Urteil
11 K 7565/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0130.11K7565.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der je-weilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist 20 Jahre alt und absolviert seit dem 1. September 2008 auf eigenen Wunsch an der C-Schule, einer Förderschule des Beklagten zu 2. in B, seinen 9-monatigen Zivildienst. Wie im Einberufungsvorschlag vom 17. März 2008 unter Hinweis auf einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf Miet- und Mietnebenkosten erwähnt, handelt es sich bei dieser Zivildienststelle um eine solche mit Heimschlafplatz. Dementsprechend wurde im Einberufungsbescheid vom 29. April 2008 von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, abgesehen. 3 Ende August / Anfang September 2008 stellte der Kläger beim Beklagten zu 1. einen Antrag auf Mietbeihilfe nach § 7a des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) und erläuterte hierzu, aufgrund Mietvertrags vom 16. Juli 2008 seit dem 1. August 2008 zur Untermiete in dem von seinen Eltern angemieteten Haus zu wohnen; er benutze die Wohnung, die 65 m2 groß sei und aus zwei Räumen mit Kochgelegenheit und Bad bestehe, allein. Als Grund für die Anmietung der Wohnung gab er an, dass ihm am Ort der Dienststelle keine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Zu seinem Antrag legte er einen mit seiner Mutter, wohnhaft ebenfalls L 46 in S, geschlossenen Wohnungs-Mietvertrag vom 16. Juli 2008 zur unbefristeten Vermietung zweier möblierter Zimmer, einer Küche/Kochnische, einem Bad/Dusche/WC, einem Bodenraum und einer Garage mit einer Wohnfläche von insgesamt 65 m222 22 zum 1. August 2008 zu einer monatlichen Miete von 292,50 Euro zzgl. 85,40 Euro für Heizung und Warmwasser sowie 15,50 Euro für Versicherung, Grundsteuer und Wartung (insgesamt 393,40 Euro) vor. 4 Bei einem Ortstermin vom 14. Oktober 2008 stellte der Außendienst des Sozialamtes des Beklagten zu 1. laut entsprechendem Bericht vom Folgetag fest: Bei dem Objekt L 46 in S handele es sich um ein großes Wohnhaus mit nur einem großen Haupteingang mit Schellenanlage und Briefkasten für alle Bewohner. Der Kläger bewohne das Objekt gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester. Ihm stünden folgende Räumlichkeiten zur Verfügung: 5 - Wohnzimmer im Kellergeschoss mit mehreren Sofas, mehreren Sesseln bzw. Schreibtischstühlen, einem Schreibtisch, einem Fernsehtisch mit Fernsehgerät sowie mehreren Schränken und Regalen mit Akten und persönlichen Unterlagen des Klägers; eine normale Balkontüre führe über eine Außentreppe in den Garten des Hauses; 6 - Küche im Erdgeschoss mit Esstisch und fünf Stühlen, die nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt werde, wobei der Kläger dort jedoch nur sein Frühstück einnehme, wochentags und auch am Wochenende ansonsten außer Haus esse; eine eigene Vorratshaltung sei nicht vorhanden; 7 - Schlafzimmer in der 1. Etage mit Bett, Nachttisch, komplettem 2-türigen Kleiderschrank, einem Fernsehtisch mit Fernsehgerät, einem Schreibtisch mit PC und zwei Ledersesseln; 8 - Badezimmer in der 1. Etage mit Dusche, Badewanne und Toilette, das nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten überwiegend nur vom Kläger benutzt werde, während alle anderen Bewohner das zweite Badezimmer im Erdgeschoss nutzten. 9 Das gesamte Objekt verfüge nur über eine gemeinsame Heizungsanlage. Auch über einen eigenen Stromzähler verfüge der Kläger für seinen Wohnbereich nicht. Die vom Kläger genutzten Wohnräume lägen über mehrere Etagen des Hauses verteilt, nicht zusammen. Sein Wohnbereich sei für alle anderen Bewohner frei zugänglich. Aufgrund der Zimmeraufteilung sei eine Fremdvermietung nicht möglich. 10 Daraufhin lehnte der Beklagte zu 1. den Mietbeihilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 ab und führte hierzu aus: Nach der Überprüfung durch den Außendienst wohne der Kläger mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es handele sich bei den angemieteten Räumen nicht um eine abgeschlossene Wohnung. Der Kläger habe zwar seine eigenen Räume, benutze jedoch zum Beispiel die Küche gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern. Der Kläger sei daher nicht alleinstehend im Sinne des § 7a USG. 11 Am 5. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt, 12 > den Beklagten zu 1. unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Oktober 2008 zu verpflichten, ihm für die Dauer seines Zivildienstes ab dem 1. September 2008 pro Monat eine Mietbeihilfe in Höhe von 393,40 Euro zu zahlen. 