Beschluss
3 L 101/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0210.3L101.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 9.420,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 9.420,75 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. Januar 2009 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 710/09 gegen den Be-sitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger Vollziehung. Die sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Norm wohnt eine "Warnfunktion" inne: Sie verbietet eine bloß formelhafte Begründung oder eine reine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, verlangt jedoch auch keine Begründung, die jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt abschließend und umfassend darstellt. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auf der Seite 41 des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses im Ergebnis ausreichend dargestellt. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Wohl der Allgemeinheit den zügigen Abschluss des Gesamtprojekts gebiete. Bei einer Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung würde die Errichtung auf unabsehbare Zeit verhindert werden können. Der Beigeladenen würden dadurch erhebliche Mehrkosten drohen. Ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher - bzw. bei Großvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, zumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragstellerin unbegründet, weil bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spricht, dass der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist; damit kommt der Klage der Antragstellerin auch die zumindest erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss beruht auf § 37 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesenteignungs und entschädigungsgesetz - (EEG NRW) - vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) i.V.m. §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E und L-V - Rohrleitungsgesetz - (RohrlG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. 2006 S. 130). Aus diesen Vorschriften ergeben sich die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung sowie für eine Enteignung jedenfalls für die Errichtung der vorgenannten Anlage. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung. Der erforderliche entsprechende Antrag der Beigeladenen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EEG NRW liegt vor (vgl. deren Schreiben vom 19. Dezember 2008). Zwar ist von der Beigeladenen kein Enteignungsantrag gemäß § 37 Abs. 1 Sätze 5 und 6 i.V.m. § 19 EEG NRW gestellt worden; sein Fehlen führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung, da das Vorliegen eines solchen Antrags hierfür keine tatbestandliche Voraussetzung ist. Eine mündliche Verhandlung über die Besitzeinweisung wurde am 19. Januar 2009 durchgeführt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG NRW). Der Besitzeinweisungsbeschluss ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG NRW auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Die im Besitzeinweisungsbeschluss angeordnete Sicherheitsleistung ist entsprechend der Regelung des § 37 Abs. 3 Sätze 1 und 4 EEG NRW ergangen. Dafür, dass die Sicherheit von der Beigeladenen nicht geleistet (und gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen) worden ist bzw. noch geleistet (und nachgewiesen) werden wird, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor der Besitzeinweisung ist gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 EEG ein Gutachten "Zustandsfeststellung von Pflanzenbeständen im Bereich von Flächen der Stadt T" des Ingenieur- und Sachverständigenbüros N mit Datum vom 15. Januar 2009 betreffend den Zustand der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke der Antragstellerin erstellt worden. Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 4 EEG ist der Antragsberechtigten (hier der Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens) eine Abschrift hiervon zu übersenden. Allerdings berührt es nicht die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses, wenn die Übersendung erst nach dessen Zustellung erfolgt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung sind gegeben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW kann die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist (Halbsatz 1); sofern ein Planfeststellungsverfahren (...) durchzuführen ist (...), muss zusätzlich der Plan unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben (Halbsatz 2). Die sofortige Ausführung des Vorhabens ist zum einen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten (vgl. Halbsatz 1). Die Errichtung der hier geänderten Trassenführung erfolgt im Wege der Schließung einer noch offenen Lücke. Ergänzend kann entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Besitzeinweisungsbeschluss (Seite 41 - zur sofortigen Vollziehung) Bezug genommen werden. Der Planänderungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 ist zum anderen hinsichtlich der Errichtung der Rohrfernleitungsanlage für sofort vollziehbar erklärt worden; somit kommt einem Rechtsmittel hiergegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Diese ist auch durch die beschließende Kammer nicht wiederhergestellt worden (vgl. ablehnenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 3 L 64/09 mit weiteren Ausführungen zur Grundlinie der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hinsichtlich des Baus der Rohrfernleitungsanlage). Die Zulässigkeit der Enteignung ist ferner mit einem hinreichenden Grad von Sicherheit als gegeben anzusehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 EEG NRW). Vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2007 - 3 L 1213/07 - und OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 20 B 1782/07 -, Juris-Dokumentation und NRWE-Entscheidungssammlung (jeweils die Nachbarstadt Hilden betreffend). Die Beigeladene hat sich vor der Enteignung (und der vorläufigen Besitzeinweisung) auch ernsthaft um den freihändigen Erwerb der betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile gemäß § 4 Abs. 2 EEG bemüht und eine angemessene Entschädigung angeboten (vgl. das Angebot unter dem 10. November 2008 und dessen umfassende Ablehnung unter dem 25. November 2008). Angesichts der eindeutigen rechtlichen Bewertung des Besitzeinweisungsbeschlusses erübrigt sich eine Abwägung der weiteren Interessen der Beteiligten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit dem von ihr gestellten - auf Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin gerichteten - Antrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der durch die Antragsgegnerin in dem Besitzeinweisungsbeschluss angeordneten Sicherheitsleistung. Den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Wert in Höhe von 18.841,50 Euro hat die Kammer unter Anwendung von Ziffer II. 5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.