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Urteil

13 K 4761/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0911.13K4761.07.00
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Leitsätze

zur Dienstunfähigkeit im Justizwachtmeisterdienst, wenn der Beam-ten aus gesundheitlichen Gründen nur noch einen Teil der Aufgaben des abstrakt-funktionellen Amtes wahrnehmen kann

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: zur Dienstunfähigkeit im Justizwachtmeisterdienst, wenn der Beam-ten aus gesundheitlichen Gründen nur noch einen Teil der Aufgaben des abstrakt-funktionellen Amtes wahrnehmen kann Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Der Kläger steht als Erster Justizhauptwachtmeister im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Oberlandesgericht E tätig. Nachdem er wiederholt wegen Krankheit dienstunfähig gewesen war, bat die Präsidentin des Oberlandesgerichts unter dem 4. August 2005 um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 teilte Medizinaldirektor M, Amtsarzt beim Gesundheitsamt der Stadt N, mit, der Kläger sei aus amtsärztlicher Sicht als dienstfähig anzusehen. Gemäß dem zu Grunde liegenden orthopädischen Gutachten von Dr. L vom 3. Oktober 2005 werde empfohlen, den Kläger von Tätigkeiten freizustellen, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg einher gingen sowie ständiges Sitzen oder Stehen erforderten. Gemäß dem ebenfalls zu Grunde liegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. H vom 1. Oktober 2005 werde weiter empfohlen, dem Kläger einen stressfreien Arbeitsplatz mit wenig Publikumsverkehr und – nach Möglichkeit – individuellen Arbeitsaufgaben zuzuweisen. Nach dem erwähnten Gutachten von Dr. L, Arzt für Orthopädie und Chirurgie, soll der Kläger wegen der Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule keine schweren Lasten (über 15 kg) heben oder tragen und sind Tätigkeiten in Zwangshaltung (dauerndes Sitzen und Stehen) als ungünstig anzusehen. In dem erwähnten Gutachten von Dr. H werden als Diagnosen aufgeführt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle. Des weiteren wird vorgeschlagen, den Kläger an einen stressfreien Arbeitsplatz mit weniger Publikumsverkehr und – nach Möglichkeit – individuellen Arbeitsaufgaben (ohne intensiven Kontakt zu den Mitarbeitern) zu versetzen. Nachdem der Kläger vom Inhalt der Gutachten Kenntnis erhalten hatte, fand zwischen ihm und dem Geschäftsleiter des Oberlandesgerichts, Regierungsdirektor N1, am 7. November 2005 ein Gespräch über die Auswirkungen der amtsärztlichen Feststellungen statt. Ausweislich des darüber von Herrn N1 gefertigten Aktenvermerks machte der Kläger dabei deutlich, dass er seinen bisherigen Arbeitsplatz (eingehende Post, Kurierdienst) behalten wolle. Allerdings war beabsichtigt, den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers etwa Mitte November 2005 aufzulösen. Alle mit dem Kurierdienst, der Verteilung und dem Präsentat der Post einhergehenden Arbeiten sollten dann mit weiteren Tätigkeiten wie dem Verteilen der Post und zum Teil auch dem Zutragen auf die Abteilungen nicht mehr von einer Person, sondern durch ein Team von Wachtmeistern erledigt werden. Der Kläger erklärte dazu, er wolle auch unter diesen Bedingungen die Aufgaben weiter wahrnehmen. Nachdem der Kläger auch in der Folgezeit in erheblichem Umfang wegen Krankheit dienstunfähig gewesen war, bat die Präsidentin des Oberlandesgerichts unter dem 28. August 2006 erneut um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens. Daraufhin teilte Dr. M mit Schreiben vom 28. November 2006 das Ergebnis einer erneuten Begutachtung mit, der u.a. ein psychiatrisches Gutachten von Dr. X, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2006 zu Grunde lag. Dr. M führte aus, eine Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Der Kläger leide an einer länger dauernden depressiven Anpassungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer unsicheren und narzisstischen Persönlichkeit. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Er könne noch Tätigkeiten in einem abgeschlossenen Raum ohne Störung durch Mitarbeiter oder Publikum und ohne besonderen Stress ausüben. In dem erwähnten Gutachten von Dr. X wird u.a. ausgeführt, der Kläger solle auf jeden Fall wieder an seinen alten stressfreien Arbeitsplatz zurückkehren. Er habe dort die Möglichkeit, in einem abgeschlossenen Raum ohne Störung durch Mitarbeiter oder Publikum seine Arbeitsaufgaben zu erledigen. Unter dem 23. Januar 2007 bat die Präsidentin des Oberlandesgerichts um eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme. Der Kläger sei im Hinblick auf die amtsärztlich festgestellten Einschränkungen nicht einsetzbar. Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte Dr. M das Ergebnis der neuerlichen Begutachtung mit. Zu Grunde lag u.a. ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. X vom 13. März 2007. Dr. M führte aus, der Kläger sei nur als eingeschränkt dienstfähig für die von ihm zu erbringenden Tätigkeiten im Sinne der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst anzusehen. Die länger dauernde depressive Anpassungsstörung sei derzeit weitgehend kompensiert. Darüber hinaus leide er an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer unsicheren und narzisstischen Persönlichkeit. Weiter heißt es: Der Kläger könne solche Tätigkeiten noch ausüben, die nicht mit besonderer Verantwortung, erhöhtem Publikumsverkehr sowie wechselnden Arbeitszeiten einher gingen. In dem zu Grunde liegenden Gutachten von Dr. X ist u.a. ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als dienstfähig einzustufen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Kläger mit, sie halte ihn für dauernd dienstunfähig und beabsichtige, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger nahm dazu mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 wie folgt Stellung: Eine Versetzung in den Ruhestand würde u.a. erhebliche finanzielle Einbußen für seine Familie mit sich bringen. Vor der im März 2003 auftretenden Erkrankung sei er am Arbeitsplatz Mobbingattacken ausgesetzt gewesen. Neben der Tätigkeit in der Wachtmeisterei sei er auch bei dem im Gebäude des Oberlandesgerichts stattfindenden Juristischen Staatsprüfungen und im Sitzungsdienst eingesetzt worden. Er halte sich nicht für dienstunfähig, soweit gewisse Rahmenbedingungen an seinem Arbeitsplatz gegeben seien. Mit Bescheid vom 7. August 2007 versetzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 21. September 2007, zugestellt am 27. September 2007, als unbegründet zurück. Sie führte aus: Der Kläger könne die dem Justizwachtmeisterdienst obliegenden Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 2. April 2007 sei der Einsatz in allen sicherheits- und ordnungsrelevanten Aufgabenbereichen ausgeschlossen. Zudem könne er auch nicht für Aktentransporte herangezogen werden, da er nach dem fachorthopädischen Gutachten vom 3. Oktober 2005 nur Lasten mit einem Gewicht von weniger als 15 kg heben dürfe. Diese Einschränkung schließe aus, ihn im Zu- und Abtragedienst einzusetzen. Die demnach verbleibenden möglichen Betätigungsfelder böten keine für eine Beschäftigung ausreichende Verwendungsmöglichkeiten. Soweit der Kläger auf angebliche Mobbingattacken verweise, fehle es an einer Konkretisierung. Eine Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger generell für keinen Dienstposten im einfachen Dienst verwendungsfähig sei. Der Annahme einer begrenzten Dienstfähigkeit stehe entgegen, dass die festgestellten Einschränkungen der Dienstfähigkeit sich auf die Art der wahrzunehmenden Dienstgeschäfte beziehe, sodass mangels Verwendungsmöglichkeiten auch eine Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht komme. Der Kläger hat am 24. Oktober 2007 Klage erhoben. Er macht u.a. geltend: Sein früherer Dienstposten sei jetzt von einem anderen Beamten besetzt. Andere Kollegen, die wie er nicht mehr am Sicherheitstraining teilnähmen, würden dennoch sicherheitsrelevanten Sitzungsdienst verrichten. Er sei in Behandlung von Dr. H. Diese habe zu einer deutlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt. Allerdings sei wegen der Kürze der Behandlungszeit im Frühjahr 2007 noch kein genügender Behandlungserfolg zu erwarten gewesen. Durch seine unverschuldete Erkrankung fühle er sich quasi in den vorzeitigen Ruhestand gezwungen und habe dadurch erhebliche Existenznöte, insbesondere wegen seiner jetzt mageren finanziellen Ausstattung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2007 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und führt u.a. aus: Nach einer grundlegenden Neustrukturierung der Posteingangsstelle, in der der Kläger früher tätig gewesen sei, sei sein dort