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Urteil

21 K 6778/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0130.21K6778.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld betreffende Bescheid des Beklagten vom 29.08.2008 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zu ½. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nahm den am 00.00.1929 geborenen, verwitweten Herrn I am 19.02.2008 in ihr Pflegeheim auf, der zuvor auch in E seinen letzten Wohnsitz hatte. Er erhielt seit seiner Aufnahme in der Einrichtung Leistungen aus der Pflegeversicherung für die Pflegestufe 1 in Höhe von monatlich 1.023,00 Euro. Am 20.04.2008 verstarb der Pflegebedürftige, nachdem zuvor seine Ehefrau I1 am 13.03.2008 verstorben war. 3 Die Klägerin stellte am 19.02.2008 bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 19.02.2008. Zu den Unterlagen des Beklagten gelangten unzusammenhängend Kontoauszugsausdrucke des Girokontos des Pflegebedürftigen bei der Stadtsparkasse E, ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (gültig ab 01.07.2007), eine Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge mit Patientenverfügung vom 19.11.2006 u.a. zugunsten des Enkels des Pflegebedürftigen (T) und eine Sparbuchkopie. 4 Am 18.04.2008 sprach Herr T in der Sozialhilfeangelegenheit seines Großvaters beim Beklagten vor und erklärte zu Protokoll, dass er sich aus persönlichen Gründen nicht weiter um die Angelegenheit seines Großvaters kümmern könne, da er ab sofort beruflich im Ausland tätig sei. Er wolle bei der Heimverwaltung vorsprechen und die Bestellung eines Betreuers anregen. 5 Mit Schreiben vom 10.06.2008 forderte der Beklagte unter dem Betreff "Sozialhilfe" des Herrn I dessen Enkel, Herrn T, unter einer Anschrift in E auf, wegen des Anspruchs auf Sozialhilfe und Pflegewohngeld im einzelnen benannte Unterlagen bis zum 10.07.2008 vorzulegen, andernfalls die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden könnten. Eine Durchschrift des Schreibens sandte der Beklagte an die Klägerin zur Kenntnisnahme. 6 Mit Schreiben vom 14.07.2008 fragte die Klägerin beim Beklagten nach, ob der Enkel zwischenzeitlich der Aufforderung nachgekommen sei. 7 Ohne weitere Anhörung lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 29.08.2008 die Bewilligung von Pflegewohngeld ab. Eine Berechnung sei aufgrund fehlender Nachweise bzw. Mitwirkung nicht möglich. Ebenfalls mit Bescheid vom 29.08.2008 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewährung von Sozialhilfe zugunsten des verstorbenen I ab im wesentlichen mit der Begründung, der Hilfesuchende habe nicht bewiesen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten könne. Die Nichtaufklärbarkeit gehe zu Lasten der Klägerin, die das Bestehen des auf sie übergegangenen Anspruches behaupte. 8 Gegen den Bescheid vom 29.08.2008 bzgl. des Antrags auf Bewilligung von Pflegewohngeld hat die Klägerin am 29.09.2008 Klage erhoben mit der Begründung, es bestehe ein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz des Herrn I. Die notwendigen Nachweise zur Bewilligung des Pflegewohngeldes hätten vorgelegen, ansonsten sei es dem Beklagten auch nicht möglich gewesen, nach seinem Berechnungsbogen das zustehende Pflegewohngeld zu berechnen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Beklagte an den Enkel des I gewandt haben, obwohl dieser ausdrücklich mitgeteilt habe, wegen Tätigkeit im Ausland sich nicht mehr um die Angelegenheiten seines Großvaters kümmern zu können. Außerdem sei die Mitwirkungsaufforderung des Beklagten unter dem Betreff "Sozialhilfe" ergangen, so dass die Klägerin schon nicht gegen Mitwirkungsverpflichtungen in Pflegewohngeldsachen habe verstoßen können. Im übrigen seien die Einkünfte und das Vermögen der verstorbenen Ehefrau des I, Frau I1, für die Bestimmung des Pflegewohngeldanspruches unerheblich. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 29.08.2008 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Pflegewohngeld für den Bewohner I gemäß § 12 Landespflegegesetz NRW in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung zu gewähren, hilfsweise über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 11 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 In der Sache wurde am 09.01.2009 mündliche Verhandlung durchgeführt, die unter Einräumung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin vertagt worden ist. 14 Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erteilt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 1. Die Klage ist insoweit zulässig, als das Begehren die Aufhebung des angegriffenen Bescheids erfasst, nicht jedoch, soweit sie auf Verpflichtung zur Bewilligung von Pflegewohngeld gerichtet ist. 19 Die Anfechtungsklage mit dem Klageantrag, den Versagungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2008 aufzuheben, war stattzugeben. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach durfte der Beklagte den Wohngeldantrag nicht wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I deshalb ablehnen, weil die Klägerin, die mit Schreiben vom 10.06.2008 angeforderten Unterlagen nicht bzw. nur unvollständig eingereicht hat. 20 § 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung indessen nicht versagt werden, wenn und soweit gleichwohl die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist gemäß § 66 Abs. 3 SGB I schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. 21 BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8. 