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Urteil

11 K 7540/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0330.11K7540.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Der 22-jährige Kläger wurde im Juni 2007 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst (Bundesamt) vom 24. Januar 2008 für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2009 zum Zivildienst einberufen. Entsprechend seinem Einberufungsvorschlag wurde er der Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte in Hilden (FZG) zugewiesen. 2 Zum 11. August 2008 nahm der Kläger seinen Dienst als Integrationshelfer an der F-Schule – Städtische Grundschule M (im folgenden: Grundschule) auf, die auch über integrative Klassen verfügt. Dabei oblag ihm die Betreuung des Schülers E aus der dritten Klasse, dessen bester Freund damals G aus der 4. Klasse war. 3 Im weiteren Verlauf des August 2008 kam es gegenüber G in der Schule zu Äußerungen des Klägers zu seinem Sexualleben. In einem "Situationsbericht" der Grundschule vom 2. September 2008 wird hierzu ausgeführt: Am Freitag, dem 29. August 2008 habe die Mutter eines Kindes aus der Klasse, in der der Kläger als Integrationshelfer tätig sei, telefonisch mitgeteilt, dass ihr Kind völlig entsetzt aus der Schule gekommen sei und davon erzählt habe, dass der Kläger sehr vulgäre Äußerungen wie "Heute ficke ich meine Freundin so richtig durch!" im Beisein ihres und anderer Kinder gemacht habe. Am Montag hätten noch drei weitere Schüler in Einzelgesprächen unabhängig voneinander die Aussage bestätigt und erzählt, dass der Kläger schon einige Male in ihrem Beisein Äußerungen wie "Ich gehe heute Abend in den Puff und bezahle dafür 100,- Euro!" oder "Wenn ich kein Geld habe, hole ich mir selbst einen runter!" oder "Heute werde ich meine Freundin so richtig durchficken!" getätigt habe. Sie hätten gesagt, dass sie dabei ein komisches Gefühl gehabt oder dies ekelig gefunden hätten. Diesen Kindern habe man versichern müssen, dass der Kläger nicht mehr in der Klasse als Helfer arbeiten werde. 4 Nachdem die Schule die Dienststelle des Klägers entsprechend informiert hatte und der Kläger nach einer Erkrankung vom 1. bis 3. September 2008 wieder genesen war, fand am 4. September 2008 in den Räumen der FZG ein Gespräch zwischen der Sonderschullehrerin der Grundschule, der Leiterin des Familienunterstützenden Dienstes (FUD) der FZG, einer weiteren pädagogischen Mitarbeiterin der FZG und dem Kläger statt. In einer Gesprächsnotiz vom gleichen Tage heißt es hierzu: Der Kläger sei nach eigenen Angaben von G provoziert worden und habe entsprechend geantwortet. Er könne die Problematik nicht verstehen, da er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe. Er sei durch die Lehrer in dieser Hinsicht nicht eingewiesen worden. G provoziere ihn oft und benutze dabei eine vulgäre Sprache, die der Kläger ebenso beantworte. Der Kläger sehe zwar sein Fehlverhalten ein, weise aber eine Schuld daran von sich. Er könne auf keinen Fall in die Schule zurückkehren und sei für die Dienststelle auch zukünftig nicht im Bereich der Kinderbetreuung einsetzbar.- In einer weiteren Notiz zu einem Anruf der Mutter von E bei der FZG wird festgehalten, dass sie betone, dass sie mit dem Kläger sehr zufrieden gewesen sei und ihr Sohn E ein sehr gutes Verhältnis zu ihm habe; sie könne sich zwar vorstellen, dass G den Kläger massiv provoziert und der Kläger vielleicht unangemessen darauf reagiert habe, E habe davon aber nichts mitbekommen. 5 Am 5. September 2008 kam der Regionalbetreuer des Bundesamtes, der Zeuge L, in die FZG und führte nach einer Unterredung mit der Zivildienststelle mit dem Kläger ein etwa einstündiges Gespräch. Am Ende dieses Gesprächs erklärte der Kläger mit handschriftlichem Schreiben, das noch am gleichen Tage von der FZG aus an das Bundesamt gefaxt wurde, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere, da die geltend gemachten Gewissensgründe für ihn nicht mehr zutreffend seien 6 Daraufhin entließ das Bundesamt den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2008 gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG) mit Ablauf des 15. September 2008 aus dem Zivildienst. 7 Mit Schreiben vom 6. September 2008 – beim Bundesamt per Fax eingegangen am 8. September 2008 – widerrief der Kläger seine Verzichtserklärung und führte zur Begründung aus: Aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe er sich während des Gesprächs in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und sei daher nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen seiner Verzichtserklärung zu überschauen. Nach einem Gespräch mit seinen Eltern und einer seelsorgerischen Beratung durch einen Dritten bitte er, entweder die Verzichtserklärung als gegenstandslos zu betrachten oder wahlweise seinen Widerruf zu akzeptieren. Er sei an einer vollständigen Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sehr interessiert und sichere seine Mitwirkung zu. Seinen Zivildienst wolle er weiterhin in der FZG verrichten. 8 Unter dem 10. September 2008 nahm der Regionalbetreuer des Bundesamtes zu seinem Besuch in der FZG am 5. September 2008 wie folgt Stellung: Mit dem Kläger seien in einem mehr als einstündigen Gespräch zunächst die genannten Unterlagen vom 2. und 4. September 2008 erörtert worden. Er habe die im Schreiben vom 2. September 2008 genannten Äußerungen eingeräumt, jedoch keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt. Er habe darauf bestanden, dass er von einem Kind zu diesen Themen befragt worden sei und nur geantwortet habe. Entsprechend habe er auch auf den Vorhalt reagiert, dass es sich um minderjährige und behinderte Kinder handele, mit denen man niemals so reden dürfe. Nachdem er den Kläger aus Fürsorgegründen zu seiner gesundheitlichen Situation befragt habe, habe er ihm mitgeteilt, dass er derartige Sprüche mit sexuellem Inhalt gegenüber minderjährigen Kindern absolut nicht akzeptiere und der Kläger von Seiten des Bundesamtes mit massiven dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe. Ein weiterer Einsatz in der FZG sei absolut ausgeschlossen. Er könne mit einer ganz kurzfristigen Versetzung nach dienstlichem Bedarf (auch bundesweit) rechnen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs seien auch die Abläufe einer Verzichtserklärung erörtert worden. Er habe den Kläger mehrmals darauf hingewiesen, dass eine solche Erklärung nicht mehr zu ändern sei und er in der Konsequenz auch mit der Einberufung zur Restdienstzeit bei der Bundeswehr rechnen müsse. Er habe klar und deutlich gesagt, dass die Entscheidung nur der Kläger selbst treffen könne. Nach einiger Überlegungszeit habe der Kläger schließlich seinen Verzicht auf seinen Status als Kriegsdienstverweigerer erklären wollen. Auf einem in der FZG besorgten Blatt Papier habe der Kläger sodann angefangen, seine Verzichtserklärung handschriftlich zu formulieren. Er selbst habe hierbei den Raum für mindestens fünf Minuten verlassen, um die Modalitäten der Entlassung mit dem Bundesamt telefonisch abzuklären. Nach seiner Rückkehr habe er die Verzichtserklärung des Klägers entgegen genommen und direkt an das Bundesamt gefaxt. Abschließend habe er die Leiterin des FUD in der FZG in den Raum gebeten und dem Kläger in einem nochmaligen Gespräch mitgeteilt, dass seine Entscheidung entgültig sei und er auch mit seiner Einberufung zur Bundeswehr rechnen müsse. Insgesamt habe er während des gesamten Gesprächs nicht den Eindruck gehabt, dass sich der Kläger in einer Ausnahmesituation befunden habe. Er habe im Gegenteil den Eindruck gehabt, dass er sein Fehlverhalten nur schwerlich einsehen wollte. Er sei offen gewesen und habe seine Position ohne irgendwelche Unsicherheiten vertreten. Sie seien mit gegenseitigen Wünschen für das Wochenende und einem Handschlag auseinander gegangen. 9 Die Leiterin des FUD in der FZG hielt in einer Stellungnahme vom 10. September 2008 fest, dass der Dienststelle am 29. August 2008 von der Grundschule mitgeteilt worden sei, dass der Kläger unflätige Worte mit sexuellem Inhalt gegenüber den Kindern in der Klasse geäußert habe ("Wenn ich nach Hause komme, ficke ich meine Freundin durch und wenn sie nicht da ist, hole ich mir mit der Hand einen runter."); der Kläger sei während des abschließenden Gesprächs mit Herrn L am 5. September 2008, als sie hinzugezogen worden sei, entspannt gewesen, habe die Konsequenzen seines Handels voll überblicken können und sei – soweit sie es beurteilen könne – keinem Druck ausgesetzt gewesen; er habe sich jedoch nicht als Täter, sondern als Opfer gesehen. 10 Mit dem gegen die Entlassung gerichteten Widerspruch vom 15. September 2008 trug der Kläger vor: Er habe keine spezielle Einweisung im Hinblick auf die von ihm in der Grundschule zu leistende Tätigkeit erhalten. Er habe durch einen Hinweis der Leiterin des FUD in der FZG und einer weiteren pädagogischen Mitarbeiterin der FZG erfahren, dass er sich am 5. September 2008 zu einem Gespräch mit dem Regionalbetreuer des Bundesamtes einzufinden habe. Dieses Gespräch sei geführt worden. Es habe sich herausgestellt, dass ihm bezüglich seiner Tätigkeit Vorwürfe gemacht würden. Gänzlich überraschend sei dann jedoch die Mitteilung gewesen, dass er seinen Dienst an der Grundschule nicht fortführen könne. Dies sei zum Schutz der Kinder und zur Beruhigung der Eltern notwendig. Er würde einer anderen Dienststelle (etwa einem Krankenhaus in T) zugewiesen. Außerdem würde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet mit der Folge, dass es dann wohl zu einem Eintrag ins Vorstrafenregister