Urteil
6 K 5454/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0326.6K5454.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 18. Novem-ber 2005 und 14. September 2006 verpflichtet, den Antrag des frühe-ren Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. 1 Tatbestand: 2 Der verstorbene Ehemann bzw. Vater der Kläger beantragte am 7. Februar 2003 bei der Beklagten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesautobahn A 44 in Höhe seines Grundstücks Wweg 47 (jetzt Nr. 65) in S auf 80 km/h zu begrenzen, da die derzeit bestehenden Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichten, ihn als Anlieger vor dem immer stärker werdenden Straßenverkehr zu schützen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2003 ab; der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Auf die hierauf erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, aus Lärmschutzgründen auf der A 44 zwischen den Anschlussstellen S1 (L a) und S-T in Höhe des Wweges eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h anzuordnen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat die Kammer durch Urteil vom 7. April 2005 – 6 K 6832/03 – die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide über den Antrag vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, den weitergehenden Klageantrag dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung einer Verkehrsregelung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen liege nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Ermessen der zuständigen Behörde, doch sei ein Fall, in dem eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei, nicht gegeben. Die Beklagte habe die beantragte Maßnahme jedoch ermessensfehlerhaft abgelehnt, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine Berücksichtigung der in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) genannten Immissionsgrenzwerte von vornherein nicht in Betracht komme, da die Richtwerte der seinerzeit maßgeblichen "Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" – Vorläufige Richtlinien – vom 6. November 1981 (VkBl. 1981 S. 428) von 70 bzw. 60 dB(A) unterschritten würden. Dabei habe die Beklagte verkannt, dass die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten mit sich bringe und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für Personenkraftwagen zu einer wahrnehmbaren Lärmreduzierung um 3 bis 4 dB(A) führe. Darüber hinaus seien Unklarheiten über den Lastkraftwagenanteil in diesem Autobahnabschnitt geblieben. 3 Nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Beklagte den Antrag des früheren Klägers mit Bescheid vom 18. November 2005 erneut abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach den vom Landesbetrieb Straßen NRW erstellten schalltechnischen Untersuchungen hätten die auf der Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – (RLS 90) vom 10. April 1990 (VkBl. S. 258, ber. VkBl. 1992 S. 208) für die der Autobahn am Nächsten gelegene Bebauung Wweg/Am C ermittelten Immissionswerte ergeben, dass die Richtwerte der Vorläufigen Richtlinien deutlich unterschritten würden. Dabei sei den Berechnungen die aktuell gemessene Verkehrsbelastung auf der A 44 im Bereich Wweg zu Grunde gelegt worden. Daraus ergebe sich keine Belastung des klägerischen Grundstücks, die zu einer bestimmten verkehrsrechtlichen Anordnung Veranlassung gebe. Bei der Ermessenserwägung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO fänden die Vorschriften der 16. BImSchV keine unmittelbare Anwendung, doch könnten deren Grenzwerte als Orientierungshilfe herangezogen werden. Bei einer Ermessensentscheidung über die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung als Lärmschutzmaßnahme seien sowohl die klägerischen Belange als auch die des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger der anderen Straßen, ihrerseits vom übermäßigen Lärm verschont zu bleiben, in Rechnung zu stellen. Sie habe die Vor und Nachteile einer solchen Maßnahme gegeneinander abgewogen. Vorliegend würde die beantragte Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer Lärmreduzierung um 3 bis 4 dB(A) führen. Die für den Bereich Wweg ermittelten Immissionswerte überschritten zwar die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV normierten Werte geringfügig, die Richtwerte der Vorläufigen Richtlinien würden jedoch nicht überschritten. Insgesamt stellten sich die berechneten Lärmimmissionen als eine mittlere Belastung dar, die auch in anderen Wohnbereichen, die an eine Bundesautobahn grenzten, vorzufinden sei. Bei der A 44 handele es sich um eine Straße, die mit Beschluss vom 30. März 1973 als Bundesfernstraße planfestgestellt und als solche gewidmet sei. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der täglich ca. 40.000 Nutzer dieses Autobahnabschnittes in ihrer Freizügigkeit dar. Der Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung müsse räumlich auf mehrere 100 m ausgedehnt werden. Hinzu komme, dass die Geschwindigkeit gegenüber der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 38 % herabgesetzt werden müsse. Es müsse auch damit gerechnet werden, dass es zu einer Verdrängung des Verkehrs auf Nebenstraßen im Bereich des betroffenen Streckenabschnitts kommen würde. Dies würde der Funktion der A 44 entgegenstehen. Unter Abwägung der maßgeblichen Interessen vermöge sie dem klägerischen Antrag nicht zu entsprechen. 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des früheren Klägers, der eine 24-Stunden-Zählung an der besagten Stelle der A 44 durch die Ingenieurgemeinschaft J (L) vorlegte und vortrug, der Lkw.-Anteil liege nach dieser Zählung ca. 60 % höher als von der Beklagten zu Grunde gelegt, wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2006 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, die vorgelegte Zählung fokussiere die Werte auf einen bestimmten Tag und würde mithin den anzuwendenden Vorgaben der RLS90 nicht gerecht. Bei einer Lärmberechnung mit den Werten der J ergebe sich im übrigen eine Lärmpegelerhöhung von maximal 1,1 dB(A), die vom menschlichen Gehör nicht wahrgenommen werde. 5 Mit der am 17. Oktober 2006 erhobenen Klage verfolgen die Erben des früheren Klägers als nunmehrige Eigentümer der Wohnung am Wweg sein Begehren weiter und tragen vor, in Folge der Änderung der Abgrenzung der Pkw. von den Lkw. mit der Anhebung der Grenze des zulässigen Gesamtgewichts auf 3,5 t hätten sich die Lkw.-Anteile des Straßenverkehrs reduziert. Sämtliche Fahrzeuge, die zwischen 2,8 t zulässigen Gesamtgewichts und der neuen Grenze lägen ("leichte Lkw."), würden nicht mehr als Lkw.-Verkehre berücksichtigt und unterlägen auch nicht der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) StVO. Dadurch ergäben sich höhere Lärmwerte als von der Beklagten ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Nach einer Kurzstellungnahme zu den bis 2015 zu erwartenden Verkehrszahlen der A 44 zwischen S-Ost und T der Fa. S2 (N) vom August 2007 erhöhten sich die Lärmwerte an der klägerischen Wohnlage nach dem Lückenschluss der A 44 auf 65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Daraus ergebe sich, dass in Folge dieses Lückenschlusses die 16. BImSchV nach deren § 1 Abs. 2 wegen baulicher Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere Fahrstreifen (Satz 1 Nr. 1) oder wegen Erhöhung der Lärmwerte und Erreichens der Grenzwerte (Satz 1 Nr. 2) anzuwenden sei. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Antrag des früheren Klägers vom 7. Februar 2003 unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 18. November 2005 und 14. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie weist darauf hin, dass die von Klägerseite vorgelegte Berechnung einen Lückenschluss der A 44 voraussetze, der zwar im Februar 2007 planfestgestellt, mit dessen Realisierung jedoch noch nicht begonnen worden sei. Mit Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung durch die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (24. ÄndVO) vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) sei die Abgrenzung von Pkw. und Lkw. auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht erhöht worden, die seitdem der Lärmberechnung nach den RLS 90 zu Grunde gelegt werde, die wiederum nach einer neueren Berechnung des Landesbetriebs Straßenbau auch unter Berücksichtigung dieser Änderung zutreffend blieben. 11 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, nach einer neuen Lärmberechnung im Anschluss an die Straßenverkehrszählung 2005 habe sich der Gesamtlärmpegel an der klägerischen Wohnung nicht geändert. Ferner weist sie auf Ziff. 2 des Anhangs zu den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl. S. 767) hin, wonach bei Lkw.-Anteilen von über 10 % der Mittelungspegel zunehmend von den Lkw. bestimmt werde. Daher machten sich Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nur den Pkw.