vorhandener Arbeitsplatz fortgefallen. Der Kläger sei bereits ab November 2005 in Behandlung von Dr. H; in dem Gutachten von Dr. M vom 2. April 2007 sei zudem eine damit einhergehende Besserung attestiert worden. Im Sitzungsdienst in Staatsschutzsachen sei der Kläger auf Grund der teilweise sehr lang dauernden Verhandlungen nicht einsetzbar. Die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der juristischen Staatsprüfungen sei mit erhöhtem Publikumsverkehr verbunden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Das Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstherrn ist insbesondere in § 47 Abs. 1 und 2 Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt. Der dort vorgeschriebene Verfahrensablauf ist im Falle des Klägers eingehalten worden. Insbesondere ist der Kläger gemäß Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift zuvor zu der beabsichtigen Maßnahme angehört worden. Zwar sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG vor, dass die ärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt erfolgt. Indes ist diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung der Vorschrift vorliegend nicht anwendbar. In der Übergangsvorschrift des Art. 7 § 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 heißt es nämlich, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Ausführungsregelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG seien Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung (nur) des Amtsarztes durchzuführen. Da eine solche Ausführungsregelung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im September 2007 aber noch nicht in Kraft war, ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts (nur) ein Gutachten des Amtsarztes eingeholt hat. Dieser hat dann allerdings seinerseits noch ein psychiatrisches Gutachten eines anderen Arztes eingeholt. Des Weiteren ist das gemäß §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz in der hier maßgeblichen, bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung (LPVG a.F.) eingehalten worden. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat den Personalrat mit Schreiben vom 29. Juni 2007 von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt. Die Maßnahme gilt im vorliegenden Fall als gebilligt, weil der Personalrat nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert hat, § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG a.F.. Auch wurde die Gleichstellungsbeauftragte über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und angehört (siehe deren Aktenvermerk vom 2. Juli 2007), § 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Schließlich ist der Vertrauensmann der nichtrichterlichen schwerbehinderten Bediensteten, unmittelbar nachdem die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt geworden war und vor Ergehen des Widerspruchsbescheides, über die Angelegenheit unterrichtet und dazu angehört worden (siehe dessen Schreiben vom 24. August 2007), § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG gilt: Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es letztlich darauf an, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Da es für den Begriff der Dienstunfähigkeit auf die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb ankommt, stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar. Insbesondere ist es nicht Sache des Amtsarztes, die Anforderungen des jeweiligen Amtes, also die Dienstpflichten des jeweiligen Beamten, zu bestimmen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7/97 –, Juris Rdnr. 15.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, Juris Rdnr. 42 und 71, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist die letzte Verwaltungsentscheidung. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7/97 –, Juris Rdnr. 16. Was die Dienstpflichten im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG angeht, sind sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. Es ist anzuknüpfen an den gesamten abstrakten Aufgabenkreis, welcher innerhalb der Behördenorganisation der Rechtsstellung des Beamten entspricht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 2003 1 A 1069/01 –, Juris Rdnr. 46. Im Falle des Klägers ist somit von den Anforderungen an das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters im einfachen Dienst bei dem Oberlandesgericht E auszugehen. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist die volle Verwendungsfähigkeit, d.h. die gesundheitliche Eignung für jede Tätigkeit des Aufgabenkreises nur dann erforderlich, wenn das gesetzlich so festgelegt ist oder wenn der Dienstherr unter Beachtung etwaiger laufbahnrechtlicher oder sonstiger Vorschriften für das betreffende abstrakt-funktionelle Amt, etwa nach seiner Verwaltungspraxis, eine solche Anforderung generell stellt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 2003 1 A 1069/01 –, Juris Rdnr. 50 f. uns 65. Liegen derartige Festlegungen nicht vor und kann der Beamte nur noch einen Teil der Tätigkeiten, die zu dem seinem Amt zugeordneten Aufgabenkreis gehören, ausüben, ist der Beamte jedenfalls in der Regel dann dienstunfähig, wenn in seiner Behörde kein Dienstposten vorhanden oder besetzbar ist, dessen Aufgaben der Beamte auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in vollem Umfang wahrnehmen kann. In diesem Zusammenhang sind unter Berücksichtigung des mit der Regelung des § 45 Abs. 3 LBG angestrebten Ziels – Rehabilitation statt Versorgung – allerdings auch zumutbare Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb der Behörde in den Blick zu nehmen. Insoweit kann das Organisationsrecht des Dienstherrn, das auch auf die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Dienstposten umfasst, eingeschränkt sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 2003 – 1 B 413/03 –, Juris Rdnr. 13 ff., und Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, Juris Rdnr. 75 ff.. Dieses zu Grunde gelegt ist der Kläger dienstunfähig. Die Anforderungen an das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters im einfachen Dienst bei dem Oberlandesgericht E sind in der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst, AV des Justizministeriums vom 12. November 1999 (2371 – I B.6), JMBl. NRW S. 274, dort im Abschnitt II, festgelegt. Dass der Kläger gesundheitlich nicht (mehr) im Stande ist, ausnahmslos alle dort aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen, liegt auf der Hand und wird soweit ersichtlich auch von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Die Dienstunfähigkeit des Klägers kann jedoch nicht bereits aus diesem Umstand abgeleitet werden. Denn für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist im vorliegenden Fall nicht die gesundheitliche Eignung für jede Tätigkeit des Aufgabenkreises erforderlich. Es fehlt sowohl an einer entsprechenden gesetzlichen Festlegung als auch daran, dass der Dienstherr eine solche Anforderung generell stellt. Letzteres wird daran deutlich, dass nach den Darlegungen von Herrn N1 in der mündlichen Verhandlung, denen der Kläger nicht widersprochen hat, Wachtmeister, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Sicherheitstraining teilnehmen können, zwar nicht für den echten Sicherheitsdienst bei Sitzungen eingeteilt werden, wohl aber für Hilfsdienste wie etwa die Anfertigung von Fotokopien und die Bedienung der Technik. Demnach gibt es keine Verwaltungspraxis, die bereits dann von einer Dienstunfähigkeit ausgeht, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen eine der Tätigkeiten, die in der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst aufgeführt ist, nicht mehr ausführen kann. Der Kläger ist dienstunfähig, weil bei seiner Behörde, dem Oberlandesgericht E, kein Dienstposten vorhanden ist, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in vollem Umfang wahrnehmen kann. Auf Grund der auf orthopädischem Fachgebiet festgestellten Krankheit ist der Kläger nicht in der Lage, Lasten mit einem Gewicht von mehr als 15 kg zu heben oder zu tragen. Das ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. M vom 13. Oktober 2005 und dem zu Grunde liegenden fachorthopädischen Gutachten von Dr. L vom 3. Oktober 2005. Zusätzlich ist der Kläger wegen seiner auf dem psychiatrischen Fachgebiet festgestellten Erkrankung nicht in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, die mit besonderer Verantwortung, erhöhtem Publikumsverkehr und wechselnden Arbeitszeiten einher gehen. Das ergibt sich aus der Begutachtung von Dr. M vom 2. April 2007 und dem zu Grunde liegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. X vom 13. März 2007. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit insbesondere des zuletzt genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. So steht das Gutachten von Dr. X vom 13. März 2007 nicht im Widerspruch zu dessen früherem Gutachten vom 16. November 2006 und zu dem Gutachten von Dr. H vom 1. Oktober 2005. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die erwähnten Gutachten auf den Gesundheitszustand des Klägers, der durchaus im Laufe der Zeit Änderungen unterliegen kann, zu unterschiedlichen Zeitpunkten beziehen. In der mündlichen Verhandlung ist im übrigen geklärt worden, dass der Kläger sich bereits seit dem 17. November 2005 in einer regulären psychiatrischen/nervenärztlichen Behandlung von Dr. H befunden hat, sodass, anders als der Kläger zunächst vorgetragen hat, im Frühjahr 2007 durchaus schon ein genügender Behandlungserfolg hätte erwartet werden können. Im übrigen geht aus dem Gutachten von Dr. X vom 13. März 2007 hervor, dass die festgestellte depressive Anpassungsstörung nunmehr weitgehend kompensiert war. Der Kläger hatte zunächst einen Dienstposten, der den beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen auf jeden Fall gerecht wurde. Dieser Dienstposten umfasste folgende Tätigkeiten: Leerung des Nachtbriefkastens, Entgegennahme der Brief- und Paketpost, Entgegennahme der bezirklichen Kurierpost, Präsentat der o.g. Post und Verpackung der bezirklichen Kurierpost. Der Kläger war in einem kleinen Raum tätig, in dem nur er gearbeitet hat. Dieser Dienstposten ist jedoch im November 2005 im Rahmen einer Umorganisation weggefallen. Nunmehr werden diese Tätigkeiten im Rahmen einer ganzheitlichen Aufgabenerledigung zusammen mit weiteren Aufgaben, nämlich dem Verteilen der Post und zum Teil auch dem Zutragen auf die Abteilungen, erledigt, und zwar von mehreren Kollegen, die zusammen in einem größeren Raum arbeiten. Dabei muss jeder dort tätige Wachtmeister alle dort anfallenden Tätigkeiten ausüben. Das ergibt sich im wesentlichen aus den Ausführungen von Herrn N1 in der mündlichen Verhandlung und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Somit kann auch nicht die Rede davon sein, dass der alte Dienstposten des Klägers nunmehr von einem anderen Beamten wahrgenommen wird. Der Kläger ist gesundheitlich nicht in der Lage, die Tätigkeiten eines Dienstpostens in dem soeben angesprochenen Bereich der Postannahme und der Postverteilung wahrzunehmen. Das gilt zum einen im Hinblick darauf, dass er keine Lasten mit einem Gewicht von mehr als 15 kg heben und tragen darf. Denn das schließt, wie das beklagte Land unwidersprochen ausgeführt hat, aus, den Kläger im Zu- und Abtragedienst einzusetzen. Zu den Tätigkeiten des in Rede stehenden Dienstpostens gehört aber auch das Zutragen auf die Abteilungen. Darüber hinaus scheidet ein solcher Dienstposten für den Kläger aber auch deshalb aus, weil die auf diesem Dienstposten auszuführenden Tätigkeiten mit erhöhtem Publikumsverkehr verbunden sind, der Kläger aber dafür aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Wie Herr N1 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, findet auf dem Dienstposten ein häufiger Kontakt mit Personen statt, die nicht direkt in der Wachtmeisterei tätig sind, etwa mit Mitarbeitern aus dem Haus oder Außenstehenden wie Rechtsanwälten oder Angestellten von Rechtsanwaltskanzleien. Dem hat der Kläger auch nicht widersprochen. Vielmehr hat er lediglich zusätzlich ausgeführt, dass er die Kontakte mit Außenstehenden als eher flüchtig bezeichnen würde. Auch wenn man dieser Einschätzung folgt, bleibt es dabei, dass auf dem in Rede stehenden Dienstposten immer wieder Dinge mit Personen, die nicht zu den im Bereich der Postannahme und der Postverteilung tätigen Wachtmeistern gehören, zu regeln sind, wie etwa die Entgegennahme eines Schriftstückes und die Ausstellung und Aushändigung einer Quittung. Aus dem Gutachten von Dr. X vom 13. März 2007 ergibt sich nichts anderes. Zwar wird darin zusammenfassend ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als dienstfähig einzustufen. Dabei ist der Gutachter aber offenbar nicht davon ausgegangen, dass diese aktuell ausgeübte Tätigkeit in nennenswertem Umfang mit Publikumsverkehr verbunden ist. Denn in dem Gutachten ist davon nicht die Rede. Vielmehr wird lediglich davon berichtet, der Kläger sei mit Postverteilung, Frankieren der Briefe und Verschicken der Pakete beschäftigt und arbeite mit vier bis fünf Kollegen zusammen. Was eine