Urteil
24 K 4311/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:1120.24K4311.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1987 geborene Kläger reiste vermutlich im April 2006 in das Bundesgebiet ein. Er gibt sich als simbabwischer Staatsangehöriger aus. Sein nachfolgender Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit nach Abschluss des Klageverfahrens bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BMF) vom 3. November 2006 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich nicht vorliegen. Ferner verneinte das BMF das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung - primär nach Nigeria - an. Im Asylklageverfahren führte der Einzelrichter aus, aufgrund des Ergebnisses der eingeholten Sprachanalyse sei davon auszugehen, dass Nigeria als Herkunftsland des Klägers zumindest in Betracht zu ziehen sei. Das Asylurteil enthält ausdrücklich Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, er stamme aus Simbabwe und besitze die Staatsangehörigkeit dieses Staates. Im September 2007 und danach, zuletzt mit einer Frist bis zum 27. Februar 2008, wurde der Kläger von der Beklagten aufgefordert, einen gültigen Pass oder einen Passersatz vorzulegen oder nachzuweisen, dass er einen Nationalpass beantragt habe. Eine Reaktion des Klägers blieb aus. Im März 2008 bat die Beklagte die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) in E im Rahmen der Amtshilfe, für den Kläger Passersatzpapiere zu beschaffen. Von dort wurde der Kläger am 9. Mai 2008 der Botschaft der Republik Simbabwe in Berlin zugeführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger ein Staatsangehöriger Simbabwes ist. Die ZAB stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 401,98 € in Rechnung, die diese auch beglich. Die Einzelpositionen (km-Geld, Personalkosten, Reisekosten) ergeben sich aus der Aufstellung auf Blatt 149 der Verwaltungsakte (Heft 2), auf die Bezug genommen wird. In dem Gesamtbetrag enthalten sind Aufwendungen für eine Bahnfahrkarte in Höhe von 80,00 €. Die den Kläger begleitenden Beamten der ZAB kauften sie für den Kläger nach Beendigung der Vorführung, weil eine Rückfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug aufgrund weiterer Botschaftstermine, an denen der Kläger nicht beteiligt war, erst für den nächsten Tag vorgesehen war. Mit Leistungsbescheid vom 30. Mai 2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 401,98 € innerhalb eines Monats nach Zustellung des am 2. Juni 2008 per Einschreiben zur Post aufgegebenen Bescheid zu erstatten. Mit seiner am 14. Juni 2007 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er müsse keine Abschiebungskosten tragen, weil die gesetzlichen Regelungen in § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 AufenthG von "Kosten der Abschiebung" sprächen, eine solche aber gerade nicht stattgefunden habe. Selbst Vorbereitungsmaßnahmen für eine Abschiebung, die von den vorstehenden Normen nicht erfasst würden, seien nicht getroffen worden. Die Vorsprache bei der Botschaft der Republik Simbabwe habe lediglich der Identitätsfeststellung gedient. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2008 aufzuheben. Nach dem der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht hat, dass – soweit die Rückfahrt betroffen sei - die Kosten für die Transportmittel Dienstkraftfahrzeug und Deutsche Bahn parallel abgerechnet worden seien, hat die Beklagte ihren Leistungsbescheid um 44,60 € auf nunmehr 357,38 € reduziert und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen beantragt sie, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger sei zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 nicht nur aufgefordert worden, Bemühungen zur Erlangung eines Passes nachzuweisen, sondern ihm sei auch ausdrücklich dargelegt worden, dass die Abschiebung in die Wege geleitet werden würde, sofern er den Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist erbringe. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008, zugestellt am 1. Juli 2008, hat die Beklagte die Anhörung zum Erlass des Leistungsbescheids vom 30. Mai 2008 nachgeholt. Darin ist ausgeführt worden, dass die Vorführung in der Botschaft der Republik Simbabwe zur Anhörung, Klärung der Identität und ggf. Ausstellung von Passersatzpapieren durchgeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die ZAB E war nicht notwendig beizuladen. Zwar wird vorliegend um die ihr entstandenen Kosten gestritten. Dennoch sind ihre Rechte nicht gleichzeitig und unmittelbar betroffen. Denn zur Kostenerhebung gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist allein die Beklagte befugt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 5/05 -. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Beklagte ihren Leistungsbescheid durch Reduzierung des Forderungsbetrags – in Abzug gebracht worden ist die Hälfte des anteiligen km-Geldes für das Dienstkraftfahrzeug - aufgehoben und den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, fehlt der vorliegenden Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladene Kläger hat insoweit sein prozessuales Verhalten nicht entsprechend ausgerichtet. Im übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.. Der noch bestehende Leistungsbescheid in Höhe von 357,38 € ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung von Kosten der Abschiebung ist § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Daneben findet das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) Anwendung, soweit das AufenthG keine abweichenden Vorschriften enthält, § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Zu diesen Kosten zählen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG u. a. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets sowie nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Der Forderung dieser Kosten steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht abgeschoben worden ist. Die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Abschiebung des Ausländers tatsächlich vollzogen wurde. Eine solche Voraussetzung lässt sich insbesondere nicht aus dem in § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriff der "Abschiebung" herleiten. Gegen diese Annahme spricht bereits der Wortlaut des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Kosten der Abschiebung auch die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten umfassen. Zwar fallen die im vorliegenden Fall entstandenen Kosten nicht unter Nr. 2. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 – 1 C 25/99 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juni 2001 – 18 A 702/97 -. Dem vom OVG NRW zu entscheidenden Fall lagen im Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebungshaft entstandene Personal- und Fahrtkosten zugrunde. Aber auch die Nrn. 1 und 3 des § 67 Abs. 1 AufenthG lassen für eine Differenzierung zwischen den Kosten der Vorbereitung einerseits und Durchführung andererseits keinen Raum. Für die Nr. 3 folgt dies aus dem Begriff "sämtliche". Dadurch werden alle Kosten eingeschlossen, die durch eine erforderliche Begleitung entstehen. OVG NRW, a.a.O. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Kostentatbestände des § 67 Abs. 1 AufenthG wäre es nicht sachgerecht, bei Anwendung der Nr. 1 solche Beförderungs- und Reisekosten für den Ausländer unberücksichtigt zu lassen, die im Vorbereitungsstadium entstanden sind. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch nach Sinn und Zweck. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, Kosten die im Vorbereitungsstadium entstanden sind, nur im Anwendungsbereich der Nr. 1 von der Liquidation auszuschließen. Der Geltendmachung von Kosten der Abschiebung steht nicht nur nicht entgegen, dass die (begonnene) Abschiebung ohne Erfolg geblieben ist. Kosten der Abschiebung können auch dann beim Ausländer liquidiert werden, wenn – wie hier - mit der Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme noch gar nicht begonnen worden ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1049 - und OVG Rheinland-Pfalz (RP), Urteil vom 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 -. In beiden Fällen ist die zunächst gegen den Ausländer angeordnete Abschiebungshaft aufgehoben und der Betroffene aus der Gewahrsamseinrichtung entlassen worden. Eine Einschränkung ergibt sich lediglich insoweit, als die Regelung in § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nur die Kosten einer "erforderlichen" Begleitung erfasst. Erforderlich ist die Begleitung, wenn sie dem Ziel dient, die Abschiebung des Ausländers zu verwirklichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern. Zwischen der Begleitung und diesen Zielen muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Davon erfasst sind auch die Kosten, die bei einer amtlichen Begleitung des Ausländers während einer Fahrt zur Botschaft seines Heimatstaates anfallen, um ein für die Rückreise notwendiges Reisedokument zu beschaffen. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000, a.a.O., zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1990 bei der Haftung eines Luftfahrtunternehmens für die Kosten der Zurückweisung eines Ausländers. Die darin enthaltenen Grundsätze sind auf die Kostenanforderung bei einer (geplanten) Abschiebung nach aktueller Rechtslage ohne weiteres übertragbar. Dieser erforderliche innere Zusammenhang liegt hier vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht nur um seine Identitätsfeststellung gegangen. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 hat die Beklagte dem Kläger unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie Passersatzpapiere anfordern und seine Abschiebung in die Wege leiten werde, falls er eigene Bemühungen nicht fristgerecht nachgewiesen habe. In Übereinstimmung mit diesen Absichten hat sie sich dann unter dem 13. März 2008 an die ZAB gewandt und im Rahmen der Amtshilfe die Beschaffung von Passersatzpapieren beantragt. Die Vorstellung bei der Botschaft der Republik Simbabwe ist sachgerecht gewesen. Der Kläger selber behauptet, Staatsangehöriger dieses Staates zu sein. Auch der Einzelrichter im Asylklageverfahren hat sich mit der Verfolgungsgefahr in Simbabwe auseinandergesetzt. Der sachliche Anknüpfungspunkt für die Vorstellung des Klägers bei der Botschaft der Republik Simbabwe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Klägers in Betracht kommt. Vielmehr wäre daneben auch eine Vorstellung des Klägers bei der Botschaft Nigerias sachgerecht gewesen. Der erforderliche innere Zusammenhang besteht auch hinsichtlich der unbegleiteten Rückfahrt des Klägers nach Abschluss seiner Vorstellung bei der Botschaft mit der Deutschen Bahn. Begleitung und unbegleitete Rückfahrt des Klägers sind selbständig abzurechnenden Abschnitte der als einheitliche Maßnahme zu beurteilenden Vorstellung bei der Botschaft. An der Rechtmäßigkeit der im Wege der Amtshilfe von der Beklagten veranlassten Vorstellung des Klägers bei der Botschaft der Republik Simbabwe - vgl. zu diesem auf § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gestützten Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15/04 – und OVG RP, a.a.O. - bestehen keinerlei vernünftige Zweifel, zumal dem Ausländer gemäß § 48 AufenthG ausweisrechtliche Pflichten obliegen. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist er insbesondere verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Die noch geltend gemachten Kosten sind ihrer Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG auch berechtigt gewesen, die tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebung beim Kläger durch Leistungsbescheid zu erheben. Dabei gelten hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand. Gegen die Abrechnung im Detail hat der Kläger keine Bedenken erhoben. Sie bestehen auch sonst nicht. Schon für den einfachen Dienst beträgt der Stundensatz 33,00 €. Vgl. Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren, Runderlass des Innenministeriums – 56-36.08.09 – vom 1. August 2007. Tatsächlich in Ansatz gebracht worden sind hier pro Mitarbeiter der ZAB 30,12 €/Stunde. Daneben können auf der Grundlage von landesrechtlichen Bestimmungen Reisekosten für Dienstreisen abgerechnet werden. Sie sind nicht bereits von den allgemeinen Personalkosten im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit dem zitierten Runderlass erfasst. OVG NRW, a.a.O. Als Rechtsgrundlage kommt insoweit zusätzlich § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 6 Verwaltungskostengesetz in Betracht. Danach können Reisekostenvergütungen und Auslagenersatz, die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährt werden, als Verwaltungskosten (Auslagen) abgerechnet werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1985 – 11 S 2704/82 -. Das angesetzte Kilometergeld (0,45 €) für den Einsatz des Dienstkraftfahrzeugs begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zutreffend sind insoweit die Kraftfahrzeugrichtlinien - Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 5. März 1999 – B 2711 – 1.7 – IV A 3 - zur Anwendung gekommen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Sie sehen in § 18 Abs. 1 lit. a) bei der Benutzung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens 0,45 € je Kilometer vor. Da mit diesem Satz ausdrücklich auch die Reisekosten für den Kraftfahrzeugführer abgegolten sind, hat die Beklagte bei der Abrechnung der oben erwähnten Reisekosten zu Recht nur einen Mitarbeiter (Bediensteten) berücksichtigt. Die Kosten für die Bahnfahrkarte in Höhe von 80,00 € sind tatsächlich angefallen. Sie durften dem Kläger über § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auferlegt werden. Der Leistungsbescheid der Beklagten kann darüber hinaus auch auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gestützt werden. Danach werden als Auslagen erhoben u. a. die Beträge, die anderen inländischen Behörden zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden keine Zahlungen zu leisten sind. § 69 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 AufenthG enthält keine Beschränkung der Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürfen und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Vielmehr erweitert § 66 Abs. 1 AufenthG den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (sog. Veranlasserhaftung). Unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG kann für jede Amtshandlung nach dem AufenthG Auslagenersatz verlangt werden, vorausgesetzt es liegt eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vor. § 1 Abs. 1 VwKostG enthält insoweit einen weit auszulegenden Amtshandlungsbegriff. Erfasst sind danach auch "besondere" Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung eine "besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung" dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 -; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Kommentar, Stand August 2008, § 66 Rdnr. 9. Dass die Vorstellung eines Ausländers bei der Botschaft des von ihm angegebenen Heimatlandes zwecks Erlangung eines Passersatzpapiers eine solche besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeit darstellt, liegt auf der Hand. Gemäß § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner werden die Kosten fällig, § 17 VwKostG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung erfolgt.