-Verkehr beträfen, im Mittelungspegel praktisch nicht bemerkbar. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 6 K 6832/03 und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrages vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte hat diesen Antrag erneut ermessensfehlerhaft abgelehnt (§ 114 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Wegen der insoweit maßgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil der Kammer vom 7. April 2005 – 6 K 6832/03 – Bezug genommen. 15 Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung werden die für ein Wohngebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV an der klägerischen Wohnung überschritten mit der Folge, dass die Kläger als von Lärm, der im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würde, Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besitzen. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Oktober 2008 – 8 A 3743/06 –, juris. 17 Davon geht auch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden aus, wobei sie eine im Jahr 2005 gezählte Verkehrsbelastung zu Grunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Belastung des in Rede stehenden Autobahnteils in der Zwischenzeit zurückgegangen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Belastung, die sich nach einem inzwischen planfestgestellten, aber bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht realisierten Lückenschluss der A 44 über das Autobahnkreuz S-Ost hinaus ergeben würde, ist derzeit nicht abzustellen. 18 Ob die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung allerdings von zutreffenden Lärmwerten ausgegangen ist, ist nicht zweifelsfrei. Lärmwerte erlangen ihre Aussagekraft nur im Zusammenspiel mit dem Mess oder Berechnungsverfahren, nach dem sie zu ermitteln sind. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Verfahren wären die Werte unbestimmt; ihnen fehlte die maßgebende Bezugsebene. Die Belastung des Menschen durch Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren – Stärke, Dauer, Häufigkeit, Tageszeit, Frequenzzusammensetzung, Auffälligkeit – ab, die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Wert erfasst werden können. Unterschiedliche Verfahren können damit nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101 S. 1 (4). 20 Die Berechnung des Verkehrslärms trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen am Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 –, VRS 105 (2003) S. 233 ff. 22 Zweifel an der zutreffenden Berechnung der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Lärmwerte ergeben sich vorliegend daraus, dass die Beklagte, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2007 ausdrücklich bestätigt hat, bei der Bestimmung der Lkw.-Anteile des Straßenverkehrs von der Grenze des zulässigen Gesamtgewichts 3,5 t entsprechend der durch Art. 1 Nr. 2 der 24. ÄndVO geänderten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ausgeht, während die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV, einer Rechtsvorschrift, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz beruht, ebenso wie Ziff. 2.0 der RSL90 den maßgeblichen Lkw-Anteil p nach der vor dieser Änderung geltenden Grenze von 2,8 t zulässigen Gesamtgewichts definiert. Hieraus ergibt sich bei nach Zahl und Art der Kraftfahrzeuge gleich bleibender Verkehrsstärke ein geringerer Lkw.-Anteil, der der Lärmberechnung zu Grunde gelegt wird. Dies könnte das Berechnungsergebnis zum Nachteil der zu schützenden Nachbarschaft verfälschen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Berechnung von Lärmwerten nach einer bis ins Einzelne ausgearbeiteten Berechnungskonvention zu anderen Ergebnissen führt, wenn hinsichtlich eines darin enthaltenen maßgeblichen Faktors, nämlich der Bestimmung des Lkw.-Anteils p, eine Veränderung vorgenommen wird. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Verkehr der Fahrzeuge mit zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t zu einer Erhöhung der Lärmwerte führt, weil für diese Fahrzeuge die Geschwindigkeitsbeschränkungen für Lkw. nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) StVO seit dem Inkrafttreten der 24. ÄndV nicht mehr gilt und die höhere Fahrgeschwindigkeit dieses Anteils des Straßenverkehrs höhere Lärmemissionen zur Folge haben kann. Ob diese Veränderung ins Gewicht fallen oder – wie die Beklagte und die Beigeladene unter Berufung auf Stellungnahmen der Bundesanstalt für Straßenwesen vortragen – keine wahrnehmbaren Auswirkungen auf den Verkehrslärm haben, vermag die Kammer nicht zu beurteilen, zumal wissenschaftlich nachprüfbare Untersuchungen hierzu ersichtlich nicht vorliegen. 