Beschluss
15 Nc 95/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0121.15NC95.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum Studium in der Fachrichtung Humanmedizin zum 1. klinischen Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009 innerhalb bzw. außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität für den klinischen Studienabschnitt zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 7 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung im begehrten Fachsemester, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs.1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gegeben. Die normativ festgesetzte Ausbildungskapazität von 107 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester an der Universität E (Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2008/09 vom 31. August 2008 – GV NRW S. 580, nachfolgend nicht geändert) wird durch die ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Studierendennamensliste (Stand: 24. November 2008) belegte Zahl von tatsächlich 211 eingeschriebenen Studierenden weit überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Namensliste die Zahl der Eingeschriebenen nicht ordnungsgemäß abbildet, sind nicht erkennbar. Bei einer derartigen erheblichen Überlast im 1. klinischen Fachsemester ist es unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere, darüber hinausgehende, bisher nicht erkannte Ausbildungskapazität, die dem Antragsteller zu Gute kommen könnte, zur Verfügung steht. 8 Vgl. mit entsprechenden Erwägungen für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/98 u.a. -. 9 Ungeachtet dessen ergibt auch eine Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin keinen Anlass zur Beanstandung. Insbesondere hat der Antragsgegner zu Recht nicht das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, sondern gem. § 17 Abs. 2 KapVO das anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren gem. § 17 Abs. 1 KapVO zu überprüfende und insoweit hier niedriger ausfallende Berechnungsergebnis zu Grunde gelegt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 10 Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 776 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung (109 Stellen), für die ambulante Krankenversorgung (118,97 Stellen) und für die Ausbildung im praktischen Jahr (16,89 Stellen) resultieren daraus 531,14 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,06 ein Angebot von Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit von 2.687,57, woraus sich bei Ansatz von 25,82 Lehrauftragsstunden sowie eines Dienstleistungsexports (je Semester) in Höhe von 38,53 ein bereinigtes Lehrangebot von 2.674,86 Deputatstunden ergibt. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (CAp, hier 4,77) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei 2.674,86 x 2 : 4,77 = 1.121,53 Studienplätzen liegt. 11 Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität war gem. § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. 12 Dass sich die Ausbildungskapazität gem. § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere sachlich gerechtfertigt. Beim Studiengang Humanmedizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt werden. 13 Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr 1 zu § 17 KapVO. 14 Die Kapazitätsverordnungen der Länder (wie hier in NRW § 17 KapVO) sehen deshalb nicht etwa willkürlich, sondern von der Sache her geboten und damit verfassungsrechtlich in unbedenklicher Weise grundsätzlich vor (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO), dass die patientenbezogene Kapazität das Lehrangebot und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin beeinflussen kann, und zwar, etwa bei einem Mangel an Patienten, auch in begrenzender Weise. 15 Vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 2 NB 856/04 -, Juris. 16 Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. 17 So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 659/08 u.a. -; ferner VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 – 15 Nc 220/07 u.a. -. 18 Ausgehend von 899,43 tagesbelegten Betten ergibt sich folglich eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 139,00 (= 15,5 % von 899,43). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erfolgt unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge die maximale Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität um 50 %, so dass sich der Wert von 208 ergibt, der sich bei Einsatz eins Schwundausgleichsfaktors von 1/0,97 kapazitätsfreundlich seinerseits auf 214 Studienplätze pro Jahr, aufgeteilt auf 107 Studienplätze je Semester, erhöht. Da dieses Berechnungsergebnis niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl – wie vom Antragsgegner berücksichtigt - zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 KapVO). 19 Der Richtigkeit des bisherigen Berechnungsergebnisses der patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht entgegen, dass Privatpatienten nicht mitgezählt wurden. Der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 – 13 C 67/08 u.a. – m.w.N. auf Rspr. und Literatur. 21 Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil die Privatpatienten begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst werden. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 – 13 C 131/08 -, vom 10. April 2008 – 13 C 67/08 u.a. – und vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 u.a. -. 23 Für eine in den Curricularwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, dass in Bezug auf den – hier allein relevanten – Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden. 24 Vgl. für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 u.a. -. 25 Die Annahme eines verpflichtenden Zwangs der Universität zum Abschluss entsprechender Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geboten und jedenfalls in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer diesbezüglichen Prüfung nicht zugänglich. 26 Vgl. für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 u.a. -. 27 Ungeachtet dessen fehlt es insoweit in jeder Hinsicht an einem substantiierten und glaubhaft gemachten Vorbringen dahin, dass für den Antragsgegner tatsächlich eine Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher patientenbezogener Kapazitäten in externen Vertragskliniken bestanden hat und dass er dieser Verpflichtung nicht zureichend nachgekommen ist. Insoweit hätte konkret dargelegt werden müssen, inwieweit und in welchem Umfang weitere Einrichtungen für die Antragstellerin zur Verfügung gestanden haben, die nach ihrer Erreichbarkeit, ihrem Standard und den dortigen örtlichen Verhältnissen in der Lage gewesen wären, die Verpflichtung einzugehen, das notwendige Lehrangebot in Ergänzung des vom Antragsgegner in seinem Klinikum vorgehaltenen Ausbildungsstandards für den Studiengang Humanmedizin auf Dauer zu erbringen, so dass diese Einrichtungen als akademische Lehrkrankenhäuser des Antragsgegners überhaupt in Frage gekommen wären. 28 Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht. Insbesondere hat die Kammer auf den bloßen Hinweis auf außeruniversitäre Krankenanstalten, die – laut Internetauftritt - als akademische Lehrkrankenhäuser bezeichnet sind, keine Nachforschungen von Amts wegen zu betreiben. Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus setzt nicht zwingend die Erbringung von unter den vorklinischen oder klinischen CAp fallende Ausbildung von Studenten voraus. Es spricht unter Berücksichtigung der Angaben des Antragsgegners vielmehr alles dafür, dass, soweit in externen Vertragskliniken unter der Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" eine Ausbildung von Studenten erbracht wird, diese allein dem Praktischen Jahr zuzuordnen ist. Das Praktische Jahr wird jedoch nicht von der Lehreinheit Klinische Medizin gem. § 7 Abs. 3 KapVO erfasst. Es kann sich deshalb die patientenbezogene (klinische) Kapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO weder auf das Praktische Jahr erstrecken noch können ausbildungsbezogene Gegebenheiten des Praktischen Jahres kapazitätsbestimmend im Sinne der Vorschrift sein. 29 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 13 C 147/07 -, m.w.N. 30 Soweit nach den Angaben des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren vereinzelt durch frühere Oberärzte universitärer Kliniken (hier durch ehemals in der Uniklinik für Neurologie und der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe beschäftigter Ärzte) an außeruniversitären Krankenhäusern ausgebildet wird, geschieht dies nach den Erläuterungen des Dekans der medizinischen Fakultät des Antragsgegners ohne vertragliche Grundlage und auf freiwilliger Basis und bleibt deshalb kapazitätsrechtlich ohne Folgen. 31 So auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 131/08 – in einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung. 32 Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des auch bei Losanträgen weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von ¾ des Auffangwertes angemessen ist. 33 Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. –