für bis zu 10 Jahre komme. Die Alternative sei, so der Regionalbetreuer, dass der Kläger auf den Status als Kriegsdienstverweigerer freiwillig verzichtet. Insbesondere von der Offenbarung eines Strafverfahrens gänzlich überrumpelt habe er gefragt, ob er Bedenkzeit haben könne. Dies sei vom Regionalbetreuer jedoch abgelehnt worden. Der Regionalbetreuer habe ihm mehrfach wärmstens den Verzicht empfohlen. Nachdem er sich ohne jede Überlegungs- und Bedenkzeit, insbesondere ohne Möglichkeit der Besprechung mit seinen Eltern für den Verzicht entschieden habe, habe ihm der Regionalbetreuer einen standardisierten Brief vorgelegt, den er abzuschreiben gehabt habe. Das Verfahren sei nicht korrekt gewesen. Ihm sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, die Vorwürfe bezüglich der gebotenen Konsequenzen zu bedenken und sich zwischen den genannten Alternativen zu entscheiden. Es habe keinen Grund dafür gegeben, dass die Entscheidung bereits in diesem Gespräch habe getroffen werden müssen. Er sei unnötig unter Druck, in eine Zwangslage gesetzt worden. Seine Verzichtserklärung werde daher abgesehen vom Widerruf auch angefochten. Anfechtungsgrund sei die Drohung mit dem Übel eines Strafverfahrens bei Nichtabgabe der Verzichtserklärung. Dem Regionalbetreuer werde nicht das Recht abgesprochen, die Alternativen aufzuzeigen. Er hätte ihm aber in jedem Fall Bedenkzeit einräumen müssen. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008 wies das Bundesamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Das Vorgehen des Regionalbetreuers sei nicht zu beanstanden. Der Nachdruck, mit dem er dem Kläger die Möglichkeit des Verzichts auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nahe gelegt habe, diene zum einen der umgehenden Wiederherstellung der Ordnung im Zivildienst. Zum anderen sei es ihm darum gegangen, den Kläger vor schwerwiegenden Folgen seines Verhaltens zu bewahren. Dass eine entsprechende Einweisung unterblieben sei, werde zum einen durch Zeugenaussagen widerlegt. Zum anderen könne auch eine unterbliebene Einweisung den Kläger nicht entlasten. Ihm habe auch so völlig klar sein müssen, dass gegenüber zu betreuenden Kindern Äußerungen mit grob sexuellem Inhalt keinerlei Berechtigung haben könnten. Wegen der Schwere des Vorwurfs habe nicht nur der weitere Einsatz des Klägers in der betreffenden Zivildienststelle, sondern sein weiterer Verbleib im Zivildienst in Frage gestanden. Er sei mit seinem Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich seiner unehrenhaften Entlassung nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 ZDG zuvor gekommen. 12 Mit der am 4. November 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Wenn er G zurecht gewiesen habe, weil er E provoziert und aufgezogen habe, sei es vorgekommen, dass G sehr wütend geworden sei und ihn massiv beschimpft habe, zum Beispiel als "Opfer", "Missgeburt", "Hurensohn" oder "Wichser". Die Äußerungen seien noch weiter ins Persönliche gegangen und auch für seine Mutter überaus beleidigend gewesen. Es solle keinesfalls der Eindruck entstehen, dass G für die streitgegenständliche Auseinandersetzung verantwortlich gehalten werde. Es solle nur gezeigt werden, vor welchem Hintergrund sie sich ergeben habe. G habe ihn eines Tages gefragt, ob er sich schon einmal "einen runter geholt" und ob er schon einmal eine Freundin gehabt und diese "gefickt" habe. Er habe diese Fragen bejaht. Damit sei das Gespräch beendet gewesen. G sei zu seinen Freunden gegangen, wo er möglicherweise von seinen Antworten berichtet habe. Er habe sich nur gegenüber G in der geschilderten Weise geäußert, nicht gegenüber mehreren Kindern der Gruppe beziehungsweise Klasse. Er habe sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass er dann, wenn er die sehr offenherzigen Fragen von G beantwortet, diesem dadurch den Grund für weitere Fragen dieser Art nimmt und G damit zeigt, dass das Thema nichts Besonderes, gar Sensationelles beinhalte. Er sei es nicht gewesen, der sich von sich aus entsprechend erklärt habe; dies hätte ihm völlig fern gelegen. Im Gespräch am 5. September 2008 habe der Regionalbetreuer ihm erläutert, dass er ihm glauben würde, er aber nicht dazu da sei, den Sachverhalt aufzuklären. Im weiteren Verlauf habe er ihm wiederholt empfohlen, ihn sogar gedrängt, den Verzicht zu erklären, und ihn damit motiviert, dass so ein Strafverfahren vermieden werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Regionalbetreuer zuvor mitgeteilt worden sei, dass seine weitere Dienstleistung in der Zivildienststelle ausgeschlossen sei. Der Regionalbetreuer habe ihn somit ganz bewusst mit dem Hinweis auf die anderweitige Konsequenz eines Strafverfahrens ganz erheblich unter Druck gesetzt. Er hätte ihm zumindest Bedenkzeit einräumen müssen. Die Feststellung in der Stellungnahme des Regionalbetreuers vom 10. September 2008, dass er Überlegungszeit gehabt habe, könne kaum ernst gemeint sein, da es sich insoweit nur um eine Zeitspanne von 5-10 Minuten gehandelt haben solle. Der Regionalbetreuer hätte berücksichtigen müssen, dass er nach seinem bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und er nicht in seine besonderen Rechte und Pflichten im Umgang mit behinderten Kindern eingewiesen worden sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 8. September 2008 und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16. Oktober 2008 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der genannten Bescheide. 