Beschluss
1 L 1581/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vertretung kann nach § 40 Abs. 4 i.V.m. § 44 Abs. 1 KWahlG mit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass ein wegen Wegfalls der Wählbarkeit für ungültig erklärtes Mitglied bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnimmt.
• Die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften gewähren eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz; es kommt auf die Qualifikation der Entscheidung als Verwaltungsakt nicht an.
• Sind Tatsachen glaubhaft, die den Wegfall der Wählbarkeit begründen, ist die Ratsentscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig; bloße Glaubhaftigkeitszweifel des Betroffenen genügen nicht.
• Ein Kostenerstattungsanspruch des Mandatsträgers gegen den Rat besteht nicht; gegebenenfalls gegen die Gemeinde als Träger. Eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachte materiell-rechtliche Ansprüche und einen Anordnungsgrund voraus.
Entscheidungsgründe
Ausschluss eines Ratsmitglieds wegen Wegfalls der Wählbarkeit und Unzulänglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes • Die Vertretung kann nach § 40 Abs. 4 i.V.m. § 44 Abs. 1 KWahlG mit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass ein wegen Wegfalls der Wählbarkeit für ungültig erklärtes Mitglied bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnimmt. • Die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften gewähren eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz; es kommt auf die Qualifikation der Entscheidung als Verwaltungsakt nicht an. • Sind Tatsachen glaubhaft, die den Wegfall der Wählbarkeit begründen, ist die Ratsentscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig; bloße Glaubhaftigkeitszweifel des Betroffenen genügen nicht. • Ein Kostenerstattungsanspruch des Mandatsträgers gegen den Rat besteht nicht; gegebenenfalls gegen die Gemeinde als Träger. Eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachte materiell-rechtliche Ansprüche und einen Anordnungsgrund voraus. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Rat der Gemeinde T, um seine vorläufige Teilnahme an Sitzungen und Arbeiten der Gemeindevertretung wiederherzustellen. Der Rat hatte zuvor mit Zweidrittelmehrheit festgestellt, dass die Wählbarkeit des Antragstellers nach der Wahl weggefallen sei, und ihn bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses von der Ratsarbeit ausgeschlossen. Streitpunkt ist vor allem, ob der Antragsteller vor der Wahl bzw. während der relevanten Zeit seinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet hatte und somit wählbar war. Frühere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und das Oberverwaltungsgericht hatten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Wohnsitzangaben des Antragstellers festgestellt. Der Antragsteller machte außerdem einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rat geltend und beantragte hilfsweise dessen Freistellung von den Kosten des Verfahrens. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 44 Abs.1, § 41 Abs.2 KWahlG zulässig; das Kommunalwahlrecht regelt eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz und ist nicht an die VwGO gebunden. • Prüfung der Entscheidung des Rates: Die angegriffene Ratsentscheidung beruht auf § 40 Abs.4 i.V.m. § 44 Abs.1 KWahlG, wonach die Vertretung mit Zweidrittelmehrheit die Teilnahme eines wegen Wegfalls der Wählbarkeit für ungültig erklärten Mitglieds untersagen kann. • Tatsächliche Grundlage: Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nach dem vorläufigen Prüfungsmaßstab die Annahme, dass der Antragsteller zumindest nach seiner Wahl das passive Wahlrecht verloren hatte; frühere Entscheidungen und Ungereimtheiten im Vortrag des Antragstellers erschüttern dessen Glaubhaftigkeit. • Rechtsfolgen der Vermutung: Nach § 12 Abs.1 KWahlG und § 16 Abs.2 Satz2 MeldeG NRW besteht eine Vermutung zugunsten der in Melderegistern dokumentierten Hauptwohnung; der Antragsteller hat diese nicht substantiiert widerlegt. • Verfahrens- und Formfragen: Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, da der Antragsteller die Ratsvorlage erhalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat; auch die Mitwirkung des Bürgermeisters an der Abstimmung ist nicht beanstandet. • Besondere Anforderungen an Ausschluss: Die gesetzlich geforderte Zweidrittelmehrheit schützt vor leichtfertigen Entscheidungen; diese Mehrheit lag vor und die Entscheidung war nicht offensichtlich unrichtig. • Kostenerstattungs- und Hilfsantrag: Ein Erstattungsanspruch besteht nicht gegenüber dem Rat, allenfalls gegenüber der Gemeinde; ein Anordnungsgrund und der materielle Anspruch sind für § 123 Abs.1 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden. • Verwirkung und Fristfragen: Eine Verwirkung oder unzulässige Verzögerung der Entscheidung des Rates liegt nicht vor, da die Feststellung deklaratorischen Charakter hat und keine Entscheidungsermessen unterliegt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Der Hauptantrag war unbegründet, weil die auf dem Eilverfahrensstand beruhenden Tatsachen die Richtigkeit der Ratsentscheidung stützten und die Wählbarkeit des Antragstellers nach der Wahl zumindest zeitweise weggefallen war. Der Hilfsantrag auf Freistellung von Verfahrenskosten ist ebenfalls unbegründet, weil ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegenüber dem Rat, sondern allenfalls gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden könnte und ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde. Schließlich wurde der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt.