Urteil
2 K 6223/08.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1209.2K6223.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung des Bescheides des Bun-desamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2008 ver-pflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran und des Irak vorliegen. Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens, das sich nur noch gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2008 richtet und für das Gerichtskosten nicht er-hoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1968 in B geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Er gelangte am 1. September 2008 auf dem Luftweg aus F/Armenien kommend in die Bundesrepublik Deutschland und landete auf dem Flughafen Düsseldorf. Dabei wies er sich mit einem verfälschten iranischen Reisepass aus. Die Bundespolizei nahm ihn daher noch am Flughafen fest und brachte in Erfahrung, dass er sich bereits im Jahr 2000 in Deutschland aufgehalten hatte. Im Besitz des Klägers befand sich u.a. ein auf seinen Namen (L, geb. 00.0.1968) am 5. Mai 2006 ausgestellter Flüchtlingsausweis des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (nachfolgend: UNHCR) sowie ein an ihn gerichtetes Anschreiben des UNHCR vom 30. Juni 2006, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass nach eingehender Begutachtung seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Der Kläger begehrte die Einreise und suchte um Asyl nach. 3 Im Rahmen seiner Vernehmung durch die Bundespolizei am 1. September 2008 trug er im Wesentlichen vor: 4 Er sei schon im Jahre 2000 aus dem Iran nach Belgien geflohen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt und sich etwa drei bis vier Monate in Belgien aufgehalten. Noch vor der Anhörung sei er aber nach Deutschland gereist und habe zu der Organisation der Volksmudjaheddin (nachfolgend: MEK), die in Köln ein zentrales Büro betrieben habe, Kontakt aufgenommen. Er habe eigentlich in Europa bleiben und dort für die MEK aktiv werden wollen, doch Freunde und ein Cousin hätten ihm empfohlen, im Irak zu kämpfen. Also hätten ihm die MEK einen echten englischen Pass besorgt, dessen Bild ihm ähnlich gesehen habe. Damit sei er von Frankfurt nach Khatar geflogen, jedoch wegen des fehlenden Visums zurückgewiesen worden. Nach der Rückkehr habe man ihn in Frankfurt festgenommen. Letztlich sei er aber doch in den Irak gelangt. Er gehöre zu den MEK und habe sich im Nordirak in einem Gebiet namens Ashraf aufgehalten. Dort hätten sich die MEK versammelt, um gegen den Iran zu kämpfen. Etwa eine Woche vor Weihnachten (2007) sei er von dort aufgebrochen und nach Istanbul gelangt, wo er sich bis Mitte August (2008) aufgehalten habe. Ein Schleuser habe ihm einen gefälschten iranischen Reisepass besorgt. Dann sei er per Bus nach Georgien und mit einem Taxi zusammen mit acht weiteren Personen nach F gefahren. Nach einer Woche sei er nach Düsseldorf geflogen. 5 Die Bundespolizei leitete die Unterlagen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, (nachfolgend: Bundesamt) weiter. Im Rahmen des sog. Flughafenverfahrens (vgl. § 18a AsylVfG) hörte das Bundesamt am 3. September 2008 den Kläger an. Dieser erklärte: 6 Im Iran habe er nach dem Abitur Medizin studiert, sei aber im dritten Studienjahr 1370 (1991/92) entlassen worden. Wehrdienst habe er nicht geleistet, weil er auf dem linken Auge blind sei. In der Schule habe er über einen Lehrer die MEK kennengelernt. Während des Iran-Irak-Krieges habe er sich von dieser Organisation etwas zurückgezogen, sei aber Symphatisant geblieben. Er habe sich von den MEK persönliche Freiheit erhofft und geglaubt, die Organisation jederzeit wieder verlassen zu können. Zuletzt habe er in C gelebt und als Verkäufer von Autoersatzteilen gearbeitet. Mitte 1379 (2000) habe er den Iran verlassen und sei über verschiedene Länder nach Belgien gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Noch vor der Anhörung sei er nach Deutschland gegangen. In L1 sei er zu der Organisation der MEK gestoßen. Nach einem misslungenen Ausreiseversuch im Jahr 2000 habe er zwangsläufig nach Deutschland zurückkehren müssen. Er sei dann nach etwa einem Monat mit einem holländischen Pass über den Flughafen Frankfurt in die Vereinigten Arabischen Emirate geflogen und weiter mit einem Schiff in den Irak gelangt. Der irakische Geheimdienst habe ihn nach Bagdad gebracht. Jemand von den MEK habe ihn nach Ashraf in den Nordirak begleitet, wo er seit Mitte Bahman 1379 (Anfang Februar 2001) gelebt habe. Seinerzeit hätten sich etwa 4.000 Personen an diesem Ort befunden. Bereits bei seiner Ankunft habe er den Entschluss gefasst, sich von den MEK wieder abzuwenden. Es habe eine Atmosphäre geherrscht, in der sich die Leute selbst umgebracht hätten. Er selbst habe das auch einmal versucht und Narben am Handgelenk davongetragen. Als er gesagt habe, dass er andere Vorstellungen habe, habe man ihm vorgeworfen, er sei ein Spion des Iran. Er habe sich in Ashraf der ideologischen Arbeit widmen müssen und sei im Rahmen einer militärischen Grundausbildung zur Infanterie gekommen. Er sei Kanonier auf einem mit vier Mann besetzten Shiftain-Panzer geworden. Allerdings habe er an keinem Einsatz teilgenommen. Kurz nach seiner Ankunft in Ashraf habe der Anschlag vom 11. September 2001 stattgefunden. Sie hätten die Mitteilung bekommen, sämtliche Aktivitäten einzustellen. Danach sei er nur noch in ideologischen Schulungen und in Bäckereien usw. von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr ununterbrochen zur Arbeit eingesetzt gewesen. Als dann später die Amerikaner im Februar 2003 in den Irak einmarschiert seien, habe Radjavi gesagt, sie müssten zeitgleich den Iran angreifen. So sei auch er, der Kläger, auf seinem Panzer losgefahren. Sie seien aber 20 km vor der iranischen Grenze auf Befehl umgekehrt. Er habe nicht einen Schuss abgegeben. Wenige Tage vor Weihnachten (?) habe er in einer Sechsergruppe Ashraf verlassen. Die Amerikaner hätten zu diesem Zweck die Zäune eingerissen. Unterwegs habe man seine Gruppe trotz einer Bescheinigung des irakischen Innenministeriums an einem Kontrollposten, für den die Situation neu gewesen sei, festgehalten, geschlagen und ihnen ihr Geld abgenommen. Letztlich hätten sie den Posten aber doch passieren können und seien über Saho mit einem Bus bis nach Istanbul gelangt. Ende August 2008 habe er sich nach Ankara zur UN begeben und sich dort eine Bescheinigung ausstellen lassen, mit der man sich als Flüchtling in der Türkei habe registrieren lassen können. Dann seien sie mit dem gefälschten iranischen Reisepass nach Tiflis und weiter nach F gelangt. Nach etwa sieben bis zehn Tagen habe er sein Ticket bekommen, mit dem er nach Düsseldorf geflogen sei. 7 Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger für den Fall seiner Einreise unter Androhung der Abschiebung in den Iran oder den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung berief er sich unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG darauf, die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz sei ausgeschlossen, da dem Kläger schwere nichtpolitische Straftaten zuzurechnen seien. Er sei für die MEK tätig geworden, die der Rat der Europäischen Union in die zur Bekämpfung des Terrorismus erstellte Liste aufgenommen habe. Ob in seinem Fall die Gefahr bestehe, dass er seine Taten wiederhole, brauche nicht entschieden zu werden. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Prüfung der Wiederholungsgefahr als notwendig angesehen habe, seien diese Entscheidungen nicht rechtskräftig. Im Übrigen gehöre er nach wie vor zum aktiven Personal der MEK, da ihm die in L1 ansässige Vertretung dieser Organisation sonst nicht bei der Einreise nach Deutschland behilflich gewesen wäre. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe im Fall einer Rückkehr in den Iran keine Gefährdung, weil er nicht zum harten Kern der MEK gehöre und deshalb von dem im März 2003 erklärten Amnestieangebot für rückkehrwillige Anhänger der MEK erfasst werde. 8 Infolge dieser Entscheidung des Bundesamtes verweigerte die Bundespolizeidirektion T (Beklagte zu 1.) dem Kläger durch Bescheid vom 4. September 2008 die Einreise. 9 Der Kläger hat am 5. September 2008 die vorliegende Klage gegen diese Bescheide erhoben. Gleichzeitig hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, mit dem er die Gestattung der Einreise und für den Fall der Einreise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 4. September 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt hat (2 L 1449/08.A). Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat er unter anderem eine Stellungnahme des UNHCR vom 10. September 2008 zu den Gerichtsakten gereicht, in der es auch um seine Anerkennung als Konventionsflüchtling geht. Dort heißt es: 10 Der Kläger sei durch Entscheidung des UNHCR vom 5. Mai 2006 als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (nachfolgend: GFK) anerkannt worden wegen seiner Aktivitäten für die MEK, die im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu Verfolgung durch die dortigen Behörden führten. Man schlage ihn für die Weiterwanderung in einen Drittstaat vor, da er im Irak weder effektiven Schutz als Flüchtling noch Zugang zu einer dauerhaften Lösung erlangen könne. Dem liege eine umfassende Prüfung möglicher Ausschluss- oder Beendigungsgründe zu Grunde. Der Kläger habe sich am 15. Dezember 2005 mit dem Antrag auf Anerkennung als Flüchtling an den UNHCR gewandt und sei im Rahmen eines umfassenden Videointerviews befragt worden. Dabei habe sich folgender Sachverhalt ergeben: 11 Er habe erstmals 1980 durch einen später exekutierten Lehrer von der Existenz und den Zielen der MEK erfahren und sich an der Verbreitung von Zeitungen und Flugblättern beteiligt. Nachdem bekannt geworden sei, dass er - damals 12-jährig - mit den MEK symphatisiere, sei er von seinem Schulleiter ernsthaft verwarnt worden. Nach dem Verbot der MEK 1981 habe auch der Kläger seine diesbezüglichen Aktivitäten eingestellt. 1988 habe er in T1 ein Medizinstudium begonnen, sei jedoch zum Studienabbruch gezwungen worden, nachdem er die diskriminierende Behandlung von Patienten durch den Dekan kritisiert habe. Danach habe er als Ersatzteilverkäufer bei W gearbeitet und durch ein absplitterndes Teil eine Augenverletzung erlitten. Wegen dieser Verletzung sei er vom Militärdienst freigestellt worden. Er habe den menschenrechtswidrigen Praktiken der iranischen Regierung wie Steinigungen, Amputationen und Exekutionen kritisch gegenüber gestanden und den Iran im Jahre 2000 verlassen, nachdem er finanziell dazu in der Lage gewesen sei. Über Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich sei er nach Brüssel gelangt und habe dort einen Asylantrag gestellt. Zu der Anhörung sei er nicht erschienen, sondern nach etwa vier Monaten nach C1 weitergereist, wo sein Cousin mütterlicherseits gewohnt habe. Bei diesem habe er gelebt und von ihm erfahren, dass sich ein Onkel und ein weiterer Cousin dem militärischen Arm der MEK im Irak angeschlossen hätten. Er habe daher Kontakt zur Zentrale der MEK in L1 aufgenommen und dort verschiedene kleinere Hilfsdienste wie etwa Reparaturen verrichtet. Außerdem habe er die Veranstaltungen der MEK besucht. Die Führungsebene der MEK in L1 und Verwandte hätten ihn gedrängt, in den Irak zu gehen und sich dem bewaffneten Arm der MEK dort anzuschließen. Er habe daher versucht, mit einem gefälschten britischen Pass in den Irak zu gelangen, sei jedoch in Khatar gestoppt worden, da er kein Englisch gesprochen habe. Man habe ihn nach Frankfurt zurückgeschickt. Nach seiner Freilassung in Deutschland hätten die MEK erneut seine Ausreise in den Irak arrangiert. Er sei dort von Vertretern der MEK in Empfang genommen und in das Camp Ashraf gebracht worden. Dort sei er ideologisch und militärisch ausgebildet worden. Er habe erkannt, dass seine Vorstellungen von den MEK mit der Realität nicht übereinstimmten. Es sei undemokratisch zugegangen; wer sich widersetzt habe, sei misshandelt und entwürdigt worden. Er sei Zeuge des Suizids eines Mitstreiters geworden, der sich dem Druck der Organisation nicht anders zu entziehen gewusst habe. Mitte 2001 sei er zunächst für eine Rekrutierungsmission im Iran ausgewählt worden, doch nachdem er auf Befragen gesagt habe, er werde Bewerbern im Iran mitteilen, dass es in Ashraf undemokratisch zu gehe und Mitglieder misshandelt würden, sei er doch nicht in den Iran geschickt worden. Eine weitere Operation im Iran, für die er Ende 2001 ausgewählt worden sei, sei wegen der Ereignisse vom 11. September 2001 abgesagt worden. Im April 2002 sei er in die MEK-Basis I im Südirak verlegt worden und militärisch und ideologisch weiter ausgebildet worden, bis man ihn im November 2002 nach Ashraf zurückverlegt habe. Nach dem Einmarsch der US-geführten Koalition im Irak habe er, der Kläger, sich entschlossen, Ashraf zu verlassen. Der Lagerkommandant habe ihn zum Bleiben zu überreden versucht. Man habe ihn eine Woche in Isolationshaft genommen. Als er danach immer noch an seinem Wunsch festgehalten habe, sei ihm schließlich der Wechsel in das zwischenzeitlich von der US-Armee eingerichtete Temporäre Schutzzentrum (Temporary Interview and Protection Facility, nachfolgend: TIPF) gestattet worden. 12 Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des UNHCR vom 10. September 2008 verwiesen. 13 Mit Beschluss vom 11. September 2008 hat das erkennende Gericht in dem Verfahren 2 L 1449/08.A der Beklagten zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Kläger die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten und festgestellt, dass für den Fall der Einreise die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6223/08.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 4. September 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet ist. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss verwiesen. 