Urteil
23 K 2012/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0323.23K2012.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 78 %, das beklagte Land zu 22 %. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1940 geborene Kläger studierte von 1960 bis 1965 Rechtswissenschaften und durchlief anschließend bis zum Jahr 1969 – zwischenzeitlich unterbrochen durch eine Beurlaubung – den juristischen Vorbereitungsdienst, den er mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abschloss. 3 Danach war der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. September 1972 bei der Xbank Girozentrale (X) beschäftigt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit übernahm die X den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1970 in die Zusatz-Pensionsversicherung der Bank bei der Qversicherung (Q). Für den Kläger als versicherte Person wurde dort zur Versicherungs-Nr. 00000000000-0-00 in einem Gruppen-Pensionsversicherungsvertrag öffentlicher Banken ein Versicherungsverhältnis begründet. In der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 30. September 1972 zahlte die X auf den monatlichen Gesamtbeitrag von DM 66,60 einen Anteil von DM 42,60, der Kläger zahlte DM 24. 4 Nachdem der Kläger zum 1. Oktober 1972 unter Ernennung zum Beamten auf Probe in den Dienst der Stadt X1 gewechselt war, führte er die Versicherung bei der Q ab diesem Zeitpunkt im Wege der freiwilligen Weiterversicherung als Versicherungsnehmer in der Zeit bis zum 31. März 1975 fort und zahlte den gleich gebliebenen Monatsbeitrag in dieser Zeit allein. Ab dem 1. April 1975 wurde die Versicherung beitragsfrei gestellt. 5 Der im Oktober 1973 bei der Stadt X1 zum Beamten auf Lebenszeit ernannte Kläger wechselte mit Wirkung vom 2. November 1976 unter Beibehaltung dieses Status’ in den Dienst des beklagten Landes und wurde zugleich an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Abteilung X1 – zugewiesen. Der dort später zum Professor ernannte Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31. Dezember 2005 im Dienst des beklagten Landes. 6 Mit Bescheid vom 15. August 2006 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2006 fest. Unter Berücksichtigung des Hochschulstudiums, des juristischen Vorbereitungsdienstes und der Beschäftigung bei der X als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreichte der Kläger einen Ruhegehaltssatz von 75 %. Auf der Grundlage seiner letzten Besoldungsgruppe C 3 der (früheren) Bundesbesoldungsordnung C (BBesO, als Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) setzte das LBV seine monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge nach Abzug eines Betrages von 436,91 Euro gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf Grund eines im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers im Wege des sog. Quasi-Splitting durchgeführten Versorgungsausgleichs auf 3.555,40 Euro fest. 7 Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergab sich daraus, dass die Ehe des Klägers mit der geborenen E mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – N vom 24. August 1989 geschieden worden war. Mit dem hierbei durchgeführten Versorgungsausgleich waren – neben dem bereits erwähnten Quasi-Splitting in Bezug auf seine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften – vom Versicherungskonto des Klägers bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Nr. 00 000000 B 000 von seinen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von damals DM 288 im Wege des sog. Realsplittings Anwartschaften im Umfang von monatlich DM 144, bezogen auf den 1. August 1988, auf seine frühere Ehefrau übertragen worden. 8 Mit Erklärung vom 7. September 2006 zeigte der Kläger dem LBV an, dass er ab dem 1. Januar 2006 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), der früheren BfA, von 92,79 Euro sowie ab dem 1. Dezember 2005 eine Altersrente aus der Versicherung bei der Q in Höhe von 110,12 Euro erhalte. Entsprechende Unterlagen der Q sowie der DRV fügte er bei (Schreiben der Q vom 21. November 2005; Rentenbescheid der DRV vom 26. April 2006). 9 Daraufhin regelte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 ab 1. Januar 2006 gemäß § 55 BeamtVG im Hinblick auf die Rentenzahlungen der DRV und der Q. Insgesamt erfolgte eine Kürzung um 303,87 Euro auf 3.251,53 Euro, wobei 92,79 Euro wegen der dem Kläger ausgezahlten Regelaltersrente, 100,96 Euro als Betrag, um den die Regelaltersrente wegen einer Versorgungsausgleichsverpflichtung gemindert wird, sowie 110,12 Euro wegen der Q-Rente angerechnet wurden. Im Hinblick auf die Herabsetzung der Versorgungsbezüge für die Zukunft ordnete das LBV die sofortige Vollziehung an. 10 Unter dem 8. November 2006 erhob der Kläger gegen diesen Regelungsbescheid Widerspruch, den er in verschiedenen weiteren Schreiben ergänzend begründete und mit dem er sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Anrechnung der Renten im Umfang von 303,87 Euro wandte. 11 Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 zurück und bestätigte darin die getroffene Ruhensregelung. 12 Der Kläger hat am 15. Mai 2007 Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Ruhensregelung unter Berücksichtigung von Renten im Umfang von 303,87 Euro wendet und sein vorgerichtliches Vorbringen ergänzt und vertieft. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Schon die Anrechnung eines Betrages von 92,79 Euro, der ihm monatlich als gesetzliche Altersrente von der DRV gezahlt werde, sei rechtswidrig. Dies folge aus einer Verfassungswidrigkeit der auf gesetzliche Renten bezogenen Ruhensregelung, die sich daraus ergebe, dass im Nachhinein für den jeweiligen Monat zu zahlende gesetzliche Renten auf die im Vorhinein zu zahlenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet würden. Dies sei eine vom Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG nicht berücksichtigte neue Situation. In Bezug auf den Betrag von 100,96 Euro, der im Hinblick auf den bei seiner Ehescheidung im Jahr 1989 durchgeführten Versorgungsausgleich als fiktiver Rentenbetrag angerechnet werde, könne dieser Betrag der Höhe nach nicht stimmen, da bei der Scheidung die Hälfte seiner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine frühere Ehefrau übertragen worden sei. Deshalb könne seine frühere Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich keine höheren gesetzlichen Rentenansprüche haben als er selbst. Auf den Rentenbescheid der DRV vom 26. April 2006 könne insofern wegen des Betrages nicht abgestellt werden, da dieser Bescheid im Hinblick auf die auf seine frühere Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte einerseits und die ihm verbleibenden Entgeltpunkte andererseits so offensichtlich fehlerhaft sei, dass dieser unter Berücksichtigung des Willkürverbots nichtig sei. Die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um den von der Q gezahlten Rentenbetrag von 100,12 Euro sei ebenfalls ausgeschlossen. Dies sei schon keine Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und auch keine befreiende Lebensversicherung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG. Diese Rente sei nicht anzurechnen, da sie auf die Zeit bei der X zurückgehe und eine Sonderleistung seines damaligen Arbeitgebers für eine von ihm erbrachte Sonderleistung gewesen sei. Weiter sei die Anrechnung dieses Betrages deshalb ausgeschlossen, weil der jetzt zur Auszahlung gelangende Anspruch nur deshalb bestehe, weil er nach seinem Ausscheiden bei der X die Versicherung über einen Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten bei vollständiger eigener Beitragszahlung freiwillig weitergeführt habe. Eine Anrechnung dieser Zahlungen scheide zudem deshalb aus, da er auf den gesamten Zeitraum von April 1970 bis März 1975 mehr als die Hälfte der gesamten Beiträge gezahlt habe. Jedenfalls sei der Anteil der Zahlung der Q, der auf seine eigene Leistung zurückzuführen sei, von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen. 13 Während des Klageverfahrens teilte die Q dem LBV mit, dass der Kläger ab 1. Dezember 2005 monatlich einen Betrag von 110,12 Euro erhalten habe, wovon ein Teilbetrag von 51,17 Euro auf die Beitragszahlungen in der Zeit von Oktober 1972 bis März 1975 zurück gehe; ab Januar 2007 sei ein Betrag von 113,42 Euro gezahlt worden, wovon ein Betrag von 52,71 Euro auf die Beiträge in der genannten Zeit entfalle. 14 Das LBV erließ daraufhin unter dem 19. Juni 2008 einen Änderungsbescheid, mit dem die Q-Rente unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2006 nur noch im Umfang von zunächst 58,95 Euro bzw. ab Januar 2007 im Umfang von 60,71 Euro angerechnet wurde. Der Kläger erhielt eine Nachzahlung von 1.563,01 Euro brutto für die Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008. 