23 Unbeschadet der Frage der zutreffenden Bestimmung der vorliegend maßgeblichen Lärmwerte ist die Entscheidung der Beklagten, keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Höhe des klägerischen Wohngebiets anzuordnen, bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie bei ihrer Entscheidung die Besonderheit des in Rede stehenden Autobahnteilstücks, wie es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also vor dem Lückenschluss der A 44 in Richtung Osten, besteht, außer Betracht gelassen hat. 24 Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich auf die Funktion der A 44 als einer Bundesfernstraße gestützt und eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzer dieses Autobahnabschnittes in ihre Erwägungen eingestellt. Dabei hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass das in Rede stehende Teilstück der A 44 derzeit im Osten am Autobahnkreuz S-Ost endet, vor der die zulässige Geschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und sodann noch weitergehend beschränkt ist, und im Westen vom Tunnel unter der S1 begrenzt wird, in dem die Geschwindigkeit ohnehin auf 80 km/h beschränkt ist und in Fahrtrichtung Westen zuvor auf 100 km/h reduziert wird. Infolge dieser sog. Eintrichterung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf beiden Seiten besteht in beiden Fahrtrichtungen lediglich auf einer Strecke von etwa 3,7 km für Pkw. die Möglichkeit, die nach den Verkehrsverhältnissen erreichbarer maximale Geschwindigkeit zu fahren. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesem Teilstück etwa auf 100 km/h würde für die einzelnen Verkehrsteilnehmer bei der Durchfahrt durch diesen Autobahnabschnitt zu Zeitverzögerungen von nur geringfügigem Umfang führen. Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehr wären nach Auffassung der Kammer nicht beeinträchtigt, auch weil sich eine verwirrende Vermehrung von Verkehrschildern bei Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h nicht ergeben würde. Diese Faktoren wären von der Beklagten mit einer hierdurch verbesserten Lärmsituation an der klägerischen Wohnlage im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abzuwägen gewesen. 25 Ferner ist die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung in dem in Rede stehenden Bereich dazu führen könne, dass Verkehre auf andere Strecken verdrängt werden würden. Als eine in etwa in die gleiche Richtung führende Straßenverbindung könnte jedoch nur die Strecke über die Straßen Am C1, Mweg und Wweg in Betracht kommen, wobei es sich bei allen drei Straßen um Nebenstraßen handelt, die mit nur sehr geringer Geschwindigkeit befahren werden könnten. Hauptstraßen befinden sich in dem in Rede stehenden räumlichen Bereich beiderseits der Autobahn nur in so großen Abständen, dass sie als Routenalternativen nicht in Betracht kommen. Insbesondere die im Norden verlaufende Hauptstraße führt mitten durch S und scheidet im Hinblick auf die dichte Bebauung, die innerstädtisch noch weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzung sowie sonstige zu erwartende Verzögerungen durch örtlichen Verkehr und innerörtliche Verkehrsregelungen als sinnvolle Ausweichstrecke für Verkehre zwischen der S1 und dem Anschluss S-T aus. Der Gesichtspunkt der Verdrängung von Verkehr auf andere Strecken infolge einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 44 fällt sonach in der konkreten Situation nicht ins Gewicht. 26 Die Beklagte wird bei einer erneuten Bescheidung des klägerischen Antrags in ihre Ermessenserwägungen einzustellen haben, welche Auswirkungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Pkw. zwischen den Anschlussstellen S1 und S-T bzw. S-Ost auf unter 130 km/h für die Lärmbelastung des klägerischen Wohngebiets unter Zugrundelegung der aktuell feststellbaren Verkehrswerte hätte, und die etwaige Verbesserung gegen die durch eine solche Verkehrsregelung von den Verkehrsteilnehmern auf der A 44 hinzunehmenden Nachteile, insbesondere zeitlichen Verzögerungen beim Passieren des Abschnitts, abwägen müssen. 27 Sonach war der Klage stattzugeben. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.