Urteil
23 K 813/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0915.23K813.07.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des teilweisen Abhilfebescheides vom 14. August 2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab dem 21. Januar 2006 auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 64,39 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen und die Differenzbeträge zur gezahlten Versorgung ab dem 21. Januar 2006 nachzubezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.00.1945 geborene Klägerin stand ab dem 1. Mai 1969 zuletzt als Volksschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG ) im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 30. November 1997 wurde sie gemäß § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Während ihrer aktiven Dienstzeit war sie in der Zeit vom 1. August 1980 bis zum 30. November 1997 mit einer unterschiedlichen Höhe von Wochenstunden (Teilzeitfaktoren 20,00 / 28,00 und 20,00 / 27,00) teilzeitbeschäftigt. 3 Mit Bescheid vom 11. September 1997 in der geänderten Fassung des Bescheids vom 24. November 1997 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Dezember 1997 auf monatlich 3.910,89 DM brutto fest und ermittelte dabei nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 63,49 v.H.. Dabei wurde von dem Ruhegehaltssatz von 64,39 v.H. wegen der Teilzeitbeschäftigung ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG a.F.) vorgenommen. Auf die Berechnungen in den Anlagen des Bescheides vom 24. November 1997 wird verwiesen. 4 Gegen den geänderten Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. 5 Mit Schreiben vom 21. Januar 2006 beantragte die Klägerin eine Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag wegen Teilzeit ab dem 1. Dezember 1997 von 63,49 v.H. auf 67,95 v.H.. Zur Begründung machte sie geltend: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe mit Urteil vom 25. Mai 2005 (2 C 14.04) festgestellt, dass seit dem Inkrafttreten des entsprechenden EU-Rechts am 17. Mai 1990 der Versorgungsabschlag wegen Teilzeitarbeit bei der Berechnung von Versorgungsbezügen gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoße. Er sei unzulässig, weil er Beamtinnen im Ruhestand schlechter stelle und damit gegen das Lohngleichheitsgebot verstoße. Dieser Abschlag treffe in erster Linie Frauen und sei deshalb diskriminierend. 6 Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 lehnte das LBV den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Trotz der geänderten Rechtsprechung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge, weil der Bescheid vom 11. September 1997 bestandskräftig sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe die Klägerin nicht, weil keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten erfolgt sei. Allein die Änderung einer Rechtsauffassung und der Rechtsprechung bedeute keine Änderung der Rechtslage. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Versorgungsfestsetzungsbescheid infolge der nachträglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung von Anfang an als rechtswidrig erweise. Es habe der Klägerin oblegen, die beanstandete Entscheidung durch ihr Widerspruchs- und Klagerecht zu Fall zu bringen. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. Februar 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Der Bescheid stelle ohne ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nur schematisch auf die Bestandskraft des ursprünglichen Verwaltungsakts ab. Das LBV habe sich bei seiner Ermessensentscheidung am Zweck der Ermächtigung orientieren müssen. Danach müsse das materielle Recht, aufgrund dessen der Verwaltungsakt derzeit ergehen könnte, mit dem Vertrauen in die Bestandskraft des Verwaltungsakts abgewogen werden. Diese Abwägung führe dazu, dass ihre Rechte unter Durchbrechung der Bestandskraft der bestehenden Rechtslage anzupassen seien. 8 Den Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheids. 9 Zur Begründung ihrer am 1. März 2007 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen ergänzend vor: Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stelle eine Änderung der Rechtslage dar, die nicht mit einer Änderung der nationalen Rechtsprechung gleichzusetzen sei. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) entschieden, dass der Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeamtinnen nichtig sei. Auf eine Verfristung könne sich das beklagte Land nicht berufen, da sie von der geänderten Rechtsprechung erstmals durch das Januarheft der GEW-Zeitschrift erfahren und daraufhin unverzüglich den Antrag gestellt habe. Der von ihr errechnete Rückstand der Versorgungsbezüge betrage bis Januar 2006 15.603,44 Euro. Auf die der Klagebegründung beigefügte Berechnung wird verwiesen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des teilweisen Abhilfebescheides vom 14. August 2008 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. Dezember 1997 ohne Versorgungsabschlag festzusetzen und die Differenzbeträge zur gezahlten Versorgung nachzubezahlen. 12 hilfsweise, 13 ihren Antrag vom 21. Januar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt es im Wesentlichen ergänzend aus: Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei verspätet gestellt worden. Die Frist von drei Monaten, innerhalb derer der Antrag gestellt werden müsse, beginne mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt habe. Da der EuGH bereits durch Urteile vom 23. Oktober 2003 entschieden habe, dass die Abschlagsregelung nach § 14 BeamtVG a.F. rechtswidrig sei, und diese Urteile auch in der Literatur veröffentlicht und von den Gewerkschaften verbreitet worden seien, sei der erst am 21. Januar 2006 gestellte Antrag verspätet. Im Übrigen liege aber auch kein Wiederaufnahmegrund vor, da die Änderung der Rechtsauffassung keine Änderung der Rechtslage darstelle. Darüber hinaus sei auch eine Änderung nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abzulehnen. Gegen eine Neubescheidung spreche zum einen, dass es der Klägerin möglich gewesen sei, die Rechtswidrigkeit der Versorgungsabschlagsregelung vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheids vom 24. November 1997 geltend zu machen. Zum anderen stelle das Verlangen für den öffentlichen Haushalt eine erhebliche finanzielle Belastung dar, weil eine Vielzahl von Frauen betroffen sei, die ebenso wie die Klägerin eine für sie günstigere Entscheidung wünschen könnten. 