Beschluss
16 L 1731/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1202.16L1731.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. September 2008 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet hat. 6 Die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. September 2008 ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Betroffenen das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen. 7 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht zunächst alles für die Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, das Produkt "M, Vorderschinken nach italienischer Art aus Vorderschinkenteilen geformt, teilweise zerkleinert, ohne Schwarte" unter dieser Verkehrsbezeichnung weiterhin in den Verkehr zu bringen und dieses Produkt in den Auslobungen, Lieferscheinen und Rechnungen als "Vorderschinken" zu bezeichnen. 8 Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Verwaltungsaktes Bezug genommen. Danach führten die Feststellungen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes L in seinem Gutachten vom 10. September 2008 zu dem Ergebnis, dass die am 9. Juli 2008 entnommene Probe des Erzeugnisses, das als "Vorderschinken nach italienischer Art aus Vorderschinkenteilen geformt" vertrieben werde, lediglich 9,6% Fleischeiweiß im fettfreien Anteil enthalte und der Fremdwassergehalt 33,3 % betrage. Damit entspreche dieses Produkt in seiner Zusammensetzung weder den Vorgaben der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse, wonach Kochpökelwaren mindestens 19% Fleischeiweiß im fettfreien Anteil enthalten müssten, noch den Vorgaben des Codex Alimentarius, wonach für gekochten gepökelten Vorderschinken das absolute Minimum an Fleischprotein auf fettfreier Basis 16% betrage. Vielmehr handele es sich um ein Schinken-Imitat. Die gewählte Verkehrsbezeichnung sei als irreführend zu beurteilen. Für einen FormfleischVorderschinken sei das Fleischeiweiß der wertbestimmende Anteil, der hier deutlich zu niedrig sei. Es handele sich um ein Erzeugnis eigener Art, für das eine Verkehrsbezeichnung zu wählen sei, die es nicht mit einem Formfleisch-Vorderschinken verwechseln lasse. 9 Unter diesen Voraussetzungen kann das Vorgehen des Antragsgegners auf § 39 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gestützt werden. Die von der Antragstellerin nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes L stützen die Einschätzung, dass es sich nicht um einen den Verbrauchererwartungen entsprechenden Formfleisch-Vorderschinken handelt. Eine Verkehrsbezeichnung, die ein Fleischerzeugnis als "(Formfleisch-)Schinken" bezeichnet, ist bei summarischer Prüfung geeignet, den Verbraucher über die Beschaffenheit dieses Lebensmittels zu täuschen, wenn die Beschaffenheit hinsichtlich der Merkmale Fleischeiweiß im fettfreien Anteil und Fremdwasser in erheblichem Umfang gegenüber gewachsenem Schinken abweicht, wie das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 24. September 2008 M 18 K 06.1469 – mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, insbesondere auch hinsichtlich der Argumente, die dem Vorbringen der Antragstellerin, es sei dadurch, dass erhebliche Mengen vergleichbarer Produkte von anderen Herstellern vermarktet worden seien, zu einer Änderung der Verkehrsauffassung gekommen, entgegengesetzt werden. 10 Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 11 Schließlich besteht auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Maßnahme. Denn das Interesse der Antragstellerin, das Produkt unter einer irreführenden Bezeichnung zu vertreiben, ist nicht schutzwürdig. Besteht die begründete Besorgnis, eine Gefahr werde sich schon bis zur Bestandskraft verwirklichen, rechtfertigt dies vielmehr die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses an der Maßnahme (vgl. BVerfGE 35, 382, 404). Dass andere Behörden derzeit nicht oder noch nicht gegen die Antragstellerin vorgehen, wie die Antragstellerin vorträgt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt. Das Interesse an der Aufhebung der Verfügung ist mit 10.000,-- Euro zu bewerten. Dieser Betrag mindert sich im Aussetzungsverfahren, in dem nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, um die Hälfte.