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Urteil

22 K 1689/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0113.22K1689.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1950 geborene Kläger ist als Jäger seit 1973 Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen die Rücknahme einer ihm am 21. August 1985 unter der laufenden Nr. 2 der Waffenbesitzkarte Nr. 771/85 erteilten Erlaubnis zum Besitz einer Pistole Kaliber 9 mm Para, Hersteller Walther durch den Beklagten. Im Juli 2006 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger im Besitz von drei Kurzwaffen war, einer Pistole 7,65 mm, Walther PPK sowie zweier Pistolen 9 mm Para, Walther. Daraufhin übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 14. Juli 2006 eine Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), da er beabsichtigte, die dem Kläger hinsichtlich der Pistole vom Kaliber 7,65 mm erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, da diese Waffe nach den geltenden Vorschriften nicht fangschussgeeignet sei. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2006 zunächst Akteneinsicht, und zwar, da er als Rechtsbeistand Organ der Rechtspflege sei, durch Übersendung an seine Kanzleiadresse. Hilfsweise beantragte er die Übersendung der Akten an Herrn Rechtsanwalt C in F. Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 führte der Beklagte daraufhin aus, dass die vom Kläger beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an den vom Kläger benannten Rechtsanwalt gewährt würde, weil eine Übersendung an Verfahrensbeteiligte grundsätzlich nicht erfolge und die Voraussetzungen der regelmäßig gemachten Ausnahme bei Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer seien, beim Kläger nicht vorlägen, weil der Kläger dort nicht Mitglied sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 15. August 2006 Widerspruch, den er damit begründete, er sei als Rechtsbeistand Organ der Rechtspflege und unterliege damit der Aufsicht des Amtsgerichtspräsidenten. Zu der vom Beklagten beabsichtigten Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis nahm der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 15. August 2006 Stellung, indem er zunächst auf den durch die zuvor erteilte Erlaubnis begründeten Vertrauensschutztatbestand hinwies und in der Sache vortrug, die fragliche Waffe sei für den Gebrauch in der Jagd sowie auch für den Selbstschutz bei Ausübung der Jagd geradezu ideal, da für den jagdlichen Anwendungsbereich spezielle Geschosse zur Verfügung stünden. Ein weiterer Vorteil der Waffe und des Kalibers sei, dass sie besonders präzise sei. Er sei jagdlicher Sportschütze und trainiere mit seinen Faustfeuerwaffen regelmäßig auf dem E-Schießstand. Mit Schreiben vom 5. September 2006 nahm der Beklagte gegenüber dem Kläger hierzu Stellung und führte aus, Jäger sollten grundsätzlich nur über zwei für jagdliche Zwecke zugelassene Kurzwaffen verfügen. An dieser bereits in § 32 Abs. 2 Ziff. 2 Waffengesetz alter Fassung getroffenen Regelung habe sich auch bei der Neufassung des Waffengesetzes (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG) nichts geändert. Danach müssten Jäger kein Bedürfnis zum Erwerb von Kurzwaffen nachweisen, sofern sie noch nicht im Besitz von zwei Waffen dieser Art seien. Besäße ein Jäger jedoch bereits zwei Kurzwaffen und mache er den Bedarf für eine weitere Waffe geltend, werde ein Bedürfnis nur in Ausnahmefällen anerkannt werden können. Im Fall des Klägers bedeute dies nicht, dass er sich unbedingt von seiner Pistole im Kaliber 7,65 mm trennen müsse. Da er noch über zwei weitere Kurzwaffen verfüge, käme auch der Verzicht auf eine dieser Waffen in Betracht. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob er sich mit einer derartigen Regelung einverstanden erklären könne oder welche Lösung er favorisiere. Der Kläger führte daraufhin mit Schreiben vom 5. September 2006 aus, die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse seien von den damals zuständigen Mitarbeitern zum Teil nach langen Befragungen, welche zum Teil über eine Stunde Zeit in Anspruch genommen hätten, erteilt worden. Die Mitarbeiter hätten sich ein umfassendes Bild über die Bedürfnislage gemacht, bevor eine waffenrechtliche Entscheidung getroffen worden sei. Darüber hinaus verwies der Kläger darauf, dass es sich bei der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis um einen bereits seit Jahrzehnten rechtskräftigen Verwaltungsakt handele, auf dessen Rücknahme die Rechtsprechung über die Erteilung einer Erlaubnis