17 Mit Bescheid vom 14. August 2008 hat das LBV veranlasst durch den Beschluss des BVerfG vom 18 Juni 2008 die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich 2.317,31 Euro brutto neu festgesetzt und dabei ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags einen maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 64,39 v.H. ermittelt. Auf die Berechnungen in den Anlagen des Bescheides vom 14. August 2008 wird verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist nur im Umfang des Urteilstenors begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 21. Januar 2006. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht insoweit nicht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ). 21 Der Antrag der Klägerin war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin eine Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag wegen Teilzeit ab dem 1. Dezember 1997 von 63,49 v.H. auf 67,95 v.H. begehrt. 22 Ein solcher Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ergibt sich für die Zeit vor dem 21. Januar 2006 weder aus § 51 VwVfG NRW noch aus § 48 VwVfG NRW. 23 Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben weder das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003 noch die auf diese Entscheidung gestützten Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) noch der Beschluss des BVerfG vom 18 Juni 2008 (2 BvL 6/07) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW herbeigeführt. 24 Eine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handeln muss; eine gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt demgegenüber eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, weshalb eine Änderung der Rechtsprechung – selbst der höchstrichterlichen Rechtsprechung – keine Änderung der Rechtslage ist. Dies gilt auch dann, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, auf einer Rechtsnorm beruht, welche vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 6 B 35/93 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319. 26 Eine Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach der zwingenden Vorschrift des § 51 VwVfG NRW scheidet somit aus. 27 Eine derartige Verpflichtung des Beklagten ergibt sich für den Zeitpunkt vor dem 21. Januar 2006 auch nicht aus der daneben anwendbaren Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Erwägungen des Beklagten sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. 28 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein klagbarer Anspruch des von einem bestandskräftig gewordenen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen auf eine Rücknahme dieser würde eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen in der Regel nicht besteht. Bei der Ausübung des Behördenermessens über die begehrte Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. In Anwendung dieser Grundsätze besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Allerdings kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist, 29 vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 , BVerwGE 121, 226-245. 30 Dass die Aufrechterhaltung der von der Klägerin angegriffenen Regelung, soweit sie vor der Antragstellung vom 21. Januar 2006 liegende Zeiträume betrifft, nach den vorgenannten Maßstäben schlechthin unerträglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Klägerin selbst hat nicht behauptet, dass das beklagte Land in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch Umstände, welche ein Festhalten an dem Versorgungsabschlag für vergangene Zeiträume im Falle der Klägerin als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Dass die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig wäre, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Schließlich existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, welche das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendieren würde. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen durfte das LBV eine Rücknahme des Bescheids vom 24. November 1997 für die Vergangenheit somit ermessensfehlerfrei ablehnen. 31 Dass die Rechtswidrigkeit der Versorgungsregelung im Falle der Klägerin auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin aufzuheben und erneut zu entscheiden. 32 Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt grundsätzlich nicht, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen; vielmehr sind vom nationalen Recht vorgesehene Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind und sich auch für das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nur aus besonderen, zusätzlichen Gründen ergeben kann. Der EuGH hat hierzu entschieden, der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichte eine Verwaltungsbehörde zur antragsgemäßen Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen, die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei, das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhe, die erfolgt sei, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden sei, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt wäre und der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt habe, 33 vgl. EuGH in der Rechtssache Kühne & Heitz, Urteil vom 13. Januar 2004, C453/00, DVBl 2004, 373-374. 34 Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den nationalen Rechtsweg nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern gar nicht erst beschritten und die nunmehr beanstandete Regelung widerspruchslos hingenommen hat. 35 Damit war es dem beklagten Land aber auch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht schlechthin verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Januar 2006 bereits vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen. Insoweit war die Klage abzuweisen. 