18 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger zu den streitgegenständlichen Vorfällen befragt und den Regionalbetreuer des Bundesamtes zum Verlauf und Inhalt seines Gesprächs mit dem Kläger am 5. September 2008 sowie den Vater des Klägers zu dessen anschließender Reaktion als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2009 verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Denn der Entlassungsbescheid des Bundesamtes vom 8. September 2008 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 23 Die Entlassung des Klägers aus dem Zivildienst findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstleistender zu entlassen, wenn er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere. Eine Erklärung mit genau diesem Inhalt hat der Kläger mit seinem handschriftlich abgefassten und unterzeichneten Schreiben vom 5. September 2008 abgegeben und zwar gegenüber dem Bundesamt. 24 Diese Erklärung des Klägers ist wirksam erfolgt. Auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen wie die Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG finden hinsichtlich ihrer Wirksamkeit einschließlich ihres Widerrufs und ihrer Anfechtung grundsätzlich die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 116 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Ausdruck allgemeiner, für die gesamte Rechtsordnung geltender Rechtsgrundsätze entsprechende Anwendung. 25 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl., § 62 Rn. 12 f.; Clausen in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 8. Aufl., § 9 Rn. 25 f. 26 Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Entsprechendes gilt bei einer verkörperten Willenserklärung – wie hier der schriftlichen Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG – gegenüber einem Anwesenden. 27 Vgl. Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 130 Rn. 13. 28 Danach ist die schriftliche Erklärung des Klägers, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigert, mit ihrer Übergabe am 5. September 2008 an den Regionalbetreuer, den Zeugen L, der das Bundesamt vor Ort vertritt und Vorgesetzter des Zivildienstleistenden im Sinne des § 30 Abs. 1 ZDG ist 29 - vgl. Leitfaden des Bundesamtes für den Zivildienst, Abschnitt C 2, Rn. 2 f., abrufbar unter: http://www.zivildienst.de/Content/de/Downloads/Abt2Downloads/LeitfadenAbschnitt_20C,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/LeitfadenAbschnitt%20C; Bundesamt für den Zivildienst, Zivildienst ABC, Stand: Oktober 2008, S. 4 f. und 20, abrufbar unter: http://www.zivildienst.de/Content/de/Downloads/Z__Downloads/Oeff-001ZivildienstABC,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Oeff-001 ZivildienstABC - 30 und die Erklärung im Übrigen auch direkt an die Zentrale des Bundesamtes für den Zivildienst gefaxt hat (vgl. Bl. 14 und 29 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes), wirksam geworden. 31 Diese Erklärung ist nicht wirksam widerrufen worden. Denn ein Widerruf ist nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zum Zugang der Willenserklärung möglich. Der Widerruf des Klägers ist jedoch erst auf den 6. September 2008 datiert und ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Bl. 22) erst am 8. September 2008 per Fax eingegangen. 32 Schließlich ist die Willenserklärung auch nicht infolge Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Denn für die erstmals mit dem Widerspruch vom 15. September 2008 ausdrücklich erklärte Anfechtung fehlt ein Anfechtungsgrund. Insbesondere ist der Kläger – entgegen eigener Einschätzung – zur Abgabe der Willenserklärung nicht gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden. 33 Unter einer Drohung im Sinne des § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt. Darunter fällt die Androhung einer dienstrechtlichen Maßnahmen etwa in Form einer (außerordentlichen) Kündigung wie auch die Androhung einer Strafanzeige gegenüber einem Bediensteten. Die Drohung muss dabei nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sie kann vielmehr auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. 