Beschluss
34 K 5955/08.PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0122.34K5955.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einsatz der Polizeihauptkommissare Q und T als Dienstgruppenleiter in der Leitstelle der Polizeiinspektion Führungs- und Lagedienst und des Polizeihauptkommissars D als Sachbearbeiter Einsatzangelegenheiten, Verkehrslenkung, Verkehrsregelung, Baustellenmanagement in der Führungsstelle der Direktion Verkehr unterliegen der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Mitbestimmungspflicht zu drei Personalmaßnahmen des Beteiligten, über die er den Antragsteller lediglich im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Schreiben vom 27. Juni 2008 unterrichtet hatte. Betroffen sind Umsetzungen der Beamten Q, T und D. 4 Polizeihauptkommissar Q ist seit 1995 Polizeihauptkommissar in einem Amt der Besoldungsgruppe A-12. Er war zuletzt seit April 2007 Sachbearbeiter im ständigen Stab der Direktion Gefahrenabwehr (DirGE/StSt/SB). Der innegehabte Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A-12 bewertet. Nach Bewerbung auf eine Stellenausschreibung und dem Votum der Auswahlkommission wurde PHK Q mit Wirkung vom 1. Juli 2008 innerhalb der Direktion zu einer anderen Polizeiinspektion, den Führungs- und Lagedienst, in die Funktion eines Dienstgruppenleiters umgesetzt (GE/FLD/Leitstelle). Die Funktion des Dienstgruppenleiters ist nach A-13 gD bewertet. 5 Polizeihauptkommissar T befindet sich sei dem 6. Februar 2006 in einem Amt der Besoldungsgruppe A-12. Er war bis zum 30. Juni 2008 ebenfalls Sachbearbeiter im ständigen Stab der Direktion Gefahrenabwehr und wurde, ebenso wie PHK Q, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 als Dienstgruppenleiter in die Leitstelle der Polizeiinspektion Führungs- und Lagedienst umgesetzt (DirGE/FLD/Leiststelle), auch er auf einen nach A-13gD bewerten Funktionsdienstposten. 6 Polizeihauptkommissar D befindet sich seit dem 31. Januar 2000 in einem Amt der Besoldungsgruppe A-11. Nach vorheriger kommissarischer Wahrnehmung wurde er ab dem 21. Mai 2008 mit der Funktion eines Sachbearbeiters Einsatzangelegenheiten, Verkehrslenkung, Verkehrsregelung, Baustellenmanagement in der Führungsstelle der Direktion Verkehr des Beteiligten betraut. Diese Sachbearbeiterstelle wird mit der Besoldungsgruppe A-12 bewertet. 7 Der Antragsteller hat am 22. August 2008 die Fachkammer angerufen. 8 Er beantragt, 9 festzustellen, dass der Einsatz der Polizeihauptkommissare Q und T als Dienstgruppenleiter in der Leitstelle der Polizeiinspektion Führungs- und Lagedienst und des Polizeihauptkommissars D als Sachbearbeiter Einsatzangelegenheiten, Verkehrslenkung, Verkehrsregelung, Baustellenmanagement in der Führungsstelle der Direktion Verkehr seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG unterliegen. 10 Der Beteiligte beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er hält die Umsetzungen für mitbestimmungsfrei. Zwar böten die neuen Dienstposten theoretisch die Chance auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe, weil nach A-12 oder A-13 nur befördert werden könne, wer einen entsprechend bewerteten Dienstposten innehabe. Tatsächlich seien Beförderungen aber nicht absehbar und für zwei der drei Beamten auf Grund des Ergebnisses der aktuellen Beurteilung in naher Zukunft ausgeschlossen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Personalakten Q, T und D waren zur Einsicht durch den Kammervorsitzenden beigezogen. Sie ist vor der Anhörung an den Beteiligten zurück gegeben worden. 14 II. 15 Die Anträge sind begründet. 16 Mitbestimmungspflichtig ist, auch nach der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes in 2007, die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Mitbestimmungstatbestand LPVG). Die Vorschrift gilt für Beamte und Angestellte gleichermaßen (D1, E, W, M, L, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Band II - LPVG 1974/1984) - § 72 Rdn. 11). Der Mitbestimmungstatbestand "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" soll gewährleisten, dass die Beteiligung der Personalvertretung so rechtzeitig einsetzt, dass der Personalrat die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben wirksam und sachgerecht wahrnehmen kann, und nicht, wenn schließlich die Beförderung ansteht, auf weit gehend vollendete Tatsachen stößt. Unter Beförderung im eigentlichen Sinne (statusrechtliche Beförderung) ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 LBG NW die Verleihung eines anderen Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung zu verstehen. Dementsprechend ist die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer höheren Vergütungsgruppe nach der jeweils in Betracht kommenden Vergütungsordnung. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1979 - 6 P 66.78 -, BVerwGE 57, 260 und vom 18. Dezember 1979 - 6 P 15.79 -, PersV 1981, 290). Nach den gleichen Grundsätzen ist zu entscheiden, ob die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW gegeben ist. Als Maßstab der Wertigkeit der Tätigkeit eines Beamten ist dabei auf die der Besoldungsordnung zugrunde liegende Ämterbewertung und die haushaltsmäßige Ausweisung der Beamtenstelle im Stellenplan abzustellen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. Juni 1983 - CL 6/83 -, RiA 1984, 13). 17 Alle drei betroffenen Beamten sind in der Folge ihrer Umsetzungen mit Tätigkeiten betraut worden, die einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen sind, als sie ihrem innegehabten Statusamt und der vor der Umsetzung wahrgenommenen Tätigkeit entsprechen. Über die Höherwertigkeit der neuen Aufgabe besteht zwischen den Parteien kein Streit. Daraus ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers als Mitbestimmung bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Mitbestimmungstatbestand LPVG. 18 Auf die von dem Beteiligten vorgetragenen, vorhandenen oder eher entfernten, konkreten Beförderungsaussichten für die betroffenen Beamten auf den neuen Dienstposten kommt es nicht an. Sie sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht Teil des Mitbestimmungstatbestandes. Das Merkmal einer in rechtlich abgesicherter Weise klar verbesserten, sich konkret abzeichnende Beförderungschance spielt nur dann eine Rollen, wenn die neue Planstelle keine verbindliche Zuordnung zu einer höher bewerteten Vergütungsgruppe aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008, 6 P 12.07, PersR 2008, 453; Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 S. 3 ff.;). In diesem Falle ist die sich konkret abzeichnende Beförderungsaussicht ein Indiz für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Die Beteiligungsrechte des Personalrats bei der alsbald zu erwartenden Beförderung oder Höhergruppierung sollen nicht durch vermeintlich beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt oder weitgehend ausgehöhlt werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 P 13.07 - juris Rn. 22). Die Funktionsdienstposten der Polizeihauptkommissare Q, T und D sind jedoch nach dem Vortrag des Beteiligten eindeutig höher eingestuft als die Tätigkeit, die die Beamten zuvor ihrem Statusamt entsprechend verrichtet haben.