Urteil
24 K 6138/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0129.24K6138.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die klagende Kirchengemeinde erhielt einem vom 19. November 2007 datierenden Bescheid, mit dem der Beklagte den unter dem 6. September 2006 unter Vorbehalt bewilligten Betriebskostenzuschuss für den Kindergarten N-Straße und das Jahr 2006 in Höhe von gut 197 T€ zurückforderte, weil die Klägerin den Antrag auf Festsetzung des Betriebskostenzuschusses für das abgelaufen Kalenderjahr nicht bis zum 30. April 2007 beantragt hatte. 3 Mit der am 21. Dezember 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, unter den Beteiligten sei unstreitig, dass ihr der Betriebskostenzuschuss in der fraglichen Höhe materiell zustehe; sie habe lediglich die Antragsfrist versäumt; es sei ihr Wiedereinsetzung zu gewähren, weil Pfarrer T vom 5. Mai bis zum 4. Juni 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei; mit dem Anschreiben zur Vorlage der (noch zu vervollständigenden) Unterlagen vom 6. Juni 2007 sei die Wiedereinsetzung schon (mit Blick auf die vom 4. April bis zum 1. Mai 2007 reichende Erkrankung der im Hause der Klägerin seinerzeit zuständigen Mitarbeiterin L) beantragt worden; dass dieser Antrag im Nachgang zu einem Gespräch mit den Vertretern des Beklagten vom 9. Oktober 2007 mit Schreiben vom 8. November 2007 zurückgenommen worden sei, könne rechtlich nicht durchschlagen. Die Klägerin beantragt, 4 den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 aufzuheben. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Er bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung und verweist darauf, man habe nicht zuletzt wegen der aus den Vorjahren bekannten Saumseligkeit der Klägerin bei der Antragstellung alle freien Träger mit Schreiben vom 22. März 2007 auf die Frist und ihre Bedeutung hingewiesen und der Klägerin in der Zeit zwischen der Beantragung der Wiedereinsetzung und dem November 2007 mehrfach de Gelegenheit eingeräumt, diesen Antrag rechtfertigende Aspekte einzubringen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die zulässige Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 11 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Antragsfristen, Form und Inhalt der Anträge und das Antragsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Verfahrensverordnung-GTK – VerfVO-GTK) vom 17. Januar 1995 – GV.NW. 1995, S. 108). Danach sind Abschlagszahlungen zurückzuverlangen, wenn ein Antrag nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zu stellen ist ein Antrag nach Satz 1 der Bestimmung spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. 12 Diese Frist hat die Klägerin für das Kalenderjahr 2006 nicht eingehalten. 13 Bei dieser Frist handelt es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen 14 Urteil vom 27. Februar 2003 -16 A 5570/00 – juris und NVwZ-RR 2004, 254 15 um eine von Behörden und Gerichten von Amts wegen zu beachtende und für beide gleichermaßen bindende materielle Ausschlussfrist mit rechtsvernichtender Wirkung in dem Sinne, dass nach ihrem Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. 16 Wegen des Verweises in § 1 Abs. 1 Satz 2 VerfVO-GTK auf § 27 SGB X kommt eine Wiedereinsetzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. 17 Es mag auf sich beruhen, ob diese dort nur als Ermächtigung für die Behörde normierte Wiedereinsetzung hier nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin ihren darauf gerichteten Antrag selbst zurückgenommen hat und weil nicht ersichtlich ist, warum diese Verfahrenshandlung nicht wirksam sein sollte. Denn selbst wenn dem Gericht eine aktuelle eigene Prüfung nicht verwehrt wäre, kann nicht festgestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Denn das dazu nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Hindernis ist hier schon nicht dargetan: die Klägerin hat sich zunächst auf die – freilich auch nur bis zum 1. Mai 2007 währende - Erkrankung ihrer Mitarbeiterin L, dann aber auf die – freilich erst am 5. Mai 2007 einsetzende - Erkrankung des Pfarrers T berufen. Dem Ansinnen des Gerichts, dies zu einem konsistenten Vorbringen zu formen, ist die Klägerin nachzukommen eigenem Bekunden nach nicht in der Lage. Schließlich war auch die unter dem 6. Juni 2007 erfolgende Antragstellung dem beigefügten Anschreiben nach auch nach Einschätzung der Klägerin selbst weder vollständig noch durchweg formgerecht. 18 Da die Rechtsgrundlage der Behörde ein Ermessen nicht einräumt, sondern die Rückforderung als strikte Rechtsfolge normiert, kann die Klägerin schon aus rechtsystematischen Gründen nicht mit ihrem Hinweis auf die nachsichtige Haltung des Beklagten bei ähnlicher Handhabung in den Jahren zuvor und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehört werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich aus vormaliger Nachsicht ein Vertrauen überhaupt entwickeln kann und/oder einem solchen nicht spätestens durch den schriftlichen Hinweis auf den drohenden Fristablauf mit dem Rundschreiben vom März 2007 die Grundlage entzogen worden wäre. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.