13 Am 6. November 2008 hat der Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende Hinweise des Bundesamtes für den Zivildienst im Internet und die Ablehnung einer Mietbeihilfe durch den Beklagten zu 1. beim Beklagten zu 2. als Dienststelle die Erstattung der Mietkosten beantragt. 14 Nachdem der Beklagte zu 2. diesen Antrag zunächst "zuständigkeitshalber" an den Beklagten zu 1. übersandt hatte, hat der Kläger die Klage am 14. November 2008 auf den Beklagten zu 2. erweitert. 15 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 hat der Beklagte zu 2. den Antrag des Klägers auf Übernahme der Mietkosten ebenfalls abgelehnt und hierzu ausgeführt: Da Zivildienstleistende während des Zivildienstes grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Unterkunft hätten, seien bei Heimschlaferlaubnis gegebenenfalls entstandene Miet- und/oder Mietnebenkosten von der Dienststelle zu erstatten, soweit die Unterhaltssicherungsbehörde diese Kosten nicht übernehme. Ein Erstattungsanspruch gegen die Dienstelle entfalle jedoch, wenn der Dienstleistende in der elterlichen Wohnung wohne. Als elterliche Wohnung gelte auch eine von den Eltern als Vermieter an den Zivildienstpflichtigen vermietete Wohnung, wenn dieser vor der Einberufung seinen Lebensunterhalt nicht selbst habe bestreiten können. Da der Kläger vor Dienstantritt Schüler gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt vor der Einberufung nicht mit eigenem Einkommen habe bestreiten können. Daher sei das Mietverhältnis als Unterhaltsvereinbarung zu werten. Hierfür spreche auch die vom Beklagten zu 1. festgestellte Wohnsituation des Klägers in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern. 16 Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor: Er sei volljährig, habe gegen seine Eltern jedenfalls während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses oder des Zivildienstes keine Unterhaltsansprüche und müsse für seine Lebenshaltungskosten daher selbst aufkommen. Nach dem Abitur müsse mit Unterhaltsleistungen Schluss sein. Seine Eltern wollten ihm auch nicht freiwillig Unterkunft auf ihre Kosten leisten. Es gebe daher auch keine entsprechende Unterhaltsvereinbarung mit seinen Eltern. Vorsorglich werde eine solche rückwirkend zum 10. Juni 2008 (Datum der Ablegung des Abiturs) gekündigt. Seine Eltern sähen es viel lieber, wenn die Beklagte zu 2. ihrer Pflicht zur Bereitstellung einer Wohnung am Dienstort nachkäme. Er sei auch alleinstehend, weil er mit seinen Eltern und seiner Schwester keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe. Er kaufe sich alles, was er brauche, von seinem eigenen Geld. Ein gemeinsames Wirtschaften finde nicht statt. Er habe in dem betreffenden Haus seine eigenen Räume mit eigenen Türen, eigenem Bad und eigenem Außeneingang. Einen räumlichen Berührungspunkt gebe es lediglich in der einzigen Küche, deren Nutzung durch die im Gebäude wohnenden Personen allerdings unabhängig voneinander erfolge. Die Situation sei mit der in Studentenwohnheimen oder Appartementgebäuden vergleichbar, wo es in jedem Stockwerk nur eine Küche gebe. Derzeit finanziere er die Miete aus seinem ererbten Vermögen. Die Beklagten unternähmen den dem geltenden Recht widersprechenden Versuch, ihre nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG) bestehende Pflicht zur Gestellung einer Wohnung oder – im Falle der Heimschlaferlaubnis – der Tragung der Kosten einer solchen Wohnung auf ihn bzw. seine Eltern abzuwälzen. Das ZDG sei jedoch so angelegt, dass die gesamten Lebenshaltungskosten des Zivildienstleistenden wie bei einen Soldaten vom Staat getragen würden. 17 Der Beklagte zu 1. beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er bezieht sich zur Begründung auf seinen Ablehnungsbescheid vom 27. Oktober 2008 und den Bericht seines Außendienstes vom 15. Oktober 2008. 20 Der Beklagte zu 2. beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er wiederholt die Ausführungen aus seinem Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2008. 23 Auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger selbst ausgedruckte Umsatzangaben eines eigenen Online-Kontos vorgelegt, aus denen sich jeweils zum Ende der Monate August bis einschließlich Dezember 2008 eine Überweisung in Höhe von 393,40 Euro mit dem Verwendungszweck "Miete" auf ein Konto seiner Mutter ergibt. 24 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und 2. Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 28 Das Klagebegehren bedarf der Auslegung. Da der Kläger mit seinem gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Antrag eine öffentlich-rechtliche Zahlung des Staates an ihn als Bürger begehrt, für die das Gesetz – wie §§ 2, 4a Abs. 1, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 USG zeigen – den vorherigen Erlass eines Bewilligungsbescheides vorschreibt, kann er nicht unmittelbar Leistungsklage auf Zahlung erheben, sondern muss zunächst die Verpflichtung zur Bewilligung der Leistung einklagen. 29 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 15. Aufl., § 42 Rn. 13. 30 Sein Hauptantrag ist daher dahingehend auszulegen, dass er darauf gerichtet ist, 31 1. den Beklagten zu 1. unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Oktober 2008 zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer seines Zivildienstes ab dem 1. September 2008 pro Monat eine Mietbeihilfe in Höhe von 393,40 Euro zu bewilligen. 32 Vom Beklagten zu 2. begehrt der Kläger eine etwaige Differenz zwischen der geltend gemachten Mietbeihilfe und der Leistung, die der Beklagte zu 1. insoweit bewilligt. Daher ist das Klagebegehren insoweit dahingehend zu verstehen, dass es darauf gerichtet ist, 33 2. hilfsweise für den Fall, dass die vom Beklagten zu 1. zu bewilligenden Unterhaltssicherungsleistungen die geltend gemachten Mietkosten nicht vollständig abdecken, den Beklagten zu 2. zur Zahlung des Differenzbetrags zu verurteilen. 34 Die so verstandene Klage ist insgesamt erfolglos. 35 Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. 36 Der die Bewilligung von Mietbeihilfe für Räumlichkeiten im Haus L 46 in S ablehnende Bescheid des Beklagten zu 1. vom 27. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Leistung. 37 Gemäß §§ 2 Nr. 1 lit. g), 7a Abs. 1 Satz 1 USG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG erhalten Zivildienstleistende, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, ohne dass es darauf ankommt, ob das Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft gemäß § 31 Satz 1 ZDG angeordnet worden ist. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 – 6 C 25.06 -, zitiert nach Juris (Rn. 16). 39 Der Kläger ist jedoch nicht in diesem Sinne allein stehend. Dies ist nach § 7a Abs. 1 Satz 2 USG in der hier maßgeblichen Fassung des am 9. August 2008 und damit vor Beginn des Zivildienstes des Klägers insoweit in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) nur dann der Fall, wenn der Dienstpflichtige nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Der Kläger lebt indes im Haus "L 46" in S in einer solchen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern als Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG. 40 Der Begriff der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deckt sich nach dem Willen des Gesetzgebers 41 - vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des USG, abgedruckt in: Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz – Kommentar und Rechtssammlung, Stand: Juni 2008, Teil 6, Gl.-Nr. 628, S. 2 (6) – 42 mit dem gleichen Begriff des Wohngeldgesetzes 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1990 – 12 A 993/87 -, zitiert nach Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7, Gl.-Nr. 707a S. 197 (200); OVG Thüringen, Urteil vom 6. Juli 2004 – 2 KO 239/03 -, NVwZ-RR 2005, 193 (194); VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 1991 – 11 K 2141/90 – zitiert nach Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7, Gl.-Nr. 707a S. 220 (221). 44 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (WoGG 2005, BGBl. I S. 2029) wie auch gemäß § 5 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des insoweit am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (WoGG 2008, BGBl. I S. 1856) liegt eine Wohngemeinschaft vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen, und eine Wirtschaftsgemeinschaft vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Beides ist hier der Fall. Unbestritten ist dies für die Zeit bis Juni 2008, als der Kläger das Abitur erwarb. Dass sich hieran bis heute etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. 