36 Demgegenüber können die angefochtenen Bescheide unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW keinen Bestand haben, soweit sie auch für die Zeit ab dem 21. Januar 2006 an der Bestandskraft des Bescheids vom 24. November 1997 festhalten. Vielmehr war das dem beklagten Land insoweit dem Grunde nach gesetzlich eingeräumte Rücknahmeermessen nach den vorliegenden Umständen in dem Sinne auf Null reduziert, dass dem Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft hätte entsprochen werden müssen. Insoweit hat die Klage Erfolg. 37 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die sodann vorgenommene relative Gewichtung der widerstreitenden Interessen und Argumente sachgerecht ist. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie einen rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakt zurücknimmt, zwischen der Einzelfallgerechtigkeit und dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. 38 Diesen Grundanforderungen halten der angefochtene Bescheid vom 25. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 14. August 2008 bezogen auf den Zeitraum ab dem 21. Januar 2006 nicht Stand. 39 Zwar bedarf die Behörde in der Regel keines besonderen Grundes, um die beantragte Rücknahme abzulehnen, sondern kann auf den früheren Verwaltungsakt sowie darauf verweisen, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt hat, einen Rechtsbehelf einzulegen, weshalb die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme regelmäßig ermessensfehlerfrei ist, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die in einem Rechtsbehelfsverfahren hätten geltend gemacht werden können, was auch auf die Klägerin zutrifft, die nicht gehindert war, eine in dem Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung zu sehende Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer bereits in einem Rechtsbehelf gegen den Festsetzungsbescheid vom 24. November 1997 geltend zu machen, so wie es die Kläger der Verfahren getan haben, die schließlich zu den Urteilen des BVerwG vom 25. Mai 2005 geführt haben. 40 Der vorliegende Fall weist indes wesentliche Besonderheiten auf, die der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung verkannt hat. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen sind, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, und dass dieser Verpflichtung besondere Bedeutung zukommt, wenn es sich wie hier bei dem ursprünglichen Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, welcher für die gesamte Ruhestandszeit der Klägerin Bedeutung haben soll und sie für jeden Monat bis zum Ende der Versorgungszeit schlechter stellt, als sie nach der vom BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH festgestellten materiellen Rechtslage zu stellen wäre. 41 Es kommt ferner hinzu, dass es vorliegend nicht um "irgendein" Rechtsverhältnis geht, sondern um ein Beamtenverhältnis, welches von gegenseitiger Treue und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt ist. Nach § 3 Abs. 3 BeamtVG kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung auf jeden Fall erhalten soll und nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise auf sie verzichten kann. 42 Dies verpflichtet aber im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dazu, der materiellen Gerechtigkeit für die Zukunft (ab entsprechender Antragstellung durch den Betroffenen) im Bereich der Beamtenversorgung ein höheres Gewicht beizumessen als der Bestandskraft des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides. 43 Auch wenn die wirtschaftliche Betroffenheit der Klägerin bei einer monatlichen Versorgungsdifferenz von derzeit 32,39 Euro nicht ein die persönliche Lebensführung erheblich beeinträchtigendes Maß erreicht, so ist auch vor dem Hintergrund der in der Bestandskraft von Verwaltungsakten zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Bedeutung der Rechtssicherheit gleichwohl kein Grund erkennbar, welche ermessensrelevanten Gesichtspunkte einer zukunftsbezogenen Anpassung der Versorgungsbezüge der Klägerin an die materielle Rechtslage entgegenstehen sollten. Der vom beklagten Land erhobene Einwand, das Verlangen stelle für den öffentlichen Haushalt eine erhebliche finanzielle Belastung dar, weil eine Vielzahl von Frauen betroffen sei, die ebenso wie die Klägerin eine für sie günstigere Entscheidung wünschen könnten, rechtfertigt dies angesichts der zuvor genannten Höhe der Versorgungsdifferenz, angesichts des Umstands, dass eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge von einem jeweiligen Antrag der Betroffenen abhängt sowie angesichts des Umstands, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin zwischenzeitlich ohnehin durch Bescheid des LBV vom 14. August 2008 ab dem 1. Juli 2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags neu festgesetzt worden sind, nicht. 44 Dass die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab dem 21. Januar 2006 auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 64,39 v.H. und nicht von 67,95 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen sind, beruht auf § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die in den Anlagen des Bescheides vom 14. August 2008 erfolgten Berechnungen Bezug genommen. 45 Der Klage war daher nach Maßgabe des Urteilstenors stattzugeben, während sie im Übrigen abzuweisen war. 46 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach sind die Kosten allein der Klägerin aufzuerlegen, da das beklagte Land sowohl im Hinblick auf den Zeitraum, für den die Klägerin eine Nachzahlung ihrer Versorgungsbezüge begehrt hat, als auch im Hinblick auf die Höhe der ihr begehrten Versorgungsbezüge nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 47 Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).