Urteil
25 K 4926/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0213.25K4926.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizut-reibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizut-reibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Mstraße 62 a in E-O. Unter dem 13. April 2007 beantragte sie die Genehmigung zur Fällung von drei Bäumen (1 Kiefer, 2 Birken). Nach einem Vermerk des Sachbearbeiters des Beklagten vom 27. April 2007 wurde der Antrag für eine Birke beim Ortstermin zurückgezogen, da keine Freigabe erteilt wurde. Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Fällung einer Kiefer und einer Birke nach § 6 Abs. 1 c), f) und h) der Baumschutzsatzung der Stadt E vom 6. August 2001 – BS -. Als Ersatz seien zwei standortgerechte Laubbäume (kleinkroniger Hochstamm, Stammumfang 16/18 cm) zu pflanzen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 wurde insoweit die Frist zur Ersatzpflanzung auf den 31. März 2009 verlängert. Am 9. Juni 2008 informierte eine Nachbarin den Beklagten, "der Nachbar" auf dem Grundstück Mstraße 62 a habe bei seiner Birke heute morgen rundum die flachen Wurzeln gekappt und rundherum eine Rinne stehen lassen. Sie mache sich Sorgen um die Standsicherheit des Baumes. Bei einer Ortsbesichtigung am 10. Juni 2008 stellte der Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Baum 10 m hoch war und in 1 m Höhe 155 cm Stammumfang hatte. Rund um den Baum war die Erde frisch aufgehackt, rund um den Baum sind die Wurzeln beseitigt worden. Hierdurch sei die Versorgung des Baumes eingeschränkt und die Standsicherheit stark beeinträchtigt worden. Diese als Zerstörung bewertete Beschädigung habe zu einer sofortigen Fällgenehmigung geführt. Als Verursacher ist vermerkt "Aussage der Eigentümerin: ‚Ihr Lebensgefährte’". Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 gab der Beklagte der Klägerin auf, als Ersatz für den zerstörten Baum bis zum 31. Dezember 2008 drei standortgerechte Laubbäume (großkroniger Hochstamm, Stammumfang 18/20 cm) zu pflanzen, die den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen entsprechen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine erforderliche Genehmigung zum Kappen der Wurzeln habe nicht vorgelegen. Zur Begründung der am 8. Juli 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe die "unerlaubte Wurzelkappung" nicht begangen. Mangels Feststellungen zu ihrer Verantwortlichkeit sei der Bescheid rechtswidrig. Mit Blick auf ein Ordnungs-widrigkeitenverfahren mache sie keine weiteren Angaben. Auch ihr Lebensgefährte habe entgegen der Darstellung des Beklagten den Baum nicht fällen wollen und habe keine Arbeiten im Einverständnis mit ihr durchgeführt. Sie müsse sich nicht dessen Handeln zurechnen lassen (Schriftsätze vom 16. September und 16. Oktober 2008). In der münd-lichen Verhandlung hat sie ausgeführt, ihr Lebensgefährte habe nicht absichtlich gehandelt, um den Baum zu schädigen; er habe mit ihrem Wissen einen schattigen Sitzplatz unter dem Baum anlegen wollen, sein fahrlässiges Verhalten sei ihr nicht zurechenbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Klägerin im Ortstermin vom 19. Juni 2008 erklärt habe, ihr Lebensgefährte habe die Arbeiten durchgeführt. Da – wie der ursprüngliche Fällantrag zeige – kaum anzunehmen sei, dass der Lebensgefährte gegen den Willen der Klägerin gehandelt habe, müsse sie sich das Handeln zurechnen lassen. Auf mangelndes Verschulden komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §3 9, 4 und 7 der Baumschutzsatzung der Stadt E – BS – vom 25. Juni 2001. § 9 BS lautet: "Hat ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so treffen ihn die gleichen Verpflichtungen wie im Falle des § 7." § 4 Abs. 1 BS verbietet es, geschützte Bäume – dies sind nach § 3 Abs. 2 BS Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden – zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. § 6 BS sieht für bestimmte Fallkonstellationen die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen vor. § 7 BS bestimmt, dass bei Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf seine Kosten Ersatzpflanzungen vorzunehmen hat (Abs. 1). Die Ersatzpflanzung bestimmt sich nach dem Stammumfang des entfernten Baums, wobei für je angefangene 40 cm Stammumfang des entfernten Baums eine Neuanpflanzung vorzunehmen ist, deren Stammumfang bei Ersatzpflanzungen für großkronige Bäume – wie hier – 18 bis 20 cm betragen soll (Abs. 2). Nach § 7 Abs. 5 BS können in besonders begründeten Fällen unter Wahrung der Belange des Baumschutzes von den