45 Das Haus "L" in S ist von den Eltern des Klägers angemietet und wird von ihnen, dem Kläger und seiner Schwester bewohnt. Dafür, dass der Kläger dort mit seinen Eltern weiterhin eine Wohngemeinschaft bildet, spricht bereits, dass die von ihm unter dem 16. Juli 2008 angemieteten Räumlichkeiten (2 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad/Dusche/WC, 1 Bodenraum) nicht nur vom übrigen Bereich des Hauses nicht abgetrennt, 46 - vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 16/6543 S. 91; VG Oldenburg, Urteil vom 9. Januar 2003 – 5 A 2654/01 -, zitiert nach Juris (Rn. 21) - 47 sondern innerhalb des Hauses auch noch über drei Etagen verteilt sind. So befindet sich nach den Feststellungen des Außendienstes des Sozialamtes des Beklagten zu 1. vom 14. Oktober 2008 das eine Zimmer des Klägers im Kellergeschoss, das zweite wie auch das Bad im 1. Obergeschoss, während die Küche im Erdgeschoss liegt. Der Kläger muss daher bei der Benutzung der von ihm angemieteten Wohnräume immer wieder durch den Wohnbereich der Eltern gehen, was nahe legt, dass die Wohnräume keine separaten Lebensmittelpunkte, sondern eine Einheit darstellen. 48 Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 1995 – 11 K 373/93 -, zitiert nach Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7, Gl.-Nr. 707a S. 315 (317). 49 Hinzu kommt, dass die Räumlichkeiten des Klägers nach den Feststellungen des Außendienstes für alle Bewohner des Hauses frei zugänglich sind. Dementsprechend hat der Kläger ausweislich des Mietvertrags auch keine Wohnungsschlüssel, sondern nur einen Hausschlüssel erhalten. Allein der Umstand, dass einzelne Räume im Haus ausschließlich im Besitz eines Bewohners stehen und von ihm allein genutzt werden, steht der Annahme einer Wohngemeinschaft mit Familienangehörigen nicht entgegen. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 – 8 C 65.89 -, zitiert nach Juris (Rn. 17). 51 Auffällig ist zudem, dass die vom Kläger angemieteten Räumlichkeiten weder über eine eigene Türklingel, noch über einen Briefkasten verfügen und für sie auch kein eigener Stromzähler eingerichtet worden ist. 52 Vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 – 8 C 65.89 -, zitiert nach Juris (Rn. 17). 53 Dass der Kläger und seine Eltern Wohnraum weiterhin gemeinsam bewohnen, wird vor allem aber daran deutlich, dass die einzige Küche im Haus nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers anlässlich des Ortstermins vom 14. Oktober 2008 von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt wird. Denn bei dieser Küche handelt es sich angesichts ihrer Ausstattung mit einem Esstisch und fünf Stühlen um eine Wohnküche, mithin um einen Wohnraum. 54 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. August 2006 – 9 C 06.1845 -, zitiert nach Juris (Rn. 14). 55 Der vom Kläger insoweit angeführten Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie betrifft andere Fallgestaltungen und Rechtsfragen. Dass der Kläger nicht alle Mahlzeiten, sondern gegebenenfalls nur das tägliche Frühstück in der Wohnküche einnimmt, ist unerheblich, da die Annahme eines gemeinsamen Bewohnens von Räumlichkeiten von dessen zeitlichem Umfang weitestgehend unabhängig ist. 56 Es liegen demnach keine Anzeichen dafür vor, dass die einzelnen Familienmitglieder in ihren Räumen eigene Lebensmittelpunkte gebildet haben und sich die Gemeinschaft auf gelegentliche Besuche beschränkte. 57 Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 9. Januar 2003 – 5 A 2654/01 -, zitiert nach Juris (Rn. 21). 58 Der rein subjektive Wunsch des Betroffenen, nunmehr anders als zuvor mit den Eltern keine Wohngemeinschaft zu bilden, und das Aufsetzen eines entsprechenden Mietvertrags vermag die tatsächliche Wohngemeinschaft nicht zu beenden. 59 Gleiches gilt hinsichtlich der Wirtschaftsgemeinschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch die Wirtschaftsgemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern auch nach seinem Abitur bis heute fortbesteht. Dies entspricht der gesetzlichen Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 WoGG 2008, wenn Personen – wie hier nach obigen Ausführungen der Kläger und seine Eltern – in einer Wohngemeinschaft leben. Anhaltspunkte für eine nunmehr von den Eltern getrennte hauswirtschaftliche Versorgung bestehen nicht. Ganz im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Kläger nach den Feststellungen des Außendienstes vom 14. Oktober 2008 über keine eigenen Vorräte an Lebensmitteln verfügt, obwohl er jedenfalls das tägliche Frühstück im Haus einnimmt, dafür, dass die Eltern und er im wahrsten Sinne des Wortes "aus einem Topf wirtschaften", d.h. sich zumindest teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 – 8 C 65.89 -, zitiert nach Juris (Rn. 22). 61 Die entgegenstehende Behauptung des Klägers in der Klageschrift, er kaufe sich alles, was er brauche von seinem eigenen Geld, lässt sich mit dem vom Außendienst festgestellten und vom Kläger nicht bestrittenen Fehlen einer eigenen Vorratshaltung an Lebensmitteln nicht in Einklang bringen, so dass es insoweit keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf. Im Übrigen ist weder insoweit noch ansonsten hinsichtlich der Frage der Wirtschaftsgemeinschaft ersichtlich, inwieweit ein vom Kläger angebotenes "Sachverständigengutachten" zur Aufklärung beitragen könnte. 