nicht anwendbar sei. Daher bitte er um Mitteilung, aufgrund welcher Argumente welcher Verwaltungsakt nach welcher Rechtsgrundlage widerrufen werden solle. Mit Schreiben vom 13. September 2006 führte der Beklagte aus, der Kläger verfüge nach Aktenlage über drei Kurzwaffen, wobei ein Bedürfnis für die dritte Waffe nicht dokumentiert sei. Bei der zeitgleichen Bewilligung der zweiten und dritten Waffe im August 1985 habe der Kläger ausschließlich jagdliche Zwecke als Begründung zum Erwerb und Besitz der Waffen geltend gemacht. Dieses Argument allein reiche aber für die dritte Kurzwaffe als Bedürfnis im Sinne des Gesetzes (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 WaffG a.F.) nicht aus. Es hätten weitergehende Gründe angegeben und auch eingefordert werden müssen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer zu Unrecht erteilten Erlaubnis sei § 45 Abs. 1 WaffG n.F., der auch auf Erlaubnisse anzuwenden sei, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des Waffenrechts im April 2003 erteilt wurden. Er wolle noch einmal deutlich machen, dass es ihm nicht daran gelegen sei, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis für seine Pistole im Kaliber 7,65 mm zu entziehen. Deshalb ändere er sein Schreiben vom 14. Juli 2006, mit dem er das Rücknahmeverfahren eingeleitet habe, insofern ab, als er nun beabsichtige, den Waffenbestand des Klägers auf zwei Kurzwaffen für jagdliche Zwecke zu reduzieren. Dabei sei es zunächst dem Kläger überlassen, die Waffe zu benennen, die für ihn am ehesten entbehrlich sei. Mit weiterem Schreiben vom 29. September 2006 hörte der Beklagte den Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu der nunmehr von ihm beabsichtigten Entscheidung an, die vom Polizeipräsidium E1 am 21. August 1985 erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 771/85 bezüglich der darin unter der laufenden Nr. 2 eingetragenen Schusswaffe, Pistole im Kaliber 9 mm Para, Hersteller Walther, Herstellungs-Nr. 15363, zurückzunehmen. Im übrigen wiederholte er im wesentlichen die früheren Ausführungen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 nahm der Beklagte die Waffenbesitzkarte 771/85 des Klägers bezüglich der darin unter der laufenden Nr. 2 eingetragenen Schusswaffe, Pistole im Kaliber 9 mm Para, Hersteller Walther, Herstellungs-Nr. 15363, zurück und forderte den Kläger auf, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides die genannte Schusswaffe an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und den Nachweis hierüber gegenüber dem Beklagten zu führen; alternativ könne er die Waffe auch bei dem Beklagten entschädigungslos abgeben. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 45 Abs. 1 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Auch nach der Neuregelung des Waffenrechts sollten Jäger grundsätzlich nur über zwei für jagdliche Zwecke zugelassene Kurzwaffen verfügen. Inhaber eines gültigen Jagdscheines müssten deshalb ein Bedürfnis zum Erwerb von Kurzwaffen nur dann nicht nachweisen, sofern sie nicht im Besitz von zwei Waffen dieser Art seien. Der Kläger verfüge jedoch über drei Kurzwaffen, wobei ein Bedürfnis für die dritte Waffe nicht dokumentiert sei. Der Kläger habe bei der Beantragung der Erlaubnis für seine Kurzwaffen ausschließlich jagdliche Zwecke als Begründung geltend gemacht. Dieses Argument allein reiche aber für die dritte Kurzwaffe als Bedürfnis im Sinne des Gesetzes nicht aus. Damit sei die Bewilligung der dritten Kurzwaffe von Anfang an rechtswidrig gewesen, und es seien weder tatsächliche noch rechtliche Gründe eingetreten, die eine andere Bewertung zuließen. Die waffenrechtliche Erlaubnis sei folglich zwingend zurückzunehmen. Die Anordnung des Überlassens der Schusswaffe stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 10. November 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung auf die im Vorverfahren gewechselte Korrespondenz Bezug genommen wurde. Mit an die Bezirksregierung E1 gerichtetem Schreiben vom 28. Dezember 2006 trug der Kläger vor, am 6. August 1985 habe im Rahmen der Prüfung seines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei weitere Faustfeuerwaffen ein persönliches Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter A und ihm, dem Kläger, im Polizeipräsidium E1 stattgefunden. In diesem Gespräch habe ihm Herr A mitgeteilt, dass eine Genehmigung für eine dritte Faustfeuerwaffe nur erfolgen könne, wenn er, der Kläger, ein Bedürfnis nachweisen könne. Daraufhin habe ihn Herr A in einem mehr als einhalbstündigen