Urteil
18 K 4188/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1210.18K4188.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger geht gegen die Sicherstellung bei ihm gefundenen Geldes vor. Am 9. Dezember 2007 fuhr der stark alkoholisierte Kläger (0,76 mg/l) in L von der Diskothek L1 in Richtung seiner Wohnung Eer Straße 00 mit einem Taxi um 4.00 Uhr morgens nach Hause. An der Eer Straße angekommen, bezahlte der Kläger zunächst den von dem Taxifahrer Herrn H geforderten Preis in Höhe von 9.50 Euro nicht. Der Taxifahrer Herr H erklärte, er habe den Kläger in der Diskothek L1 aufgenommen mit Zielort Eer Straße, der Kläger habe sich zunächst geweigert, den Fahrpreis zu entrichten, später habe er ihn aber mit einem Schein aus einem dicken Geldbündel gezahlt, der Kläger sei alkoholisiert gewesen und habe eine Pistole bei sich geführt. Ein zweiter Taxifahrer, Herr E1, erklärte, der Kläger sei zunächst in Richtung Eer Straße 00 gelaufen und er sei ihm gefolgt. Er habe dann ein Geräusch wie das durchladen einer Pistole wahrgenommen. Beide Taxifahrer erklärten gegenüber der Polizei, der Kläger habe zwei Geldbündel bei sich gehabt, ein Bündel sei in Folie eingepackt gewesen. Nachdem der Taxifahrer Herr H die Polizei gerufen hatte, durchsuchten die Beamten den Kläger und fanden bei ihm ein Geldbündel mit einem Eurobetrag in Höhe von 3.900, Euro in 100, und 50, Geldnoten. Nachdem die Polizei die Umgebung durchsucht hatte, fand ein Beamter im Gebüsch angrenzend an die Häuserreihe Eer Straße 00 eine durchgeladene Pistole mit einer Patrone mit rotem Plastikkopf. Auf dem Vordach des Hauses Eer Straße 00 fand der Beamte ein Geldbündel mit 7.240,- Euro, eingeschweißt in Klarsichtfolie. Der Kläger leugnete vor den Beamten zunächst, eine Waffe oder ein weiteres Geldbündel besessen zu haben, später erklärte er, das Geld sei der Lohn als Kraftfahrer und die Waffe führe er zu seinem Schutz mit sich. Die Beamten stellten das Geld wegen potenzieller Beweisbedeutung sicher. In dem danach eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger der StA L 25 Js 1124/07 – teilte die Staatsanwaltschaft L dem Beklagten unter dem 4. April 2008 mit, dass das Geld aus Strafprozessualer Sicht nicht benötigt werde und ausgehändigt werden könne. Darauf stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2008 3.900,- Euro (durch Gummiband zusammen gehalten) und 7.240,- Euro (in Klarsichtsfolie eingeschweißt) gemäß § 43 Nr. 1 und 2 Polizeigesetz NRW sicher und nahm es gemäß § 44 Abs. 1 Polizeigesetz NRW in Verwahrung. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Er begründete den Bescheid damit, dass die Sicherstellung zum Schutz des wahren Eigentümers bzw. berechtigten Gewahrsamsinhabers erfolge. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB sei hier wiederlegt. Es läge ein Fall der Beweislastumkehr vor, da Tatsachen vorlägen, die nicht für einen rechtmäßigen Besitzerwerb sprächen. Die Herkunft des Geldes sei ungeklärt, die Angaben des Klägers nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Kläger das Geld weggeworfen. 3 Der Kläger bezog vom 1. Januar 2007 bis 14. November 2007 Arbeitslosengeld I. Ab dem 15. November 2007 wahr er bei der Firma J, Industrietransporte in L beschäftigt und verdiente monatlich 1.800,-- Euro Brutto. 4 Das Amtsgericht L verurteilte den Kläger in dem Verfahren 25 Js 1124/07 33 Cs 188/08 am 16.07.2008 rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro. Wegen einer seit dem 29.01.2008 rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts L2 wegen vorsätzlichen Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro (20 Js 2360/07 1 Cs 48/08) und einer seit dem 15.02.2008 rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts L wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- Euro (27 Js 455/07 21 Cs 596/07) bildete das Amtsgericht L mit Beschluss vom 25.11.2008 eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50, Euro. 5 Der Kläger gibt an, dass er das Geld nicht weggeworfen habe, sondern versucht habe, es auf dem Vordach des Hauses zu verbergen. Er habe nicht gewollt, dass die Polizei es findet. Er sei ohne Bargeld ins Taxi gestiegen mit der Absicht, den Taxipreis mit demjenigen Geld, über das er zu Hause verfügt habe, zu bezahlen. Der Taxifahrer habe aber misstrauisch reagiert und sich ihm gegenüber aggressiv geäußert und einen zweiten Taxifahrer hinzugerufen. Er habe dann Angst bekommen, sei in seine Wohnung geflüchtet und habe dort das Geldbündel und die Waffe geholt, um sich zu verteidigen. Er sei dann wieder zum Taxi gegangen, um den Taxifahrer zu bezahlen. Der Taxifahrer habe darauf hin aber die Polizei gerufen. Er sei dann zu seiner Wohnung zurückgekehrt, habe die Waffe weggeworfen und ein zweites Bündel aus dem Versteck in seiner Wohnung geholt und auf das Vordach geworfen, damit die Polizei es nicht bei ihm finde. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2008 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hier widerlegt sei. Gegen diese Eigentumsvermutung sprächen, das Wegwerfen des Geldes, das Verhalten des Klägers und die "kriminelle Karriere" des Klägers. Der Kläger könne das Eigentum an dem Geld nicht nachweisen. Insofern läge hier ein Fall der Beweislastumkehr vor. 11 Die Vertreter des räumten in der mündlichen Verhandlung ein, dass strafrechtliche Verurteilungen des Klägers, die erklären könnten, woher das Geld stammt, zur Zeit nicht ersichtlich seien und sie weitere Gründe, warum der Kläger nicht Eigentümer des Geldes sei, nicht vortragen könnten . 12 Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger das bei ihm beschlagnahmte Geld von Herrn C, Ogres Ray P-N Suntazi, Ezerlejas, Lettland im Jahre 2005 im Wegen belohnender Schenkung erhalten habe. Herr C stehe dafür als Zeuge zur Verfügung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Sicherstellungsverfügung ist § 43 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). 18 Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2). 19 Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist hier § 43 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann Bargeld zum Schutz des Eigentümers sichergestellt werden. Die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Zwar steht die Anordnung der Staatsanwaltschaft L, das Geld herausgeben zu können, einer etwaigen auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützten Sicherstellung durch den Beklagten grundsätzlich nicht entgegen. Es handelte sich bei der Sicherstellung um eine Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr. Ein Vorrangverhältnis zwischen repressiven und präventiven Maßnahmen in dem Sinne, dass die einen die anderen ausschlössen, besteht nicht. Insbesondere erstreckt sich die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht auf polizeiliche Präventivmaßnahmen 20 vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 27. November 2003 – 3 BS 471/02; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2001 – 9 K 2018/99; VG Ansbach, Urteil vom 08.Oktober 2004, AN 5 K 04.00664; VG Aachen, Beschluss vom 10.Februar 2005 – 6 L 825/04; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.Januar 2007, 5 B 332/06 -. 21 Es liegen aber die gesetzlichen Voraussetzung des § 43 Nr. 2 PolG nicht vor. Es steht in dem speziellen Einzelfall nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht Eigentümer des bei ihm gefundenen Geldes ist. Gem. § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Diese Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller – gem. § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnenden – Überzeugung des Gerichts widerlegt werden 22 vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1977 – VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; Urteil vom 19. Januar 1994 – IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.. 23 Diese Vermutung ist hier nicht nach der vollen Überzeugung des Gerichts als widerlegt anzusehen. Zwar dürfen wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses von Besitz auf das Eigentum an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Auch bei Zubilligung von Beweiserleichterungen müssen jedoch zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines anderen wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers oder die die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen – hier die Schenkung – widerlegen 24 vgl. BVerwG , Urteil vom 24. April 2002 – 8 C 9/01 - . 25 Das Beweis des Gegenteils nach § 292 BGB konnte hier nicht erbracht werden. Auch aus den Gesamtumständen konnte das Gericht nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegt ist. Zwar sprechen einige Beweisanzeichen gegen das Eigentum des Klägers. So warf der Kläger einen Teil des Geldes weg und gab gegenüber den Beamten des Beklagten zunächst keine Auskunft darüber, woher das Geld stammt und verstrickte sich diesbezüglich in der Folgezeit in Widersprüche indem er zuerst angab, das Geld als Lohn erhalten zu haben später dann eine Schenkung anführte. Diese Beweisanzeichen alleine, insbesondere das zunächst widersprüchliche Verhaltendes Klägers, widerlegen indes die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hier in dem speziellen Einzelfall nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts. Zum einen ist für den Kläger anzuführen, dass er während des gesamten Geschehens stark alkoholisiert war und daher ein rationales Handeln nicht von ihm erwartet werden konnte. Darüber hinaus liegen keine Tatschen vor, die das Gericht vol l davon überzeugen, dass der Kläger nicht Eigentümer des Geldes ist. Weder ist der Kläger wegen Vermögensdelikten, aus denen das Geld stammen könnten, in der nahen Vergangenheit rechtskräftig verurteilt worden noch liefen in der nahen Vergangenheit oder laufen diesbezüglich Ermittlungsverfahren. Der Beklagte räumte in der mündlichen Verhandlung auch diesbezüglich ein, dass weitere Gründe, warum der Kläger nicht Eigentümer des Geldes ist, nicht ersichtlich seien. 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 VwGO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs.2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.