Regelungen des Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden. Diese Satzungsregelungen sind nach der Rechtsprechung der Kammer wirksam, z.B. Urteil vom 23. Januar 2009 – 25 K 5528/08 –. Die Voraussetzungen der genannten Satzungsregelungen sind erfüllt. Der in Rede stehende Baum unterfiel dem Schutz der Baumschutzsatzung. Die bei den Akten befindlichen Fotos zeigen deutlich, dass die Birke deutlich mehr als 1 m Umfang hatte und deshalb die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 BS – Stammumfang von mindestens 80 cm – erfüllt ist. Der Baum ist auch i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 9 BS zerstört worden. Die bei den Akten befindlichen Fotos zeigen deutlich, dass rundum sämtliche zum Baum führende Wurzeln, soweit sie in der ausgehobenen Rinne um den Baum erreichbar waren, unmittelbar neben dem Stamm gekappt worden sind, selbst oberarmdicke oder noch dickere Wurzeln. Die Birke als Flachwurzler hatte danach praktisch keine Versorgung mehr und wäre in kurzer Zeit eingegangen, wenn nicht bereits bei der Ortsbesichtigung am 10. Juni 2008 wegen der ebenfalls gefährdeten Standsicherheit sofort die Fällgenehmigung erteilt worden wäre. Die vorgenommene Wurzelkappung war nicht nach § 4 Abs. 2 BS erlaubt; es handelte sich weder um eine Baumpflegemaßnahme noch um eine unaufschiebbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr, da von der Birke eine gegenwärtige Gefahr nicht ausging. Auch die Ausnahme- bzw. Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 2 BS waren ersichtlich nicht erfüllt; die Klägerin hat sich hierauf auch nicht berufen. Die Klägerin ist auch verantwortlich i.S.d. § 9 BS für die Zerstörung des Baumes. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks. Die Kappung der Wurzeln ist nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung von ihrem Lebensgefährten vorgenommen worden. Es kann dahinstehen, ob dieser selbst wegen der persönlichen Verbindung Nutzungsberechtigter i.S.d. § 9 BS ist. Der Lebensgefährte hat erklärtermaßen mit dem Wissen der Klägerin die Wurzeln gekappt. Deshalb ist ihr die Handlung des Lebensgefährten nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. z.B. §§ 17 Abs. 3 OBG, 278 BGB) zuzurechnen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein Lebensgefährte gegen den erklärten Willen des Eigentümers handelt, bedarf keiner Entscheidung. Die Absicht, einen schattigen Sitzplatz anzulegen, stand auch im Interesse der Klägerin, die auch auf der geplanten Bank sitzen wollte; im übrigen erscheint die gegebene Erklärung – wie auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angemerkt – durchaus zweifelhaft, denn für das Aufstellen einer Bank unter einem Baum bedarf es nicht des Kappens der Wurzeln an allen Seiten des Baumes. Die nach Lage der Dinge eigentlich wohl beabsichtigte Beseitigung des Baumes stand auch im Interesse der Klägerin, die immerhin ca. 1 Jahr zuvor selbst schon eine Fällgenehmigung für den fraglichen Baum beantragt und nicht erhalten hatte. Auf die Frage schuldhaften Verhaltens kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Nach der hiernach anzuwendenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 BS ist die Klägerin mithin zu Ersatzpflanzungen verpflichtet. Diese bestimmen sich nach § 7 Abs. 2 BS zunächst nach dem Stammumfang des entfernten Baumes; je angefangene 40 cm Stammumfang ist zunächst zwingend eine Neuanpflanzung vorgesehen. Allerdings hat das OVG NRW Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 A 666/96 – und Urteil vom 15. Juni 1998 – 7 A 759/96, juris Rdn. 7 ausgeführt, dass mit Blick auf Art. 14 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums bestimmt, eine Einzelfallprüfung erforderlich ist; es sei erforderlich, auch auf Alter, Zustand, Standort, Pflanzdichte etc. des vorhandenen – zu beseitigenden oder zerstörten – Baumes abzustellen. Die Grundlage für diese verfassungsrechtlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung bietet § 7 Abs. 5 BS, wonach von der Regelung des § 7 Abs. 1 BS – die inhaltlich durch § 7 Abs. 2 BS ausgefüllt wird – in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden können. Derartige Ausnahmeerwägungen hat der Beklagte bei Erlass seines angefochtenen Bescheides der Sache nach angestellt, da er lediglich drei Ersatzpflanzungen anstelle von rechnerisch sich ergebenden vier Ersatzpflanzungen verlangt hat. Die Klägerin hat im übrigen hinsichtlich der geforderten Zahl von Ersatzpflanzungen auch keine Einwände erhoben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.