14 Nachdem der Kläger eingereist ist, haben er und die Beklagte zu 1. das Verfahren bzgl. der Einreiseverweigerung für in der Hauptsache erledigt erklärt; insoweit ist das Verfahren bereits durch Beschluss vom 7. Oktober 2008 eingestellt worden. Anhängig ist danach nur noch die Klage gegen die Beklagte zu 2. und den Bescheid des Bundesamtes. 15 Das Regierungspräsidium E hat den Kläger, der nach dem Aufenthalt auf dem Flughafen Düsseldorf in einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in H untergebracht war, mit Bescheid vom 4. November 2008 dem Landkreis I1 zugewiesen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2008 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran und des Irak vorliegen, 18 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran und des Irak vorliegen. 19 Die Beklagte zu 2. beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 23 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist nicht mehr anhängig, soweit es um die Gestattung der Einreise des Klägers geht. Soweit er im verbliebenen Hauptantrag Ansprüche auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend macht, ist die Klage zulässig und begründet. 27 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), denn er hat im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Dementsprechend waren auch die Ziffern 3. und 4. des Bescheides aufzuheben, mit denen das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt und der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran oder den Irak zur Ausreise aufgefordert wurde. 28 Dem Asylantrag des Klägers steht § 27a AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I vom 27. August 2007, S. 1970 ff.; nachfolgend: AsylVfG) nicht entgegen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar hat sich der Kläger bereits im Jahre 2000 in Belgien aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt. Gleichwohl ist Belgien nicht für seinen acht Jahre später am Flughafen Düsseldorf gestellten Asylantrag zuständig. Aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1–10; nachfolgend: Verordnung) ergibt sich vielmehr die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Das folgt bereits aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Den hier in Rede stehenden Asylantrag hat der Kläger am 1. September 2008 auf dem Flughafen Düsseldorf gestellt und bereits damit die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet. Ein Rückgriff auf das im Jahre 2000 in Belgien in Gang gesetzte Asylverfahren kam nicht in Betracht, weil es sich bei dem seinerzeit gestellten Antrag um einen vollständig anderen Asylantrag handelte. Vorliegend beruft sich der Kläger nämlich überwiegend auf Geschehnisse, die erst nach seiner Ausreise aus Belgien stattgefunden haben. Darüber hinaus ist die Zuständigkeit der Beklagten zu 2. jedenfalls gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung begründet. Hiernach kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Da hier das Bundesamt den Asylantrag in der Sache geprüft hat, hat es auch dadurch die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet. 29 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem Zufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. 30 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. BVerfGE, 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139, 140 f., und vom 20. November 1990 9 C 74.90 , Inf-AuslR 1991, 145, 146. 31 Die Asylanerkennung setzt voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren: 32 Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53). 34 Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaß-stab). 35 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 9 C 118.90 , BVerwGE 89, 162 (163). 36 Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 9 C 118.90 , BVerwGE 89, 162 (169 f.). 38 Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 40 Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 41 BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). 42 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht ein Asylanspruch, weil das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 43 Dabei ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: 44 Nachdem der Kläger bereits als Schüler im Alter von 12 Jahren Kontakt zu den MEK und für diese Zeitungen verteilt hatte, war er von seinem Schulleiter ermahnt worden. Nach dem Verbot dieser Organisation im Jahre 1980 stellte er seine Aktivitäten zunächst ein, blieb aber - wie auch weitere Familienmitglieder - Sympathisant der MEK. Wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber den menschenrechtswidrigen Praktiken des iranischen Regimes verließ er den Iran unverfolgt im Jahre 2000, nachdem er das dafür erforderliche Geld beisammen hatte. Er stellte in Belgien einen Asylantrag, reiste aber vor der Entscheidung hierüber nach Deutschland weiter, wo er bei einem Cousin in C1 wohnte. Dort erhielt er Informationen über den militärischen Arm der MEK im Irak und nahm Kontakt zum Zentralbüro der Volksmudjaheddin in L1 auf, wo er kleinere Hilfsdienste verrichtete. Verwandte und Führungsleute dieser Organisation drängten ihn dazu, auch in den Irak zu gehen und dort zu den MEK zu stoßen. Anfang Februar 2001 gelangte er nach Ashraf, das MEK-Lager im Nordirak. Dort stellte er fest, dass seine Vorstellungen nicht der Realität entsprachen, weil die Organisation undemokratisch vorging und Abweichler in den eigenen Reihen misshandelte, was zu Selbstmorden führte. Auch er selbst unternahm einen Selbstmordversuch. In Ashraf wurde der Kläger ideologisch und militärisch ausgebildet. Zu einer Beteiligung an Kampfeinsätzen kam es jedoch nicht, weil die MEK ihre militärischen Aktivitäten jedenfalls nach dem Anschlag vom 11. September 2001 einstellten. Als die Amerikaner im März 2003 in den Irak einmarschierten, entschloss er sich, Ashraf zu verlassen. Nach anfänglichem Widerstand ließen die MEK ihn im November 2003 in das in das zum Lager Ashraf gehörende Temporäre Schutzzentrum (TIPF) gehen, das die amerikanischen Truppen im Irak für Personen eingerichtet haben, die sich von den MEK lösen wollen. Man nahm ihn dort nach einer Überprüfung auf. Der UNHCR erkannte ihm 2006 nach eingehender Befragung den Status eines Konventionsflüchtlings zu. Kurz vor Weihnachten 2007 verließ der Kläger das TIPF und gelangte über die Türkei am 1. September 2008 auf dem Luftweg nach Deutschland. 