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Beschluss

15 L 1818/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:1218.15L1818.08.00
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Leitsätze

1. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG und §§ 18 S. 1 BJagdG, die bestimmen, dass bei fehlender Zuverlässigkeit und / oder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jede andere jagdrechtliche Befugnis im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG als die, die sich aus dem Falknerjagd-schein gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 BJagdG ergibt, zu versagen bzw. für ungültig zu erklären und einzuziehen ist, folgt, dass sich alleine mit der Verwirklichung einer der Tatbestände der §§ 5 und 6 WaffG das Fehlen der jagdrechtlich für die Ausübung der Beizjagd erfor-derlichen Zuverlässigkeits bzw. Eignungsanforderungen nicht be-gründen lässt.

2. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sin-ne der §§ 5 und 6 WaffG, mangelt es danach wohl nur dann zugleich auch an den entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung der Beizjagd, wenn die Tatsachen, die waffenrechtlich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen oder gegen die persön-liche Eignung sprechen, die sich aus den Eigenheiten der Beizjagd ergebenden spezifisch falknerischen Zuverlässigkeits oder Eig-nungsanforderungen ebenfalls in Abrede stellen.

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus F beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7852/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner dort den unter der Nummer 321/2008 am 14. April 2008 erteilten Falknerjagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG und §§ 18 S. 1 BJagdG, die bestimmen, dass bei fehlender Zuverlässigkeit und / oder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jede andere jagdrechtliche Befugnis im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG als die, die sich aus dem Falknerjagd-schein gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 BJagdG ergibt, zu versagen bzw. für ungültig zu erklären und einzuziehen ist, folgt, dass sich alleine mit der Verwirklichung einer der Tatbestände der §§ 5 und 6 WaffG das Fehlen der jagdrechtlich für die Ausübung der Beizjagd erfor-derlichen Zuverlässigkeits bzw. Eignungsanforderungen nicht be-gründen lässt. 2. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sin-ne der §§ 5 und 6 WaffG, mangelt es danach wohl nur dann zugleich auch an den entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung der Beizjagd, wenn die Tatsachen, die waffenrechtlich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen oder gegen die persön-liche Eignung sprechen, die sich aus den Eigenheiten der Beizjagd ergebenden spezifisch falknerischen Zuverlässigkeits oder Eig-nungsanforderungen ebenfalls in Abrede stellen. 1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus F beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7852/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner dort den unter der Nummer 321/2008 am 14. April 2008 erteilten Falknerjagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Dem Antragsteller ist für das Verfahren in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und antragsgemäß Rechtsanwalt L aus F beizuordnen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverteidigung aus den nachstehend benannten Gründen erfolgreich ist und eine Prozessvertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint; §§ 166 VwGO, 114 S. 1, 122 Abs. 2 ZPO. Das bei Gericht am 17. November 2008 eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) wie folgt zu fassenden Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7852/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2008 wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner dort den unter der Nummer 321/2008 am 14. April 2008 erteilten Falknerjagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen hat, hat Erfolg. Das als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsschutzbegehren ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Entscheidungsadressaten das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der mit der Klage angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung einer solchen behördlichen Entscheidung besteht kein öffentliches Interesse. So liegt der Fall hier. Die vom Antragsteller bei dem beschließenden Gericht erhobene Klage 15 K 7852/08, die sich nur gegen die mit dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2008 getroffene Entscheidung richtet, den am 14. April 2008 unter der Nummer 321/2008 dem Antragsteller erteilten Falknerjagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, und die in dem Bescheid weiter enthaltene Entscheidung unberührt lässt, auch den unter vorgenanntem Datum und gleicher Nummer erteilten Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wird aller Voraussicht nach Erfolg haben. Nach Lage der Akten spricht Überwiegendes dafür, dass die mit der Klage angefochtene jagdrechtliche Maßnahme rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 18 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) lässt sich allerdings auch ein Falknerjagdschein für ungültig erklären und einziehen. Obwohl die Vorschrift dem Wortlaut nach nur den Jagdschein in Bezug nimmt und damit nicht die in § 15 BJagdG angelegte Differenzierung zwischen dem Jagdschein (§ 15 Abs. 1 S. 1 BJagdG) und dem Falknerjagdschein (§ 15 Abs. 1 S. 3, Abs. 7 BJagdG) aufgreift, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber dem unabweisbar gegebenen Bedürfnis nach einer gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung auch derjenigen jagdrechtlichen Befugnisse, die der Falknerjagdschein vermittelt, mit Blick auf die Eingriffsbefugnisse nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und anders als beim Jagdschein nicht durch eine Regelung innerhalb des Bundesjagdgesetzes hat Rechnung tragen wollen. § 18 S. 1 BJagdG verpflichtet damit die Behörde, (auch) den (Falkner)Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn erst nach dessen Erteilung Tatsachen eintreten, die soweit hier von Interesse – nach § 17 Abs. 1 BJagdG seine Versagung begründen. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG ist der (Falkner)Jagdschein Personen unter anderem dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dass es dem Antragsteller (auch) an der Zuverlässigkeit fehlt, die mit Blick auf die durch den Falknerjagdschein gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 BJagdG vermittelten jagdrechtliche Befugnis erforderlich ist, die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) auszuüben, lässt sich indes anhand des nach Lage der Akten zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalts nicht feststellen. Insbesondere wird sich die Feststellung einer spezifisch falknerischen Unzuverlässigkeit des Antragstellers entgegen der Rechtsauffassung, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, wohl weder auf die Annahme stützen lassen, der Antragsteller werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG) noch darauf, dass er im Sinne des 17 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 d) BJagdG wiederholt und gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Zwar spricht vieles dafür, dass der am 25. Dezember 2001 vom Antragsteller im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung zur Abwehr eines körperlichen Angriffs abgegebene Warnschuss als Straftat, die seiner seit dem 24. September 2003 rechtskräftigen Verurteilung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe (Amtsgericht Köln, Urteil vom 28. August 2002, 80 Js 30/02 532 Ds 234/02) zu Grunde liegt, als rechtlich missbräuchliche Verwendung von Schusswaffe und Munition zu werten ist. Einer abschließenden Prüfung bedarf diese Frage hier allerdings nicht. Ebenso wenig ist hier zu entscheiden, ob der Antragsteller – worauf allerdings einiges hindeutet mit Blick auf die abgeurteilte waffenrechtliche Straftat und die Tatsache, dass er am 16. Oktober 2008 unter Vorlage des Jagd und Falknerjagdscheins 321/2008 in einem Waffengeschäft eine Langwaffe erworben hat, obwohl ihm durch den bestandskräftigen Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 23. Mai 2005 wegen der waffenrechtlichen Straftat dauerhaft die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über – auch erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition untersagt ist, gröblich und / oder wiederholt gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Selbst wenn sich die vorgenannten Sachverhalte unter § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und / oder § 17 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 d) BJagdG subsumieren ließen, und dem Antragsteller deshalb ein Jagdschein im Sinne des § 15 Abs. 1 BJagdG gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG zu versagen bzw. nach den §§ 18 S. 1, 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG zu entziehen wäre, würde dies, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, nicht genügen, ihm auch die für die Beizjagd erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Das folgt aus § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, der bestimmt, dass nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden darf, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) fehlen. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG bestimmt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit und / oder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jede andere jagdrechtliche Befugnis im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG als die sich aus dem Falknerjagdschein gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 BJagdG ergebende zu versagen, vgl. etwa: Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Stand: 1. August 2008, zu § 17 BJagdG Anm. 2.1.6, bzw. nach den §§ 18 S. 1, 17 Abs. 1 S. Nr. 2 BJagdG zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen ist. Die in § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG getroffene Regelung hat damit zur Folge, dass die fehlende Zuverlässigkeit und / oder persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG die Erteilung eines Falkner jagdscheines rechtlich nicht per se ausschließt. Alleine mit der Verwirklichung einer der Tatbestände der §§ 5 und 6 WaffG lässt sich deshalb gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG das Fehlen der jagdrechtlich für die Ausübung der Beizjagd erforderlichen Zuverlässigkeits bzw. Eignungsanforderungen nicht begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Waffengesetz und das Bundesjagdrecht – wie hier in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG und § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG einerseits sowie in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 d) BJagdG andererseits – das Fehlen der Zuverlässigkeit bzw. der persönlichen Eignung an inhaltlich gleichgefasste Tatbestandsmerkmale anknüpfen. Mit der durch Artikel 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in das Bundesjagdgesetz eingeführten § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG war bezweckt, die gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Inhabers eines zum Umgang mit Schusswaffen berechtigenden Jagdscheins (§ 15 Abs. 1 S. 1 BJagdG) denjenigen anzugleichen, die nach dem Waffengesetz für die dortigen Erlaubnisse gelten, Bundestagsdrucksache 14/7758, 102; vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. April 2005, 20 B 155/05, Recht der Landwirtschaft (RdL) 2005, 177 ff., weil das mit Schusswaffen in der Hand von unzuverlässigen und / oder hierzu persönlich ungeeigneten Personen verbundene enorme Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit jagdrechtlich und waffenrechtlich betrachtet unterschiedslos hoch zu veranschlagen ist. Ein der Jagd mit Schusswaffen vergleichbares Gefährdungspotential für schützenswerte Rechtsgüter birgt die Beizjagd indes wohl nicht. Nicht ersichtlich ist, dass ein unsachgemäßer Umgang mit Greifen und Falken oder ein nicht sachgemäßer Einsatz dieser Tiere Leben und Gesundheit Dritter potentiell ebenso wie die unsachgemäße Handhabung von Schusswaffen bedrohen oder schädigen könnte. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, mangelt es danach wohl nur dann zugleich auch an den entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung der Beizjagd, wenn die Tatsachen, die waffenrechtlich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen oder gegen die persönliche Eignung sprechen, die sich aus den Eigenheiten der Beizjagd ergebenden spezifisch falknerischen Zuverlässigkeits oder Eignungsanforderungen ebenfalls in Abrede stellen. Gemessen an den vorstehenden Erwägungen ist nach Aktenlage ernstlich nichts dafür ersichtlich, dass es dem Antragsteller (auch) an der für die Ausübung der Beizjagd erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Insbesondere lässt weder die (wiederholte) Verletzung von Bestimmungen des Waffenrechts für sich genommen erkennen, dass der Antragsteller mit Greifen und Falken nicht bestimmungsgemäß umgehen wird, noch bietet das Verhalten des Antragstellers am 25. Dezember 2001 im Zusammenhang mit dem damals abgegebenen Warnschuss und / oder mit dem Ankauf der Langwaffe am 16. Oktober 2008 genügenden Anlass für eine derartige Annahme. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., unter II.20.3 für Streitigkeiten um den Entzug eines Jagdscheines mit 8.000,00 Euro ausgewiesen Betrag, der hier um die Hälfte zu mindern war, weil das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers nur auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist.