 16 Der Patient L kam über den Zahnarzt I, der selbst einfachere Disc-Implantate einsetzte und mit dem Kläger zusammenarbeitete, in Kontakt mit dem Kläger. Er erhielt am 00.0.2001 ein Implantat im Unterkiefer, welches der Kläger unter Assistenz des Zahnarztes I in den Räumen der G-Klinik einsetzte. Über das Ruhen der Approbation hatte er den Patienten nicht in Kenntnis gesetzt. In der Folgezeit traten Vereiterungen an der Wunde auf, die der Zahnarzt I behandelte. Es hatte sich eine Entzündung gebildet, die auf den Kieferknochen übergriff. Das Implantat wurde nach erneuten heftigen Beschwerden des Patienten im September 2001 in einer anderen Zahnarztpraxis wieder entfernt, was eine kompliziertere Operation ist als bei einem herkömmlichen Implantat. Nach der Entfernung beruhigte sich die Entzündung im Lauf der Zeit. Auch dieses Verhalten des Klägers wurde als Körperverletzung gewertet, da Herr L nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nie eingewilligt hätte, sich von einem Arzt operieren zu lassen, dessen Approbation ruhte. 17 Die Patientin F1 wandte sich im Jahr 2001 an die G-Klinik, um einen Knoten aus der rechten Brust entfernen zu lassen, der sich nach einer von dem Arzt Q1 im Jahr 1996 in der G-Klinik bei ihr durchgeführten Eigenfetteinspritzung gebildet hatte. Nachdem Q1 nicht mehr in der Klinik tätig war, wurde sie an den Kläger verwiesen. Am 00.0.2002 führte der Kläger unter Mitwirkung eines anderen, nicht zuverlässig ermittelten Arztes die Operation durch. Er spritze der Patientin vorher bei ihr abgesaugtes Eigenfett in die Brüste und saugte den Knoten ab. Wegen in der Folgezeit auftretender Komplikationen führte der Kläger bis zum 00.0.2002 immer wieder Nachbehandlungen durch. Er setzte eine im Lauf der Behandlung größere Kanüle ein, um das Wundwasser abzulassen. Der dazu durchgeführte Schnitt von etwa einem Zentimeter Länge schloss sich auch nach der letzten Behandlung nicht und war noch im Juni 2003 zur Zeit der Hauptverhandlung – vorhanden. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger durch die Operationen und drei Ableitungen über Kanüle insgesamt vier Körperverletzungen an der Patientin F1 vorgenommen hatte. Deren Einwilligung war nicht wirksam, weil das Ruhen der Approbation ihr nicht bekanntgemacht worden und ihr außerdem vor der ersten Operation am 00.0.2002 nicht bewusst gewesen war, dass die angewandte Methode nach der Schulmedizin grob fehlerhaft war. 18 Bei der vom Landgericht ausgeworfenen Freiheitsstrafe von drei Jahren war weiter berücksichtigt, dass der Kläger sich nach Zustellung der Ruhensverfügung vom 10. August 2000 im Bundesgebiet ärztlich bzw. zahnärztlich betätigt hatte. Insoweit habe er sich teilweise tateinheitlich mit den oben aufgeführten Körperverletzungsdelikten, teilweise durch die Behandlung zweier weiterer Patienten (X1 und H) – nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG strafbar gemacht. Diese Vorschriften seien weder zu unbestimmt, noch verstießen sie gegen Gemeinschaftsrecht; die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit sei durch sie nicht unzulässig beeinträchtigt. Nach dem Ruhen der inländischen Approbationen dürfe ein Arzt – auch nach einer Anzeige seiner Tätigkeit gemäß § 10b Abs. 2 Satz 1 BÄO bzw. § 13a Abs. 2 Satz 1 ZHG –auch auf Grund einer ausländischen Approbation im Inland nicht mehr tätig werden. Im übrigen habe der Kläger auch nicht, wie in den eben zitierten Bestimmungen vorausgesetzt, nur "vorübergehend" oder "gelegentlich" seine Dienstleistungstätigkeit ausgeübt. Die Ruhensverfügung vom 10. August 2000 habe keine Zäsur der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit des Klägers im Bundesgebiet gebildet. Vielmehr habe er bis zu seiner Festnahme im Juli 2002 jede Gelegenheit genutzt, um weiter in den Räumen der G-Klinik