34 Vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1957 – VII ZR 403/56 -, NJW 1957, 1796 (1797); BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 -, zitiert nach Juris (Rn. 11); BAG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 AZR 543/95 -, NJW 1997, 676 (677); BAG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 -, zitiert nach Juris (Rn. 37). 35 Eine solche Drohung könnte in der im Rahmen des Dienstgesprächs vom 5. September 2008 nach Darstellung des Klägers getätigten Aussage des Regionalbetreuers des Bundesamtes liegen, dass der Kläger einer anderen Dienststelle irgendwo im Bundesgebiet zugewiesen und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden würde, wenn er nicht alternativ dazu – durch eine Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG – auf seinen Status als Kriegsdienstverweigerer verzichte. Insoweit ist bereits fraglich, ob der Regionalbeauftragte auch mit dem erforderlichen Nötigungswillen gehandelt hat oder ob er – wie er bei seiner Vernehmung erläutert hat – dem Kläger lediglich die möglichen Konsequenzen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dargelegt und ihn im Rahmen der weiteren Beratung wertungsfrei und ohne jegliche Empfehlung oder Ermunterung auf die Alternative des Verzichts auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hingewiesen hat. Für letzteres spricht einiges, zumal der Regionalbetreuer den Kläger sogar – wohl unstreitig – auch über die nachteiligen Folgen eines Verzichts (mögliche Heranziehung zum Wehrdienst für die restliche Dienstzeit) aufgeklärt hat und es hier – anders als bei der Drohung eines privaten Arbeitgebers – an einem wirtschaftlichen Interesse des vermeintlich Nötigenden fehlt. Dies kann jedoch dahinstehen. 36 Jedenfalls wäre eine entsprechende Drohung nicht widerrechtlich gewesen. Die Drohung ist nach allgemeiner Auffassung widerrechtlich, wenn das Mittel, das heißt das angedrohte Verhalten, oder der Zweck, das heißt die abgenötigte Willenserklärung, oder jedenfalls die Verknüpfung von beidem widerrechtlich ist. 37 Vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 -, zitiert nach Juris (Rn. 38); Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 123 Rn. 19 ff.; Kramer in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., § 123 Rn. 42 ff. 38 Die vom Regionalbetreuer in Aussicht gestellten dienstrechtlichen Maßnahmen sowie die Einleitung eines Strafverfahrens, das heißt die Stellung einer entsprechenden Strafanzeige waren nicht widerrechtlich. Sie sind vielmehr gesetzlich vorgesehen (vgl. hinsichtlich einer Versetzung als dienstliche Anordnung zur Zuweisung eines Arbeitsplatzes §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 ZDG, hinsichtlich disziplinarischer Maßnahmen §§ 58 ff. ZDG sowie hinsichtlich einer Strafanzeige § 158 Abs. 1 der Strafprozessordnung). 39 Gleiches gilt hinsichtlich des mit der etwaigen Drohung verbundenen Zwecks, der Abgabe der Willenserklärung des Zivildienstleistenden, den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen zu verweigern (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG). 40 Die Widerrechtlichkeit einer Drohung mit arbeits- beziehungsweise dienstrechtlichen Konsequenzen – wie einer Kündigung, aber auch einer Versetzung oder Disziplinarmaßnahmen – kann sich dementsprechend regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. In dieser Hinsicht ist die Drohung widerrechtlich, wenn der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (der Eigenkündigung oder der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise – hier vergleichbar – des Verzichts auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit der gesetzlich vorgeschriebenen Folge der Entlassung) kein berechtigtes Interesse hat oder die Drohung (mit einer Kündigung bzw. anderen dienstrechtlichen Maßnahmen) nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr, diese Maßnahmen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 41 Vgl. BAG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 AZR 543/95 -, NJW 1997, 676 (677). 42 Gleiches gilt hinsichtlich der Drohung mit einer Strafanzeige. 43 Vgl. Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 123 Rn. 22; Hessisches LAG, Urteil vom 2. Juni 1997 – 11 Sa 2061/96 -, zitiert nach Juris (Rn. 21). 44 Angesichts der Äußerungen des Klägers über sein Sexualleben gegenüber Schülern der Schule, in der er für seine Dienstsstelle als Integrationshelfer tätig war, durfte ein verständiger Dienstherr sowohl dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere eine Versetzung des Klägers zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Bundesgebietes, ebenso in Erwägung ziehen wie eine Strafanzeige. 