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Beschluss

2 L 1493/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:1112.2L1493.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. September 2008 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium E zum 1. September 2008 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen Ernennung zum Polizeihauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316 (317), und Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht sämtlich als erfüllt anzusehen. Zwar ist die Auswahlentscheidung rechtlich insoweit fehlerhaft, als sie sich auf die zum Stichtag 1. August 2008 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers stützt. Denn diese ist ihrerseits insbesondere deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie maßgeblich durch Umstände beeinflusst worden ist, die vor dem Beurteilungszeitraum liegen. Der vorliegende Eilantrag hat aber ungeachtet dessen keinen Erfolg. Denn eine Beförderung des Antragstellers kann ausgeschlossen werden, weil der im Gesamturteil und in allen Haupt- und Submerkmalen aktuell bestbeurteilte Beigeladene auch im Fall einer rechtsfehlerfrei erstellten Beurteilung des Antragstellers diesem unter leistungsbezogenen Aspekten vorzuziehen gewesen wäre. Im Einzelnen: Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in - gerade noch - ausreichendem Maße dokumentiert. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178. Das Dokumentationserfordernis soll gewährleisten, dass übergangene Mitbewerber sich vor einem möglichen Konkurrentenantrag durch Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang über die Beweggründe ihres Dienstherrn Klarheit verschaffen können, ohne allein zur Informationsbeschaffung einen kostenpflichtigen gerichtlichen Eilantrag stellen zu müssen. Diesen Anforderungen entspricht die Handhabung durch das Polizeipräsidium E nur bei großzügiger Betrachtungsweise, da es – jedenfalls in den dem Gericht vorliegenden Vorgängen – an einem Besetzungsvermerk oder sonstigen Unterlagen fehlt, welche die tragenden Auswahlerwägungen gerade in Bezug auf die konkret in Rede stehende Stellenbesetzung deutlich machen. Der Antragsgegner hat sich lediglich auf seine "Beförderungsliste" gestützt, deren Rangfolge vorrangig von den Ergebnissen der aktuellen Regelbeurteilung bestimmt wird und die sich zudem an den in den "Hinweisen zur qualifizierten Ausschärfung von Beurteilungen" vom 15. September 2005 allgemein nie- dergelegten Auswahlkriterien orientiert. Die "Beförderungsliste macht aber immerhin hin-reichend deutlich, dass der Beigeladene dem Antragsteller deshalb vorgezogen worden ist, weil er in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein um eine Notenstufe besseres Gesamtergebnis erzielt hat. Die Auswahlentscheidung erweist sich allerdings in materieller Hinsicht als rechtsfehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtlichen Bedenken unterliegt. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200. Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten, nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, nachfolgend: BRL Pol) erstellten letzten dienstlichen Beurteilungen bilden hierfür keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Der Antragsgegner stützt seine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zum einen auf die am 19. September 2008 schlussgezeichnete Beurteilung des Antragstellers und zum anderen auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 18. September 2008, die beide zum Stichtag 1. August 2008 erstellt worden sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen. Der Antragsteller ist als Polizeioberkommissar im Gesamturteil "lediglich" mit "... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) beurteilt worden, wobei er in den Hauptmerkmalen 1 bis 4 die Punktwerte 4 (Submerkmale: 4, 4, 4, 4, 5, 5 und 5 Punkte), 5 (Submerkmale: 5 und 5 Punkte), 4 (Submerkmale: 4, 4 und 5 Punkte) und 4 Punkte (Submerkmale: 5, 4, 4 und 5 Punkte) erhalten hat. Der Beigeladene hat - ebenfalls als Polizeioberkommissar - im Gesamturteil sowie in allen Haupt- und Submerkmalen mit 5 Punkten die bestmögliche Beurteilung erhalten. Hiernach erwiese sich der Beigeladene zweifelsfrei als besser qualifiziert. Indes durfte der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung die aktuelle Beurteilung des Antragstellers nicht zu Grunde legen. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34/04 , NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen zwar nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Selbst bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers jedoch rechtlich zu beanstanden. Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den BRL Pol. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Hiernach hält die Beurteilung des Antragstellers einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Allerdings ist es unschädlich, dass die aktuellen Beurteilungen zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung noch nicht bekannt gegeben waren. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. März 2006 - 2 L 2361/05 – und vom 12. Juli 2007 - 454/07 -. Die Auswahlentscheidung beruht deshalb nicht etwa auf einem unvollständigen Sachverhalt. Der Antragsgegner hat vielmehr einen vollständigen und richtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, indem er auf die Ergebnisse der zum Stichtag 1. August 2008 erstellten (wenn auch noch nicht eröffneten) dienstlichen Beurteilungen sämtlicher in die Beförderungsentscheidung einzubeziehender Beamter der Besoldungsgruppe A 10 abgestellt hat. Er hat dazu die vom zuständigen Endbeurteiler vergebenen Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen herangezogen. Diese Ergebnisse waren auch Grundlage der dem Gericht vorliegenden tabellarischen Aufstellung der zu befördernden Beamten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller auf Grund der zeitlichen Nähe zwischen zu treffender Beförderungsauswahlentscheidung und Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung letztere zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht bekannt gegeben worden war. Jedoch ist die aktuelle Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen, weil in die Entscheidungsfindung sachwidrige bzw. nicht berücksichtigungsfähige Erwägungen einbezogen worden sind. Der Endbeurteiler hat sich von Verhaltensweisen des Antragstellers leiten lassen, die vor dem Beurteilungszeitraum gelegen haben. Der Erstbeurteiler, PHK H, hatte zunächst am 6. August 2008 einen Beurteilungsvorschlag erstellt, der im Gesamturteil und in allen Hauptmerkmalen 5 Punkte vorsah. Mit Ausnahme des mit 4 Punkten bewerteten Submerkmals 3.3 (Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) waren von ihm auch die Submerkmale mit 5 Punkten bewertet worden. Dieser Vorschlag hatte die Billigung der weiteren Vorgesetzten, PD Q und LPD T, gefunden. Im Rahmen der Beurteilerbesprechung am 28. August 2008 äußerte der Endbeurteiler, Polizeipräsident D, gegenüber diesem Vorschlag Bedenken (vgl. Vermerk des LPD T vom 20. Oktober 2008). Zum weiteren Ablauf heißt es in dem vom Endbeurteiler unterzeichneten Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Oktober 2008: Vor dem Hintergrund seiner Erkenntnisse zur Person des Antragstellers - hierzu möchte ich auf die beigefügten Personalakten, Unterordner A, Seiten 94/95, sowie die Unterordner D/D1 verweisen - befand der Unterzeichner den Antragsteller im Quervergleich mit den anderen Kandidaten als "zu gut" beurteilt und forderte eine Überprüfung und ggf. Neuausstellung des Beurteilungsvorschlages unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller wiederholt disziplinarisch in Erscheinung getreten ist. Noch zu Beginn des Beurteilungszeitraumes war der Antragsteller anlässlich eines gegen ihn laufenden Straf- und Disziplinarverfahrens zu einer notwendigen Änderung seines Verhaltens im Hinblick auf seine Vorgesetzteneigenschaft angehalten worden. Der Hinweis auf die Seiten 94/95 in den Personalakten (Beiakte Heft 4) betrifft eine Mitteilung an den Polizeipräsidenten, in der über ein Gespräch mehrerer Vorgesetzter mit dem Antragsteller am 4. Mai 2006 berichtet wird. Anlass des Gespräches war ein der Behördenleitung vorliegendes Urteil des Landgerichts E vom 21. Dezember 2005 36 Ns 112 Js 000/03 20/05 , in dem die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht E zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestätigt wurde. Dem lag ein Verhalten des Antragstellers vom 14. Juli 2003 zu Grunde. Er hatte nach Dienstende einen Bürger, der sich über seine rasante Fahrweise beschwert hatte, mit den Fäusten geschlagen, seine Hände auf den Rücken gedreht, ihn auf die Motorhaube geworfen und beleidigt. Das wegen dieses Verhaltens eingeleitete Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2007 eingestellt, weil eine Disziplinarmaßnahme neben dem Strafurteil nicht als erforderlich angesehen wurde, den Antragsteller zur Pflichterfüllung anzuhalten. Aus der Einstellungsverfügung ergibt sich, dass gegen den Antragsteller in den Jahren 1993 und 1994 zwei weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen waren, in denen er der Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung verdächtigt worden war. Beide Verfahren waren indes nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen eines Vorfalls vom 19. September 2003, in dem der Antragsteller der Körperverletzung im