zu praktizieren. Die Straftaten nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG flossen, soweit sie im Urteil gesondert ausgewiesen wurden, in die Gesamtstrafenbildung mit Geldstrafen von höchstens 90 Tagessätzen zu jeweils 2,00 Euro ein. 19 Das Urteil des Landgerichts wurde auf die Revision des Klägers durch Urteil des BGH vom 13. Oktober 2005 abgeändert. Die Verurteilung nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG wurde aufgehoben. Das Verbot, ohne ärztliche bzw. zahnärztliche Approbation im Bundesgebiet tätig zu werden, könne nur für die (Zahn-) Ärzte gelten, die einer solchen bedürften. Bei Ärzten bzw. Zahnärzten, die nur vorübergehend oder gelegentlich mit einer ausländischen Approbation tätig würden, sei das nicht der Fall. Das ergebe bereits eine systematische Auslegung der angewandten Vorschriften. Den deutschen Behörden verbleibe in derartigen Fällen nur die Möglichkeit, bei den Behörden des "Entsendestaates" auf deren Tätigwerden hinzuwirken. Auf die Europarechtswidrigkeit von § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG komme es deshalb nicht an. Der Kläger habe sich nach den Vorschriften nicht strafbar gemacht. Denn er sei, wie die Anzahl der abgeurteilten Straftaten zeige, im zur Beurteilung stehenden Zeitraum nur in 23 Fällen ärztlich oder zahnärztlich tätig geworden; dabei habe er zudem die benötigten Materialien aus Belgien mitgebracht und lediglich die von zwei Zahnarztstühlen abgesehen leer stehenden Räume der G-Klinik genutzt. Den Schuldspruch wegen der Körperverletzungen hat der BGH ausdrücklich bestätigt und dabei betont, dass die Aufklärung über das Ruhen der Approbationen für die Wirksamkeit der Einwilligung der Patienten sehr wohl von Bedeutung war. Die vom LG X verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren wurde vom BGH aufrechterhalten. Das Gericht führte aus, die zur Gesamtstrafenbildung eingesetzten Einzelstrafen seien auch nach Änderung des Schuldspruchs erforderlich. "Angesichts der in ihrer Kunstfehlerhaftigkeit und groben Pflichtwidrigkeit kaum zu überbietenden "Behandlungen" des Angeklagten sowie mit Blick auf die schweren gesundheitlichen Folgen bei den Tatopfern und die Vielzahl der Fälle" erschienen "mildere Strafen unvertretbar". 20 Mit Verfügung vom 10. November 2005 leitete die Beklagte das Verfahren zwecks Widerruf beider Approbationen des Klägers ein und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Sein Prozessbevollmächtigter machte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 geltend, die Beklagte müsse bei seiner Entscheidung auch das Grundrecht der freien Berufsausübung des Klägers berücksichtigen. Dieser sei seit August 2000 praktisch von einem Berufsverbot betroffen, seit diesem Zeitpunkt sei "ein Wohlverhalten des Mandanten nachweisbar". Im Ausland habe die Ausübung des Arzt- und Zahnarztberufs durch den Kläger zu keinerlei Beanstandung geführt. Schließlich sei inzwischen hinsichtlich der Entscheidung des BGH das BVerfG angerufen worden, für das gesamte Strafverfahren solle ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben werden. 21 Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 widerrief die Beklagte die ärztliche und die zahnärztliche Approbation des Klägers. Gleichzeitig hob er den Bescheid vom 11. August 2000, mit dem das Ruhen beider Approbationen angeordnet worden war, sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. November 2000 auf. Auch forderte er den Kläger auf, seine beiden Approbationsurkunden herauszugeben. Zur Begründung stützte er sich auf die nach dem durch den BGH geänderten Schuldspruch verbliebenen Straftaten. 22 Der Kläger legte gegen den Bescheid am 14. März 2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 wieder auf die lange Ruhensdauer hingewiesen und behauptet, Verfehlungen seien seitdem nicht bekannt geworden. 