15 Im Umfang dieser Klaglosstellung haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 16 In der mündlichen Verhandlung hat das LBV den Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 sowie des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2008 zudem insofern geändert, dass nunmehr die Q-Rente nur noch in Höhe von 40 % des gezahlten Betrages angerechnet wird. Auch insofern haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 17 Der Kläger beantragt, 18 das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. April 2007 sowie in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2008 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu gewähren, dass weder die ihm von der deutschen Rentenversicherung Bund gezahlte Altersrente, noch der Anteil, um den diese gesetzliche Altersrente wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gemindert wurde, noch die Zahlung der Qversicherung auf die Rentenversicherung Nr. 00000000000-0-00 zu seinen Lasten berücksichtigt werden. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung führt das LBV im Wesentlichen aus: Die Anrechnung von gesetzlichen Renten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sei verfassungsgemäß, wie sich aus der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Die Anrechnung des Teils der Regelaltersrente des Klägers, den er wegen des Versorgungsausgleichs nicht erhalte, entspreche dem Gesetz. Der Höhe nach ergebe sie sich aus dem Rentenbescheid vom 26. April 2006, dem zu entnehmen sei, dass eine Anwartschaft von monatlich DM 144 übertragen worden sei, was 3,8640 Entgeltpunkten entspreche. Hieraus ergebe sich bei Vervielfältigung mit dem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro der Betrag von 100,96 Euro monatlich. Bei der Zahlung der Q handele es sich um eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, die unabhängig von der Eigenleistung des Klägers auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden müsse. Dabei sei der auf die freiwillige Weiterversicherung entfallende Anteil im Umfang von 60 % des Gesamtbetrages aus der Anrechnung herausgenommen worden. 22 Das Gericht hat Auskünfte der X sowie der Q zur Versorgung der Angestellten der X in den Jahren 1969 bis 1972 sowie zu dem Gruppen-Pensionsvertrag öffentlicher Banken in der damaligen Zeit eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der X vom 25. Februar 2009 und der Q vom 2. März 2009 verwiesen. 23 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den beigezogenen Versorgungsvorgang des LBV sowie die Personalakte des Klägers Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache insofern für erledigt erklärt haben, als das LBV die angegriffenen Bescheide mit dem Bescheid vom 19. Juni 2008 sowie der Erklärung der Vertreterin des LBV in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert haben, dass nur noch 40 % des von der Q gezahlten Betrages auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet werden, ist das Verfahren beendet und nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 26 Die im verbleibenden Umfang zulässige Klage ist nicht begründet. 27 Der Bescheid des LBV vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. April 2007 und des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2008 sowie der Erklärung der Vertreterin des LBV in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf weitere Versorgungsbezüge ohne Anrechnung seiner ihm von der DRV gezahlten gesetzlichen Rente und des Betrages, um den diese gesetzliche Rente wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs bei seiner Ehescheidung im Jahr 1989 vermindert wurde, sowie ohne Anrechnung des von der Q gezahlten Rentenbetrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Die Anrechnung dieser Beträge in dem nach den Änderungen vom 19. Juni 2008 sowie aus der mündlichen Verhandlung verbleibenden Umfang folgt aus § 55 BeamtVG. 29 Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Gemäß Abs. 1 Satz 2 gelten als Renten 30 Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, und 4. (...). 31 Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) beruhen, bleiben unberücksichtigt (Satz 7). 32 Die Voraussetzungen einer Anrechnung der im Streit stehenden Beträge nach § 55 BeamtVG liegen dem Grunde nach vor; auch der Höhe nach ist die Anrechnung nach den erfolgten Änderungen gesetzmäßig erfolgt. 33 Zunächst geht der Einzelrichter insgesamt von der Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG aus. Diese Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Grundsatzentscheidung vom 30. September 1987 als mit der Verfassung vereinbar angesehen worden, 34 vgl. Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 ff. 35 Die vom Kläger gesehene Veränderung der Sach- und Rechtslage, wegen der die Verfassungsmäßigkeit erneut zu überprüfen sein soll, sieht das Gericht nicht. Dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr anders als die im Voraus zu zahlenden Versorgungsbezüge im Nachhinein gezahlt werden, hat auf die Verfassungsmäßigkeit von § 55 BeamtVG keinen Einfluss. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sieht § 55 BeamtVG in ständiger Rechtsprechung weiter als verfassungsmäßig an, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2004 – 1 A 597/01 –, Juris, Rn. 58. 37 Die Anrechnung der Regelaltersrente des Klägers im Umfang des Betrages, der ihm von der DRV monatlich gezahlt wird (ab Januar 2006 92,79 Euro, durch Rentenerhöhungen später mehr), ist mit § 55 BeamtVG in jeder Hinsicht vereinbar. Die Regelaltersrente ist eine gesetzliche Rente gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Der Betrag ergibt sich aus dem Rentenbescheid der DRV vom 26. April 2006. Weil die Versorgungsbezüge des Klägers vor der Ruhensregelung den Höchstbetrag gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG erreichen, werden zusätzliche Versorgungsleistungen/Renten vollständig auf die Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG angerechnet. Diese Berechnung greift der Kläger auch nicht an. 38 Soweit das LBV zusätzlich den Betrag auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet hat, den er im Hinblick auf den bei der Ehescheidung im Jahr 1989 durchgeführten Versorgungsausgleich von der DRV nicht erhält (nach dem Bescheid des LBV vom 18. Oktober 2006 ab Januar 2006 ein Betrag von weiteren 100,96 Euro), erweist sich dies ebenfalls als rechtmäßig. Diese Anrechnung eines fiktiven Rentenbetrags folgt aus § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG und bewirkt, dass der Dienstherr (und zugleich die Allgemeinheit) nicht mit den versorgungsrechtlichen Folgen einer Ehescheidung belastet wird. Der Ruhestandsbeamte wird so gestellt, als wäre die Ehescheidung und damit der Versorgungsausgleich nicht erfolgt. Das LBV hat sich dabei am Rentenbescheid der DRV vom 26. April 2006 orientiert. Dieser weist in Anlage 5, S. 1 die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs durch Übertragung einer Rentenanwartschaft von DM 144 aus. Dieser Betrag entspricht nach dem Rentenbescheid 3,8640 Entgeltpunkten, was nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden Rentenwert von 26,13 Euro/Entgeltpunkt (ab 1. Juli 2007: 26,27 Euro; ab 1. Juli 2008: 26,56 Euro) einen Betrag von 100,96 Euro ergibt. 39 Die vom Kläger geltend gemachte Rüge, es könne nicht sein, dass bei einer Übertragung der Hälfte seiner Rentenanwartschaft im Wege des Versorgungsausgleichs durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts N vom 24. August 1989 (übertragen: DM 144 von DM 288) nunmehr der auf seine geschiedene Ehefrau übertragene Rentenbetrag höher sei als derjenige, den er selbst erhalte (3,5510 Entgeltpunkte x 26,13 Euro = 92,79 Euro), greift nicht durch. Die ungleichmäßige Verteilung der dem Kläger nach dem Rentenbescheid vom 26. April 2006 zustehenden 7,4150 Gesamt-Entgeltpunkte auf den Kläger und seine geschiedene Ehefrau ist in Bezug auf die Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unbeachtlich, da im Grunde der aus den Gesamt-Entgeltpunkten folgende Gesamtbetrag von 193,75 Euro (7,4150 Entgeltpunkte x 26,13 Euro) angerechnet wird, wie es § 55 Abs. 1 BeamtVG vorsieht. Die Aufspaltung in zwei Beträge im Berechnungsbogen zum Bescheid vom 18. Oktober 2006 (92,79 Euro und 100,96 Euro) ist im Gesetz nicht vorgesehen und beschwert den Kläger nicht. Soweit der Kläger meint, es sei nicht dieser Gesamtbetrag auf ihn und seine Ehefrau anders zu verteilen, sondern ihm stehe derselbe Betrag wie der auf seine Ehefrau übertragene Betrag zu (also ebenfalls 3,8640 Entgeltpunkte = 100,96 Euro im Januar 2006), so folgt das Gericht dem nicht. Auch wenn nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist, woraus sich die verschiedenen Entgeltpunkte des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau ergeben, so hat das LBV wie auch das Gericht im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG Beträge und Berechnungsgrundlagen aus wirksamen Bescheiden der Rentenversicherungsträger zugrunde zu legen, 40 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Februar 1991 – 2 C 32.88 –, Juris, Rn. 14; OVG NRW, a. a. O., Juris, Rn. 37; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 55, Erl. 5 a Ziff. 1, Erl. 6 a. 41 Der Kläger hat den Rentenbescheid vom 26. April 2006 nicht angefochten, sodass dieser bestandskräftig ist. Er ist auch nicht wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig, wie der Kläger meint. Auch wenn der Einzelrichter (wie auch die Beteiligten und sogar die DRV selbst ausweislich des Schreibens vom 31. Oktober 2007) nicht erklären kann, wie es zu diesen geringfügig