Tätigkeit im Zusammenhang der Durchführung von Juristischen Staatsprüfungen angeht, kann dahinstehen, ob der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen genügt. Denn einen Dienstposten, der nur diese Tätigkeit beinhaltet, gibt es bei dem Oberlandesgericht E nicht. Ein Wachtmeister wäre mit ihr nicht ausgelastet. Für eine Tätigkeit im Sitzungsdienst dürfte wohl Entsprechendes gelten. Darüber hinaus scheidet für den Kläger die Tätigkeit aber auch aus gesundheitlichen Gründen aus, weil sie mit wechselnden Arbeitszeiten verbunden ist. Da die Sitzungen in der Regel erst am Abend enden, leisten die zum Sitzungsdienst eingeteilten Wachtmeister in der Regel über den Zeitpunkt des normalen Dienstendes (15.30 Uhr) Dienst bis zum Ende der Sitzung. So hat der Kläger auch in der Vergangenheit, wenn er zum Sitzungsdienst eingeteilt war, seinen Dienst zur üblichen Zeit um 15.30 Uhr beendet. Wie Herr N1 in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, hatte der Kläger geltend gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht länger am Nachmittag Dienst leisten könne. Auch im übrigen ist nicht erkennbar und auch nicht vom Kläger dargetan, dass es bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts einen passenden Dienstposten gibt. Herr N1 hat dieses in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Geschäftverteilungsplan zumutbarer weise hätte so geändert werden müssen, dass ein Dienstposten geschaffen worden wäre, dem der Kläger gesundheitlich gewachsen gewesen wäre. Wie Herr N1 unwidersprochen insoweit ausgeführt hat, ist Grund dafür, dass es im Bereich des Wachtmeisterdienstes keine Einzelarbeitsplätze gibt, eine erhebliche personelle Unterbesetzung. Die Dienstunfähigkeit des Klägers lag im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2007, vor. Zwar datiert das Gutachten von Dr. X vom 13. März 2007 und fand die entsprechende Untersuchung des Klägers bereits am 12. März 2007 statt. Soweit ersichtlich, hat sich jedoch in der Zeit danach bis zum 21. September 2007 keine wesentliche Änderung ergeben. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat sich sein Gesundheitszustand seit dem Frühjahr 2007 zwar gebessert, diese Besserung sei aber erst vor etwa einem dreiviertel Jahr, d.h. jedenfalls nach dem 21. September 2007, eingetreten. Entsprechendes gilt für die gesundheitliche Einschränkung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet. Dass sich insoweit seit dem Gutachten von Dr. L vom 3. Oktober 2005 eine wesentliche Besserung ergeben hat, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger davon gesprochen hat, seine Erkrankung darauf sei zurückzuführen, dass er am Arbeitsplatz Mobbingattacken ausgesetzt gewesen sei, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Allein entscheidend ist, ob der Kläger dienstunfähig ist. Ohne Bedeutung ist hier, wie es zu der Dienstunfähigkeit gekommen ist. Der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit steht nicht § 45 Abs. 3 LBG entgegen. Danach soll von einer solchen Maßnahme abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines derartigen anderen Amtes im Bereich der Behörde, bei der der Kläger tätig war, ist jedoch nicht möglich, weil er aus gesundheitlichen Gründen auf keinem Dienstposten des einfachen (Wachtmeister)Dienstes einsetzbar ist. Ob insoweit zusätzlich auch auf die Einsetzbarkeit bei anderen Behörden abzustellen ist, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 2003 – 1 B 413/03 –, Juris Rdnr. 81 ff., und Urteil vom 8. Mai 2006 – 6 A 3023/04 –, Juris Rdnr. 15 ; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19. April 2004 – 19 K 8817/02 –, Juris Rdnr. 30, kann dahinstehen. Jedenfalls ist das hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat dazu auch nichts vorgetragen. Schließlich liegt auch keine begrenzte Dienstunfähigkeit im Sinne von § 46 LBG vor. Danach soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (Abs. 1 Satz 1). Hier ist es nicht so, dass der Kläger nicht mehr in vollem zeitlichen Umfang die dienstlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Vielmehr geht es nicht um diesen zeitlichen Aspekt, sondern darum, dass er für einen erheblichen Teil der Tätigkeiten gesundheitlich nicht geeignet ist. Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 46 Rdnr. 15 f.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.