62 Der somit zu bescheidende, zulässige Hilfsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. 63 Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. für die Zeit seines Zivildienstes keinen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem ZDG noch aus dem dort in Bezug genommenen Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz – WSG), dem allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit den zu dieser Frage erlassenen Verwaltungsvorschriften oder dem allgemeinen Fürsorgegrundsatz, 64 vgl. allgemein zu den Zweifeln an einem solchen Anspruch: BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 -6 C 25.06 -, zitiert nach Juris (Rn. 13); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 4 S 935/82 -, zitiert nach Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7, Gl.-Nr. 707a S. 42 (43 f.); VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2000 – 10 VG W 1689/2000 -, zitiert nach Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7, Gl.-Nr. 707a S. 363 (369) – 65 so dass die Frage des richtigen Anspruchsgegners offen bleiben kann. 66 § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG scheidet als Anspruchgrundlage offensichtlich aus, da diese Vorschrift – wie bereits an ihrer systematischen Stellung im Ersten Abschnitt des ZDG ("Aufgaben und Organisation des Zivildienstes") und den übrigen Bestimmungen in § 6 ZDG zur Verteilung der Kostenträgerschaft deutlich wird – nur das Innenverhältnis zwischen Bund und Beschäftigungsstellen und nicht die im Vierten Abschnitt geregelte Rechtsstellung des Dienstpflichtigen betrifft. 67 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 1983 – 1 A 104/81 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 25 A 2647/92 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG Thüringen, Urteil vom 6. Juli 2004 – 2 KO 239/03 -, NVwZ-RR 2005, 193 (194); OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 -, NVwZ-RR 1989. 652 (653). 68 Auch § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 4 WSG begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten für eine private Unterkunft. Gemäß § 35 Abs. 1 ZDG finden auf den Dienstpflichtigen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Die hierdurch unter anderem in Bezug genommene Vorschrift des § 4 Satz 1 WSG sieht zwar vor, dass die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt wird. Dies begründet – unabhängig von einer dienstlichen Anordnung zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft nach § 31 Satz 1 ZDG – jedoch lediglich einen Anspruch des Zivildienstleistenden auf Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft. 69 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2004 – 11 K 1688/03 -, zitiert nach Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7, Gl.-Nr. 707a S. 403 (407). 70 Darauf ist die Klage indes nicht gerichtet. Der Kläger begehrt vielmehr die Übernahme der Mietkosten für eine eigene Wohnung. Ein dahingehender Anspruch findet in § 4 WSG keine Stütze. Insbesondere lässt bereits der Wortlaut dieser Regelung eine Auslegung dahin, dass der Anspruch auf unentgeltliche dienstliche Unterbringung sich bei Fehlen einer Anordnung nach § 31 Satz 1 ZDG sinngemäß auf Erstattung der Mietkosten für die eigene Wohnung richtet, nicht zu. Hiergegen spricht auch § 4 Satz 2 WSG, der die Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme einer anderen Unterkunft ausdrücklich ausschließt. Ein Anspruch auf Erstattung der Mietkosten als Erfüllungssurrogat für den Anspruch auf dienstliche Unterkunft kommt auch bei entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Leistung an Erfüllung statt nicht in Betracht. Denn gemäß § 364 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Gläubiger zwar eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt annehmen; er kann jedoch nicht eine andere als die geschuldete Leistung verlangen. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 1983 – 1 A 104/81 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks; im Ergebnis ebenso: OVG Thüringen, Urteil vom 6. Juli 2004 – 2 KO 239/03 -, NVwZ-RR 2005, 193 (194); offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 25 A 2647/92 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks. 72 Ferner ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mietkosten nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Bundesamtes für den Zivildienst in Form des "Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes" (Stand: Dezember 2008) 73 abrufbar unter: http://www.zivildienst.de 74 unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. 