differierenden Beträgen kommt, so handelt es sich eventuell um die Folge der auf S. 3 des Bescheides ausgewiesenen Aufhebungs- und Abänderungsentscheidung zur Berücksichtigung der Schulzeit vom 27. Dezember 1956 bis zum 26. Dezember 1957. Es mag aber auch ein Fehler sein. Dieser ist jedoch nur bei vertiefter Beschäftigung mit dem Zahlenwerk des Rentenbescheids erkennbar, springt nicht jedem offensichtlich ins Auge und wiegt auch weder so schwer, dass der Bescheid unwirksam wäre, noch sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung vorhanden. Ergänzend ist unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses sowie der Beschwer des Klägers zu beachten, dass die Versorgungsbezüge des Klägers, wenn ihm entsprechend seinem Vorbringen mehr Regelaltersrente zustünde, in gleichem Umfang zu kürzen wären. Der Gedanke des Klägers, seine Gesamtversorgung in Gestalt von Regelaltersrente und beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen reduziere sich bei Rentenerhöhungen, da der nach § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG wegen des Versorgungsausgleichs berücksichtigte fiktive Rentenbetrag in absoluten Zahlen um einen höheren Betrag steige, als sich zugleich seine ausgezahlte Regelaltersrente erhöhe, trifft in tatsächlicher Hinsicht zu, ist jedoch die Folge der gesetzlichen Regelung und der hier vorliegenden besonderen Konstellation. 42 Zuletzt hat das LBV auch den Renten-Betrag, den der Kläger von der Q erhält, dem Grunde und (nach den erfolgten Änderungen) auch der Höhe nach im verbleibenden Umfang von 40 % (also z. B. im Januar 2006 in Höhe von 110,12 Euro x 0,4 = 44,05 Euro) rechtmäßig angerechnet. (Ein Bescheid mit Berechnung im Einzelnen und eine entsprechende Nachzahlung stehen insofern nach der Abänderung in der mündlichen Verhandlung noch aus.) 43 Bei der Zahlung der Q aus der Rentenversicherung mit der Nr. 00000000000-0-00 handelt es sich um eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Angestellte – wie der Kläger – der X in den Jahren 1969 bis 1972 waren Angehörige des öffentlichen Dienstes, weil es sich bei der X Girozentrale um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelte (vgl. § 1 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Girozentralen (Landesbanken) in Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1968). Die Zahlung der Altersrente der Q an den Kläger gehört auch zu dessen zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 44 Unter die von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erfassten Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes fallen regelmäßig Renten aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie der gemeindlichen und sonstigen Zusatzversorgungskassen (ZVK). Unter die Vorschrift fallen jedoch nicht nur die Versorgungsleistungen dieser typischen Zusatzversorgungseinrichtungen sondern alle entsprechenden Leistungen. Ohne Bedeutung ist, ob die Rente dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) unterfällt. In Betracht kommen insbesondere Renten der Landesbanken. 45 Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand April 2008, § 55 BeamtVG, Rn. 16 ff. 46 Renten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG sind Leistungen zum Zwecke der die gesetzliche Rentenversicherung ergänzenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die von einer Einrichtung erbracht werden, an der der zum öffentlichen Dienst gehörige Arbeitgeber beteiligt ist oder an die er für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer neben deren Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (gegebenenfalls anteilige) Zahlungen vornimmt, die die Versorgungsanwartschaft herbeiführen. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich hierzu einer gesonderten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (VBL etc.) bedienen oder die Zusatzversorgung selbst organisieren. Er kann auch an eine Versicherung zahlen. Die Zusatzversorgung dient der Vermeidung eines zu starken Auseinanderfallens von beamtenrechtlicher Versorgung und der Versorgung der übrigen im öffentlichen Dienst Beschäftigten. 