Beschluss
16 M 80/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erzwingung einer jährlichen Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO verhängt werden, wenn ein vollstreckbarer Bescheid die Pflicht konkretisiert.
• Ein Bescheid, der die Meldepflicht nur für ein bestimmtes Jahr konkretisiert, bildet nur für dieses Jahr Vollstreckungstitel; allgemeine Hinweise auf gesetzliche Pflichten genügen nicht für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber späteren Jahren.
• Die Nichterfüllung der gesetzlich geregelten Meldepflicht begründet die Erhebung vorläufiger Beiträge; die Verjährung eines Beitragsanspruchs beginnt nach § 10a Abs. 4 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld wegen unterlassener Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage • Zur Erzwingung einer jährlichen Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO verhängt werden, wenn ein vollstreckbarer Bescheid die Pflicht konkretisiert. • Ein Bescheid, der die Meldepflicht nur für ein bestimmtes Jahr konkretisiert, bildet nur für dieses Jahr Vollstreckungstitel; allgemeine Hinweise auf gesetzliche Pflichten genügen nicht für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber späteren Jahren. • Die Nichterfüllung der gesetzlich geregelten Meldepflicht begründet die Erhebung vorläufiger Beiträge; die Verjährung eines Beitragsanspruchs beginnt nach § 10a Abs. 4 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die I GmbH (Vollstreckungsschuldnerin) meldete die Beitragsbemessungsgrundlage für 2003 nicht, obwohl nach § 11 Abs. 2 BetrAVG eine jährliche Meldung bis zum 30. September besteht. Der Träger konkretisierte diese Meldepflicht durch einen bestandskräftigen Bescheid vom 19. Januar 2004 für das Jahr 2003. Für die Jahre 2004 bis 2007 existierten keine entsprechenden Bescheide, lediglich Erinnerungen und Mahnungen. Der Träger beantragte die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Meldungen; die Vollstreckungsschuldnerin gab keine Stellungnahme ab. Es ging um die Frage, für welche Jahre Zwangsmittel als vollstreckbar angeordnet werden können und ob Ansprüche verjährt sind. • Anordnung des Zwangsgeldes ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt, weil ein vollstreckbarer Bescheid vom 19.01.2004 die Meldepflicht für 2003 konkretisiert. • Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG ist eine bestimmte, unvertretbare Handlung; die Unterlassung für 2003 rechtfertigte die Verhängung eines Zwangsgeldes und die Erhebung vorläufiger Beiträge auf Basis der 2002 gemeldeten Werte. • Für die Jahre 2004–2007 fehlt ein konkretisierender Bescheid, somit fehlt ein Vollstreckungstitel; allgemeine Hinweise, Erinnerungen und Mahnungen genügen nicht als Grundlage für Zwangsvollstreckung. • Der Beitragsanspruch ist nicht verjährt, weil nach § 10a Abs. 4 BetrAVG die Verjährung erst nach sechs Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. • Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag wurde im tenorierten Umfang teilweise stattgegeben: Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wurde für die Nichtmeldung 2003 ein Zwangsgeld von 5.000 Euro festgesetzt; ersatzweise je 1.000 Euro und 1 Tag Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der pers. haftenden Gesellschaft. Für die Jahre 2004 bis 2007 wurde der Antrag abgelehnt, weil es an einem konkretisierenden Bescheid als Vollstreckungstitel fehlt. Die Vollstreckung entfällt, sobald die Schuldnerin die Meldung nachholt. Die Verfahrenskosten trägt der Vollstreckungsgläubiger zu 80 % und die Vollstreckungsschuldnerin zu 20 %. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.