75 Vgl. grundsätzlich ablehnend: OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 1983 – 1 A 104/81 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks. 76 Denn nach Abschnitt F 7 I 2.2.2 besteht ein solcher Anspruch gerade nicht im – hier gegebenen – Fall der Unterkunft in der elterlichen Wohnung. 77 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 31 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten [Soldatengesetz – SG]) berufen. § 31 SG ist eine typische Generalklausel, die ihre Konkretisierung und ihre Grenzen aus den besonderen gesetzlichen Bestimmungen, etwa des WSG und des USG erfährt. Diese Bestimmungen schließen weitergehende Ansprüche in der Regel aus. 78 Vgl. Walz in: Walz/Eichen/Sohm; Soldatengesetz – Kommentar, 1. Aufl., § 31 Rn. 11 und 20. 79 Zusatzleistungen kraft Fürsorge sind nur dann überhaupt erlaubt, wenn der Dienstpflichtige einer dienstlich veranlassten Belastung ausgesetzt ist oder einen Nachteil erleidet, dem kein ausreichender Vorteil gegenübersteht, und wenn dies seine Ursache ausschließlich in der Sphäre des Dienstes hat. 80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 – 8 C 112.86 -, zitiert nach Juris (Rn. 15); BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 1982 – 6 C 98.80 -, zitiert nach Juris (Rn. 24). 81 Ob diese Voraussetzungen gerade auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger seine Einberufung zur betreffenden Beschäftigungsstelle unter dem 17. März 2008 selbst vorgeschlagen hat und ihm dabei bekannt war, dass ihm dort keine dienstliche Unterkunft gestellt wird (vgl. Bl. 63 der Gerichtsakte), vorliegen, 82 - vgl. dies in einem ähnlichen Fall bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 -, NVwZ-RR 1989, 652 (653 f.) - 83 kann dahinstehen. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre die Ablehnung der Erstattung der Mietkosten nicht fürsorgewidrig. Die Entscheidung, ob, inwieweit und in welcher Form er im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zugunsten eines Zivildienstleistenden tätig werden will, liegt weitgehend im Ermessen des Dienstherrn. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zu fürsorglichem Eingreifen durch Richterspruch kommt nur in Betracht, wenn sein Untätigbleiben die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigte. Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen eines Dienstpflichtigen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Betroffenen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 1982 – 6 C 98.80 -, zitiert nach Juris (Rn. 27), OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Mai 2007 – 10 A 10070/07 -, zitiert nach Juris (Rn. 31). 85 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine unerträgliche Belastung des Klägers tritt durch die Weigerung der Übernahme von Mietkosten nicht ein. Denn er kann seinen Unterkunftsbedarf auf andere Weise decken. Zum einen kann er seinen Anspruch aus § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 4 Satz 1 WSG auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft geltend machen, der – sofern seine jetzige Beschäftigungsstelle über keine derartige Unterkunft verfügt – auch im Wege der Versetzung zu einer anderen Beschäftigungsstelle innerhalb Deutschlands 86 - vgl. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst – Kommentar, 5. Aufl., § 19 ZDG Erl. 4 und § 30 ZDG Erl. 3 - 87 erfüllt werden kann. Zum anderen bleiben seine Eltern auch während des Zivildienstes wegen ungedeckten Wohnbedarfs unterhaltspflichtig. 88 Vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – XII ZR 150/92 -, FamRZ 1994, 303; OLG Hamm, Urteil vom 8. Juli 1992 – 12 UF 62/92 -, zitiert nach Juris. 89 Dass die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Kindern – wie der Kläger behauptet – mit dem Abitur ende, trifft nicht zu. Die Unterhaltspflicht Verwandter in gerader Linie nach § 1601 BGB ist vom Alter unabhängig und besteht auch nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule fort, soweit der Betroffene seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann. 90 Vgl. Luthin in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 1602 Rn. 6 ff. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 92 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).