Urteil
5 K 4176/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0320.5K4176.08.00
4mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wehrt sich in vorliegendem Verfahren gegen die Forderung des Beklagten, die Anschlusskanäle ihres Grundstückes zu erneuern. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "Nstraße 59" in E. Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut. Es ist an den Mischwasserkanal in der Straße angeschlossen. Das Grundstück verfügt über zwei Anschlussleitungen (eine Regenwasser- und eine Mischwasserleitung), die erstmals im Jahre 1912 aus Gusseisen- und Steinzeugrohren hergestellt wurden und über die das Schmutz- bzw. das Niederschlags(ab-)wasser in den Kanal abgeleitet werden. Der Straßenkanal liegt 7 m von der Grenze des streitgegenständlichen Grundstücks zur Straße entfernt, an die das Gebäude unmittelbar angrenzt. Aus den beigezogenen Hausakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass von den Kriegszerstörungen, denen das Haus im 2. Weltkrieg ausgesetzt war, auch die Anschlusskanäle betroffen waren. Nach einer optischen Inspektion der Anschlussleitungen im Februar 2007, die durch Nässe im Keller des Hauses veranlasst war, stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Anschlussleitung, durch die das Schmutzwasser abgeführt wird und die von der Revisionsöffnung bis zum Kanal 9 m lang ist, gemessen in Richtung Kanal in einer Entfernung von 3,5 m von einem Gussrohr in ein Steinzeugrohr übergeht und folgende Mängel aufweist: Versatz (1,5 cm) und Wurzeleinwuchs (oben und rechts) bei 4,5 m, Versatz (1 cm) bei 5,5 m (oben) und bei 6,5 m (rechts), wassergefüllter Unterbogen bei 8,5 – 9 m. Die andere Anschlussleitung konnte wegen des dort vorhandenen Sandfanges nicht optisch untersucht werden. Mit einfachem Schreiben vom 5. März 2007 wies der Beklagte die Klägerin auf die festgestellten Schäden hin und bat sie, den Mischwasser- und den Regenwasseranschlusskanal mit Sandfang erneuern zu lassen. Mit weiterem Schreiben vom 27. April 2007 schlug er ihr als Alternative vor, den Unterbogen beheben und die Anschlussleitung im sog. Inliner-Verfahren renovieren zu lassen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zu dem von ihm beabsichtigten Erlass einer Erneuerungsforderung im Wege eines Verwaltungsaktes zu äußern. Mit Schreiben vom 20. März 2008 trug die Klägerin daraufhin i. W. vor, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung des Inspektionsvideos keine Schäden an den Anschlussleitungen zu sehen gewesen seien. Soweit Schäden jedoch durch das Einwurzeln städtischer Bäume verursacht sein sollten, sei für die Behebung der Schäden die Stadt selbst verantwortlich; soweit das Rohr dort, wo es in den Kanal münde, aufgrund eines Unterbogens staue, sei dies auf den städtischen Kanal zurückzuführen. Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 forderte der Beklagte die Klägerin unter Berufung auf die Entwässerungssatzung der Stadt auf, den Mischwasseranschlusskanal und den Regenwasseranschlusskanal (links) mitsamt dem Regenrohrsandfang innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen erneuern zu lassen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den mangelhaften Zustand der Anschlussleitungen und darauf, dass die technische Lebensdauer der 1912 verlegten Anschlussleitungen abgelaufen sei und nach der Satzung eine Anschlussleitung nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu erneuern sei. Die behauptete Erneuerung der Anschlussleitungen nach dem Krieg sei nicht nachgewiesen. In die städtische Liste der zu baulichen Arbeiten an den Anschlussleitungen zugelassenen Unternehmer würden solche Unternehmen aufgenommen, die dies beantragten und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllten. Die Stadt habe die Regenrohrsandfänge bedarfsgerecht unterhalten, wobei Meldungen und Hinweisen von Anliegern umgehend nachgegangen werde. Schließlich wies der Beklagte die Klägerin wegen der Mischwasserleitung auf die satzungsmäßige, antragsabhängige Möglichkeit der Aussetzung der Erneuerungsforderung bei Durchführung einer Inlinersanierung hin; bzgl. der Erneuerung der Regenwasserleitung schlug er als Alternative vor, die Regenrohrleitung nach innen zu verlegen und an die Grundleitung des Hauses (von der Straße aus gesehen) hinter dem Revisionsschacht anzuschließen. Am 9. Juni 2008 hat die Klägerin mit dem Hinweis Klage erhoben, der Bescheid sei ihr am Pfingstdienstag, dem 13. Mai 2008 zugegangen. Zur Begründung der Klage trägt sie Folgendes vor. Der Bescheid sei zu unbestimmt, weil er nicht hinreichend klar und eindeutig bestimme, was von ihr verlangt werde. Der Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die Satzung, auf die der Beklagte sich stütze sei nicht ordnungsgemäß verabschiedet und veröffentlicht worden. Der Bescheid verletze die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das bloße Alter einer Anschlussleitung sei kein hinreichend sachlicher Grund für ein Erneuerungsverlangen. Die Behauptungen des Beklagten zum Alter der Anschlussleitungen seien i. Ü. zweifelhaft. Das Haus wie der Straßenraum seien im Krieg nach Bombentreffern weitgehend zerstört gewesen. Die Anschlussleitungen dürften diese Zerstörungen kaum überstanden haben, so dass davon auszugehen sei, dass die Anschlussleitungen erst aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg stammten. Die Anschlussleitungen seien entgegen der Behauptung des Beklagten auch nicht schadhaft. Bei der gemeinsamen Betrachtung des Videos der Mischwasser-Anschlussleitung mit Mitarbeitern des Beklagten im Frühjahr 2007 seien keine Schäden zu sehen gewesen. Es werde von Versicherungen und in der Presse vor manipulierten Kanalinspektionsaufnahmen gewarnt. Über den Zustand der Regenwasser-Anschlussleitung gebe es keinen Inspektionsnachweis. Deren Erneuerung werde nur gefordert, um die Klägerin zu veranlassen, die Regen- und Mischwasser-Anschlussleitungen zu vereinigen und dem Beklagten damit die Reinigung der Regenrohrsandfänge zu ersparen. Außerdem diene dieser Anschlusskanal auch der Regenwasserableitung des Nachbarhauses Nr. 61; ihre alleinige Heranziehung sei daher rechtswidrig. Soweit der Beklagte ihr vorgehalten habe, die angeblichen Schäden in dem Anschlusskanal rührten von Baumeinwurzelungen her, habe er derartige Schäden selbst zu vertreten; denn in der Straße gebe es allein von der Stadt selbst gepflanzte Bäume. Möglicherweise funktioniere aber auch der Straßenkanal nicht richtig und sorge nicht für einen richtigen Ablauf des Abwassers. Der Beklagte dürfe sie auch nicht zwingen, bestimmte Unternehmen mit eventuellen Erneuerungsarbeiten zu beauftragen. Das verstoße gegen deutsches und europäisches Vergaberecht. Für die Forderung, den Regenrohrsandfang zu erneuern, gebe es keine Rechtfertigung. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass der Sandfang defekt sei; er müsse lediglich regelmäßig gereinigt werden. Der Regenleitungssandfang sei von der Stadt aber jahrzehntelang nicht gereinigt worden. Der Beklagte komme nach eigenen Aussagen gegenüber der Klägerin immer nur auf Anforderung; er reinige die Sandfänge nicht regelmäßig. Dazu sei er aber verpflichtet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2008 aufzuheben, und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Sandfang des Regenwasserabflussrohres am Haus Nstraße 59 in E regelmäßig zu reinigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Antrages nimmt er Bezug auf den angefochtenen Bescheid und vertieft die dortigen Ausführungen. Er trägt ergänzend vor, dass bei einer erneuten Auswertung der Videoaufnahmen die gerügten Mängel festgestellt worden seien. An dem Regenwasseranschlusskanal seien zwar keine Schäden festgestellt worden; er sei aber allein schon mit Blick auf den Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu erneuern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die von den Beteiligten bei dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 24. September 2008 ins Auge gefasste Möglichkeit der unstreitigen Erledigung hat sich in der Folgezeit zerschlagen; das für diesen Fall seinerzeit erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist von keiner Seite (wirksam) widerrufen worden. Das Gericht konnte trotz der Bitte der Klägerseite um Übersendung von Kopien der Hausakte vom 14. März 2009 auch zum jetzigen Zeitpunkt ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheiden. Die Klägerseite hatte ausreichende, aber von ihr nicht genutzte Zeit, auch in diese Akte Einsicht zu nehmen. Das Gericht hatte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 18. Juli 2008 zur Erfüllung der seinerzeit beantragten Akteneinsicht den Verwaltungsvorgang übersandt und ihm bzgl. der vom Beklagten Ende Juli 2008 nachgereichten Hausakte mitgeteilt, warum deren Übersendung nicht in Betracht kommt und ihn zugleich auf die Einsichtsmöglichkeit bei Gericht hingewiesen. Diese Möglichkeit hat er bis heute nicht wahrgenommen. Ein ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung geäußertes Verlangen nach Ablichtung einer gesamten - umfänglichen - Beiakte ist aber von § 100 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht mehr gedeckt, weil es rechtsmissbräuchlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf IV 8/94 – veröffentlicht in juris). Abgesehen davon sind die entwässerungsrelevanten Teile der Hausakte als Kopie in den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten übernommen worden, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Akteneinsicht vorgelegen hat. Es kann für die anwaltlich vertretene Klägerseite auch nicht überraschend sein, dass das Gericht nunmehr entscheidet, ohne die erbetenen Ablichtungen übersandt oder zuvor die Hinderungsgründe mitgeteilt zu haben. Denn das Gericht hat mit Schreiben vom 3. März 2009 darauf hingewiesen, dass es nunmehr ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden beabsichtige und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 18. März 2009 gebe. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Bitte um Übersendung der Ablichtungen aus der Hausakte innerhalb der Frist geäußert; zugleich mit diesem Schreiben hat er mehrere weitere Schreiben eingereicht, die dem Gericht alle am gleichen Tag über den Nachtbriefkasten zugegangen sind und in denen er die Klage weiter begründet hat. Er hat aber mit keinem dieser zugleich eingereichten Schreiben den Hinweis verbunden, dass er der Ablichtungen zur weiteren Klagebegründung bedürfe. Ein solches Verhalten wäre aber von einem Rechtsanwalt zu erwarten gewesen, der – wie hier – die Klage bereits mit mehreren Schreiben inhaltlich begründet hat, der seit langem Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt hat und der mit der durch das gerichtliche Anschreiben vom 3. März 2009 verdeutlichten Auffassung konfrontiert ist, dass das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und nunmehr auch kurzfristig zu entscheiden beabsichtigt. Die Klage hat mit den beiden zur Entscheidung gestellten Klageanträgen keinen Erfolg. 1. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2008 ist unbegründet, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Die Rechtsgrundlage für den Bescheid mit der Forderung an die Klägerin, die beiden vorhandenen Anschlusskanäle innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen erneuern zu lassen, bieten die Regelungen der "Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E (Abwassersatzung)" der Stadt E vom 30. März 2007 (AWS). In der Abwassersatzung ist für den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Erneuerung von Anschlussleitungen nämlich Folgendes bestimmt: Dem Anschlussnehmer, d.h. dem Grundstückseigentümer (§ 2 Nr. 14 AWS), obliegt die Herstellung und Erneuerung des Anschlusskanals (= Anschlussleitung; § 6 Abs. 7 AWS), deren Kosten er zu tragen hat (§ 6d Abs. 1 AWS). Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück (§ 2 Nr. 9 Satz 1 AWS). Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals oder einer Teilstrecke des Anschlusskanals nach Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder nach Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 2 Nr. 9c Satz 1 AWS). Die für die Erneuerung anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach den bei der Herstellung allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Leitungen aus Steinzeugrohren mit vorgefertigter Dichtung 120 Jahre, Steinzeugrohren ohne vorgefertigte Dichtung 80 Jahre, Gussrohren 50 Jahre, Betonrohren 40 Jahre, Kunststoff (Kanalgrundleitungsrohre) 50 Jahre, PE-HD Druckrohrleitungen 50 Jahre; nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Anschlusskanals kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erneuerung ausgesetzt und der Anschlusskanal mittels Inliner renoviert werden (§ 2 Nr. 9c Satz 2 AWS). Die tatsächliche Nutzungsdauer gilt als abgelaufen, wenn die tatsächliche Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist (§ 2 Nr. 9c Satz 3 AWS). Die tatsächliche Nutzbarkeit gilt nicht mehr als gegeben, wenn der Anschlusskanal aufgrund seines technischen Zustands die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage nicht mehr gewährleistet (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) und wenn zur Behebung aller erkennbaren Schäden die Leitungsstrecke des Anschlusskanals überwiegend aufgenommen und neu verlegt werden muss (§ 2 Nr. 9c Satz 5 AWS). Für die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung eines Anschlusskanals ist eine Genehmigung nach § 5 AWS einzuholen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 AWS), d.h. zur Sicherstellung der ordnungs- und satzungsgemäßen Abwasserbeseitigung hat der Anschlussnehmer spätestens 6 Wochen vor u.a. der Herstellung eines Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage bei der Stadt eine Anschlussgenehmigung/Einleitungsgenehmigung unter Vorlage prüffähiger Entwässerungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung gemäß den "Vorgaben des Stadtentwässerungsbetriebes zum Anschlussantrag" für jedes Haus bzw. Grundstück einzuholen (§ 5 Abs. 1 AWS). Erforderlichenfalls fordert die Stadt den Anschlussnehmer auf, die Erneuerung seines Anschlusskanals oder die bauliche Unterhaltung seines Anschlusskanals auf dem Grundstück durchzuführen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 AWS). Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen oder die tatsächliche Nutzbarkeit nicht mehr gegeben und somit eine Erneuerung des Anschlusskanals notwendig, kann, sofern eine Renovierung des Anschlusskanals mit Inliner möglich ist, die Erneuerung ausgesetzt werden (§ 6a Abs. 1 Satz 3 AWS). Die Aussetzung der Erneuerung erfolgt nur auf Antrag des Anschlussnehmers (§ 6a Abs. 1 Satz 4 AWS). Der Anschlussnehmer hat ein zugelassenes Unternehmen seiner Wahl mit der Herstellung, Erneuerung, baulichen Unterhaltung, Veränderung, Beseitigung oder Renovierung des Anschlusskanals zu beauftragen (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS). Diese Satzungsbestimmungen sind wirksam. Die Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Da ausweislich des Internetauftrittes der Stadt die Satzung im Eer Amtsblatt Nr. 14/15 vom 14. April 2007 veröffentlicht worden ist, beinhaltet die Behauptung der Klägerin, die Satzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben, keinen substantiierten Vortrag, der auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes erst Anlass zu weiteren gerichtlichen Nachforschungen gäbe. Gleiches gilt für die "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung, das Verfahren zur Satzungsaufstellung sei fehlerhaft gewesen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier einschlägigen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang. Die Gemeinde ist befugt, die im Rahmen eines Kanalbenutzungsverhältnisses bestehenden Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Anschlussnehmer in ihrer Entwässerungssatzung näher zu regeln. Diese Befugnis findet ihre Rechtsgrundlagen in § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) und §§ 7 - 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-) Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz (ordnungsgemäß) zu beseitigen. Die Stadt E kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 AWS). Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Stadt. Als Einrichtungsherrin ist die Gemeinde nach der Gemeindeordnung befugt, die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und ihre Benutzung auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Das ist hier durch die Abwasserbeseitigungssatzung geschehen. Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen beruhend die satzungsrechtliche Zulassungs- und Benutzungsordnung Regelungen zulasten betroffener Grundrechtsträger treffen kann, um die Erfüllung des Einrichtungszweckes zu gewährleisten, ergeben sich aus der wassergesetzlich übertragenen Abwasserbeseitigungsaufgabe und dem Kommunalrecht; die hier in Rede stehende Regelungen werden durch diesen gesetzlichen Rahmen gedeckt. Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber den Gemeinden nämlich in § 9 GO die Möglichkeit eingeräumt, für die der Volksgesundheit dienenden öffentlichen Kanalisation den Anschluss- und Benutzungszwang auszusprechen (hier geschehen durch § 3 AWS), und ergänzend in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut "Reinhaltung der Gewässer", indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Art und Weise, in der die Erfüllung dieser - zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung - wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) in ihrer Entwässerungssatzung näher festgelegt. Auch die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs- und Erneuerungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. der nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlussleitungen, die sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als sachgerecht darstellen, beinhalten daher grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h. gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs- und Erneuerungspflicht für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 3 AWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedürfe es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass es überhaupt einer satzungsrechtlichen Erwähnung bedürfte – bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 NWVBl. 1998, 198. Soweit der Satzungsgeber in § 2 Nr. 9c Sätze 1 und 2 AWS in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWS in Konkretisierung der Pflichten im abwasserrechtlichen Benutzungsverhältnis entschieden hat, dass im Gebiet der Stadt E bereits der Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer - wegen der Gefahr verschleißbedingter Störungen - die Erneuerungsbedürftigkeit einer Anschlussleitung auslösen soll, und er zugleich normativ festgelegt hat, welche Zeiträume diese Nutzungsdauer umfasst, ist beides unbedenklich. Die Stadt darf von den Anschlussnehmern die Erneuerung bereits dann fordern, wenn die technische Lebensdauer (= betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) einer Anschlussleitung ausgeschöpft ist. Infolge ihrer gesetzlichen Pflicht zur unschädlichen Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (§ 18a WHG in Verbindung mit § 53 LWG) muss die Gemeinde nämlich dafür Sorge tragen, dass ihre Abwasseranlage und die Anschlussleitungen in einem technisch einwandfreien Zustand gehalten werden, um vermeidbare Störungen der Ortsentwässerung zu verhindern. Diese gesetzgeberische Zielvorgabe eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, sich für eine Erneuerung nicht erst zu entscheiden, wenn ein Schaden an der Anschlussleitung bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand nach den Regeln der Entsorgungstechnik – etwa verschleißbedingte – Störungen erwarten lässt. Die Befolgung der sich aus § 3 EWS ergebenden Anschluss- und Benutzungspflicht setzt das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Anschlussleitung voraus (§ 6 EWS). Erweist sich eine vorhandene Anschlussleitung für die unschädliche, gefahrenfreie Abwasserableitung als nicht mehr tauglich, z. B. weil sie schadhaft geworden ist oder (aus Altersgründen) in absehbarer Zeit schadhaft zu werden droht, fehlt es an der erforderlichen unbedenklich funktionstüchtigen Anschlussleitung und die Anschlussleitung ist zu erneuern, um der Anschluss- und Benutzungspflicht zu genügen. Bei der Einschätzung, ob und wann eine Anschlussleitung infolge Verschleißes erneuerungsbedürftig ist, hat die Gemeinde einen Einschätzungsspielraum. Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 – 22 A 2053/88 – S. 10 ff. des Urteilsabdruckes. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in der Satzung über den Zeitpunkt, zu dem die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer / technische Lebensdauer einer Anschlussleitung abgelaufen ist, nicht zu beanstanden; diese beträgt nach der Satzung wie oben bereits dargelegt für - die hier betroffenen - Steinzeugrohre ohne vorgefertigte Dichtung 80 Jahre und für Gussrohre 50 Jahre. Diese Vorgaben orientieren sich am Stand des bautechnischen Wissens. Dieser Stand ist nach wie vor ablesbar aus Teil I der "Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6. August 1976 Nr. 146, Anlage 7 ("Technische Lebensdauer von Außenanlagen"). Die heutigen Wertermittlungsrichtlinien enthalten zwar keine Angaben zur technischen Lebensdauer von Außenanlagen mehr, weil es zur Wertermittlung nicht mehr auf diese Daten ankommt; die Erkenntnisse über die Nutzungsdauer von abwassertechnischen Anlagen sind aber unter Ziffer 3.4 (Tabelle 3-1) in die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten "Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes" (2. Auflage, Stand Juli 2005) übernommen und weitergeführt worden. Danach haben Entwässerungsleitungen aus Steinzeug eine durchschnittliche technische Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren; Gussrohrleitungen haben eine kürzere technische Lebensdauer. Es ist bei dieser Sachlage mithin sachgerecht, dass die Satzung einen Erneuerungsbedarf für Anschlussleitungen entsprechender Qualität nach 80 bzw. 50 Jahren vorsieht, um der Gefahr verschleißbedingt schädlicher Abwasserbeseitigung vorzubeugen; das Interesse der Grundstückeigentümer, nicht ohne Not zu kostenintensiven Erneuerungsmaßnahmen gezwungen zu werden, ist durch die Wahl dieser Nutzungszeiten, nach deren Ablauf ein Verschleiß erwartbar ist, in angemessener Weise berücksichtigt. Auch die Forderung in der Satzung, sich bei der Erneuerung der Anschlussleitung eines von der Stadt zugelassenen Unternehmens zu bedienen, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Diese Regelung ist durch den wassergesetzlich gedeckten Einrichtungszweck gerechtfertigt, wonach die Anlagen und ihre Nutzung einer ordnungsgemäßen und gefahrlosen Beseitigung der Abwässer zu dienen haben. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die Anschlussleitungen in einem einwandfreien Zustand hergestellt und unterhalten werden, um u.a. Gefahren für das Grundwasser oder für die Kanalisation, die von einer mangelhaften Anschlussleitung ausgehen können, zu begegnen. Die entsprechende Satzungsvorschrift dient - entgegen den Einwürfen der Klägerseite - nicht dazu, die Anbieterkonkurrenz in unzulässiger Weise zu beschränken. Denn Voraussetzung für die Zulassung ist nach § 6 b Abs. 2 und 3 AWS ist allein, dass die Unternehmen die Zulassung beantragen und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Kreis der Unternehmen, die zugelassen werden können, ist damit potentiell (auch europaweit) offen. Das Zulassungsverfahren stellt lediglich in angemessener Weise sicher, dass die Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen hergestellt werden, um zu verhindern, dass von nicht fachkundig ausgeführten Anschlussleitungen keine abwendbaren Gefahren für eine ordnungsgemäße Entwässerung ausgehen. Die mit der in Rede stehenden Forderung einhergehenden Beschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerseite bei der Auswahl eines zu beauftragenden Unternehmens ist damit als sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt. Dass die Zulassungsbedingungen selbst Anforderungen enthielten, die nicht erforderlich wären, um diesen legitimen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerseite insoweit rügt, für die Aufnahme in die Liste zugelassener Unternehmen würden von den "Mitarbeitern der Stadt Geldzahlungen verlangt", bietet dies keinen substantiierten Anlass, die Berechtigung der Zulassungsanforderung als solche in Frage zu stellen. Denn die Klägerseite hat selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei den Zahlungen um "Kautionen" handeln soll, d.h. um generell nicht zu beanstandende Sicherheitsleistungen für ev. Ausgleichsansprüche der Stadt gegenüber den Unternehmen, die bei den Arbeiten an den Anschlussleitungen auch mit städtischem Eigentum (öffentlicher Kanal, Straßenkörper) umgehen. Abgesehen davon dürfte sich die Klägerseite mangels Verletzung eigener Rechte auch nicht darauf berufen können, wenn einzelne Zulassungsanforderungen "überzogen" wären - dagegen könnten sich nur potentielle Anbieter wehren. Der mithin auf einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage ergangene Bescheid des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG)). Denn die Klägerin kann ihm mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, was der Beklagte von ihr als Inhaltsadressatin des Bescheides verlangt, und ihr Verhalten danach einrichten. Ihr ist das Ziel der geforderten Handlung, nämlich die Erneuerung der Anschlussleitungen mit dem Bescheid eindeutig gesetzt; die Inlinersanierung bzw. die Veränderung der Ableitungsverhältnisse, die den Regenwasseranschlusskanal betreffen, sind davon als vom Willen des Anschlussnehmers abhängiges Austauschmittel deutlich abgesetzt. Was "Erneuerung der Anschlussleitungen" bedeutet und welche Handlungen zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sind, bedarf mit Blick auf die einschlägigen Regelungen der Abwassersatzung, über die sich die Klägerin zu informieren hat und die auch den zugelassenen Unternehmen, die der Anschlussnehmer zu beauftragen hat, offensichtlich bekannt sein dürften, keiner näheren Erläuterung. Gemessen an den Anforderungen der Satzung ist der Bescheid mit der Erneuerungsforderung auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist hier gemäß § 6a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWS berechtigt, von der Klägerin die Erneuerung der beiden Anschlussleitungen zu fordern. Denn diese Forderung ist im Sinne der Satzung erforderlich geworden, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anschlussleitungen abgelaufen ist und die Klägerin zu der damit notwendig gewordenen Erneuerung nicht freiwillig bereit ist. Bei den hier in Rede stehenden Anschlussleitungen handelt es sich um Leitungen, die ausweislich der dem Gericht vorliegenden Auszüge aus der Haus- und Entwässerungsakte im Jahre 1912 aus Guss- und Steinzeugrohren hergestellt worden sind (vgl. Rechnung vom 4. Oktober 1912, S. 11 ff. Beiakte 1). Substantiiert geltend gemachte Anhaltspunkte für eine spätere Erneuerung der Anschlussleitung bestehen nicht. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die Anschlussleitungen erst aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg stammten; denn Haus wie Straßenraum seien im Krieg nach Bombentreffern weitgehend zerstört gewesen und die Anschlussleitungen dürften diese Zerstörungen kaum überstanden haben. Diese Annahmen beruhen auf bloßen Vermutungen, für die die Klägerin keine Nachweise beigebracht hat und für die sich aus den beigezogenen Hausakten auch keine Anhaltspunkte ergeben. Wie dem Gericht aus dem Studium der Hausakten in einer Reihe anderer Verfahren mit vergleichbarem Verfahrenshintergrund bekannt ist, muss die Kriegszerstörung eines Hauses in E nicht bedeutet haben, dass davon auch die Anschlussleitungen derart betroffen waren, das sie stets erneuert werden mussten. Die Kriegsbeschädigung eines Hauses bietet daher keinen tragfähigen Ansatz für den Beweis des ersten Anscheines, dass die ursprünglichen Anschlussleitungen des klägerischen Hauses nach dem Zweiten Weltkrieg erneuert worden wären. Die Leitung ist mithin mehr als 95 Jahre alt. Sie hat das Ende ihrer durchschnittlichen technischen Lebensdauer und damit ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht, so dass die Erneuerungsforderung des Beklagten aus den oben genannten Gründen im Grundsatz berechtigt ist. Die Entscheidung, die Erneuerung der Anschlussleitung im Einzelfall zu verlangen, steht allerdings im fehlerfrei auszuübenden Ermessen des Beklagten, wie sich an der Verwendung des Begriffs "erforderlichenfalls" in der Ermächtigungsgrundlage für eine Erneuerungsforderung des § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS ablesen lässt. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Erneuerung der Anschlussleitungen zu verlangen, von einem hinreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, denn die Leitung ist überaltert. Auf die Frage, ob die Leitung schadhaft ist und eine ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des Abwassers bereits jetzt nicht mehr erfüllen kann, kommt es nach den einschlägigen wirksamen Satzungsregelungen grundsätzlich nicht an, weil allein die Überalterung der Leitung das Erneuerungsbegehren rechtfertigt, wie sich aus der Bestimmung in § 6a Abs. 1 Satz 3 AWS ergibt, nach dessen Wortlaut die Notwendigkeit einer Erneuerung schon allein an den Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geknüpft ist. Allerdings stellt der Beklagte - nach Kenntnis des Gerichtes aus einer größeren Zahl vergleichbarer Verfahren - bei seiner Ermessensentscheidung, ob er die Erneuerung im Einzelfall fordern soll, d.h. bei der Ausübung des Entschließungsermessens "im erforderlichen Fall" im Sinne des § 6a Abs 1 Satz 2 AWS, regelmäßig nicht nur auf das Alter der Anschlussleitung ab, sondern nimmt das Alter erst zum Anlass seines Handelns, wenn die Leitung zusätzlich (irgendwelche) Mängel aufweist, die wegen ihres die ordnungsgemäße Funktion der Anschlussleitung beeinträchtigenden Charakters - wie z. B. Undichtigkeiten - bauliche Maßnahmen erfordern. Die Erneuerung einer überalterten, aber sonst mangelfreien Anschlussleitung fordert er regelmäßig nicht. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten, die mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Maßstab für die Ermessensbetätigung auch in vorliegendem Fall liefert, da keine Anhaltspunkte für eine (mögliche) Änderung der Praxis für die Zukunft bestehen, wäre mithin eine Erneuerungsforderung fehlerhaft, die ohne eine Mängelfeststellung allein auf das Alter der Anschlussleitung abstellte. Aber auch nach Maßgabe der strengeren Anforderungen an den Zustand der Anschlussleitung, an denen der Beklagte die Ausübung seines Entschließungsermessens ausrichtet, ist die Erneuerungsforderung hier nicht zu beanstanden. Denn zumindest die überalterte Mischwasser-Anschlussleitung ist mit Mängeln behaftet. Nach den Feststellungen des Beklagten aus dem Jahre 2007 fanden sich in der Mischwasser-Anschlussleitung Wurzeleinwüchse. Derartige Einwüchse führen zur Undichtigkeit und damit zu Funktionsmängeln von Anschlussleitungen, die einen baulichen Eingriff erfordern. Zweifel am Vorliegen dieser, die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung beeinträchtigenden (Undichtigkeits-)Mängel bestehen nicht. Die Mängel sind durch Videoaufnahmen dokumentiert, die ausweislich des in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Untersuchungsberichtes (vgl. S. 18 Beiakte 1) von einem sachkundigen Mitarbeiter des Stadtentwässerungsbetriebes (Amt 67/6) gefertigt wurden; die Wurzeleinwüchse waren bei der Inaugenscheinnahme dieser Aufnahmen im gerichtlichen Erörterungstermin