45 Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der in wesentlichen Punkten gleichbleibenden, detaillierten, lebendigen und damit glaubhaften Einlassungen des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, die durch die Stellungnahme des UNHCR vom 10. September 2008 noch bestätigt und vertieft worden ist. Besonders eindrucksvoll beschrieb der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wie seine Entscheidung, sich den MEK im Irak anzuschließen, zum großen Teil emotional und weniger rational bestimmt war. Auch wurde deutlich, dass für ihn bei dieser Entscheidung die Möglichkeit, sich von den MEK im Irak wieder lösen zu können, eine große Rolle spielte. Er legte überzeugend dar, dass er sich innerlich bereits kurz nach seiner Ankunft in Ashraf von den MEK innerlich entfernte, als er feststellte, dass seine Vorstellungen der Realität nicht entsprachen und er in Ashraf undemokratische und gewalttätige Strukturen erlebte. Besonders seine Schilderung der Ausweglosigkeit, in der sich die aussteigewilligen Personen befanden, waren beeindruckend und sehr überzeugend. Soweit ihm in der mündlichen Verhandlung Unklarheiten und - vermeintliche - Widersprüche vorgehalten wurden, vermochte er diese auszuräumen. So klärte er beispielsweise auf, dass er seine Augenverletzung noch als Schüler während der neben der Schule ausgeübten Tätigkeit in einer Autowerkstatt erlitten hatte; soweit es in der Stellungnahme des UNHCR vom 10. September 2008 heißt, er sei erst nach dem Studium bei dem Verkauf von Autoersatzteilen verletzt worden, dürfte dies auf einem Missverständnis (in beiden Fällen Arbeit im Zusammenhang mit Autos) beruhen. Auch erklärte er, wie er trotz seiner Augenverletzung im militärischen Bereich der MEK Verwendung finden konnte, indem er die Unterschiede zwischen einer regulären Armee und dem militärischen Teil der MEK erläuterte. Zudem vermochte er die Umstände, unter denen ihm vom UNHCR ein Flüchtlingspass ausgestellt und im Lager von Ashraf übergeben worden war, ebenso zu erhellen wie seine hiervon zu unterscheidende Meldung als Asylsuchender beim UNHCR in Ankara. 46 Ausgehend von dieser Sachlage droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner früheren Zugehörigkeit zum militärischen Zweig der MEK im Lager von Ashraf, die zunächst der Umsetzung seiner regimefeindlichen politischen Überzeugungen diente, asylrelevante Verfolgung. Denn eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strafrechtlich nach Art. 183 – 196 iranisches StGB strikt verfolgt. Dabei sind Strafen bis hin zur Todesstrafe vorgesehen, 47 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) vom 18. März 2008 - 508-516.80/3 IRN -, S. 12/13. 48 Das gilt in besonderem Maße für Mitglieder der Volksmudjaheddin, die – wie der Kläger –sich mehr als zwei Jahre im Irak in dem militärischen MEK-Lager Ashraf befanden und daher den Anschein besonders hartnäckiger Unterstützung der regimefeindlichen Organisation erwecken, 49 vgl. zu den Aufgaben der Lager Ashraf und TIPF (amerikanisches Lager für Lösungswillige MEKMitglieder im Irak): Schriftsatz des UNHCR vom 10. September 2008 im vorliegenden Verfahren. 50 Dafür sprechen zum einen die äußerst harten Strafen, die MEK-Mitglieder zu gewärtigen haben. Nach Art. 186 iStGB wird jeder, der (auch nur) Mitglied oder Anhänger einer Gruppierung ist, die - wie die MEK es tat - einen bewaffneten Aufstand gegen die islamische Regierung im Sinn hat, zum "Kämpfer gegen Gott" (mohareb) erklärt. Dafür sind nach Art. 190 iStGB als Höchststrafen vorgesehen: Todesstrafe, Verstümmelung, Kreuzigung oder Verbannung. Diese Strafdrohung gilt selbst dann, wenn die Mitglieder oder Unterstützer nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. 51 Vgl. zu dieser Strafandrohung: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 8. Februar 2007 508-516.80/44678 – sowie Lagebericht vom 18. März 2008, S. 12. 52 Die nicht zwischen Haupttätern und bloßen Unterstützern differenzierende, tatbestandlich nicht nach dem Gewicht der mit der Straftat einhergehenden Rechtsgutsbeeinträchtigung unterscheidende gesetzliche Strafdrohung zeigt, dass es dem Strafgesetzgeber bei der Bekämpfung der MEK nicht (allein) um den Schutz des iranischen Staates, sondern (auch) um die Bekämpfung des politischen Gegners geht und dieser für seine Taten härter bestraft werden soll als ein nichtpolitischer Täter, der ähnliche - nicht politische - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Iran begeht. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Umstand, dass die Volksmudjahedin nach wie vor die "verhasstesten innenpolitischen Oppositionellen" des Iran sind, weil ihnen wegen ihrer Unterstützung des Irak in dessen Krieg gegen den Iran der "Geruch des Hoch- und Landesverrates" anhaftet, 53 vgl. Auskunft des Deutschen Orientinstitutes an das VG Stuttgart vom 5. Juli 2006, Az.: 671 i/br, dort insbesondere S. 12 und 22 f. 54 Der gegenwärtige Umgang der iranischen Behörden mit tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern und Unterstützern der MEK ist nach wie vor von unerbittlicher Härte gekennzeichnet. Diese werden von den iranischen Behörden gezwungen, über ihre Aktivitäten in der iranischen Opposition zu berichten und dabei auch Informationen über andere Insassen des Lagers Ashraf zu offenbaren, ohne dass sie mit Straffreiheit rechnen können. Ihre Situation hat sich seit dem Amtsantritt Ahmadinedschads nochmals drastisch verschlechtert. 55 Vgl. UNHCR, "Hintergrundinformation zu den Aktivitäten von UNHCR bei der Suche nach einer dauerhaften Lösung für ehemalige Angehörige der Organisation Volksmudschaheddin Iran im Irak", Dezember 2006; ferner im vorliegenden Verfahren eingereichter Schriftsatz des UNHCR vom 10. September 2008, wonach die vorgenannte Auskunft die Verhältnisse nach wie vor zutreffend wiedergibt. 56 Die daher gegebene Gefahr einer asylrelevanten, d.h. im oben dargestellten Sinne politisch motivierten Strafverfolgung des Klägers wird nicht durch das Argument im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes in Frage gestellt, der iranische Außenminister Kharrazi habe am 13. Mai 2004 ein 2003 erstmalig ausgesprochenes Amnestieangebot für rückkehrende MEK-Anhänger bestätigt, das lediglich für diejenigen Personen nicht gelte, die in Mordanschläge oder Attentate verwickelt gewesen seien, also letztlich zum harten Kern von rund 80 MEK-Kadern gehörten. In der Folge seien mehrere hundert (ehemalige) Angehörige der Volksmudjaheddin in den Iran zurückgekehrt, ohne dass gegen sie Strafverfahren bekannt geworden wären. Ungeachtet dessen ist im Falle des Klägers von der hinreichenden Gefahr von Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran auszugehen. Nach aktuellen Informationen des UNHCR (vgl. Schriftsatz vom 10. September 2008 im vorliegenden Verfahren), denen das Gericht folgt, liegen dort Berichte der Organisation Human Rights Watch vor über den Tod eines verurteilten Sympathisanten der MEK sowie die Verhängung der Todesstrafe gegen ein weiteres Mitglied der Organisation der Volksmudjaheddin Iran im März 2006, die allerdings später in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Weiter führt der UNHCR aus, Rückkehrer könnten daher auch jetzt nicht mit Straffreiheit rechnen. Auch amnesty international habe im Februar 2006 über die bevorstehende Hinrichtung eines früheren MEK-Sympathisanten sowie die Verurteilung weiterer Personen aus dem Umfeld der MEK zu Todesstrafen berichtet. Das britische Home Office schätze in einem Lagebericht vom Oktober 2005 den Umgang der iranischen Regierung mit Angehörigen und Sympathisanten der MEK als extrem schwerwiegend ein und verweise auf Berichte über zahlreiche Hinrichtungen und Folter. Im Übrigen seien ehemalige Mitglieder der MEK, die sich in den Jahren 2003 und 2004 freiwillig zur Rückkehr in den Iran entschlossen hätten, von den iranischen Behörden gezwungen worden, über ihre Aktivitäten in der iranischen Opposition zu berichten und dabei auch Informationen über andere Insassen des Lagers Ashraf zu offenbaren. Da der Kläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich und glaubhaft erklärt hat, er werde im Falle einer Rückkehr nicht mit den iranischen Behörden kooperieren, sind asylrelevante Maßnahmen ihm gegenüber zu erwarten. 