23 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. 24 Am 14. Juni 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wendet sich zunächst gegen die von den Strafgerichten vorgenommene Würdigung in den von der Beklagten in der Begründung der angefochtenen Verfügung herangezogenen Fällen, und macht geltend, die Beklagte sei den Beurteilungen gleichsam blind gefolgt und habe bei der Ausfüllung des eigenen Beurteilungsspielraums Fehler gemacht. So habe er nicht hinreichend berücksichtigt, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers in Frankreich und Belgien unbeanstandet geblieben sei. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen, die Beklagte mache es sich zu einfach, wenn sie mit ihrer Prüfung an der Landesgrenze aufhöre; es stelle sich die Frage, ob die Beklagte "sich mit dem komplexen EU-Recht befassen und sich um einen interministeriellen Ausgleich bemühen will". Der Kläger habe berufsrechtlich eigene Wege beschritten. Es spreche viel dafür, das es zu der strafrechtlich erheblich gewordenen Aufklärungsproblematik nicht gekommen wäre, wenn der Kläger von der Beklagten im Hinblick auf die europarechtliche Lage richtig beraten worden wäre. Schließlich habe die Beklagte hinsichtlich der zahnärztlichen und der ärztlichen Approbation nicht hinreichend differenziert und nicht berücksichtigt, dass die zahnärztliche Approbation von den dem Kläger gemachten Vorwürfen weniger betroffen sei. Zudem seien mildere Mittel nicht hinreichend berücksichtigt worden. So sei zu erwägen, dass der Kläger für eine gewisse Zeit auf die Ausübung (zahn-)ärztlicher Tätigkeit verzichte. Die Ausführungen des BGH zur Dienstleistungsfreiheit seien nicht zutreffend berücksichtigt worden. 25 Der Kläger beantragt, 26 den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 aufzuheben. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. 30 Noch im August 2006 haben die Parteien außergerichtliche Vergleichsgespräche aufgenommen. Die Beklagte unterbreitete einen Vorschlag, wonach der Kläger auf beide Approbationen verzichten sollte und dann nach drei Jahren zunächst Anträge auf Erteilung von Berufserlaubnissen stellen könne, die dann später wieder zur Erteilung von Approbationen führen könnten. Der Kläger lehnte das mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2006 ab. Er war der Auffassung, ein Verzicht seinerseits müsse auf sechs Monate begrenzt sein oder die Frist müsse mit dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung vom 23. Dezember 2003 beginnen. Er machte zugleich umfängliche Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs und der Ruhensanordnung und vertrat insbesondere die Auffassung, die Beklagte habe den Widerruf nicht mit gegenüber der Ruhensanordnung neuen Vorwürfen "nachfüttern" dürfen. Ein derartiges Austauschen der Gründe sei unzulässig. Die in diesem Schriftwechsel zwischen den Parteien auch umstrittene Frage der Herausgabe der Approbationsurkunden hat sich in der Weise gelöst, dass diese der Beklagten von der Staatsanwaltschaft X ausgehändigt worden sind. 31 Die Beklagte hat mitgeteilt, dass gegen den Kläger vom Collège N3 in Luxemburg am 24. Januar 2007 eine zweijährige "Aussetzung" verhängt wurde, weil er ohne die erforderlichen Nachweise seiner Qualifikation in X2/Luxemburg die Übernahme einer Praxis angezeigt habe. 32 Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2007 den in seiner Sache ergangenen Beschluss des BVerfG vom 23. Oktober 2007 (2 BvR 2090/05) vorgelegt und dazu vorgetragen, durch die Entscheidung sei das Urteil des BGH erst einmal aufgehoben; die Verurteilung des Klägers erscheine deshalb als "in Bestand und Umfang wieder offen". Der Bundesgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 die Sache an eine andere Strafkammer des LG X zurückverwiesen. Dort ist für den 19. September 2007 Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden (00 Kns 000 Je 000/01-00/08). 