Amt und Nötigung verdächtigt wurde (Staatsanwaltschaft L, 704 Js 000/03), wurde ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch das wegen eines Vorfalls vom 20. Mai 2004 eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und Beleidigung (Staatsanwaltschaft L, 704 Js 000/04) wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In keinem Fall außer in dem Verfahren, das mit einer Verurteilung endete wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Weitere Vorfälle lassen sich weder den Disziplinarakten noch den Seiten 94/95 der Personalakte entnehmen. Sämtliche Vorfälle liegen zudem vor Beginn des Beurteilungszeitraumes (1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008). Nach der Beurteilerkonferenz vom 28. August 2008 kam es am 3. September 2008 zu einem Gespräch zwischen LPD T und KOR L1, in dem deutlich wurde, dass der Behördenleiter wegen der vorgenannten Erkenntnisse zur Person des Antragstellers eine Beurteilung im 3er Bereich für angemessen hielt. Einer solchen Beurteilung trat der Leiter der Polizeiinspektion Süd, PD Q, im weiteren Verlauf deutlich entgegen. Er führte am 3. September 2008 aus: Der jetzt vorliegende Beurteilungsentwurf wird der Weiterentwicklung des POK T1 gerecht; POK T1 hat sich während der gemeinsamen Dienstzeit tadelsfrei verhalten und zuverlässig gezeigt. Ich sehe keine Veranlassung, den Entwurf auf Grundlage älterer und mir unbekannter Informationen oder Bewertungen zu verändern. ... Fazit : Ich sehe mich außerstande, den Entwurf der Beurteilung zu erstellen oder erstellen zu lassen, der dem gegenwärtigen dienstlichen Verhalten des POK T1 nicht entspricht. Daraufhin kam es am 8. September 2008 zu einem weiteren Gespräch zwischen KOR L1, der im Auftrag des Behördenleiters handelte, und LPD T; es wurde Einigkeit darüber erzielt, einen Beurteilungsentwurf im oberen 4-Punkte-Bereich zu fertigen. Dem stimmte auch PD Q zu und teilte dies dem Erstbeurteiler mit, der am 10. September 2008 einen entsprechenden Beurteilungsentwurf fertigte, der dann vom Behördenleiter schlussgezeichnet wurde (vgl. Vermerk des LPD T vom 20. Oktober 2008). Aus diesem Ablauf ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der ursprüngliche Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers vom 6. August 2008 vom Endbeurteiler deshalb nicht mitgetragen wurde, weil er dem Antragsteller dessen Verhalten vom 14. Juli 2003 vorhält, das zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, sowie weitere Verhaltensweisen von 1993, 1994, vom 19. September 2003 und vom 20. Mai 2004, die weder straf- noch disziplinarrechtliche Konsequenzen hatten. Damit sind Sachverhalte in die Beurteilung eingeflossen, die schon deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, weil sie deutlich außerhalb des Beurteilungszeitraumes lagen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb sich Verhaltensweisen, die der Antragsteller vor Jahren außerhalb des Dienstes gezeigt hat, auf dessen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis oder dessen Mitarbeiterführung im Beurteilungszeitraum ausgewirkt haben sollen. Denkbar wäre die Berücksichtigung eines derartigen Verhaltens über den jeweiligen Beurteilungszeitraum hinaus allenfalls im Bereich des – auch die Persönlichkeit des Beamten stärker bewertenden – Hauptmerkmals Sozialverhaltens, das im Submerkmal 3 das Verhalten des Beamten gegenüber dem Bürger betrifft. Gerade hier ist jedoch der Antragsteller in der vom Endbeurteiler unterzeichneten Schlussfassung der Beurteilung mit 5 Punkten bewertet worden (erster Beurteilungsentwurf PHK H vom 6. August 2008: 4 Punkte!). Damit sind sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen. Darüber hinaus spricht wegen des vorgenannten Ablaufes Vieles dafür, dass der Erstbeurteiler seinen (zweiten) Beurteilungsvorschlag vom 10. September 2008 entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol nicht unabhängig und weisungsfrei erstellt hat, weil der Behördenleiter über KOR L1, LPD T und PD Q ihn veranlasst hat, seinen ursprünglichen Beurteilungsentwurf zurückzuziehen und einen neuen Entwurf zu verfassen, der von den weiteren Vorgesetzten vorab ausgehandelt worden war. Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, der Endbeurteiler habe stattdessen den ursprünglichen Entwurf auch selbst abändern können, ist dies zwar richtig, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Erstbeurteiler veranlasst wurde, einen von ihm für richtig gehaltenen Beurteilungsentwurf, der Gegenstand der Beurteilerbesprechung war, nachträglich im Sinne des Endbeurteilers neu zu fassen. Zudem hat eine solche Verfahrensweise zur Folge, dass die Begründungspflicht des Endbeurteilers nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol vermieden wird. Stimmen nämlich Erst- und Endbeurteilung bei Bewertung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Trotz der aufgezeigten Fehler bei Erstellung der aktuellen Beurteilung des Antragstellers war der Antrag aber abzulehnen. Denn selbst dann, wenn die Beurteilung nicht auf Grund nicht tragfähiger Erwägungen von 5 auf 4 Punkte abgesenkt worden wäre, hätte der Antragsgegner den Antragsteller nicht als leistungsstärker eingestuft als den Beigeladenen. Dieser ist - wie bereits ausgeführt - sowohl im Gesamturteil wie auch in allen Haupt- und Submerkmalen aktuell mit jeweils 5 Punkten bestbeurteilt. Hätte sich im Fall des Antragstellers der ursprüngliche Beurteilungsentwurf vom 6. August 2008 - im für ihn günstigsten, aber unwahrscheinlichen Fall - vollständig durchgesetzt, wäre der Beigeladene auf Grund der aktuellen Beurteilungen von dem Antragsgegner immer noch als leistungsstärker eingestuft worden als der Antragsteller. Denn nach der Auswahlpraxis des Polizeipräsidiums E, die von den in den "Hinweisen zur qualifizierten Ausschärfung von Beurteilungen" vom 15. September 2005 allgemein niedergelegten Auswahlkriterien bestimmt wird, hätte der Antragsteller nach der praktizierten inhaltlichen Auswertung der aktuellen Beurteilungen gegenüber dem Beigeladenen zurückstehen müssen, weil der Beigeladene im Submerkmal 3.3 mit 5 Punkten und damit um eine Notenstufe besser bewertet worden ist als (im Entwurf vom 6. August 2008) der Antragsteller. Dass die inhaltliche Auswertung tatsächlich derartige Auswirkungen hat, hat der Antragsgegner unter Darlegung eines durch den Inhalt der vorgelegten Beförderungsrangliste bestätigten Beispielfalles näher ausgeführt. Diese Verfahrensweise des Antragsgegners ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Kausalität der Rechtsfehlerhaftigkeit der tatsächlich getroffenen Auswahlentscheidung nicht etwa deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie offensichtlich rechtswidrig wäre. Zwar erscheint die praktizierte rechnerische Betrachtungsweise (Addition der Punktwerte des Hauptmerkmals und der zugehörigen Submerkmale) im Hinblick auf Nr. 6.3 "Hauptmerkmale" Satz 2 und Nr. 8.1 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol als nicht unbedenklich und mag sich eine inhaltliche Ausschärfung bei der unterschiedlichen Bewertung eines Submerkmals auch nicht aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 – 6 B 819/08 – und vom 30. September 2008 6 B 826/08 -, jeweils www.nrwe.de. Es ist aber von Gerichts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Dienstvorgesetzte bei der Besetzung einer A 11-Stelle die Auswahl zwischen den zahlreichen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, deren dienstliche Beurteilungen sich teilweise nur marginal unterscheiden, auch auf der Grundlage eines geringfügigen Leistungsvorsprungs trifft. Denn auch derartigen, in einem einheitlichen und auf die Vorbereitung künftiger Auswahlentscheidungen angelegten Beurteilungsverfahren herausgearbeiteten Unterschieden kann eine hinreichende Aussagekraft zukommen. Im Übrigen wäre der Beigeladene nach der in den "Hinweisen zur qualifizierten Ausschärfung von Beurteilungen" niedergelegten Systematik dem Antragsteller auch auf der Grundlage des (nachrangig) zu prüfenden Auswahlkriteriums "Leistungsentwicklung" vorzuziehen gewesen. Nach diesen Hinweisen ist bei gleichem Gesamturteil die Bewertung der Hauptmerkmale zu würdigen, und zwar in der Reihenfolge Leistungsergebnis, Leistungsverhalten und Sozialverhalten. Hiernach wäre dem Beigeladenen der Vorzug zu geben gewesen, weil er in der zum 1. Oktober 2005 erstellten Vorbeurteilung (bei ansonsten gleichermaßen mit 3 Punkten beurteilten Hauptmerkmalen und einem jeweiligen Gesamturteil von 3 Punkten) den Punktwert 4 in dem höher gewichteten Hauptmerkmal Leistungsverhalten, der Antragsteller dagegen erst im Hauptmerkmal Sozialverhalten erhalten hat. Auch die zum 1. Juni 2002 erstellten Vor-Vorbeurteilungen führen zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen, weil zwar beide Bewerber im Gesamturteil und in den ersten drei Hauptmerkmalen jeweils 4 Punkte erhalten haben, im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung der Antragsteller aber nur 3 Punkte erzielt hat, der Beigeladene demgegenüber 4 Punkte. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen hat auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 deutlich gemacht, dass nach Einschätzung des Endbeurteilers der Antragsteller selbst auf der Grundlage des ersten Beurteilungsentwurfes lediglich "Zweitbester" der Vergleichsgruppe wäre und damit hinter dem Beigeladenen zurückzustehen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.