57 Nach alledem muss der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran - zumindest - mit einer erheblichen Haftstrafe rechnen. Daher erscheint seine Rückkehr aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar. 58 Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht auf eine Rückkehr in den Irak verwiesen werden. Ein Einreise- und Aufenthaltsrecht steht ihm für dieses Land nicht zu. Die glaubhaft geschilderten Umstände beim Versuch, über den Nordirak auszureisen und die damit einhergehende mehrtägige Inhaftierung und Misshandlung durch nordirakische Sicherheitskräfte belegen, dass der Kläger als ehemaliger Angehöriger der MEK sowohl im Nord- als auch im Zentralirak schutzlos wäre. Er hat guten Grund zu befürchten, u.a. wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur MEK auch flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Im Falle ehemaliger Mitglieder der MEK ist zu berücksichtigen, dass diese wegen der protegierten Stellung von Mitgliedern der Organisation unter der ehemaligen irakischen Regierung und deren Beteiligung an der Niederschlagung kurdischer und schiitischer Aufstände durch das irakische Militär von weiten Teilen der irakischen Bevölkerung als Kollaborateure der ehemaligen irakischen Regierung wahrgenommen werden und deshalb im Irak einem besonderen Verfolgungsrisiko durch nichtstaatliche Akteure unterliegen. Auch hat die gegenwärtige, von Schiiten dominierte irakische Regierung kein Interesse an einer Belastung der politischen Beziehungen zum Nachbarland Iran durch eine offensive Unterschutzstellung ehemaliger MEK-Mitglieder. Vor diesem Hintergrund hat die irakische Regierung unter Führung von Ministerpräsident Nouri al-Maliki signalisiert, dass sie keine Möglichkeiten für einen dauerhaften Verbleib von aktiven oder ehemaligen Mitgliedern der MEK im Irak sehe und deshalb mehrfach die Abschiebung der iranischen Flüchtlinge in den Iran angekündigt. Hinzu kommt, dass die US-geführten Truppen wiederholt ihre Absicht bekundet haben, das Lager Ashraf möglichst bald - vermutlich bis Januar 2009 - zu schließen und jüngsten Presseberichten zufolge die Kontrolle des Lagers Ashraf und des TIPF bereits in die Hände der irakischen Sicherheitskräfte gelegt haben. 59 Vgl. UNHCR, Hintergrundinformationen, a.a.O., S. 6 sowie Stellungnahme im vorliegenden Verfahren vom 10. September 2008, S. 12/13. 60 Damit ist eine Rückkehr des Klägers weder in den (Nord)Irak noch ins Lager Ashraf zumutbar bzw. möglich. Im Übrigen fehlte es ihm an jeglicher existenzieller Sicherung im Irak. 61 Insgesamt ist somit weder eine Rückkehr in den Iran noch in den Irak zumutbar. 62 Einer Anerkennung als Asylberechtigter steht nicht entgegen, dass der Kläger im Jahre 2000 nach eigenem Bekunden unverfolgt aus dem Iran ausgereist ist. Er hat eine erlittene politische Verfolgung im Iran nicht geltend gemacht und auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung das Fehlen von Verfolgungshandlungen im Iran ausdrücklich bestätigt. Vielmehr beruht die Gefahr politischer Verfolgung in seinem Fall auf Umständen, die er erst nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dennoch ist er gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als Asylberechtigter anzuerkennen, weil sein Entschluss, sich den MEK im Irak anzuschließen, einer festen, bereits im Iran erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Er hatte nämlich, beeinflusst von einem Lehrer und seiner Familie, bereits als Schüler im Alter von 12 Jahren Kontakt zu den MEK und war für diese im Iran aktiv, indem er für sie Zeitungen verteilte und dafür von seinem Schulleiter zurechtgewiesen wurde. Diese innere Überzeugung gab er in der Folgezeit nie auf, sondern stellte nach dem Verbot der MEK lediglich seine Aktivitäten für sie ein. Sein Entschluss, sich im Jahre 2001 den MEK im Irak anzuschließen, knüpft an diese schon im Iran vorhandene Überzeugung an. 63 Des weiteren kann hier offen bleiben, ob den Verfolgungsmaßnahmen, die dem Kläger im Iran drohen, deshalb die Asylrelevanz fehlt, weil es sich lediglich um Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung gegenüber Personen handelt, die aktiv am bewaffneten Kampf gegen ein staatliches Regime teilgenommen haben. Unabhängig davon, wie dies asylrechtlich zu werten wäre, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Der Kläger hat nämlich zur Überzeugung des Gerichts nie aktiv am bewaffneten Kampf gegen den iranischen Staat teilgenommen. Er war zu keiner Zeit in Kampfhandlungen verwickelt. Er hat während seiner Zeit im Lager Ashraf zwischen Februar 2001 und November 2003 zwar eine ideologische und militärische Ausbildung erfahren, doch ist er im Iran nie eingesetzt worden und hat, obwohl er Kanonier auf einem Panzer war, keinen einzigen Schuss auf Ziele im Iran abgegeben. Soweit er in Ashraf als Bäcker oder in ähnlichen, zivilen Funktionen tätig war und damit zur Versorgung der Organisation der MEK beitrug, liegt darin keine aktive Teilnahme am bewaffneten Kampf, zumal nach der Stellungnahme des UNHCR vom 10. September 2008 während des Aufenthalts des Klägers in Ashraf von dort keine Kampfhandlungen mehr ausgingen. 64 Unabhängig davon hat der Kläger überzeugend dargetan, jedenfalls heute und in Zukunft keinerlei terroristische Aktivitäten auszuüben, sondern sich ernsthaft und auf Dauer von der Organisation der MEK getrennt zu haben. Zwar läge es außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß kann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will. Das Asylrecht hat zu seinem Grundgedanken, demjenigen Zuflucht zu gewähren, der sich wegen (ihm drohender) politischer Verfolgung in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Der lebens- oder existenzbedrohende politische Kampf soll ein Ende haben, der vor politischer Verfolgung Flüchtende soll (wieder) den Schutz einer übergreifenden staatlichen Friedensordnung finden, aus der ihn der verfolgende Staat ausgegrenzt hat. Ob ein asylsuchender Flüchtling, der in seinem Heimatland seine politische Überzeugung mit terroristischen Mitteln betätigt hat, sein bisheriges, dem Bereich des Terrorismus zuzurechnendes, gegen den Heimatstaat gerichtetes Tun fortsetzen will, beurteilt sich insbesondere auch danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen und Vereinigungen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. 