Urteil
23 K 1676/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0218.23K1676.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt soweit die Beteiligten übereinstimmen die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 00.0.2007 verstorbenen Herrn G L. Die Ehe des Verstorbenen war geschieden. 3 Am 31. Mai 2007 unterrichtete die Polizei den Beklagten über den Tod des Herrn L. Nach einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten war die Klägerin nicht bereit, sich um die Beisetzung zu kümmern. Da weitere Angehörige nicht bekannt waren, veranlasste der Beklagte die Bestattung des Verstorbenen durch das Bestattungshaus L1. Hierfür stellte das Beerdigungsunternehmen dem Beklagten 2.284,01 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtige, sie zur Erstattung der Beerdigungskosten heranzuziehen. 4 Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu den Kosten der Beisetzung in Höhe von insgesamt 2.534,01 Euro heran. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten des Bestatters in Höhe von 2.284,01 Euro, in denen die Friedhofsgebühren in Höhe von 1.040,00 Euro enthalten sind, sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro. 5 Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe ihren Vater nicht gekannt, denn es habe keinerlei Kontakt zwischen ihnen bestanden. Erstmals durch das Schreiben des Beklagen vom 10.12.2007 habe sie vom Tod ihres Vaters erfahren. Sie habe die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen. Aufgrund dessen sei der Fiskus gesetzlicher Erbe geworben und habe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dieser Pflicht könne er sich nicht durch anderslautende ordnungsrechtliche Gesetzgebung entziehen. Im Übrigen bestreite sie die Höhe der geltend gemachten Forderung, insbesondere könne der Beklagte nicht die von ihm selbst erhobenen Gebühren geltend machen. Ihre Inanspruchnahme sei auch unzumutbar, da ihr Vater seine Unterhaltspflichten ihr gegenüber nur unzulänglich erfüllt habe und sich zu keinem Zeitpunkt um sie gekümmert habe. Sie sei zudem finanziell außerstande, die Erstattungsforderung zu bezahlen. 6 Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid in Höhe von 250,00 Euro aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 in der Gestalt der Änderung vom 3. Juli 2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt hierzu vor: Entgegen der Ansicht der Klägerin schließe § 1968 BGB eine Kostentragungspflicht der nach § 8 des Bestattungsgesetzes öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen nicht aus. Die Klägerin sei als Tochter des Verstorbenen nach § 8 BestG bestattungspflichtig. Für die Kostentragungspflicht sei unerheblich, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen seien. Das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel ändere nichts an der Kostentragungspflicht nach § 8 Abs.1 BestG. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 in der Gestalt der Änderung vom 3. Juli 2008 ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 16 Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NRW) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG) und § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW - BestG).Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind. 17 Die Durchführung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es nicht des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes (§ 55 Abs. 2 VwVG) und der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels (§§ 63 Abs. 1 S.1 u. 3, 64 VwVG). Denn die Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Der Vater der Klägerin war am 00.0.2007 gestorben. Gemäß § 13 Abs. 3 BestG sind Leichen innerhalb von 8 Tagen nach dem Tod zu bestatten. Der Sterbefall wurde dem Beklagten am 31. Mai 2007 mitgeteilt. Die Klägerin hatte die Übernahme der Bestattung abgelehnt. Die verbliebene Zeit hätte nicht ausgereicht, um sie unter Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme zur Bestattung zu verpflichten und die Bestattung bei Nichtvornahme noch innerhalb dieses Zeitraumes des § 13 BestG zu veranlassen. 18 Erforderlich für die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Leistungsbescheides ist weiter, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, einen Verwaltungsakt, mit dem die Durchführung der Bestattung auferlegt wird, gegenüber der Klägerin zu erlassen, wenn er unter normalen Umständen Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte der Klägerin die Durchführung der Bestattung aufgeben können, da sie zu den nach § 8 Abs.1 BestG bestattungspflichtigen Angehörigen zählt. Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung spielt der von der Klägerin geltend gemachte fehlende persönliche Kontakt zum Verstorbenen keine Rolle. Da die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus § 8 BestG in Verbindung mit §§ 1, 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) der Gefahrenabwehr dient, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bestattungsgesetz losgelöst vom persönlichen Kontakt zwischen den Angehörigen im Einzelfall allein an das abstrakte verwandtschaftliche Verhältnis anknüpft, 19 vgl. OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1996, -19 A 4829/95- (zu § 2 Leichenverordnung). 20 Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht auch unabhängig von der Frage, ob die Klägerin Erbin nach ihrem Vater geworden ist. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung des Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Dass nach § 1968 BGB (nur) der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt mit der Folge, dass im Falle der Ausschlagung sowohl die Erbschaft als auch die Verpflichtung, die Beerdigungskosten zu tragen, an den nächstberufenen Erben und letztendlich an den Fiskus fällt (§§ 1953, 1936 BGB), hat deshalb unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen und enthält keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlichrechtlichen Bestattungspflichtigen, 21 vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Juni 1992 - 19 A 2644/92 -, bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 19. August 1994 -1 B 149/94 -, NVwZ-RR 1995, 2883; OVG NW, Urteil vom 10. Mai 1996 19 A 4684/95 -. 22 Die Inanspruchnahme der Klägerin lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Dem Beklagten war kein Ermessen gemäß § 14 Abs.2 KostO eröffnet, denn die Beitreibung der Kosten stellt für die Klägerin keine unbillige Härte dar. 23 Allein die Tatsache, dass die Klägerin keinerlei Kontakt zu ihrem verstorbenen Vater hatte, stellt noch keine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs.2 KostO dar. Die Bestattungspflicht und ihr folgend die Pflicht zur Tragung der Kosten einer Bestattung im Wege der Ersatzvornahme stellt - in Anknüpfung an den Rechts- und Pflichtenkreis der Totenfürsorge - auf den Status als Angehöriger ab und ist grundsätzlich unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Nähe zum Verstorbenen und von der von vielen innerfamiliären Faktoren beeinflussten Intensität der persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007, -19 E 381/07 – u. Urteil vom 15. Oktober 2001, - 19 A 571/00 , beide in juris. 25 Ein unbillige Härte kann allerdings auch dann gegeben sein, wenn in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1611 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 1579 BGB der Verstorbene sich eines schweren Vergehens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat oder längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat und damit eine Inanspruchnahme grob unbillig wäre, 26 vgl. OVG NRW Urteil vom 15. Oktober 2001 a.a.O.. 27 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar ist der Vater der Klägerin gemäß einem Abschlussbericht über die Amtspflegschaft seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht in vollem Umfang nachgekommen, jedoch hat er den größten Teil gezahlt. Ob hierin bereits eine "gröbliche" Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn eine Verpflichtung des Beklagten von der Inrechnungstellung der Kosten für die Bestattung des Vaters gegenüber der Klägerin ganz abzusehen, bestünde nur dann, wenn der Verstorbene sich seiner Unterhaltspflicht vollständig entzogen hätte, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1996, - 19 A 3802/95 -. 29 Des weiteren wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dadurch beruht, dass die Klägerin vorträgt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage zu sein, die geforderten Kosten aufzubringen. Ihr bleibt es unbenommen, ihre wirtschaftliche Situation im vollstreckungsverfahren geltend zu machen und dort Stundung, Ratenzahlung oder ggf. Niederschlagung der Forderung zu beantragen. Im Übrigen steht es der Klägerin frei, beim Sozialamt einen Anspruch auf Übernahme der Kosten nach § 74 SBG XII zu stellen. 30 Die Höhe der geltend gemachten Kosten begegnet keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass nicht erstattungsfähige Kosten geltend gemacht worden sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 31 Die Kosten werden der Klägerin gemäß § 155 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO ganz auferlegt, da der Beklagte im Hinblick auf den erledigten Teil insgesamt nur geringfügig unterlegen ist. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.