47 Nach den von der heutigen X erteilten Auskünften stellte die damalige X Girozentrale die Versorgung ihrer privatrechtlichen Angestellten in der Weise sicher, dass diejenigen, die keine Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung erhielten, erstens in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wurden, zweitens eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus der Unterstützungseinrichtung der X erwarben ("Bankrente"; erst ab zehn Jahren Beschäftigungsdauer, vgl. die "Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen aus der Unterstützungseinrichtung der X Girozentrale GmbH" vom 15. Juli 1970) und drittens Zahlungen unter Beteiligung der X und des Angestellten in die "Zusatz-Pensionsversicherung" der X bei der Q erfolgten. Diese z. B. auch im Schreiben der X an den Kläger vom 23. März 1970 als "Zusatz-Pensionsversicherung" bezeichnete Direktversicherung nach § 1 b BetrAVG stellte zugleich auch eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG dar, da die X nach der Auskunft der Q vom 5. November 2007 diese aufgeschobene Leibrentenversicherung als Bestandteil der Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen hatte. Sie diente der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten (u.a.) der X, wie sich § 1 des Gruppenversicherungsvertrages zwischen der X und der Q entnehmen lässt, und enthält als Leistungen gemäß § 6 des Gruppenversicherungsvertrages Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, Witwen-/Witwerrente sowie Waisenrente. In diese Zusatzversorgung floss im Fall des Klägers monatlich ein Betrag von DM 66,60, wobei die X DM 42,60 und der Kläger (oder andere Angestellte mit einem vergleichbaren Gehalt) DM 24 zahlten. Die Rentenversicherung des Klägers und anderer Angestellter der X bei der Q auf der Grundlage des Gruppenversicherungsvertrages öffentlicher Banken stellte zwar nur einen Baustein der Zusatzversorgung der Angestellten der X aus der Zeit, in der der Kläger dort beschäftigt war, dar. Als solcher fällt sie jedoch ebenfalls unter § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. 48 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anrechnung der Zahlung der Q nicht insgesamt ausgeschlossen, weil aufgrund der Zeit von zwei Jahren und sechs Monaten, in der er bei der X angestellt war und während der in die Zusatz-Pensionsversicherung durch die Bank und ihn anteilig eingezahlt wurde (Pflichtzeit vom 1. April 1970 bis zum 30. September 1972), nur eine verfallbare Anwartschaft entstanden war. Die Unverfallbarkeit durch eine Beitragsdauer von 60 Beitragsmonaten (vgl. § 7 Abs. 1 des Gruppenversicherungsvertrages) führte der Kläger erst durch die freiwillige Weiterversicherung über einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren und sechs Monaten herbei, in denen er den Beitrag von DM 66,60 allein aufbrachte (vgl. § 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gruppenversicherungsvertrages). Dass dies jedoch unbeachtlich ist, ist in der Rechtsprechung geklärt, 49 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 – 2 B 68/93 –, Juris, Rn. 3; Schmalhofer, a. a. O., § 55, Erl. 5, 5b Ziff. 5.3.1. 50 Die Anrechnung des von der Q gezahlten Betrages ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger insgesamt mehr als die Hälfte der eingezahlten Beträge aufgebracht hat. Die in § 55 Abs. 4 BeamtVG enthaltene Regelung über den Umfang der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG in Fällen, in denen freiwillige Leistungen des Beamten durch freiwillige Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung erfolgt sind, regelt, wie die Anrechnung in solchen Fällen zu erfolgen hat und wie sich freiwillige Leistungen des Beamten auswirken. Ein daneben bestehender Rechtssatz, dass die Anrechnung ausgeschlossen ist, wenn der Beamte insgesamt mehr als die Hälfte der Beiträge geleistet hat, existiert nicht. 51 In der Fassung, die die angegriffenen Bescheide durch den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2008 und die Erklärung der Vertreterin des LBV in der mündlichen Verhandlung erhalten haben (Anrechnung von 40 % des Betrages der Q), entspricht diese Anrechnung auch der Höhe nach dem Gesetz, insbesondere § 55 Abs. 4 BeamtVG. 52 Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift bleibt bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Teil einer Rente, die sich weder nach Werteinheiten noch nach Entgeltpunkten berechnet, außer Ansatz, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht. 53 Die Altersrente der Q, die der Kläger erhält, berechnet sich nach der Auskunft der Q vom 2. März 2009 nicht nach den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Kriterien der Werteinheiten (früheres Rentenrecht) oder Entgeltpunkten (heutiges Rentenrecht), sondern nach dem eingezahlten Kapital und versicherungsmathematischen Berechnungsgrundsätzen (z. B. Sterbetafeln, Kosten, Rechnungszinsen). Bei solchen Renten ist – auch wenn dies heute regelmäßig möglich sein dürfte – gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht konkret auf den Betrag