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Urteil

13 K 5850/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesetz, das den Personalübergang pauschal "kraft Gesetzes" anordnet, genügt dem Bestimmtheitsgebot nur, wenn die konkrete Zuordnung der betroffenen Beamten im Gesetz selbst oder durch eine verfassungskonforme Auslegung hinreichend bestimmt wird. • Ein Zuordnungsplan, der von Verwaltungsstellen erstellt und nicht als Verwaltungsakt mit eigenem Regelungswillen erlassen wird, kann die für einen Dienstherrenwechsel erforderliche individuelle Rechtswirkung nicht allein begründen. • § 2 Personalfolgengesetz ist verfassungskonform so auszulegen, dass die konkrete Überleitung der einzelnen Beamten erst durch eine individuelle Bekanntgabe der jeweiligen Zuordnungsentscheidung wirksam wird.
Entscheidungsgründe
Dienstherrenwechsel bei Kommunalisierung: Gesetz erfordert individuelle Bekanntgabe der Zuordnung • Ein Gesetz, das den Personalübergang pauschal "kraft Gesetzes" anordnet, genügt dem Bestimmtheitsgebot nur, wenn die konkrete Zuordnung der betroffenen Beamten im Gesetz selbst oder durch eine verfassungskonforme Auslegung hinreichend bestimmt wird. • Ein Zuordnungsplan, der von Verwaltungsstellen erstellt und nicht als Verwaltungsakt mit eigenem Regelungswillen erlassen wird, kann die für einen Dienstherrenwechsel erforderliche individuelle Rechtswirkung nicht allein begründen. • § 2 Personalfolgengesetz ist verfassungskonform so auszulegen, dass die konkrete Überleitung der einzelnen Beamten erst durch eine individuelle Bekanntgabe der jeweiligen Zuordnungsentscheidung wirksam wird. Der Kläger ist seit 1991 Beamter auf Lebenszeit beim Land und war bis Ende 2007 bei der Bezirksregierung im Immissionsschutz tätig. Das Land beschloss die Kommunalisierung von Umweltaufgaben; ein Personalfolgengesetz sah einen kraft Gesetzes zu vollziehenden Übergang betroffener Beamter auf Kommunen vor und bestimmte, die konkrete Verteilung solle durch von der Bezirksregierung zu erstellende Zuordnungspläne erfolgen. Der Kläger wurde in einer solchen Liste einer Stadt (Beigeladene) zugeordnet; er war jedoch seit Mitte September 2007 dienstunfähig erkrankt. Die Beigeladene leitete ein amtsärztliches Verfahren ein und setzte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Kläger begehrt festzustellen, dass sein Beamtenverhältnis zum Land weiterbesteht, da die gesetzliche Überleitung nicht wirksam erfolgt sei. • Zulässigkeit: Feststellungsbegehren ist statthaft, weil keine anderweitige prozessuale Möglichkeit zur Klärung des Dienstherrenwechsels bestand und der Zuordnungsplan kein Verwaltungsakt mit individualisierender Wirkung ist (§ 43 VwGO). • Bestimmtheitsgrundsatz: § 2 Personalfolgengesetz in seiner Wortlautgestalt genügt nicht den Anforderungen der Rechtsklarheit und Bestimmtheit nach Art. 20 Abs. 3 GG, weil weder die betroffenen Personen noch deren konkret neuer Dienstherr im Gesetz abschließend bestimmt sind. • Rechtsfolgen der Gesetzesauslegung: Das Gesetz ist verfassungskonform auszulegen; danach bildet § 2 Abs. 1 und 2 nur die Ermächtigungsgrundlage, der konkrete Übergang der einzelnen Beamten wird erst durch den von der Bezirksregierung erstellten Zuordnungsplan vorbereitet und durch die individuelle Bekanntgabe der jeweiligen Zuordnungsentscheidung wirksam. • Rechtsnatur des Zuordnungsplans: Der Zuordnungsplan ist eine verwaltungsinterne Umsetzung der gesetzlichen Regelung ohne eigenen Regelungswillen gegenüber Einzelpersonen und somit kein Verwaltungsakt; er kann daher die Überleitung rechtsverbindlich nicht allein bewirken. • Kompetenz und Verweisungsfragen: Die Landesgesetzgebung für diese landesinternen Regelungen ist verfassungsgemäß; eine Verweisung auf untergesetzliche Verwaltungshandlungen ersetzt nicht die gebotene individuellen Entscheidungen, zugleich ist die Ausgestaltung des Zuordnungsprozesses durch die Verwaltung durch gesetzliche Vorgaben hinreichend begrenzt, sodassErmessensspielräume gerichtlicher Kontrolle zugänglich bleiben. • Folgerung für den konkreten Fall: Mangels einzelner, dem Kläger gegenüber wirksam bekannter und erlassener Überleitungsverfügung ist sein Beamtenverhältnis zum Land nicht am 1. Januar 2008 auf die Beigeladene übergegangen. • Prozessuales: Kosten und Vollstreckbarkeit sowie Zulassung der Berufung wurden dem gesetzlichen Rahmen entsprechend entschieden. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger weiterhin im Beamtenverhältnis zum beklagten Land steht, weil die gesetzliche Regelung zur Überleitung die individuelle Zuordnung nicht von sich aus wirksam hervorgebracht hat. Der Zuordnungsplan der Bezirksregierung ist kein Verwaltungsakt mit eigener rechtsverbindlicher Wirkung gegenüber dem Kläger; eine wirksame Überleitung hätte einer individuellen, verbindlichen Entscheidung gegenüber dem Beamten bedurft. Mangels einer solchen Einzelentscheidung ist der Dienstherrenwechsel nicht eingetreten. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land mit der Ausnahme, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von dieser selbst zu tragen sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde zugelassen.