45 Nicht nur der Regionalbetreuer des Bundesamtes, der Zeuge L, durfte bei seinem Gespräch mit dem Kläger am 5. September 2008 davon ausgehen, sondern auch das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sich in der Zeit von Mitte bis Ende August 2008 in der Schule jedenfalls gegenüber einem Schüler – wenngleich unter Umständen auf entsprechende Nachfrage hin – dahingehend geäußert hat, dass er seine Freundin schon einmal "gefickt" hat und sich auch schon einmal "einen runter geholt" hat. Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung behauptet, nur mit "Ja" auf entsprechende Fragen eines Schülers geantwortet zu haben und insbesondere das Wort "Ficken" nicht selbst ausgesprochen zu haben. Diese Einlassung ist jedoch nicht glaubhaft. Sie steht im Widerspruch zu den – im Situationsbericht der Grundschule vom 2. September 2008 wiedergegebenen – Angaben eines Kindes aus der Klasse, in der der Kläger als Integrationshelfer tätig war. Dieses hat nach telefonischer Mitteilung der Mutter erzählt, dass der Kläger sehr vulgäre Äußerungen wie "Heute ficke ich meine Freundin so richtig durch" gemacht hat. Dem entspricht es auch, dass die Grundschule – wie sich aus der Stellungnahme der leitenden Mitarbeiterin der Dienststelle des Klägers vom 10. September 2008 ergibt – dort am 29. August 2008 mitgeteilt hat, dass der Kläger "unflätige Worte mit sexuellen Inhalten" geäußert hat. Die Behauptung des Klägers, lediglich entsprechende Fragen bejaht und sich insoweit nicht selbst obszön ausgedrückt zu haben, lässt sich des weiteren nicht mit seinen im Verwaltungsverfahren dokumentierten Reaktionen auf den dahingehenden Vorwurf in Einklang bringen. So hat er sich im Gespräch mit Vertreterinnen der Grundschule und seiner Dienststelle vom 4. September 2008 ausweislich der betreffenden Gesprächsnotiz nach Verlesung des oben genannten Situationsberichts dahingehend eingelassen, dass er von einem bestimmten Kind provoziert worden sei und "entsprechend geantwortet" habe. Eine den Angaben im Situationsbericht entsprechende Antwort liegt aber nur bei vergleichbar vulgärer Ausdrucksweise vor. Noch eindeutiger hat der Regionalbetreuer, der Zeuge L, in seiner Stellungnahme vom 10. September 2008 festgestellt, dass der Kläger zu Beginn des Gesprächs vom 5. September 2008 die im Schreiben vom 2. September 2008 genannten Äußerungen eingeräumt habe. Dies hat der Zeuge auch in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage hin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Dabei hat er nachvollziehbar geschildert, dass bei dem Gespräch sowohl der Situationsbericht als auch die Gesprächsnotiz vorgelegen hätten und er den Kläger sodann gefragt habe, ob er die dortigen Äußerungen getätigt habe, was der Kläger bejaht habe; er habe ihm konkret die Aussagen vorgehalten, die in dem Bericht wiedergegeben worden seien, und der Kläger habe gesagt, dass er diese Äußerungen so getätigt habe; dass der Kläger lediglich entsprechende Fragen des Schülers bejaht hat, ohne die vulgären Äußerungen selbst zu tätigen oder zu wiederholen, wäre mit den Angaben des Klägers ihm gegenüber unvereinbar. Schließlich wäre bei einer bloßen Bejahung entsprechender Fragen nicht verständlich, warum der Kläger nicht bereits während der Gespräche mit der Grundschule, seiner Dienststelle und dem Regionalbetreuer, spätestens aber mit dem Widerspruch und der Klage gegen den Entlassungsbescheid vehement vorgetragen hat, dass ein bloßes "Ja" auf anzügliche Fragen eines Schülers doch keine weitreichenden Konsequenzen haben dürfe. Stattdessen hat er bis zuletzt mehrfach vorgetragen, "entsprechend geantwortet" und sich "in der geschilderten Art geäußert" zu haben. Dass der Kläger – entgegen der Einschätzung seines Vaters, des Zeugen X – derartige vulgäre Ausdrücke speziell auch während seines Dienstes in der Grundschule einem Schüler gegenüber benutzt hat, hat er selbst eingeräumt. So hat er bereits im Gespräch vom 4. September 2008 ausgeführt, dass ein Schüler ihn oft provoziere und dabei eine vulgäre Sprache benutze, die er ebenso beantworte. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er zugestanden, dass von seiner Seite jedenfalls in anderen Situationen gegenüber dem betreffenden Schüler "schon mal derartige Begriffe gefallen (seien)" und er bei Beschimpfungen seiner Person sowie seiner Verwandter als "Huren" und "Opfer" "mitunter mit gleichen Worten geantwortet" habe. 46 Vor diesem Hintergrund bestand für einen verständigen Dienstherrn des Klägers Veranlassung, dienstrechtliche Maßnahmen wie etwa eine Versetzung auf eine andere Dienststelle – je nach dienstlichem Bedürfnis an irgendeinem Ort im Bundesgebiet – ernsthaft zu erwägen. Eine im Zivildienstverhältnis jederzeit mögliche Versetzung an eine andere Dienststelle steht im grundsätzlich weiten Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen findet seine Grenze erst, wenn dienstliche Gründe für diese Maßnahme fehlen. Sie können sich zum einen aus einem anderweitig entstehenden Bedarf, zum anderen aber auch daraus ergeben, dass der Dienstleistende den dienstlichen Betrieb an seiner bisherigen Dienststelle zumindest mittelbar gestört hat. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 – VIII C 38.75 -, zitiert nach Juris (Rn. 22 und 28 ff.) 48 Eine Störung des dienstlichen Betriebs war mit den genannten Äußerungen des Klägers verbunden. Seine vulgäre und obszöne Ausdruckweise speziell im unmittelbaren Kontakt mit den minderjährigen Kindern, in deren zentralem Aufenthalts-, Bildungs- und Erziehungsbereich "Schule" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Schulgesetz NRW – SchulG) er eingesetzt war, war ohne weiteres dazu geeignet, das für die Erfüllung seiner Aufgabe beziehungsweise derjenigen der Schule insgesamt und damit den Dienstbetrieb erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den Schülern, Eltern, Lehrern und Vorgesetzten andererseits zu untergraben. Dies wird anschaulich durch die telefonische Mitteilung der betroffenen Mutter zur Rückkehr ihres "völlig entsetzten" Kindes aus der Schule (vgl. Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes) sowie die anschließende Ablehnung einer weiteren Beschäftigung des Klägers in dieser Schule seitens der Lehrer und der Schulleitung wie auch der Dienststelle (vgl. Bl. 25 und 30 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes) belegt. Es liegt auf der Hand, dass derartige Äußerungen nicht nur von Lehrern, sondern auch von zur Betreuung der Kinder eingesetzten Dritten innerhalb der Schule nichts zu suchen haben, zumal die Kinder dort alters- und entwicklungsgemäß mit den Fragen der Sexualität vertraut gemacht und dabei unterstützt werden sollen, insoweit eigene Wertvorstellungen zu entwickeln (vgl. § 33 Abs. 1 SchulG). Dieses Verbot musste sich auch für den Kläger von selbst verstehen, so dass sein Einwand, er sei insoweit nicht hinreichend eingewiesen worden, geradezu abwegig ist, zumal der Kläger im fraglichen Zeitraum kurz vor Vollendung seines 22. Lebensjahres stand und – wie er eingeräumt hat – sogar in einer speziellen Broschüre zur Tätigkeit als Integrationshelfer an der Grundschule auf seine Vorbildfunktion hingewiesen worden war. Ebenso unbeachtlich ist es, dass er von dem betroffenen Kind nach eigenen Angaben unter anderem auch durch entsprechende Nachfragen provoziert worden ist. Nach eigener Darstellung hat er die Äußerungen nicht etwa unbedacht getätigt, er will sie vielmehr bewusst vorgenommen haben, um dem betroffenen Kind keinen Anlass für weitere Fragen zu geben und ihm zu zeigen, dass das Thema nichts Besonderes oder gar Sensationelles beinhaltet. Selbst wenn er eine entsprechende Absicht verfolgt hätte, würde dies seine obszöne Ausdrucksweise nicht rechtfertigen. 49 Unten den genannten Umständen – der anstößigen Wortwahl einerseits und der besonderen Verantwortung des Klägers im Umgang mit minderjährigen Kindern andererseits – durfte ein verständiger Dienstherr auch eine Strafanzeige des Klägers ernsthaft in Erwägung ziehen. Als Straftaten kommen insoweit solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. des Strafgesetzbuches – StGB) und die Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht. Dass das Verhalten des Bedrohten konkrete Straftatbestände tatsächlich erfüllt, woran hinsichtlich des Klägers Zweifel bestehen, 50 - vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Aufl., § 176 Rn. 19 und § 185 Rn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1991 – 2 StR 657/90 -, NJW 1991, 3162 - 51 ist für die Zulässigkeit der Drohung mit einer Strafanzeige erst recht nicht erforderlich, wenn sogar für die Androhung einer unmittelbar rechtsgestaltenden Kündigung nicht deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. 52 Vgl. BAG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 AZR 543/95 -, NJW 1997, 676 (677); BAG, Urteil vom 9. März 1995 – 2 AZR 644/94 –, zitiert nach Juris (Rn. 33); a.A. Singer/von Finckenstein in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bearbeitung 2004, § 123 Rn. 74. 53 Der insoweit mitunter verlangte innere Zusammenhang zwischen der anzuzeigenden Straftat und dem vom Drohenden erstrebten Erfolg 54 - vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 -, zitiert nach Juris (Rn. 42); Singer/von Finckenstein in: Staudinger, a.a.O., § 123 Rn. 71; Kramer in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 123 Rn. 43 - 55 – hier dem Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit der gesetzlich vorgeschriebenen und dem Kläger auch bei dem Gespräch am 5. September 2008 erläuterten Folge der Entlassung – liegt jedenfalls vor. Denn mit der Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers wäre eine weitere Beeinträchtigung der Belange der Schüler, in deren Umfeld der Kläger tätig war, ausgeschlossen und das Vertrauensverhältnis insbesondere der Schüler und Eltern in die schulischen Betreuungspersonen wieder hergestellt. 56 Schließlich ergibt sich eine Widerrechtlichkeit der Drohung vorliegend auch nicht aufgrund einer zu kurzen Bedenkzeit. Zwar wird in der Literatur teilweise eine widerrechtliche Drohung auch dann angenommen, wenn der Drohende eine überstürzte Entscheidung erzwingt und dem Bedrohten durch das Ablehnen jeder Überlegungsfrist die Möglichkeit einer freien Entscheidung nimmt. 57 Vgl. Singer/von Finckenstein in: Staudinger, a.a.O., § 123 Rn. 71; Kramer in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 123 Rn. 43. 58 Dem ist die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher allerdings nicht gefolgt. 59 Vgl. BAG, Urteil vom 30. September 1993 – 2 AZR 268/93 -, zitiert nach Juris (Rn. 17). 60 Dies kann jedoch dahinstehen. Denn davon, dass der Regionalbetreuer des Bundesamtes, der Zeuge L, dem Kläger im gemeinsamen Gespräch vom 5. September 2008 eine überstürzte Entscheidung abverlangt und ihm gegenüber jede Überlegungsfrist abgelehnt hat, kann keine Rede sein. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Regionalbetreuer die Bitte des Klägers um Gewährung einer Bedenkzeit über das Wochenende abgelehnt hat. Angesichts des insgesamt unstreitig etwa einstündigen Gesprächs unter vier Augen, in dem der Regionalbetreuer nach Darstellung des Klägers sogar recht schnell auf die Konsequenzen des Verhaltens des Klägers zu sprechen gekommen ist, und in dessen Verlauf bis zur schriftlichen Verzichtserklärung der Regionalbetreuer den Raum sogar ein- bis zweimal für mehrere Minuten verlassen hat, hatte der Kläger am 5. September 2008 ausreichend Gelegenheit, eine freie Entscheidung zu treffen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger – wie seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestätigt - bereits seit dem Gespräch mit der Sonderschullehrerin der Grundschule sowie der Leiterin des FUD und einer weiteren Mitarbeiterin der FZG am 4. September 2008 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wusste, ihm auch angedeutet worden war, dass er wahrscheinlich nicht mehr zur betreffenden Schule zurückkehren kann und er somit zumindest mit einem Wechsel seines Arbeitsplatzes rechnen musste. Dass der Kläger nach eigener Darstellung in der mündlichen Verhandlung geschockt war, dass er tatsächlich nicht an der Schule bleiben konnte, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Überrascht worden sein kann der Kläger vielmehr im Wesentlichen nur noch von der in Aussicht gestellten Einleitung eines Strafverfahrens. Selbst unter Fürsorgegesichtspunkten bestanden für den Regionalbetreuer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich in einer Zwangslage befand, die einen Aufschub der Entscheidung erforderte. Das einstündige Gespräch ist vielmehr nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten in ruhiger Atmosphäre geführt worden. Dafür, dass der Kläger tatsächlich nicht derart unter Druck stand, dass er keine freie Entscheidung mehr treffen konnte, spricht auch, dass er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung während des Gesprächs mit dem Zeugen L selbst erwogen hat, vor der Entscheidung telefonisch mit einem Dritten Kontakt aufzunehmen, eine entsprechende Bitte jedoch angesichts der Ablehnung der Bedenkzeit über das Wochenende für nicht erfolgsversprechend gehalten und sich in dieser Situation auch ganz bewusst dagegen entschieden hat, den Raum unter dem Vorwand, zur Toilette zu müssen, zu verlassen und von dort zu telefonieren: er habe sich auf keinen Fall davonstehlen wollen. Diese Gedankengänge bestätigen die – auch mit dem persönlichen Eindruck vom Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Einklang stehende – Einschätzung, dass der damals immerhin fast 22-jährige Kläger recht souverän mit der Situation umgegangen ist. Dass der Kläger nach dem Gespräch mit dem Zeugen L in einem Telefonat mit seinem Vater, dem Zeugen X, einen nach dessen Schilderung einerseits teilnahmslosen, andererseits hochgradig erregten Eindruck hinterlassen hat, und er seinen Sohn so bisher noch nicht erlebt hat, steht der Annahme, dass er während des Gesprächs nicht den Eindruck erweckte, an einer freien Entscheidung gehindert zu sein, nicht entgegen. 61 Andere Gründe, die der Wirksamkeit dieser Erklärung entgegen stehen könnten, sind weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 64 Die Nichtzulassung der Revision als dem bei Ausschluss der Berufung (vgl. § 75 Satz 1 ZDG) allein in Betracht kommenden Rechtsmittel (vgl. § 135 VwGO) ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.