abzustellen, der sich nach centgenauer versicherungsmathematischer Berechnung aus den in der Zeit z. B. einer freiwilligen Weiterversicherung gezahlten Beiträgen ergibt (wie es das LBV im Bescheid vom 19. Juni 2008 getan hat). Vielmehr ist für die Frage, welcher Betrag von der Anrechnung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auszunehmen ist, der vergleichsweise grob pauschalierende Maßstab des Verhältnisses der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren heranzuziehen. Dabei sind die Zeiten, die ins Verhältnis gesetzt werden, nicht monats-, wochen- oder taggenau anzusetzen, sondern es ist – wiederum grob pauschalierend – nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auf volle Versicherungsjahre abzustellen. Dabei ist nach den allgemeinen Regeln (kaufmännisch) zu runden. Nicht vollendete Versicherungsjahre sind ab einem Rest von mindestens sechs Monaten oder 26 Beitragswochen aufzurunden, darunter ist abzurunden. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1991 – 2 C 44/91 –, NVwZ-RR 1994, 31 f., sowie vom 28. Januar 2004 – 2 C 4/03 –, DVBl. 2004, 768 ff., sowie Juris, Rn. 29. 55 Eine verschiedentlich für richtig gehaltene genauere Berechnung, 56 vgl. Schmalhofer, a. a. O., § 55, Erl. 13, Ziff. 3.3.4; Fürst u.a., in: Gesamtkommentar für den öffentlichen Dienst, Band I, Teil 3 b, § 55 BeamtVG, Rn. 15, 57 mag der Einzelfallgerechtigkeit dienen, ist nach dem Wortlaut des geltenden § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch ausgeschlossen. Änderungen mag der Gesetzgeber vornehmen. 58 Die freiwillige Weiterversicherung des Klägers bei der Q vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. März 1975 erstreckte sich über zwei Jahre und sechs Monate und ist nach dem Vorstehenden auf drei Versicherungsjahre aufzurunden. Die Gesamtzeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1975 beträgt taggenau fünf Versicherungsjahre. Damit ist ein Anteil von drei Fünftel – und somit 60 % – der Zahlung der Q bei der Rentenanrechnung außer Ansatz zu lassen. 59 Die nach dem Vorstehenden insgesamt rechtmäßige Ruhensregelung im Bescheid vom 18. Oktober 2006 in seiner gegenwärtigen Fassung ist zuletzt nicht deshalb rechtswidrig, weil dieser Ruhensregelung die wirksame Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit dem Bescheid vom 15. August 2006 entgegenstünde. Diese Neuregelung setzte keine Änderung – also eine teilweise Rücknahme – des Versorgungsbescheides vom 15. August 2006 voraus, da im Hinblick auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Ruhensregelungen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG bei anderweitigem Einkommen, unter dem Versorgungsbezüge stehen, 60 vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 29. Oktober 1992 – 2 C 19/90 –, ZBR 1993, 182 f. m. w. N., 61 die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit dem Bescheid vom 15. August 2006 im Hinblick auf die Möglichkeit späterer Ruhensregelungen keine endgültige Regelung darstellt. Vorläufige bzw. unter Vorbehalt stehende Regelungen unterliegen bei einer Änderung nicht den in §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) enthaltenen Anforderungen. 62 Die Kostenentscheidung nach der Quote von 78 % zulasten des Klägers und 22 % zulasten des beklagten Landes ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das beklagte Land im Hinblick auf die angegriffene Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG in Höhe von monatlich 303,87 Euro ab Januar 2006 im Umfang von 60 % des Betrages der Q (110,12 Euro x 0,6 = 66,07 Euro) nachgegeben hat. Eine Belastung des Klägers auch mit den Kosten der teilweisen Klaglosstellung entspricht entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht der Billigkeit. Diese Kosten sind nicht vom Kläger veranlasst worden. Er hat im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 angegeben, dass er im Hinblick auf die Zahlung der Q teilweise eigene Beiträge erbracht habe. Auch wenn eine Konkretisierung dieses Vorbringens und Vorlage entsprechender Nachweise, die zur teilweisen Klaglosstellung geführt haben, erst im Klageverfahren (auf eine Verfügung des früheren Berichterstatters hin) erfolgt ist, so hätten entsprechende Maßnahmen der Amtsermittlung auch vom LBV im Widerspruchsverfahren getroffen werden können. Ansatzpunkte hierfür bestanden nach dem Vortrag des Klägers schon vor der Klageerhebung. Damit bleibt es dabei, dass die Behörde, die einen teilweise rechtswidrigen Bescheid entsprechend teilweise aufhebt, auch in diesem Umfang die Kosten trägt. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.