Urteil
7 K 967/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Osteopathische Behandlungen durch Nichtärzte sind Heilkunde i.S.d. §1 HeilprG und damit erlaubnispflichtig.
• Ermächtigungsgrundlage für ein Untersagungsverfügung kann die ordnungsbehördliche Generalklausel (§14 Abs.1 OBG NRW) sein, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
• Privatrechtliche Zertifikate oder Verbandsprüfungen (z.B. BAO) entbinden nicht von der staatlichen Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz.
Entscheidungsgründe
Osteopathie durch Nichtarzt: Erlaubnispflicht nach Heilpraktikergesetz und Untersagung • Osteopathische Behandlungen durch Nichtärzte sind Heilkunde i.S.d. §1 HeilprG und damit erlaubnispflichtig. • Ermächtigungsgrundlage für ein Untersagungsverfügung kann die ordnungsbehördliche Generalklausel (§14 Abs.1 OBG NRW) sein, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. • Privatrechtliche Zertifikate oder Verbandsprüfungen (z.B. BAO) entbinden nicht von der staatlichen Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz. Der Kläger ist staatlich anerkannter Masseur, medizinischer Bademeister und Physiotherapeut und absolvierte zusätzlich eine fünfjährige Ausbildung in Osteopathie mit Zertifikat einer Schule und einer Urkunde der BAO. Er bot in einer Broschüre osteopathische Behandlungen zur Heilung oder Linderung zahlreicher Erkrankungen an. Die Behörde untersagte ihm durch Verfügung die Ausübung osteopathischer Anwendungen; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger hielt seine BAO-Zertifizierung für ausreichend und beantragte gerichtliche Aufhebung der Untersagung. Die Behörde begründete die Untersagung damit, dass Osteopathie nicht Bestandteil der staatlichen Physiotherapie-Ausbildung sei und daher heilkundliche Tätigkeiten ohne staatliche Erlaubnis unzulässig seien. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig, Entscheidung im Einvernehmen ohne mündliche Verhandlung gemäß §101 Abs.2 VwGO. • Ermächtigungsgrundlage: Da Heilpraktikergesetz keine Regelung zur Untersagung enthält, ist die Untersagung durch §14 Abs.1 OBG NRW (Generalklausel) zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. • Heilkundebegriff: Nach §1 Abs.1 und Abs.2 HeilprG ist Heilkunde jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten; osteopathische Leistungen fallen hierunter, wenn sie medizinische Fachkenntnisse voraussetzen und bei unsachgemäßer Ausübung Gesundheitsrisiken bergen. • Tatbestand: Die Broschüre des Klägers zeigt, dass seine osteopathischen Leistungen auf Heilung/Linderung zahlreicher Erkrankungen zielen; die Ausbildung der BAO legt Techniken nahe (insbesondere viszerale/craniale), die über das Physiotherapeutenprofil hinausgehen. • Keine Entbindung durch Verbandszertifikat: Die private BAO-Regelung kann den staatlichen Erlaubnisvorbehalt nicht ersetzen; staatliche Kontrolle ist zur Gefahrenabwehr erforderlich. • Verfassungsmäßigkeit: Der Erlaubnisvorbehalt ist mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar; Schutz der Gesundheit rechtfertigt Berufszulassungsschranken. • Ermessensausübung: Kein Ermessensfehler erkennbar; bei Verstoß gegen Schutzgesetze ist behördliches Eingreifen regelhaft geboten. • Rechtsfolge: Die Untersagung ist rechtmäßig, die Tätigkeit bleibt aber grundsätzlich mit Erlaubnis nach HeilprG möglich, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; die Untersagungsverfügung blieb rechtmäßig, weil osteopathische Behandlungen als Heilkunde nach §1 HeilprG erlaubnispflichtig sind und die Behörde zur Gefahrenabwehr nach §14 Abs.1 OBG NRW einschreiten durfte. Die BAO-Zertifizierung des Klägers entbindet nicht von der staatlichen Erlaubnispflicht; staatliche Prüfungs- und Erlaubnisverfahren sind zur wirksamen Gefahrenabwehr erforderlich. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht; der Erlaubnisvorbehalt ist verhältnismäßig zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Der Kläger kann die Tätigkeit künftig nur ausüben, wenn er die erforderliche staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erhält und keine Versagungsgründe vorliegen.