65 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1989, - 2 BvR 958/86 -, veröffentlicht in juris, dort Rdnrn. 28 und 29, und vom 26. Oktober 2000 – 2 BvR 1280/99 – InfoAuslR 2001, 89 (91) und BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 23/98 -, DÖV 1999, 876 f.. 66 Dieser Asylausschlussgrund liegt jedoch nicht vor. Nach Überzeugung des Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwaige terroristische Aktivitäten für die MEK in Deutschland entfalten will. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er sich lediglich von Anfang 2001 bis November 2003 im Lager Ashraf dem intensiven und unmittelbaren Einfluss der MEK ausgesetzt sah. Ferner hat er detailliert in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie er sich schon kurz nach seinem Eintreffen in Ashraf in seinen Erwartungen enttäuscht sah und eine undemokratische und gewalttätige Organisation vorfand. Daher nutzte er alsbald nach dem Einmarsch der Amerikaner die durch sie mit der Einrichtung TIPF geschaffenene Möglichkeit, sich von den MEK abzusetzen, wovon er sich auch durch eine einwöchige Inhaftierung durch die Volksmudjaheddin nicht abhalten ließ. 67 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran und des Irak. Ihm ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, weil er bei einer Rückkehr in den Iran aus den bereits oben dargelegten Gründen den Bedrohungen einer politischen Verfolgung auch im 68 Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Denn die Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG an die Schutzgewährung sind dem Grunde nach nicht höher als die an die Asylgewährung. 69 Die frühere Betätigung für die MEK führt nicht zum Ausschluss des Klägers von einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass bei ihm vom UNHCR in Kenntnis seiner früheren Betätigungen für die MEK am 5. Mai 2006 seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden ist. 70 Allerdings berechtigt eine Registrierung einer Person durch den UNHCR als Mandatsflüchtling keineswegs zwangsläufig zu der Annahme, dass dieser die Rechtstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. 71 So auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. November 2006 – 1 B 30/06, Buchholz 402.242, § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 27; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 11 LB 193/04 - sowie dem OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2006 – 8 A 1363/05.A-, NVwZ 2007, Seite 481. 72 Zwar geht UNHCR in ständiger Praxis davon aus, dass eine Person gleichzeitig ein Mandatsflüchtling und auch ein Flüchtling im Sinne der GFK bzw. des Protokolls von 1967 sein kann. Andererseits kann aber danach ein Flüchtling auch nur als Mandatsflüchtling registriert sein, ohne zugleich als ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 zu gelten. Demzufolge beinhaltet allein die bloße Registrierung einer Person als Mandats-Flüchtling nicht auch zwangsläufig deren Rechtstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des Protokolls von 1967. Entfaltet somit eine UNHCR-Mandatsanerkennung keine unmittelbare Bindungswirkung für eine im nationalen Asylverfahren zu treffende Entscheidung über ein Schutzbegehren, so kommt ihr gleichwohl eine starke Indizwirkung zu. Es bedarf somit besonderer Umstände, um dieser Indizwirkung ihre entscheidungserhebliche Bedeutung zu nehmen. 73 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2006, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 7.Dezember 2005, a.a.O. sowie Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 9 Rdnr. 12. 74 Im Falle des Klägers ist es in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, dass er nach einer zeitaufwändigen Video-Befragung durch UNHCR und in Kenntnis der vorangegangenen Aktivitäten innerhalb der MEK gleichwohl unter den Schutz des Mandats des Flüchtlingshochkommissars genommen worden ist. Im Rahmen der Prüfung einer Unterschutzstellung von Angehörigen der MEK, die sich im Lager Ashraf im Irak aufgehalten hatten, hat UNHCR sein besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet, ob im je konkreten individuellen Fall Gründe gegeben sind, die zu einem Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK bzw. zur Nichtzuerkennung der Mandatsstellung aufgrund des UNHCR-Status führen, 75 vgl. UNHCR, Hintergrundinformationen, a.a.O. 76 Diese Prüfung erstreckte sich darauf, so genannte "bewaffnete Elemente" vom Flüchtlingsschutz auszuschließen. Hierzu hat UNHCR ausgeführt, dass im Interesse der Wahrung des Zivilcharakters des Asyls gemäß Beschluss des UNHCR-Exekutiv-Komitees Nr. 94 (beschlossen auf der 53. Sitzung im Jahre 2003) zunächst grundsätzlich solche Personen vom Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Schutz durch UNHCR ausgeschlossen sind, deren Verhalten eine potentielle Gefahr für andere Schutzsuchende darstellen kann. Dies betreffe insbesondere bewaffnete Elemente. Um diesen Gefahren wirksam zu begegnen, setzt ausweislich der genannten Hintergrundinformationen die Einbeziehung ehemaliger Kämpfer in den Schutz durch den UNHCR und die Genfer Flüchtlingskonvention voraus, dass die betroffenen Personen tatsächlich vollständig entwaffnet sind und sich ernstlich und auf Dauer vom bewaffneten Kampf losgesagt haben (Seite 6 der Hintergrundinformationen). Darüber hinaus hat UNHCR eine Prüfung vorgenommen, ob bei den im Lager Ashraf sich aufhaltenden Personen Ausschlussgründe auf der Grundlage von Art. 1 D, Art. 1 E oder Art. 1 F GFK vorliegen. 77 Zu den Prüfkriterien bezüglich des im vorliegenden Fall allein entscheidungserheblichen Art. 1 F GFK, die den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 AsylVfG im Wesentlichen entsprechen, führt UNHCR in seinen Hintergrundinformationen (Seite 9 ff.) unter anderem aus: 78 Wegen des von der Organisation der Volksmudschaheddin gewaltsam geführten Kampfes gegen die iranische Regierung kommt der bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (ehemaliger) Mitglieder der MEK/NLA darüber hinaus der Prüfung von Ausschlussgründen im Sinne des Art. 1 F GFK entscheidende Bedeutung zu. ... 79 Die in Art. 1 F GFK niedergelegten Ausschlussklauseln sind Ausdruck der Überlegung, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern solcher schwerwiegender Verbrechen auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution des Asyls nicht dazu missbrauchen können, einer gerichtlichen Verantwortung für ihrer Taten zu entgehen. ... 