Gespräch über seine jagdlichen Möglichkeiten und seine jagdlichen Aktivitäten in Deutschland und der Welt, seine Tätigkeiten schießtechnischer und schießsportlicher Art, seine Tätigkeit als Hundeführer, seine Nachsucheraktivitäten und seine weiteren Planungen als Wiederlader und ballistisch interessierter Jäger und Schütze examiniert. Während dieses Gespräches habe sich Herr A Notizen gemacht. Am Ende dieses Gespräches sei ihm eine intensive Prüfung des Vorganges zugesagt worden. Erst nach Ablauf einer weiteren Zeit sei ihm dann die Genehmigung erteilt worden. Für ihn, den Kläger, stehe fest, dass die Erteilung der Waffenerlaubnis unter Anwendung der gültigen waffenrechtlichen Vorschriften 1985 rechtsrichtig erteilt worden sei. Eine Rücknahme sei weder vom Sachverhalt her begründet, noch sei eine rechtliche Grundlage dafür erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 wies die Bezirksregierung E1 Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung des Beklagten vom 25. Juli 2006, die Akten nicht unmittelbar dem Kläger zur Einsichtnahme zu übersenden, als unzulässig zurück, da die isolierte Anfechtung von behördlichen Verfahrenshandlungen gemäß § 44 a Satz 1 VwGO ausgeschlossen sei. Die hiergegen vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (18 K 686/07) hat der Kläger zurückgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007 wies die Bezirksregierung E1 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Jäger sollten auch nach der Neuregelung des Waffenrechts grundsätzlich nur über zwei für jagdliche Zwecke zugelassene Kurzwaffen verfügen. Für jede weitere Kurzwaffe sei ein konkretes Bedürfnis nachzuweisen. Eine derartige Glaubhaftmachung liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger für die von ihm beschriebenen Zwecke eine dritte Kurzwaffe benötige. Der Kläger hat am 24. April 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich weiter gegen die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis wendet. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im bisherigen Verfahren. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 macht er geltend, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WaffG für eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten nicht vorgelegen, da der Sachverhalt seit 1985 unverändert und dem Beklagten bekannt gewesen sei. Die Rücknahmeentscheidung sei darüber hinaus mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Sie verstoße gegen Art. 14 und Art. 3 des Grundgesetzes. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten, ihm die Akten nicht zur Einsichtnahme in seine Kanzlei zu übersenden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 17. April 2007 aufzuheben, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihm als Rechtsbeistand Akteneinsichtnahme durch Übersendung der Akten an seine Kanzlei in E1 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die ergangene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 18 K 686/07 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E1. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Rücknahme der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 771/85 bezüglich der darin unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Schusswaffe, Pistole Kaliber 9 mm Para, Hersteller Walther, Herstellungs-Nr. 15363, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 erfüllt. Die dem Kläger am 21. August 1985 erteilte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der genannten Schusswaffe hätte versagt werden müssen. Gemäß § 30 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 war zum damaligen Zeitpunkt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu versagen, wenn ein Bedürfnis nach § 32 WaffG a.F. nicht nachgewiesen war. Von dieser Nachweispflicht befreit war gemäß § 32 Abs. 2 Ziffer 2 WaffG a.F. ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines für den Erwerb einer Waffe mit einer Länge von weniger als 60 cm, sofern er nicht bereits zwei Waffen dieser Art besaß. Der Kläger war bereits seit 1973 Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Besitz einer Pistole mit dem Kaliber 7,65 mm, und am 21. August 1985 wurde ihm außerdem der Besitz einer weiteren Pistole mit dem Kaliber 9 mm erlaubt. Ein Bedürfnis für den Besitz einer weiteren, dritten – hier streitigen – Kurzwaffe hat der Kläger nicht nachgewiesen. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich zunächst nicht, dass ein derartiger Nachweis überhaupt zum Gegenstand des Erlaubniserteilungsverfahrens gemacht wurde. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Frage der Rücknahme der Erlaubnis vorträgt, er sei im August 1985 von dem damaligen Sachbearbeiter des Beklagten über seine jagdliche Betätigung und das Erfordernis des Waffenbesitzes regelrecht examiniert worden, und er habe im Rahmen dieser mündlichen Anhörung hierzu umfassend und überzeugend Auskunft gegeben, woraufhin die Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen für die Erlaubnis für eine dritte Kurzwaffe zu seinen Gunsten ausgegangen sei, hat er damit der Nachweispflicht nicht genügt. Denn auch bei Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten – nicht nachgewiesenen – jagdlichen Aktivitäten ist ein Bedürfnis für den Besitz einer dritten Kurzwaffe nicht festzustellen. Die Anerkennung des Bedarfs für eine dritte Kurzwaffe zur Jagdausübung ist abzulehnen, wenn der Jagdscheininhaber unter Anlegung waffenrechtlicher Bedürfniskriterien eine der in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen zur Jagdausübung nicht benötigt und auf deren Besitz verzichten kann. Dies folgt daraus, dass dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung der persönlichen Interessen des Waffenbesitzers, hier des Jägers, und des öffentlichen Interesses zu Grunde liegt, dass möglich wenig Waffen in Umlauf kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2005 – 20 A 3260/04 – m.w.N.. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei Wiederlader und stelle für seinen jagdlichen Bedarf jeweils bestimmte Patronen her, wobei die zu verwendende Waffe auf die jeweilige Laborierung einzustellen sei, was auf dem Schießstand erfolgen müsse. Dem gemäß sei eine seiner Kurzwaffen mit dem Kaliber 9 mm auf Patronen mit geringerer Energie und die andere auf Patronen mit stärkerer Energie eingestellt. Dies sei sinnvoll, weil danach bei Abgabe eines Fangschusses die optimale Patronengröße gewählt werden könne. Allerdings nehme er zur Ausübung der Jagd – ebenso wie bei der Jagd in Österreich – nur eine Waffe vom Kaliber 9 mm mit, und dann die stärkere, da diese in jedem Falle einen ausreichend starken Fangschuss ermögliche. Diese Ausführungen des Klägers begründen nicht, weshalb er – neben der Pistole mit dem Kaliber 7,65 mm – zwei Kurzwaffen mit dem Kaliber 9 mm benötigt. Er hat nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass er gleichzeitig zwei großkalibrige Kurzwaffen mit unterschiedlicher Bestückung zur Jagdausübung benötigt. Aus seinen Angaben ergibt sich nicht, dass er mit der – im Vergleich zur zweiten Waffe – stärker bestückten großkalibrigen Kurzwaffe einen Fangschuss nicht waidgerecht ausführen könnte. Dies folgt schon aus seinem Vortrag, er nehme immer nur eine der beiden 9-mm-Pistolen, und dann die stärkere, mit auf die Jagd. Unabhängig davon ist es ihm nach seinen Ausführungen möglich, die Waffe auf die Art der von ihm jeweils vorgesehenen Patronen einzustellen, sodass er, auch wenn er nur eine derartige Waffe zur Verfügung hat, sowohl stärkere als auch schwächere Patronen für den Fangschuss verwenden kann. Demgegenüber müssen Bequemlichkeitsgesichtspunkte, etwa dahingehend, dass eine Waffe während der Jagdsaison in Österreich bleiben kann oder dass die Waffen auf unterschiedliche Laborierungen eingestellt bleiben können, zurücktreten. An dieser Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes im Jahr 2003 nichts geändert, denn nach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG n.F. ist auch danach ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz einer dritten Kurzwaffe zur Jagdausübung glaubhaft zu machen. Zur Frage des Nachweises eines Bedürfnisses für die dritte Kurzwaffe ist nicht auf den Ablauf des im Jahr 1985 durchgeführten Erlaubnisverfahrens beim Beklagten abzustellen, sondern allein darauf, ob dieses Bedürfnis objektiv vorgelegen hat und damit die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig war. Deshalb war der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 8. Januar 2009 über den Ablauf des Erteilungsverfahrens im Jahr 1985 nicht nachzugehen. Schließlich steht der Rücknahme nicht entgegen, dass der Beklagte bei Erteilung der Erlaubnis für die hier fragliche Pistole im Kaliber 9 mm im Jahr 1985 die Erlaubnisse für die weiteren Kurzwaffen des Klägers im Kaliber 7,65 mm (seit 1973) und im Kaliber 9 mm, deren Erwerb und Besitz gleichzeitig erlaubt wurde, kannte. Bei dem Merkmal des nachträglichen Bekanntwerdens kommt es auf die Art des Entscheidungsfehlers (Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum oder bewusste Fehlentscheidung) nicht an. Selbst bei einer bewussten Fehlentscheidung bezüglich der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse ist die Rücknahme zwingend vorgeschrieben, denn die Pflicht zur ausnahmslosen Rückgängigmachung von Verstößen gegen zwingendes Recht entspricht dem Zweck des Waffengesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 – 1 C 33/83 -, NJW 1986, 2066, Juris; Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 45 WaffG Rdnr. 5. Auch ein Verstoß gegen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist nicht gegeben. Waffenrechtliche Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzes und sind gemäß § 45 WaffG, ebenso wie nach § 47 WaffG a.F., jederzeit überprüfbar und können im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsrecht ohne Bindung an Fristen zurück genommen werden. Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen daher nicht. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 – 1 C 33/83 –a.a.O.. Rechtmäßig ist auch die in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Anordnung zur Überlassung der unter Nummer 2 der Waffenbesitzkarte Nummer 771/85 eingetragenen Pistole an Berechtigte oder sie unbrauchbar machen zu lassen und den Nachweis hierüber gegenüber dem Beklagten zu führen, bzw. alternativ die Waffe beim Beklagten entschädigungslos abzugeben. Diese Anordnung beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die angefochtene Verfügung des Beklagten verstößt im Übrigen weder gegen den Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Eigentum des Klägers stehende Waffe stand von vornherein unter dem gesetzlichen Einschränkungen des Waffengesetzes. Darüber hinaus ist der Kläger in seinem Eigentumsrecht nicht betroffen. Soweit er geltend macht, er kenne viele andere Jäger, die ebenfalls über mehr als zwei Kurzwaffen verfügten, hat er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht begründet. Die Frage des Bedürfnisses für den Besitz einer dritte Kurzwaffe nach § 13 WaffG ist in jedem Einzelfall nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu entscheiden. Die Frage einer generellen Gleichbehandlung stellt sich daher nicht. Ebenso wenig sind Grundsätze aus dem Bauverwaltungsrecht anwendbar. Daher brauchte die Kammer den Beweisanregungen des Klägers auch insoweit nicht nachzugehen. II. Der Klageantrag zu 2 ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger als Rechtsbeistand direkt Akteneinsichtnahme durch Übersendung der Akten an seine Kanzlei in E1 zu gewähren. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung, dem Kläger Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an den vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW) erfolgt die Akteneinsicht (durch Beteiligte) bei der Behörde, die die Akten führt. Nach Satz 2 1. Halbsatz dieser Vorschrift kann die Einsichtnahme im Einzelfall auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Nach Satz 2 2. Halbsatz der Vorschrift kann die Behörde weitere Ausnahmen gestatten. Die Übersendung der beim Beklagten geführten Akten an den Kläger in dessen Kanzlei könnte daher allenfalls nach § 29 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG NRW im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen. Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht gemäß § 114 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Beides lässt sich vorliegend nicht feststellen. Mit der Verweigerung der Aktenübersendung an die Kanzleianschrift des Klägers hat der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens nicht überschritten. Denn er war dazu befugt, eine Ausnahme von dem Grundsatz der Akteneinsicht in den Räumen der Behörde nur mit der Einschränkung zuzulassen, dass die Akten dem vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in dessen Kanzlei übersandt wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Er hat durch die Entscheidung im Schreiben vom 25. Juli 2006 ausführlich begründet, dass er dem Kläger als Verfahrensbeteiligten, der als Rechtsbeistand nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, die Akten nicht übersendet, weil insoweit nicht von den generellen Überlegungen im Hinblick auf eine Gefährdung der Akten nach ihrem äußeren Bestand oder Inhalt abgewichen werden soll. Diese Überlegungen entsprechen dem Zweck der Ermächtigung des § 29 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG NRW und rechtfertigen die vom Beklagten getroffene Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.