vom 24. September 2008 zu erkennen. Die Bedenken, die die Klägerin gegen die Zuverlässigkeit der Videoaufnahmen mit Blick auf Berichte über falsche Kanalaufnahmen, mit denen unseriöse Kanalsanierungsunternehmen auf Kundenfang gehen, gehen damit ins Leere. Dafür, dass die in Augenschein genommene Videoaufnahme nicht den streitgegenständlichen Mischwassser-Anschlusskanal dokumentierte, bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Ermessensgerechtigkeit der Erneuerungsforderung an sie nicht entgegen, dass nach der Aussage der sachkundigen Bediensteten im gerichtlichen Erörterungstermin die im Tatbestand dargestellten, bei der Untersuchung im Februar 2007 festgestellten Muffenversätze und der wassergefüllte Unterbogen wegen ihres geringfügigen Umfanges die Funktionstüchtigkeit des Anschlusskanals nicht in einem Umfang in Frage gestellt hätten, dass sie nach der Ermessenspraxis des Beklagten als Mangel für sich allein eine Erneuerungsforderung ausgelöst hätten, sondern dass hierfür die Störung durch den Wurzeleinwuchs ausschlaggebend war. Zwar geht der Wurzeleinwuchs von städtischen Bäumen aus und für die Beseitigung daraus herrührender Funktionsstörungen im Anschlusskanal ist regelmäßig die Gemeinde als Verursacherin der Störung verantwortlich. Vgl. dazu etwa das Urteil des erkennenden Gerichtes vom 21. Januar 2004 - 5 K 8227/00 -. Aus folgenden Erwägungen ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Falle der Überalterung der Anschlussleitung (ausnahmsweise) jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Schaden ohne Rücksicht auf dessen Umfang oder Ursache als Anlass für eine Erneuerungsforderung an den Anschlussnehmer ausreichen lässt. Zwar ist die Stadt nach § 2 Nr. 9e Satz 2 und § 6 Abs. 7 Satz 3 AWS u.a. selbst für die bauliche Unterhaltung der Anschlussleitung im öffentlichen Straßenraum zuständig, die ggf. Reparaturmaßnahmen umfasst, und sie hat nach der Pflichtenverteilung im Benutzungsverhältnis auch eine von ihr zu vertretende Reparaturbedürftigkeit von Anschlussleitungen selbst zu beheben (§ 280 BGB entsprechend). Da vorliegend die Anschlussleitungen aber überaltert und daher wegen des Ablaufs der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ohnehin abgängig sind, spielen die Unterhaltungs- und Reparaturpflichten der Stadt keine Rolle mehr; sie sind überholt, da sie sich nur auf Anschlussleitungen beziehen, die noch nicht kraft Überalterung abgängig und daher nach der Satzung zu erneuern sind. Im Hinblick auf die – wie oben dargelegt – rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Satzungsgebers, die Erneuerungsbedürftigkeit u.a. allein mit dem Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anschlussleitung zu verbinden, ist es auch zweckgerecht, wenn der Beklagte sein Entschließungsermessen dahingehend ausübt, dass jeder Schaden an einer überalterten Anschlussleitung ohne Rücksicht auf dessen Umfang oder Ursache die Erneuerungsforderung auslöst. Denn aus der Satzungsregelung über die Notwendigkeit der Erneuerung bereits wegen Überalterung lässt sich ableiten, dass die Stadt jedenfalls in einer Investition in zeitlich abgängige Anschlussleitungen keinen Sinn mehr sieht; der Beklagte zieht mit seiner hier in Rede stehenden Ermessenspraxis nur die angemessenen Folgerungen aus dieser Entscheidung des Satzungsgebers, wenn er keine bloße Mängelbeseitigung mehr anstrebt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zudem die Erneuerung der ebenfalls überalterten, d.h. zeitlich abgängigen Regenwasseranschlussleitung (mit Sandfang) fordert, obwohl er einen Mangel dieser Leitung nicht hat feststellen können. Ist ein Kanalanschlussleitungssystem - wie hier - insgesamt überaltert und teilweise mit Mängeln behaftet, rechtfertigt sich die Forderung der Gesamterneuerung des Systems aus der Erwägung, dass der Anschlussnehmer das in Teilen mangelhafte System ohnehin schon Instand setzen muss und dies eine sachgerechte Gelegenheit ist, das zeitlich insgesamt bereits abgängige System durch eine Gesamterneuerung umfassend in einen nach der Betriebsdauer nachhaltig betriebssicheren und damit einer ordnungsgemäßen Entwässerung entsprechenden Zustand versetzen zu lassen. Die Erneuerungsforderung ist entgegen der Auffassung der Klägerin aus den dargelegten Gründen ermessensgerecht, verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die der Klägerseite zur Befolgung der Forderung gesetzte 8-Wochen-Frist nach Bestandskraft des Bescheides ist zudem auch unter Berücksichtigung des nach § 5 Abs. 1 AWS einzuhaltenden Genehmigungsverfahrens und der dabei einzuhaltenden Fristen (gerade noch) angemessen, weil sie ausreichend bemessen ist, die Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens und die Durchführung der Erneuerungsarbeiten durch dieses Unternehmen zu ermöglichen. Die Klägerin ist als Anschlussnehmer, dem nach § 6 Abs. 7 AWS die Herstellung und Erneuerung der Anschlussleitung obliegt, auch richtiger Adressat der Erneuerungsforderung. Dies gilt ohne weiteres bezogen auf den Mischwasser-Anschlusskanal, der seit eh und je nur der Ableitung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Abwassers diente und hierfür zugelassen war. Nichts anderes gilt im Ergebnis aber auch bezogen auf die Regenwasser-Anschlussleitung. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass der Beklagte nicht sie allein, sondern sie nur gemeinschaftlich mit dem/den Eigentümer(n) des Nachbargrundstückes "Nstraße 61" zur Erneuerung dieser Regenwasserleitung hätte auffordern dürfen, weil diese Leitung auch der Ableitung von Niederschlags(ab-)wasser diene, das auf dem Nachbargrundstück anfalle, greift dieser Einwand nicht durch. Denn der bzw. die Eigentümer des Nachbargrundstückes ist bzw. sind nicht (mehr) zugelassener Nehmer eines Anschlusses über diesen Anschlusskanal, daher den satzungsmäßigen Erneuerungspflichten für diese Leitung nicht ausgesetzt und damit für den Beklagte kein möglicher Forderungsadressat. Zwar war ausweislich des vom Funktionsvorgänger des Beklagten im Jahre 1912 genehmigten Entwässerungsplanes für das streitgegenständlich Grundstück eine Entwässerung zugelassen, nach der über den Regenwasser-Anschlusskanal nicht nur die Entwässerung des klägerischen Grundstückes erfolgen durfte, sondern auch eine beabsichtigte Entwässerung zugelassen war, nach der "das Regenrohr des Nachbarhauses Nstraße 61 mit in den Anschlusskanal eingeführt werden sollte" (vgl. den Entwässerungsplan in dem Verwaltungsvorgang Beiakte 1 Bl. 10 ff.). Damit könnte seinerzeit die Anlage einer gemeinschaftlichen Regenwasser-Anschlussleitung für mehrere Grundstücke mit der Folge zugelassen worden sein, dass die Eigentümern der Grundstücke Nstraße 59 und 61 gemeinschaftlich öffentlich-rechtlich zugelassene Anschlussnehmer waren. Allerdings könnte die Zulassung auch so verstanden werden, dass sie lediglich dem Eigentümer des Grundstückes Nstraße 59 (und seinen Rechtsnachfolgern) als alleinigem Adressaten der Entwässerungsgenehmigung und alleinigem Anschlussnehmer das Recht zusprach, über seine Anschlussleitung auch vom Nachbargrundstück zugeleitetes Regenwasser in den öffentlichen Kanal abzuleiten, dessen Übernahme im Verhältnis zum Nachbarn aber nur auf privatrechtlicher Abrede erfolgte, so dass dem Nachbarn kein eigenes Anschlussrecht zugebilligt war und er kein Anschlussnehmer wurde. Der Frage nach dem genauen Inhalt der seinerzeitigen Zulassung muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Jedenfalls ist der Nachbar seit Anfang der sechziger Jahre bezogen auf die hier in Rede stehende Anschlussleitung kein (berechtigter) Anschlussnehmer im Rechtssinne mehr. Denn ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Entwässerungsplanes für das Nachbargrundstück Nstraße 61 (vgl. Bl. 15 des Verwaltungsvorganges Beiakte 1) ist seit dem Jahre 1960 nur (noch) eine Entwässerung zugelassen, bei der das Regenwasser dieses Grundstückes - unter Abbindung der Ableitung über den streitgegenständlichen Regenwasser-Anschlusskanal des klägerischen Grundstückes - über die eigene Anschlussleitung des Nachbargrundstückes zum Kanal in der E1straße hin in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden darf. Seither spätestens ist der Nachbar bezogen auf die hier in Rede stehende, zu erneuernde Regenwasser-Anschlussleitung kein Mitanschlussnehmer im Rechtsinne mehr, der vom Beklagten zur Erneuerung eines gemeinsamen Kanals aufgefordert werden könnte. Sollte das Nachbargrundstück tatsächlich weiterhin über den klägerischen Anschlusskanal entwässern, so ist die Klägerin zur (teilweisen) Kompensation ihrer Erneuerungskosten auf die Geltendmachung eventuell gegenüber dem Nachbarn bestehender privatrechtlicher Ausgleichsansprüche verwiesen. Sonstige Gründe, die die Entscheidung des Beklagten in dem hier betrachteten Umfang als fehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin nämlich des Weiteren rügt, - der Beklagte erneuere eigene überalterte Kanäle nicht, vermag dieser Vortrag ein widersprüchliches Verhalten nicht zu belegen, da der Beklagte auch von den Bürgern nach dem oben Dargelegten die Erneuerung nur verlangt, wenn zur Überalterung ein Mangel hinzutritt; - das Abwassergebührengebahren des Beklagten sei nicht in Ordnung, spielt dies für vorliegendes Verfahren keine Rolle. 2. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Sandfang des Regenwasserabflussrohres am Haus Nstraße 59 in E regelmäßig zu reinigen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob eine solche Feststellungsklage zulässig ist. Der Klägerin steht der behauptete Reinigungsanspruch jedenfalls nicht zu. Zwar gehört nach § 2 Nr. 9e Satz 3 AWS zur betrieblichen Unterhaltung bei Anschlusskanälen im Freispiegelgefälle die optische Inspektion des Anschlusskanals mittels Kamerauntersuchung und die bedarfsorientierte Reinigung des Anschlusskanals. Dabei führt die Stadt die betriebliche Unterhaltung des Anschlusskanals selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen aus; insoweit ist der Anschlussnehmer zu Maßnahmen nicht berechtigt (§ 6 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AWS). Da der Beklagte mithin nach der Satzung nur zu einer bedarfsorientierten Reinigung des Sandfanges verpflichtet ist, besteht der geltend gemachte Anspruch auf regelmäßige Reinigung nicht. Es ist der Klägerin - mit Blick auf die kostendämpfende Wirkung eines (nur) bedarfsorientierten Handelns des Entwässerungsbetriebes - zuzumuten, die Funktionsfähigkeit des Sandfanges zu beobachten oder beobachten zu lassen und den Entwässerungsbetrieb des Beklagten im Bedarfsfall zu benachrichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).