33 Wegen der weiterten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 3 K 11990/94, 26 K 8357/00, 3 L 186/01 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit der Kläger sich gegen die in dem angefochtenen Bescheid unter 5. enthaltene Aufforderung wendet, die Approbationsurkunden herauszugeben. Diese Regelung ist nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte inzwischen in den Besitz der fraglichen Urkunden gelangt ist. Zwar kann in einem derartigen Fall der Erfüllung einer aus einem Bescheid sich ergebenden Verpflichtung die Erledigung der fraglichen Regelung folgen. Das gilt aber nur dann, wenn eine Rückgängigmachung oder ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht mehr in Betracht kommt. 36 Vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 43 Rdnr. 41. 37 Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil ein ausdrückliches Einverständnis des Klägers mit der Herausgabe der Urkunden an die Beklagte nicht vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass er deshalb einen Herausgabeanspruch geltend machen wird. 38 Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 verwiesen, dem sich das Gericht mit der Maßgabe anschließt, dass die Wiedergabe des Falles T, wie sie sich aus dem Tatbestand dieses Urteils ergibt, in dem Widerspruchsbescheid (ebenso wie in dem Ausgangsbescheid) weitestgehend fehlt. Gleichwohl ist auch dieser Fall zur Begründung der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers heranzuziehen. Diese Merkmale sind anhand der objektiven Gegebenheiten festzustellen, da die Widerrufsentscheidung sowohl nach § 5 Abs. 2 BÄO als auch nach § 4 Abs. 2 ZHG zwingend zu treffen ist, wenn sich der Arzt oder Zahnarzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs ergibt. Ein Ermessen oder, wie der Kläger meint, Beurteilungsspielraum ist der Behörde in diesem Zusammenhang nicht eingeräumt. Auf die Unvollständigkeit der Begründung kommt es deshalb hier nicht an. Dass die Beklagte ihre Entscheidung im übrigen auch auf den Fall T stützen wollte, zeigt der Umstand, dass der Name T in dem Ausgangsbescheid auf Bl. 10 im zweiten Absatz erwähnt ist. 39 Der Widerspruchsbescheid steht auch nicht im Widerspruch zu dem nachträglich ergangenen Beschluss des BVerfG vom 23. Oktober 2007 (2 BvR 2090/05). Wenn in diesem auch das vom BGH festgesetzte Strafmaß einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgehoben und die Sache aus diesem Grund zurückverwiesen wurde und nach einer weiteren Entscheidung des BGH vom 13. Dezember 2007 jetzt wieder bei dem LG X anhängig ist, so ist doch der Schuldspruch wegen der Körperverletzungsdelikte rechtskräftig. Das mit diesen Straftaten in Verbindung stehende Vorbringen des Klägers bei dem BVerfG, die vom BGH angenommene Offenbarungspflicht über das Ruhen seiner Approbationen verletze ihn in seinen Rechten, auch sei die Frage an Art. 50 EGV zu messen und dem EuGH vorzulegen, wurde zurückgewiesen und die diesbezügliche Auffassung des BGH insoweit nicht beanstandet. Wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung erneut die Auffassung vertreten hat, die Frage der Einwilligung der Patienten sei eine solche des Europarechts, so ist das aus den Gründen des Beschlusses des BVerfG zurückzuweisen. Auch der Umstand, dass eine Beschwerde zum EGMR erhoben worden sein soll, ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, die Frage der Einwilligung solle im Zusammenhang mit der Strafzumessung dem Landgericht noch einmal zur Beurteilung vorgelegt werden, beeinflusst die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht. Diese Frage ist von den Strafgerichten rechtskräftig entschieden und kann nicht über die Strafzumessung neu aufgerollt werden. 