22 Vorliegend sind schon die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I nicht gegeben sind. 23 Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2008 darauf hingewiesen, dass wegen des Anspruchs auf Sozialhilfe und Pflegewohngeld des Herrn I im einzelnen benannte Unterlagen bis zum 10.07.2008 vorzulegen sind, andernfalls die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt würden. Dieses Schreiben hat der Beklagte aber nicht wie in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehen an die Klägerin als leistungsberechtigte Antragstellerin gerichtet, sondern an Herrn T als den Enkel des Herrn I. Zwar wäre auch Herr I unter den in § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen "Pflegewohngeld" (Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO) genannten Voraussetzungen im Falle des Eintrittsrechtes leistungsberechtigter Antragsteller. In diesem Falle wäre auch die Frage einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Enkels des Pflegebedürftigen zu prüfen. Da vorliegend aber die Klägerin als Einrichtungsträgerin den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld gestellt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO) und der Beklagte wegen Nichtmitwirkung den Versagungsbescheid an die Klägerin gerichtet hat, wäre auch zuvor die Klägerin zur Mitwirkung konkret aufzufordern gewesen. Der schriftliche Hinweis auf die Folge fehlender Mitwirkung muss konkret und unmissverständlich auf den besonderen Fall des Mitwirkungspflichtigen bezogen sein. Ein allgemeiner Hinweis des Sozialleistungsträgers, bei fehlender Mitwirkung werde die Sozialleistung versagt, reicht daher nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr konkret wissen, welche Mitwirkungshandlungen zur Bearbeitung seines Hilfebegehrens noch erforderlich sind. Da es mithin immer auf die konkrete Verfahrenssituation ankommt, ist ein Antragsteller selbst dann, wenn er nach entsprechender Aufforderung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I Unterlagen vorlegt und Erklärungen abgibt, darauf aufmerksam zu machen, dass er damit seinen Mitwirkungspflichten noch nicht voll genügt hat, bevor ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ergehen kann. 24 Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.1993 5 L 3/92 -, juris; Beschluss der Kammer vom 21.10.2008 – 21 K 721/08 . 25 Allein die Übersendung einer Durchschrift des Schreibens, mit dem der Enkel des pflegebedürftigen zur Mitwirkung aufgefordert worden ist, an die Klägerin reicht hierfür nicht aus. In diesem Falle ist der Leistungsberechtigte nicht konkret auf die Folgen hingewiesen worden; in einem solchen Falle wird nicht bestimmt genug klar, welche der verantwortlichen Personen welche konkrete Handlung zu erbringen hat. 26 Offen bleiben kann, ob gegenüber dem Pflegebedürftigen hätte ein Versagungsbescheid ergehen dürfen, wenn dieser gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten ordnungsgemäß zur Mitwirkung aufgefordert worden wäre. 27 Der gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ergangene Versagungsbescheid kann im übrigen nicht in einen in seinen rechtlichen Wirkungen weiterreichenden Ablehnungsbescheid wegen fehlender Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen umgedeutet werden (§ 43 Abs. 2 SGB X). Ein solcher Ablehnungsbescheid und der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I sind ihrem Wesen nach verschieden und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Mit dem Versagungsbescheid wird die Leistung im Gegensatz zum Ablehnungsbescheid nicht endgültig abgelehnt, vielmehr hat der Antragsteller durch Nachholung seiner Mitwirkungspflichten die Chance, zukünftig seinen Anspruch auf die beantragte Sozialleistung durchzusetzen, ohne erneut einen Antrag stellen zu müssen, und gemäß § 67 SGB I aufgrund einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Leistungsträgers auch noch für die Vergangenheit Leistungen zu erhalten. Der Ablehnungsbescheid regelt das Sozialleistungsverhältnis dagegen abschließend und ist damit i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB X für den Betroffenen ungünstiger. 28 2. Die weitergehende Verpflichtungsklage mit dem Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Pflegewohngeld für den Pflegeplatz des Herrn I zu bewilligen, hat keinen Erfolg. 29 Weder im Falle eines Versagungsbescheids nach § 66 Abs. 1 SGB I noch bei materieller Ablehnung des Pflegewohngeldantrages wäre der Beklagte derzeit zu verpflichten, das beantragte Pflegewohngeld zu bewilligen. 30 Im Wege der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I kann grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bereits anderweitig nachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist. 31 So grds. auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des VG Köln vom 14.02.2008 26 K 1644/07 , www.nrwe.de, das im dortigen Falle die Voraussetzungen zu einer Leistungsgewährung im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung angenommen hat. 32 Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Einkommens- und Vermögenssituationssituation des Herrn I für die Zeit, die er in der Einrichtung der Klägerin verbracht hat, abschließend nicht geklärt ist. Zum Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids – im übrigen bis heute – sind die Leistungsvoraussetzungen nicht geklärt, da die Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau des Pflegebedürftigen (vgl. § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes <Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW>) nicht vollständig geklärt war – und im übrigen weiterhin nicht vollständig geklärt ist und ebenso Nachweise zur Vermögenssituation des Pflegebedürftigen nicht erbracht worden sind. 33 Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts ist insoweit grundsätzlich beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8; vgl. zur st. Rspr. der Kammer nur: Urteile vom 31.10.2008 – 21 K 4030/08 , vom 29.05.2007 21 K 2488/05 ; Beschlüsse vom 21.10.2008 – 21 K 721/08 , vom 26.08.2008 – 21 K 5230/08 – und vom 24.06.2008 – 21 K 2572/08 , 35 gegebenenfalls nach weitergehender Sachaufklärung (hier in Orientierung an der Verfügung des Beklagten vom 10.06.2008 gegenüber dem Enkel des Pflegebedürftigen) und unter Berücksichtigung der der Antragstellerin / Klägerin auferlegten Darlegungslast. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16/93 , BVerwGE 98, 195 – 202; st. Rspr. der Kammer, vgl. nur: Urteile vom 16.02.2007 – 21 K 4749/05 – und vom 18.07.2008 21 K 5443/07 -. 37 Kosten: §§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 38 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.