80 Werden zeitlich vor der Flüchtlingsanerkennung ausgeführte Handlungen, die von vornherein zum Ausschluss des Betroffenen hätten führen müssen, erst nach der Anerkennungsentscheidung bekannt, so rechtfertigt dies die spätere Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso kann die Verwirklichung eines der Ausschlusstatbestände des Art. 1 F (a) und (c) GFK nach der Anerkennung als Flüchtling dazu führen, dass der Flüchtlingsstatus widerrufen wird. Wird dagegen dem Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat zur Last gelegt, die nach der Aufnahme im Zufluchtsstaat begangen wurde, kommt nicht ein Ausschluss des Flüchtlingsstatus, wohl aber unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GFK ein Verlust des Refoulementschutzes in Betracht. 81 Da der Ausschluss aus dem internationalen Flüchtlingsschutz für die betroffene Person gravierende Folgen haben kann, muss andererseits sichergestellt werden, dass die entsprechenden Klauseln stets restriktiv und unter Beachtung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalles angewendet werden. Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob die fraglichen Handlungen als so schwerwiegend einzustufen sind, dass sie einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz nach sich zu ziehen vermögen, sondern auch, ob der Grad der persönlichen Verantwortlichkeit für die fraglichen Handlungen einen solchen Ausschluss rechtfertigt. Dabei ist zu beachten, dass allein die Mitgliedschaft in einer Organisation, der die Vornahme gesetzwidriger Gewalt vorgeworfen wird, in der Regel keinen Nachweis für eine persönliche Verantwortung für Straftaten im Sinne des Art. 1 F GFK begründet, die unter dem Dach dieser Organisation begangen wurden. Vielmehr liegt eine persönliche Verantwortung im Allgemeinen nur dann vor, wenn eine Person eine schwerwiegende Straftat im Sinne der Ausschlussklauseln selbst begangen hat, zu einer solchen Straftat angestiftet bzw. Vorschub hierzu geleistet hat, oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung eines solchen Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Diese Fragen müssen im Rahmen der Feststellung des Vorliegens von Ausschlusstatbeständen im Einzelfall geprüft werden. 82 Mit Blick auf die Organisation der Volksmudjaheddin ist in diesem Zusammenhang vor allem die extrem hierarchische Organisationsstruktur und der Zwangscharakter der Mitgliedschaft in der MEK/NLA zu berücksichtigen., die ein Verlassen der Organisation und des Lagers Ashraf in der Vergangenheit nahezu unmöglich gemacht haben. Überdies sollte auch berücksichtigt werden, dass sich die Ziele und Methoden ebenso wie die Bewertung der Handlungen der Organisation Volksmudjaheddin im Verlaufe der seit ihrer Gründung vergangenen Jahre erheblich gewandelt haben. 83 Zur konkreten Durchführung des Prüfverfahrens und zur Praxis der Unterschutzstellung wird auf Seite 17 der Hintergrundinformationen des UNHCR vom Dezember 2006 ausgeführt: 84 Die praktische Durchführung von Flüchtlingsanerkennungsverfahren gestaltet sich jedoch ausgesprochen schwierig, da aufgrund der anhaltend bedrohlichen Sicherheitssituation Irak weder Mitarbeiter von UNHCR, noch unabhängige Flüchtlingsberater Zugang zu den im TIPF untergebrachten iranischen Asylbewerbern hatten. 85 Aufgrund der extrem schwierigen Lebensbedingungen im TIPF und dem daraus resultierenden dringenden Bedürfnis der dort lebenden Personen nach anderweitigen, dauerhaften Lösungen hat sich UNHCR schließlich entschieden, nicht auf eine kaum absehbarer Verbesserung der Sicherheitssituation im Irak und die Wiederherstellung des Zugangs zu de Lager zu warten, sondern zweistufige individuelle Anerkennungsverfahren per Videokonferenz durchzuführen. Zwischen dem 20. Februar und dem 5. Mai 2006 haben UNHCR-Mitarbeiter in Genf auf diese Weise 188 Interviews mit Einwohnern des TIPF durchgeführt, wobei ein besonderes Augenmerk auf eventuell bestehende Ausschlussgründe gelegt wurde. Die meisten der Antragsteller bekleideten nur niedere Ränge innerhalb der Organisation Volksmudschaheddin Iran oder waren erst kurze Zeit vor der Übernahme der Kontrolle über das Lager Ashraf durch die US-amerikanischen Streitkräfte von der Organisation Volksmudschaheddin Iran rekrutiert worden; sie waren nicht in Aktivitäten involviert, die einen Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Obhut von UNHCR im Sinne der Bestimmungen des Art. 1 F GFK rechtfertigen würden. Im Ergebnis wurden deshalb nahezu 90% der Antragsteller als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Den in der ersten Instanz abgelehnten Antragstellern wurde die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen die Ablehnungen einzulegen; diese Widersprüche werden gegenwärtig von UNHCR geprüft. 86 Die Regionalvertretung des UNHCR für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik kommt in einer an den Klägerbevollmächtigten gerichteten Stellungnahme vom 10. September 2008 (Gerichtsakte Bl. 25 - 38) zu dem Ergebnis, dass der Kläger "die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt und keine Gründe vorliegen, die einen Ausschluss von der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden." Der UNHCR ist "im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass der Betroffene im Zeitpunkt seines Flüchtlingsanerkennungsverfahrens tatsächlich entwaffnet war und dem bewaffneten Kampf endgültig abgeschworen hat. Einerseits ist aufgrund entsprechender Kontrollen durch Angehörige der multinationalen Streitkräfte gewährleistet, dass bewaffnete Personen keinen Zugang zum TIPF haben, in dem sich der Betroffene im Zeitpunkt der Befragung aufhielt. Im Übrigen hat der Betroffene im Rahmen seiner Befragung erklärt, dass er zwar an der Zielsetzung eines politischen Wechsels im Iran festhalte. Er sei aber davon überzeugt, dass ein solcher Wandel nicht durch die Strategie der Organisation der Volksmudjaheddin bewerkstelligen lasse. Der bewaffnete Kampf sei keine Lösung." (Seite 9/10 der Stellungnahme). Für seine Abkehr von den gewaltsamen Zielen der Volksmudjaheddin und seine unterbliebene Teilnahme an militärischen Einsätzen spreche vor allem sein kurzer Aufenthalt im Lager. Nach Informationen des UNHCR hätten die MEK spätestens seit dem Jahre 2000 von Ashraf aus keine bewaffneten Operationen mehr durchgeführt. Ferner habe der Kläger keinen funktionellen Rang bei den MEK bekleidet, der ihm in irgendeiner Weise eine Einflussnahme auf die politischen und militärischen Ziele oder die Planung und Durchführung einzelner Operationen ermöglicht habe. 87 Diese Einschätzung des UNHCR, dass sich der Kläger auch innerlich von den MEK abgewandt hat, deckt sich mit dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil zur Begründung des Asylanspruchs kann insoweit verwiesen werden. 88 Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles des Klägers bedürfte es daher außergewöhnlicher Umstände, um die Indizwirkung der Unterstellung des Klägers unter das Mandat des UNHCR für die Zuerkennung des Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu beseitigen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger wieder terroristischen Bestrebungen zuwenden könnte. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. 