40 Von der Beurteilung des Widerspruchsbescheides ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil im gerichtlichen Verfahren ein anderer Beurteilungszeitpunkt maßgeblich wäre. Die Beurteilung ist nämlich auch in der gerichtlichen Prüfung an den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides, auszurichten. 41 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, 3 B 85/07, und vom 9. November 2006, 3 B 7/06 (jeweils JURIS). 42 Der vom Kläger noch in der Klagebegründung erhobene Einwand, sein Wohlverhalten bei Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeiten im EU-Ausland, insbesondere in Belgien und Frankreich, müsse berücksichtigt werden, kann sich deshalb nur auf die Zeit bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides beziehen. Aber auch für diesen Zeitraum ist es unbeachtlich. Die der Widerrufsentscheidung zu Grunde gelegten Körperverletzungen können nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, dass im Ausland – angeblich – derartige Straftaten nicht vorkamen. Eine vom Kläger insoweit sinngemäß angesprochene Kompensation ist nicht möglich. Die aus dem hier bekannt gewordenen schwerwiegenden Fehlverhalten des Klägers gegenüber seinen Patienten für diesen Personenkreis bei Fortführung der beruflichen Tätigkeit des Klägers drohenden Gefahren werden nicht dadurch weniger beachtlich, dass entsprechendes Fehlverhalten aus dem Ausland nicht bekannt wurde. Die dem Kläger offenbar vorschwebende europarechtliche Harmonisierung in der Weise, dass die Beklagte ihre Vorgehensweise an die der ausländischen Behörden anpassen soll (Blatt 4 des Schriftsatzes vom 4. Juli 2006), welche den Kläger unbehelligt ließen, entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage und ignoriert den der Beklagten aufgegebenen Patientenschutz völlig. Sinnvoll kann es in diesem Zusammenhang allein sein, auch die zuständigen ausländischen Behörden über das hiesige Fehlverhalten zu informieren, wie es die Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, der ihn in seinem Urteil vom 13. Oktober 2005 ausdrücklich auf diese Vorgehensweise verwiesen hatte, getan hat. 43 Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die angefochtenen Entscheidungen gehen fehl. Das gilt einmal, soweit er noch einmal die einzelnen Fälle aus dem Strafverfahren aufgreift und erörtert, um das ihn treffende Verschulden in ein günstiges Licht zu rücken. Zutreffend hat sich die Beklagte insoweit an der Würdigung der Strafgerichte orientiert und diese Orientierung auch in dem Widerspruchsbescheid (Blatt 11/12) vertretbar begründet. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass der Patientin M, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und hier als wahr unterstellt werden soll, nach dem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil des OLG Düsseldorf an dem Umfang des Schadens ein Mitverschulden in Höhe von 50% trifft. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Ursache des Schadens durch das strafbare Verhalten des Klägers gesetzt wurde. 44 Mit der vom Kläger erneut angebrachten Rüge der ungenügenden Differenzierung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit und Approbation und der Zuordnung der Straftaten des Klägers zu dem einen oder anderen Bereich hatte sich die Beklagte ebenfalls bereits in ihrem Widerspruchsbescheid (Bl. 13) auseinandergesetzt. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers sich in gleicher Weise in seiner ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit manifestiert, unabhängig davon, welchem Teilbereich die einzelne Straftat zuzuordnen ist. 45 Wenn der Kläger in dem Schriftwechsel im Zusammenhang mit außergerichtlichen Vergleichsbemühungen gerügt hat, dass die Beklagte in der Widerrufsverfügung gegenüber dem Ruhensverfahren neue Gründe "nachgefüttert" habe, so liegt das völlig neben der Sache. "Nachgefüttert" hat diese Gründe allein der Kläger, der trotz des bereits angeordneten Ruhens seiner Approbationen sich nicht gescheut hat, die abgeurteilten Straftaten zu einem erheblichen Anteil noch nach Erlass der Ruhensanordnung zu begehen. Konsequenz der Argumentation des Klägers müsste sein, dass er nach der Anordnung des Ruhens der Approbationen für die Begehung weiterer Straftaten unter dem Gesichtspunkt der berufsrechtlichen Erheblichkeit freie Hand hatte. Diese Vorstellung ist grotesk. Der Umstand, dass der Kläger sich selbst durch die Ruhensanordnungen, also in einem Zeitraum, in welchem mit Blick auf die anstehenden Widerrufsentscheidungen und eine mögliche spätere Wiedererteilung seiner Approbationen nicht davon hat abhalten lassen, erhebliche Straftaten zu Lasten seiner Patienten zu begehen, zeigt vielmehr, dass die vom Gericht zu überprüfende Prognose, die die Beklagte hinsichtlich der künftig vom Kläger ausgehenden Gefahren angestellt hat, zutreffend ist. Es spricht gegenwärtig nichts dafür, dass der Kläger seine Einstellung derartig ändern könnte, dass seine Einschätzung als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO bzw. §"2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG abzuändern wäre. Die der Beklagten durch die jüngere Entwicklung des Falles, wie sie in das Strafverfahren eingeflossen ist, eingeräumte Möglichkeit, die Begründung der Widerrufsentscheidung auf die zuletzt abgeurteilten Straftaten zu beschränken, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die frühere Entwicklung des Falles seit Bekanntwerden der umfänglichen Straftaten des Abrechnungsbetruges im Jahr 1984 dadurch gekennzeichnet war, dass der Kläger fast durchgängig von behördlichen Sanktionen bedroht war, ohne sich dadurch in irgendeiner Weise in seinem Verhalten beeinflussen zu lassen. Das einzige Entgegenkommen, welches er gegenüber den deutschen Behörden in Richtung auf die Vermeidung beanstandungswürdigen Verhaltens zeigte, war die wiederholte Erklärung, berufliche Aktivitäten in Deutschland künftig zu unterlassen. Eine derartige Erklärung hatte bereits im Jahr 1989 nicht unwesentlichen Anteil an der Entscheidung des Regierungspräsidenten, von einem Widerruf der Approbationen abzusehen. In der Folgezeit entfaltete sich die umfängliche ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit des Klägers in der G-Klinik, die zu zahlreichen Beanstandungen führte, welche Anlass für die Ruhensanordnung vom 10. August 2000 waren. Als diese Ruhensanordnung im August 2000 drohte, sicherte der Kläger wieder zu, seine Berufstätigkeit in Deutschland einzustellen; die Tätigkeit in den Praxisräumen in der G-Klinik sollte bis zum Ende des Monats August 2000 beendet sein. Gleichwohl nahm er auch danach noch neue Patienten an und behandelte diese bis in das Jahr 2002; dabei beging er einen Teil der jetzt abgeurteilten Straftaten. Wer, wie der Kläger, selbst unter dem Druck einschneidender behördlicher Maßnahmen über Jahrzehnte hin nicht in der Lage ist, seinen Beruf beanstandungsfrei auszuüben, bietet keinerlei Gewähr dafür, dass er sich in der Zukunft als zuverlässig erweisen wird. 46 Wenn der Kläger in der Klagebegründung geltend macht, als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf seiner Approbationen käme in Betracht, dass er zeitweise auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit verzichte, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass eine derartige Sanktion im Gesetz nicht vorgesehen ist, zum anderen, dass eine Verzichtserklärung des Klägers angesichts der Vorgeschichte des Falles nichts wert ist. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 48 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.