89 Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, ob die Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des Art. 1 F GFK i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG zwingend voraussetzt, dass von dem betroffenen Ausländer auch weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht, 90 zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, S. 707, 91 oder ob es ausreicht, dass ein Asylsuchender in der Vergangenheit terroristische Bestrebungen begangen oder unterstützt hatte unabhängig davon, ob er sich von diesen losgesagt hat. Jedenfalls gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles die genannten Ausschlussregelungen jedenfalls dann nicht mehr anzuwenden, wenn von dem Ausländer unter keinen Umständen mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil zur Überzeugung des UNHCR und auch des streitentscheidenden Verwaltungsgerichts feststeht, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat. Dass eine fortdauernde von dem Ausländer ausgehende Gefährdung erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der amtlichen Begründung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), mit dem erstmals die Ausschlussklauseln in § 51 Abs. 3 AuslG 1990 eingefügt worden waren. In der einschlägigen Bundestagsdrucksache 14/7386, S. 57, heißt es: "Hiernach wird der erweiterte Ausschluss des Abschiebungsschutzes durch das Interesse der Staatengemeinschaft an der Verhinderung zukünftiger Terrorakte gerechtfertigt". Dementsprechend wird in der einschlägigen Rechtsprechung eine fortdauernde Gefährdung durch einen Ausländer gefordert, um die Ausschlussklauseln zur Anwendung kommen zu lassen, 92 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 – 15 A 1212/04.A - und Urteil vom 27. März 2007 8 A 4728/05.A (noch nicht rechtskräftig; zu den Einzelheiten vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. September 2008 in dem hier vorangegangenen Eilverfahren 2 L 1449/08.A). 93 Dass die Ausschlussklausel des Art. 1 F GFK nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn weiterhin von einem Schutzsuchenden eine konkrete Gefahr ausgeht, liegt auch den vom UNHCR herausgegebenen "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" zugrunde. Dort wird unter Nr. 2 die Notwendigkeit betont sicherzustellen, dass die Ausschlussklauseln des Art. 1 F GFK "nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände abgewendet werden" und diese "somit stets restriktiv ausgelegt werden sollten". Darüber hinaus stellt UNHCR maßgeblich auf die persönliche Verantwortung einer Person für Handlungen ab, die Anlass zum Prüfen des Vorliegens von Ausschlussgründen geben. Es gebe Sachverhalte, bei denen die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so gewalttätig seien, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden könne. In einem solchen Falle müssten verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen (Nr. 19 der Richtlinie). Schließlich sollte bei ehemaligen Kombattanten nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sie vom konventionsrechtlichen Flüchtlingsschutz auszuschließen sind, "natürlich abgesehen von Fällen, in denen Berichte über schwere Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht vorliegen und die betreffende Person damit in Verbindung gebracht wird" (Nr. 20 der Richtlinie). 94 Vgl. zum Vorstehenden VG Braunschweig, Urteil vom 16. Juli 2008 - 7 K 325/08.F.A(V) -, S. 19 des amtlichen Abdrucks. 95 Legt man diese Maßstäbe im Falle des Klägers an, kann er wegen seiner früheren Aktivitäten für die Volksmudschaheddin nicht vom Flüchtlingsschutz ausgenommen werden. Zwar hat er im Rahmen der Organisation eine Ausbildung an Waffen absolviert und war als Kanonier auf einem Panzer vorgesehen. Abgesehen von einer Panzerfahrt bis 20 km vor die irakisch-iranische Grenze und anschließender Rückkehr nach Ashraf, ohne einen Schuss abgegeben zu haben, war er aber an Einsätzen nicht beteiligt. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Solches wird vom Bundesamt auch nicht behauptet. Von dort wird ihm lediglich vorgehalten, er habe durch seinen Einsatz als Bäcker bei den MEK Verantwortung für die terroristischen Aktivitäten dieser Organisation übernommen, sodass ihm die von den MEK begangenen Verbrechen zuzurechnen seien. Sein Einsatz als Bäcker sei unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, die Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der militärischen Einheiten der MEK aufrechtzuerhalten. Diese Einschätzung hält indes einer Überprüfung nicht stand. Sie widerspricht in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verkennt, dass angesichts der weitreichenden Folgen, welche die Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG bzw. des Art. 1F GFK hat, eine restriktive Handhabung geboten ist und eine am jeweiligen Einzelfall ausgerichtete Auslegung den Grad der persönlichen Verantwortung zu berücksichtigen hat, die hier aber im unteren Bereich des Feststellbaren liegt. Außerdem bleibt unberücksichtigt, dass es für den Kläger bis zur Errichtung des TIPF praktisch unmöglich war, das Lager Ashraf und den Einflussbereich der MEK zu verlassen, wie er es alsbald nach seinem Eintreffen in diesem Lager beabsichtigte. Nach Allem vermag das Gericht daher in seinem Fall keine Ausschlusstatbestände festzustellen, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - bezogen auf den Iran - entgegenstünden. 96 Darüber ist auch eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar. Auf die entsprechenden Ausführungen im ersten Teil des Urteils wird verwiesen. 97 Somit steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. 98 Da der Verpflichtungs-Hauptantrag in der Sache Erfolg hat, war über den Verpflichtungs-Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Entscheidungen, die unter den Ziffern 3. bzw. 4 des angefochtenen Bescheides getroffen worden sind, waren allerdings aufzuheben. 99 Die von dem Bundesamt ausgesprochene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 3 des angefochtenen Bescheides), war als rechtswidrig aufzuheben, weil dieser Ausspruch an einem Fehler in der Ermessensausübung leidet. Die Feststellung trägt nicht der Tatsache Rechnung, dass das Bundesamt wegen des - nach Auffassung des Gerichts - gegebenen Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG eine notwendige Ermessensentscheidung zu der Frage zu treffen hat, ob es mit Blick auf die bestehenden Schutzansprüche von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 ff. AufenthG absehen will oder nicht. An einer solchen Ermessensausübung fehlt es hier offensichtlich. 100 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4. des Bescheides) sind nicht gegeben. Deren Erlass steht entgegen, dass der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, so dass Voraussetzungen unter denen das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylVfG, eine Abschiebungsandrohung erlassen darf, nicht bestehen. 101 Der Klage ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.